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Argumentation Verpflichtung durch VE endet ? (Gelesen: 4.285 mal)
roseforest
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25.12.2023 um 22:40:36
 
Guten Abend zusammen und noch frohe Weihnachten ..

Ich habe eine Frage wie man das Aufenthaltsgesetz interpretieren kann / muss. In diversen Merkblättern von den ABHs ist ja erklärt dass die VE endet wenn ein AT für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt wurde.

Im Gesetz steht aber "nur" das :

"4Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes."

Also würde ich argumentieren dass es in allen anderen fällen eben vor Ablauf der 5 Jahre erlischt oder wie ist das zu verstehen ?

Mich verwirrt eben dass nur geschrieben wird wann es nicht erlischt .. aber nicht genau wann dann doch.

Danke euch
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Petersburger
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Antwort #1 - 25.12.2023 um 23:42:11
 
Ich verstehe nicht, ob Du hier eine akademische Diskussion führen möchtest oder einen konkreten Fall hast.
Konkrete Fälle sind meist einfacher zu diskutieren.

Für Deine Frage ist es zunächst nicht relevant, was im AufenthG steht.
Vielmehr entscheidet der Text, der unmittelbar im bundeseinheitlichen Vordruck der VE steht.

Dort und nur dort steht, für welchen Zeitraum die Verpflichtung gilt.
Das und nur das unterschreibt der sich Verpflichtende.

Dass dann später - nach der Schaffung dieses Vordrucks - im Zusammenhang mit Änderungen des AufenthG - im AufenthG Präzisierungen vorgenommen wurden, war eine zwingende Folge: Man wollte die Rechtsstellung von Schutzsuchenden präzisieren und/oder verbessern, nicht aber dadurch etwaige Ansprüche gegen VE-Geber abschaffen.

Man hätte vermutlich auch schreiben können "Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder die Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes sind keine Erteilung von AT zu einem anderen Zweck i.S.d. Formulierung auf dem Vordruck der VE und führen daher nicht zum Erlöschen der Verpflichtung" oder so ähnlich.
Der im Gesetz nachlesbare Text erfüllt IMHO aber denselben Zweck und ist eindeutig.
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roseforest
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Antwort #2 - 26.12.2023 um 00:17:51
 
@Petersburger vielen Dank für Deine Antwort. Deine Antworten schätze ich wirklich sehr Smiley.

Konkreter Fall:

-Einreise  mit Schengen Visum, danach illegaler Aufenthalt, jetzt Erteilung AT am 13.10.2023 (Datum der Ausstellung)

nach

-28 ABS. 1. S.1. Nr. 3

ABH behauptet mündlich die VE würde trotzdem 5 Jahre gelten ab Ersteinreise.
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Petersburger
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Antwort #3 - 26.12.2023 um 01:28:29
 
Die Begründung dafür fände ich höchst interessant.

Für mein Dafürhalten ist die Erteilung eines AT nach § 28 das Eintreten der in der VE genannten Bedingung "Erteilung eines AT zu einem anderen Zweck".
Damit sind die fünf Jahre - auch deutlich später als das Inkrafttreten des ursprünglichen AufenthG als Höchstgrenze ins AufenthG aufgenommen - irrelevant: Die sachliche Bedingung für das Erlöschen der Verpflichtung ist eingetreten.

Eine andere Sichtweise würde dann auch für die Einreise mit einem Visum nach § 7 Abs. 1 Satz 3 zur Eheschließung gelten, das regelmäßig durch einen AT nach § 28 oder 30 "abgelöst" wird.
Genau hier sollte, so verstehe ich das, die Verpflichtung immer enden. Schon zu Zeiten des AuslG 1990. Und niemand wollte das ändern. Zumindest nicht durch die im Startbeitrag zitierte Bestimmung.


Allerdings nehme ich an, dass diese mündliche Aussage "der ABH" nicht in Schriftform auf dem Tisch des Betroffenen landen wird.
Damit gilt dann das, was immer über Mündliches zu sagen ist: Im Zweifel ist das Schall und Rauch.
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roseforest
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Antwort #4 - 26.12.2023 um 08:23:04
 
@petersburger danke dir Smiley
Ja die betroffenen sind aus gründen nicht gerade "beste Freunde" der ABH Zwinkernd. Und kleinere Stadt .. meine Vermutung ist dass die Mitarbeiter sich da zu "dubiosen" aussagen hinreißen lassen ..

Daher die Frage . Aber dann sehen wir die Gesetzeslage ja gleich danke dir Smiley.

Man braucht ja nicht für jeden Quark gleich nen Anwalt im Zweifel kann sich ja der Sachbearbeiter hier im Kollegen Forum anmelden 🤣
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reinhard
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Antwort #5 - 26.12.2023 um 10:43:53
 
roseforest schrieb am 26.12.2023 um 08:23:04:
Ja die betroffenen sind aus gründen nicht gerade "beste Freunde" der ABH Zwinkernd. Und kleinere Stadt .. meine Vermutung ist dass die Mitarbeiter sich da zu "dubiosen" aussagen hinreißen lassen ..


Ich würde dann die mündliche Aussage ignorieren, die kostet nichts, das Ignorieren kostet auch nicht.

Interessant wird es erst, wenn öffentliche Leistungen bezogen werden (das passiert ja meistens nie) und dann ein Kostenbescheid beim VE-Geber eintrudelt. Dann muss der VE-Geber aktiv werden.
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deerhunter
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Antwort #6 - 26.12.2023 um 12:06:41
 
reinhard schrieb am 26.12.2023 um 10:43:53:
Interessant wird es erst, wenn öffentliche Leistungen bezogen werden (das passiert ja meistens nie) und dann ein Kostenbescheid beim VE-Geber eintrudelt. 


In dem betroffenen Fall werden aber wohl massiv öffentliche Leistungen bezogen
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roseforest
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Antwort #7 - 26.12.2023 um 12:27:59
 
Der "betroffene" Fall auf den angespielt wird ist heir ja bekannt ...

Deswegen schrieb ich ja weil ich es auch sehr interessant finde. (Zudem er eben fast mein Nachbar ist also nicht weit weg wohnt und wir uns gut kennen auch wenn die einkommens Situation total das Gegenteil ist )

Ob man es gut findet oder nicht sollte aber keinen Rolle spielen deswegen habe ich ja explizit nach der Rechtslage gefragt .. und mE sollte es ja genau darum hier gehen Smiley

Ob man das persönlich gut oder schlecht findet kann doch jeder selbst für sich ausmachen .. will man was daran ändern kann er/sie sich ja politisch engagieren ..

Das ist meine Meinung dazu .. daher würde ich mich freuen wenn wir das rein rechtlich betrachten können
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« Zuletzt geändert: 26.12.2023 um 12:38:02 von roseforest »  
 
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Antwort #8 - 26.12.2023 um 13:45:19
 
Aber da der Bezug öffentlicher Leistungen im Großen und Ganzen eher selten ist, haben wir relativ wenig Gerichtsurteile zu konkreten Forderungen.
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Antwort #9 - 26.12.2023 um 16:23:18
 
Jo vielleicht weil es niemand hier fragt oder weil es doch nie vorkommt?
Aber jetzt dann doch theoretisch: das Jobcenter würde bürgergeld ablhnen wegen der VE:
Klage am Sozialgericht mit Prozesskosten Beihilfe oder ?
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Antwort #10 - 26.12.2023 um 16:34:39
 
Im Prinzip: nein.

Das Bürgergeld wird beantragt, bei einer AE nach § 28 auch bewilligt und gezahlt.

Anschließend überlegt das Jobcenter, der VE-Geberin eine Rechnung zu schicken.
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Antwort #11 - 26.12.2023 um 17:22:23
 
Und wen das jobcenter das macht sollte sich Person x die fordrung ablehnen ?
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Antwort #12 - 26.12.2023 um 17:32:41
 
roseforest schrieb am 26.12.2023 um 17:22:23:
Und wen das jobcenter das macht sollte sich Person x die fordrung ablehnen ?


Ja, die VE-Geberin muss überlegen, ob sie die Kostenrechnung des Jobcenters bezahlen will oder Widerspruch einlegt. Und dann eben klagen.
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Antwort #13 - 26.12.2023 um 17:44:56
 
Ich dachte der Fall ist klar da ja ein AT würde.oder. Ist der Fall doch nicht so klar ?
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Antwort #14 - 26.12.2023 um 17:48:42
 
Doch, ich nehme an, das Jobcenter schickt keinen Bescheid, eben weil ein Aufenthaltstitel da ist und die VE damit erledigt.
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