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Die neuen Hürden der BeschVerfV - v.a. §§ 1 u. 13 (Gelesen: 3.917 mal)
schweitzer
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13.04.2012 um 08:31:30
 

Muleta schrieb am 12.04.2012 um 14:43:49:
nein, § 1 bestimmt ganz eindeutig, dass §§ 2-4 nur anwendbar sind für Personen, die eine andere AE haben als nach 17, 18 und NE 19 (und einige andere, hier nicht relevante Fälle).Es fehlt insofern in der neuen Fassung auch jeder Hinweis darauf, dass die Zustimmung ohne Beschränkungen nach § 13 zu erfolgen hat.



Da ich demnächst einen Vortrag zu Arbeitsmöglichkeiten ausländischer Studenten während und im Anschluss an ihr Studium zu halten (leider nicht wirklich mein "Schokoladengebiet") habe sowie im Interesse der Erlangung höherer eigener "Beratungssicherheit",  greife ich obiges Zitat aus
diesem thread
  - nun noch einmal auf, um weitere Fragen zu stellen, auf die ich eindeutige Antworten brauche.

Folgendes Szenario:

Ein ehemaliger ausländischer Student (Drittstaatenangehöriger) findet eine seiner Qualifikation entsprechende Anstellung (dazu später noch eine Frage). Die ABH erteilt ihm in der Folge eine AE gemäß § 18 AufenthG mit der Nebenbestimmung, dass die AE an die Ausübung einer Tätigkeit bei Firma XYZ gebunden ist. -

Nach 12 Monaten wird der ehemalige Student aus betriebsbedingten Gründen gekündigt. - Er hätte umgehend die Möglichkeit, in einer anderen Firma eine Anstellung zu bekommen, allerdings eine für die seine Qualifikation nicht erforderlich ist.

Wenn ich richtig verstanden habe, benötigt er für die Ausübung dieser Beschäftigung nunmehr (als Folge des neuen § 1 BeschVerfV ) eine Zustimmung, die die ABH von der Arbeitsverwaltung einholen muss. -

Wenn ich § 13 BeschVerfV richtig verstehe, kann nun die Arbeitsverwaltung hinsichtlich

1.      der beruflichen Tätigkeit,
2.      des Arbeitgebers,
3.      des Bezirkes der Agentur für Arbeit und
4.      der Lage und Verteilung der Arbeitszeit

Beschränkungen verhängen, muss dies aber nicht. (Interessant wäre, zu erfahren, welche Grundsätze der ermessensausübung hier zugrunde zu legen sind.) Sie kann die Zustimmung auch gänzlich verweigern. Dann würde der ehemalige Student im schlimmsten Falle ausreisepflichtig.
Ist das soweit richtig von mir verstanden?

Wäre das anders, wenn der ehemalige Student nach den ersten 12 Monaten Beschäftigung erneut eine Anstellung finden würde, die seiner erworbenen Qualifikation entspricht?

Weitere Fragen:

Die Zustimmung kann nach § 13 BeschVerfV längstens für drei Jahre erteilt werden. Das würde bedeuten, dass der ehemalige Student, vorausgesetzt, er hat weiterhin die AE nach § 18 AufenthG, nach drei Jahren auch dann eine neue Zustimmung einholen müsste, wenn er unverändert beim selben Arbeitgeber beschäftigt wäre? Dabei könnte die Arbeitsverwaltung nun erneut bzw. auch erstmalig eine oder mehrere der genannten Beschränkungen verhängen?

Und (vorerst) letzte Frage:

Was bedeutet eigentlich genau, "eine der Qualifikation entsprechende" Anstellung. Ist damit allgemein eine Anstellung gemeint, für die ein akademischer Abschluss erforderlich ist oder wird hier weiter ausdifferenziert - etwa nach Bachelor- bzw. Master- oder Promotionsabschluss? (Anders gefragt: Würde ein promovierter Akademiker keine AE nach § 18 erhalten, wenn er eine Anstellung in Aussicht hätte, für die "nur" ein Bachelorabschluss als Voraussetzung erforderlich wäre?)

Ich weiß, das sind schwierige Fragen. Aber gerade deshalb musste ich sie stellen.  Zwinkernd


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Antwort #1 - 13.04.2012 um 09:50:06
 
schweitzer schrieb am 13.04.2012 um 08:31:30:
Beschränkungen verhängen, muss dies aber nicht.


die Agentur hat sich am Grundsatz von 18 Abs. 1 AufenthG zu orientieren und wird daher wohl eine Beschränkung aussprechen (müssen).

schweitzer schrieb am 13.04.2012 um 08:31:30:
Wäre das anders, wenn der ehemalige Student nach den ersten 12 Monaten Beschäftigung erneut eine Anstellung finden würde, die seiner erworbenen Qualifikation entspricht?


da normalerweise eine Beschränkung auf den konkreten Arbeitsplatz erfolgt (nur diesbzgl. wird ja eine Vorrangprüfung durchgeführt), könnte er sich eine neue Stelle auch mit einem neuen Antrag genehmigen lassen.

schweitzer schrieb am 13.04.2012 um 08:31:30:
auch dann eine neue Zustimmung einholen müsste, wenn er unverändert beim selben Arbeitgeber beschäftigt wäre? 


ja, aber ohne Vorrangprüfung nach § 6 BeschVerfV.

schweitzer schrieb am 13.04.2012 um 08:31:30:
Was bedeutet eigentlich genau, "eine der Qualifikation entsprechende" Anstellung


schwieriges Gebiet - ist aber (wenn überhaupt) nur relevant für den Wechsel von 16 IV zu 18 (dort die Forderung eines ausbildungsadäquaten Arbeitsplatzes). Besitzt der Ausländer bereits eine AE 18 würde es genügen, wenn der neue Job z.B. unter § 27 BeschV fallen würde.
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Antwort #2 - 13.04.2012 um 10:15:16
 
Muleta schrieb am 13.04.2012 um 09:50:06:
Besitzt der Ausländer bereits eine AE 18 würde es genügen, wenn der neue Job z.B. unter § 27 BeschV fallen würde. 


Hmm, das ist schon klar, aber auch im § 27 BeschV steht ja wieder:

Zitat:
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel kann zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden


Bleibt also insgesamt

Muleta schrieb am 13.04.2012 um 09:50:06:
schwieriges Gebiet 


Nach allem, was ich sonst nun (hoffentlich richtig) verstanden habe, besteht v.a. für ehemalige ausländische Studenten mit der neuen BeschVerfV ein nicht zu unterschätzendes Risiko, im Falle eines Arbeitsplatzverlustes, insbesondere dann wenn nicht unmittelbar eine weitere der Qualifikation entsprechende Anstellung gefunden werden kann, ausreisepflichtig zu werden.

Erst die NE würde sie wirklich "sicher" stellen.

Insoweit sind sie nunmehr gegenüber etwa Inhabern einer AE aus humanitären Gründen schlechter gestellt, obwohl sie wohl in sehr vielen Fällen über höherwertige Berufsabschlüsse als jene verfügen.

Und eine derartige Novellierung der BeschVerfV erfolgt just in einer Zeit wo ansonsten angeblich heftigst darüber gesonnen wird, wie man für die deutsche Wirtschaft potenziell "nützliche" Ausländer zum Ausgleich von Fachkräftemangel ins Land holen oder hier halten kann.

Diese Logik muss man wahrscheinlich nicht begreifen ...  Zunge

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Antwort #3 - 13.04.2012 um 10:44:30
 
schweitzer schrieb am 13.04.2012 um 10:15:16:
Hmm, das ist schon klar, aber auch im § 27 BeschV steht ja wieder:


ja schon, aber dort bezieht sich "berufliche Qualifikation" nicht auf den höchsten erreichten Ausbildungsstand des Antragstellers, sondern auf die in den nachfolgenden 4 Punkten aufgeführten Qualifikationen.

Ein Bewerber, der einen Hochschulabschluss hat und einen Arbeitsplatz, welcher einen solchen regelmäßig erfordert, kann hierfür also auch eine Genehmigung kriegen - selbst wenn der Betroffene sich um einen Job als Referent bemüht obwohl er ein Prof. Dr. Dr. ist.

schweitzer schrieb am 13.04.2012 um 10:15:16:
Diese Logik muss man wahrscheinlich nicht begreifen 


tja, ich dachte zunächst auch, es würde sich um ein Redaktionsversehen handeln. Aber es scheint insofern ein System dahinter zu stecken und das lautet:

- wer *nicht* zum (Haupt-)Zweck der Beschäftigung in D ist, der kriegt relativ schnell einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang - quasi als "Nebeneffekt" ('sorg für Dich selbst, denn ausreisen musst Du sowieso nicht')

- wer zum Zweck der Beschäftigung in D ist, der muss sich bis zum Erhalt einer NE jede geplante Beschäftigung stets einzeln genehmigen lassen, womit sichergestellt werden soll, dass "den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen" stets Rechnung getragen wird.

Das ist in gewisser Hinsicht auch konsequent, da bei Wegfall des ursprünglich genehmigten Arbeitsplatzes und ohne Auffinden eines neues genehmigungsfähigen Arbeitsplatzes eine wesentliche Erteilungsvoraussetzung für eine AE 18 weggefallen ist (-> § 8 Abs. 1 AufenthG) und aus BRD-Sicht kein Interesse an hochqualifizierten ausländischen Taxifahrern besteht (um es mal überspitzt zu formulieren).
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Antwort #4 - 17.04.2012 um 00:37:57
 
Muleta schrieb am 13.04.2012 um 10:44:30:
- wer *nicht* zum (Haupt-)Zweck der Beschäftigung in D ist, der kriegt relativ schnell einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang - quasi als "Nebeneffekt" ('sorg für Dich selbst, denn ausreisen musst Du sowieso nicht')

Wieso ist dann §21 auch nicht mit dabei? Alle die keine Qualifikationen haben, um durch die Vorrangprüfung zu kommen, versuchen eine AE als Freiberufler zu erhalten. Zum Beispiel, es gibt zahlreiche englische Muttersprachler die nach Deutschland ziehen wollen, aber nichts können (leider manchmal sogar nicht richtig Englisch ). Nach drei Jahre bekommen die immer noch eine unbeschränkte Arbeitsmarktzugang, oder?
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Antwort #5 - 17.04.2012 um 01:55:41
 
engelchen+ schrieb am 17.04.2012 um 00:37:57:
Wieso ist dann §21 auch nicht mit dabei? 


§ 21 regelt überhaupt nicht die Beschäftigung, sondern selbstständige Erwerbstätigkeit.

Da sich die ABHs mit § 21 insgesamt sehr schwer tun, werden da eben auch haufenweise falsche Entscheidungen getroffen (in jede Richtung). Gerade bei den Sprachlehrern wird regelmäßig nicht beachtet, dass Freiberufler Dienstleistungen höherer Art erbringen welche normalerweise ein einschlägiges(!!!) Studium voraussetzen (auch bei Muttersprachlern!!!). Außerdem wird bei den Gewinnprognosen oftmals kein schlüssiges Geschäftskonzept verlangt, geschweige denn kompetent geprüft.

Das Problem liegt da insofern aber nicht am Gesetz, sondern in der mangelhaften Umsetzung durch die Behörden (und ganz sicher an einer katastrophalen Weiterbildung der Mitarbeiter durch die Behördenleitungen...)

Außerdem sollte man nicht vergessen, dass ein Ausländer mit AE § 21 auch bei einer unbeschränkten Beschäftigungserlaubnis als Hauptzweck noch immer die Selbstständigkeit hat - ist das nicht mehr der Hauptzweck, darf eine AE § 21 m.E. nicht mehr verlängert werden. Auch diesbzgl. sind viele ABH ziemlich blauäugig (insbes. bei US-Amerikanern).
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