Muleta schrieb am 12.04.2012 um 14:43:49:nein, § 1 bestimmt ganz eindeutig, dass §§ 2-4 nur anwendbar sind für Personen, die eine andere
AE haben als nach 17, 18 und
NE 19 (und einige andere, hier nicht relevante Fälle).Es fehlt insofern in der neuen Fassung auch jeder Hinweis darauf, dass die Zustimmung ohne Beschränkungen nach § 13 zu erfolgen hat.
Da ich demnächst einen Vortrag zu Arbeitsmöglichkeiten ausländischer Studenten während und im Anschluss an ihr Studium zu halten (leider nicht wirklich mein "Schokoladengebiet") habe sowie im Interesse der Erlangung höherer eigener "Beratungssicherheit", greife ich obiges Zitat aus
diesem thread
- nun noch einmal auf, um weitere Fragen zu stellen, auf die ich eindeutige Antworten brauche.
Folgendes Szenario:
Ein ehemaliger ausländischer Student (Drittstaatenangehöriger) findet eine seiner Qualifikation entsprechende Anstellung (dazu später noch eine Frage). Die
ABH erteilt ihm in der Folge eine
AE gemäß § 18
AufenthG mit der Nebenbestimmung, dass die
AE an die Ausübung einer Tätigkeit bei Firma XYZ gebunden ist. -
Nach 12 Monaten wird der ehemalige Student aus betriebsbedingten Gründen gekündigt. - Er hätte umgehend die Möglichkeit, in einer anderen Firma eine Anstellung zu bekommen, allerdings eine für die seine Qualifikation nicht erforderlich ist.
Wenn ich richtig verstanden habe, benötigt er für die Ausübung dieser Beschäftigung nunmehr (als Folge des neuen § 1
BeschVerfV ) eine Zustimmung, die die
ABH von der Arbeitsverwaltung einholen muss. -
Wenn ich § 13
BeschVerfV richtig verstehe,
kann nun die Arbeitsverwaltung hinsichtlich
1. der beruflichen Tätigkeit,
2. des Arbeitgebers,
3. des Bezirkes der Agentur für Arbeit und
4. der Lage und Verteilung der Arbeitszeit
Beschränkungen verhängen,
muss dies aber nicht. (Interessant wäre, zu erfahren, welche Grundsätze der ermessensausübung hier zugrunde zu legen sind.) Sie kann die Zustimmung auch gänzlich verweigern. Dann würde der ehemalige Student im schlimmsten Falle ausreisepflichtig.
Ist das soweit richtig von mir verstanden?
Wäre das anders, wenn der ehemalige Student nach den ersten 12 Monaten Beschäftigung erneut eine Anstellung finden würde, die seiner erworbenen Qualifikation entspricht?
Weitere Fragen:
Die Zustimmung kann nach § 13
BeschVerfV längstens für drei Jahre erteilt werden. Das würde bedeuten, dass der ehemalige Student, vorausgesetzt, er hat weiterhin die
AE nach § 18
AufenthG, nach drei Jahren auch dann eine neue Zustimmung einholen müsste, wenn er unverändert beim selben Arbeitgeber beschäftigt wäre? Dabei könnte die Arbeitsverwaltung nun erneut bzw. auch erstmalig eine oder mehrere der genannten Beschränkungen verhängen?
Und (vorerst) letzte Frage:
Was bedeutet eigentlich genau, "eine der Qualifikation entsprechende" Anstellung. Ist damit allgemein eine Anstellung gemeint, für die ein akademischer Abschluss erforderlich ist oder wird hier weiter ausdifferenziert - etwa nach Bachelor- bzw. Master- oder Promotionsabschluss? (Anders gefragt: Würde ein promovierter Akademiker keine
AE nach § 18 erhalten, wenn er eine Anstellung in Aussicht hätte, für die "nur" ein Bachelorabschluss als Voraussetzung erforderlich wäre?)
Ich weiß, das sind schwierige Fragen. Aber gerade deshalb musste ich sie stellen.
=schweitzer=