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Arbeit wechseln? (Gelesen: 14.793 mal)
charging
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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02.02.2012 um 19:43:45
 
Hallo Leute!

Ich hätte gerne eine theoretische Frage gestellt. Es geht darum, ob eine Person, die nach erfolgreichem deutschem Hochschulabschluss bereits in Deutschland weiterarbeitet und dementsprechend einen Aufenthalts- bzw. eine Arbeitserlaubnis hat, ihre Arbeit wechseln darf oder nicht? (Bevor diese Person im Besitz einer Niederlassungserlaubnis/Daueraufenthalt ist)

Bzgl. der Arbeitsverhältnissen sollte sich nichts verschlechtern, also kein niedrigerer Lohn etc. Es geht nur darum, ob man z.B. zu einem besseren Job wechseln darf, weil man ein besseres Angebot bekommen hat etc.

Oder wäre sogar ein Jobwechsel innerhalb des selben Unternehmens möglich, weil der Person z.B. eine neue Aufgabe in einer anderen Abteilung zugewiesen ist?

Wenn ja, wie würde die Vorgehensweise in beiden Fällen aussehen? So wie bei dem Antragstellen auf Arbeitstitel nach dem Studium, also nachdem man den neuen Arbeitsvertrag und die Zulassung der neuen Firma bekommen hat?

Vielen Dank für Eure Antworte!
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Antwort #1 - 02.02.2012 um 20:00:36
 
Mal eine ganz praktische Frage, um die theoretische überhaupt sinnvoll erörtern zu können:

Was für eine AE hat die betreffende Person? Und welche Nebenbestimmung hinsichtlich Zulassung zum Arbeitsmarkt ist dazu vorhanden?


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 02.02.2012 um 20:12:42
 
Hmm, genau weiß ich es leider nicht. Aber es sollte, ein Arbeitstitel von drei Jahren bezogen auf diese bestimmte Arbeit sein, welche einen unbefristeten Arbeitsvertrag hat. Also wie gesagt, die Person ist nicht im Besitz eines unbefristeten Arbeits- bzw. Aufenthaltstitel. Sie ist eine Bildungsinländerin sowie eine deutsche Hochschulabsolventin und übt einen ihrem Studium passenden Job aus.

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Antwort #3 - 02.02.2012 um 20:19:05
 
Ist nicht so ganz leicht auf dieser Basis zu antworten.

Ich denke aber, es sollte eine ähnliche Konstellation wie
hier
vorliegen und damit, wie dort auch, der § 3b BeschVerfV anwendbar sein. (Blaues bitte anklicken!)

Danach könnte dann eine Arbeit außerhalb der Firma angenommen werden, bei der jetzt das Beschäftigungsverhältnis existiert.

Für exaktere Infos brauchte man mehr detaillierten Input.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 02.02.2012 um 21:10:04
 
Ich verstehe. Sobald ich weitere Infos habe, werde ich mich hier wiedermelden. Aber der Fall sieht tatsächlich so aus, wie Sie auf dem anderen Thread erklärt haben.

Spielt es aber in so einem Fall noch die Vorrangsprüfung eine Rolle? Denn diese Person ist von dieser sogenannten Vorrangsprüfung befreit. Oder gilt die Befreiung von dieser Prüfung nur dann, wenn eine Arbeitserlaubnis zum ersten Mal erteilt wird? Oder hat das Thema überhaupt nichts damit zu tun?
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Antwort #5 - 03.02.2012 um 07:16:43
 
charging schrieb am 02.02.2012 um 21:10:04:
Spielt es aber in so einem Fall noch die Vorrangsprüfung eine Rolle?


Nein.

Mit der Anwendung von § 3b BeschVerfV wird ja gerade jedwedes Zustimmungserfordernis bezogen auf Beschäftigungen (nicht selbständige Tätigkeiten) aufgehoben. -

Es müssen also lediglich die in der Vorschrift genannten Voraussetzungen in der Person des Antragstellers erfüllt sein. - Ist das so, so ist ihm als Rechtsfolge der Anwendung des § 3b BeschVerfV jedwede "beschäftigung erlaubt".


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Antwort #6 - 03.02.2012 um 11:09:12
 
Ok, verstanden.

Also im Fall dieser Person wäre es auch wie bei dem anderen Thread ein Jahr lang arbeiten genug, um die Nebenbestimmung der Arbeitserlaubnis- bzw. Aufenthaltserlaubnis auf "beliebige Firma/Arbeit" zu wechseln, oder?
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Antwort #7 - 03.02.2012 um 11:34:26
 
Ja, denn es dürften hier ja dann auch zwei Jahre der Studienzeit anrechenbar sein + dem einen Jahr mit der AE nach § 18 AufenthG - das wären dann die erforderlichen 3 Jahre.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 03.02.2012 um 11:42:23
 
Ihre Antworte waren ziemlich hilfreich. Vielen Dank!

Ich werde mal versuchen, mich mit dieser Person in den nächsten Tagen in Verbindung zu setzen, um weitere Infos zu bekommen. Aber wie gesagt, falls ich mich nicht irre, hat sich das Thema wohl geklärt.
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Antwort #9 - 03.02.2012 um 13:19:44
 
Noch eine Frage hätte ich gerne gestellt.

Wenn überhaupt, wie würde man dann vorgehen, falls man seinen Job wechseln will, wenn man wegen der Nebenbestimmung an einer "Firma/Arbeit etc." gebunden ist? Also in dem Fall bevor das erste Jahr vorbei ist.

Darf man denn nicht gleich einen neuen Antrag auf eine neue Arbeitserlaubnis beantragen, aber natürlich wenn das neue (bzw. bessere) Jobangebot sicher und das neue Unternehmen Sponsor ist?

Oder wenn man einmal mit einem Job anfängt, muss man warten, bis die Nebenbestimmung "uneingeschränkt" wird?
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Antwort #10 - 03.02.2012 um 13:50:54
 
charging schrieb am 03.02.2012 um 13:19:44:
Darf man denn nicht gleich einen neuen Antrag auf eine neue Arbeitserlaubnis beantragen, aber natürlich wenn das neue (bzw. bessere) Jobangebot sicher und das neue Unternehmen Sponsor ist?


Natürlich darf man. Ob das erfolgreich geschehen kann, ist eine andere Sache und kann von vielerlei Faktoren abhängen, die hier alle theoretsich in Erwägung zu ziehen aber ein bisschen weit führen würde.

Insoweit rate ich einfach zu einem Vorabgespäch bei der ABH solange man sich noch in ungekündigter Stellung im jetzigen Job befindet. Danach wird man bezogen auf das Beabsichtigte konkret und einzelfallbezogen klarer sehen.

charging schrieb am 03.02.2012 um 13:19:44:
Oder wenn man einmal mit einem Job anfängt, muss man warten, bis die Nebenbestimmung "uneingeschränkt" wird?


Wie schon angedeutet, man muss nicht, aber wenn die Nebenbestimmung geändert ist, ist man halt auf der sicheren Seite, geht kein Risiko mehr ein.

Davon, den neuen Job "einfach so" ohne neue Arbeitsgenehmigung oder eben veränderte Nebenbestimmung anzutreten, kann ich allerdings nur dringend abraten.


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Antwort #11 - 12.02.2012 um 16:05:43
 
hallo,
bei mir ist fast denselben fall, ich wollte aber was fragen, also wenn ich beispielsweise nach einem Jahr mich beim ABE nicht melde, ist es möglich dass die mich fragen ob ich wirklich in diesem Jahr beim denselben Arbeitsgeber beschäftig war?? Und werden die in diesem Fall nach meinem Lohnabrechnung abfragen?? Oder werde ich nach 3 Jahre von die ABE gefragt??
Ich habe den Aufenthaltserlaubnis seit Oktober (3jahre befristet+ Arbeitsgeber beschrankt) ich habe was anderes gefunden aber leider nicht in meinem Studium Bereich, wenn ich 1 Jahr warte (ich bin in Deutschland seit 2007), darf ich danach alles Mögliches in Deutschland arbeiten?? Hat jemanden Erfahrung!!!
LG
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Antwort #12 - 12.02.2012 um 16:59:27
 
Für "das andere", das Du gefunden hast, hast Du keine Arbeitserlaubnis und kannst auch keine bekommen.

Wenn die AE nach einem Jahr zu Ende ist, beantragst Du die Verlängerung. Dazu legst Du die letzten drei Lohnabrechnungen vor oder eine Bestätigung des Arbeitgebers, je nachdem, was die ABH verlangt. Dann bekommst Du die nächste AE ohne Beschränkung auf einen Arbeitgeber. Falls die ABH das nicht von selbst machst, musst Du die Änderung der Nebenbestimmung beantragen!)

Danach kannst Du kündigen und woanders anfangen.
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Antwort #13 - 12.02.2012 um 18:52:52
 
reinhard schrieb am 12.02.2012 um 16:59:27:
Für "das andere", das Du gefunden hast, hast Du keine Arbeitserlaubnis und kannst auch keine bekommen.

Wenn die AE nach einem Jahr zu Ende ist, beantragst Du die Verlängerung. Dazu legst Du die letzten drei Lohnabrechnungen vor oder eine Bestätigung des Arbeitgebers, je nachdem, was die ABH verlangt. Dann bekommst Du die nächste AE ohne Beschränkung auf einen Arbeitgeber. Falls die ABH das nicht von selbst machst, musst Du die Änderung der Nebenbestimmung beantragen!)

Danach kannst Du kündigen und woanders anfangen.


Das verstehe ich jetzt nicht so genau. Warum bekommt man -sicherlich- keine Arbeitserlaubnis für die neu gefundene, bessere Arbeitstelle? Ist es wirklich so schwarz und weiß, gibt es dabei keine graue Zone? Denn da oben hat "schweitzer" etwas anderes gemeint, dass man mindestens darf.

Also aber wenn dies der Fall sein soll, sieht es so aus, dass man einfach ein Jahr abwartet und dann -falls gewünscht- nach neuen Stellen sucht etc.
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reinhard
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Antwort #14 - 12.02.2012 um 22:10:18
 
Fragen kann man, man sollte aber zur Sicherheit den aktuellen Job nicht kündigen.

Der Anfragende hat ja geschrieben, dass die Arbeitsstelle nicht zu seinem Studienabschluss passt. Deshalb vermute ich, das ist schwierig, solange er noch keinen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat. Und den hat er erst nach 4 Jahren Studium + 1 Jahr Arbeit, und die Arbeit soll eben zum Studienabschluss passen.
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