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Aufenthaltstitel beantragen und Wohnsitz anmelden (von Ehemann aus Drittstaat) (Gelesen: 5.627 mal)
helpplease
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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22.12.2023 um 10:35:32
 
Hallo zusammen!

Mein Mann hat diese Woche zum Glück endlich nach Deutschland einreisen können!

Sein Visa zum Familiennachzug läuft Mitte Februar aus und wir wollten gerne dieses Jahr noch die Unterlagen zur Beantragung des Aufenthaltstitels an die Ausländerbehörde senden, um unsere Frist zu wahren.

Ich habe die letzten Tage vergeblich versucht, die Ausländerbehörde zu erreichen, da ich mir etwas unsicher bin, wie genau wir dabei vorgehen sollen.
Vielleicht kann mir hier dabei ja jemand helfen?

Mir stellen sich leider folgende Fragen:

1. Auf der Webseite unserer Ausländerbehörde steht, dass man die Unterlagen per Mail in Form eines formlosen schriftlichen Antrags oder eines ausgefüllten Antragsformulars einreichen kann.
Auf dem Antragsformular, das man dort zum Aufenthaltstitel runterladen kann steht allerdings als Titel "Antrag zur Verlängerung des Aufenthaltstitels".
Bei meinem Mann handelt es sich ja um die erstmalige Beantragung eines Aufenthaltstitels und nicht um eine Verlängerung.
Können wir trotzdem dasselbe Formular ausfüllen? Auf der Webseite gibt es kein anderes.

2. Auf dem Formular steht oben "Ich beantrage die Verlängerung des Aufenthaltstitels für folgenden Zeitraum: ____" (s. Foto).
Unten vor der Unterschrift steht dann aber ein Kästchen zum Ankreuzen, das sagt: "Hiermit ziehe ich den oben genannten Antrag zurück und beantrage eine befristete Aufenthaltserlaubnis" (s. Foto).
Was davon ist denn nun für uns relevant? Hat da jemand vielleicht eine Vermutung?

3. In unserer Stadt ist es so, dass Drittstaatangehörige ihren Wohnsitz nicht beim Einwohnermeldeamt, sondern auch bei der Ausländerbehörde anmelden müssen. Dafür habe ich nun auf der Webseite nur eine Wohnungsgeberbescheinigung gefunden. Genau diese hatten wir allerdings auch schon bezüglich des Visaantrages auf Ehegattennachzug ausgefüllt.
Sollen wir die trotzdem nochmal neu ausfüllen und dazu legen?
Und reicht das, wenn wir dann dazu in der Mail dazu schreiben, dass er jetzt bei mir wohnt als Anmeldung ?

4. Mein Plan war jetzt eine Mail mit dem eingescannten Reisepass meines Mannes mit Visastempel, dem ausgefüllten Antrages und der Wohnungsgeberbescheinigung an die Ausländerbehörde zu schreiben und um einen Termin zur Ausstellung des Aufenthaltstitels zu bitten.
Ist das so in Ordnung oder habe ich etwas Wesentliches übersehen?



Ich würde mich wirklich sehr über Rückmeldungen freuen!
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Antwort #1 - 22.12.2023 um 10:41:34
 
Er sollte einfach das machen, was auf der Seite steht, und sich nicht so sehr Gedanken machen über die Bezeichnung für ein Formular.

Was er nicht ausfüllen kann, lässt er frei und füllt das zusammen mit dem Sachbearbeiter aus, wenn er seinen Termin hat.

Falls er was erklären möchte, legt er einen Brief dazu. Den Antrag einfach im Januar per Post hinschicken, dann läuft das Visum nicht mehr im Februar ab.

Die Ausländerbehörde hat öfter mit einreisenden Ehemännern zu tun, hat die Unterlagen vom Visumverfahren und wird gar nicht groß gucken, was er ins Formular geschrieben hat und was nicht. Die Entscheidung über den Antrag ist schon gefallen, als die Ausländerbehörde dem Visum zugestimmt hat.
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Antwort #2 - 22.12.2023 um 11:20:03
 
Da hat sich die Behörde gedacht möglichst viele Themen in nur einem kurzen Formular abzudecken, damit es einfacher ist, nur um am Ende alle Antragsteller zu verwirren  Laut lachend

1. Ja, das wird egal sein. Um sicher zu gehen und keine Sorge mehr zu haben, könnt ihr in der Mail, bei der ihr das Formular anhängt, schreiben, dass ihr die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt

2. Nur das obere. Das unten ist nur für Fälle gedacht, in denen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis beantragt worden ist. Das ist für euch noch zu früh.
Kurzer Hintergrund dazu: Wenn dem Antrag nicht stattgegeben werden kann, fordern viele ABHs die Antragsteller dazu auf, den Antrag auf unbefristete AE zurückzuziehen und stattdessen die Verlängerung der befristeten AE zu begehren. Ist natürlich unglücklich, dass so verwirrend zu machen.

3. Ja. Wenn nicht wird euch die ABH darauf hinweisen, keine Sorge.

4. Würde ich genauso machen
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Antwort #3 - 02.01.2024 um 11:54:47
 
Vielen Dank für eure Antworten und frohes neues Jahr!

Wir haben die Dokumente und den Antrag nun eingescannt und an die Ausländerbehörde hier geschickt. Nun warten wir auf eine Antwort.

Ich habe noch eine Frage.
Auf dem Visa meines Mannes steht ja, dass Erwerbstätigkeit erlaubt sei.
Muss er damit warten bis er einen Aufenthaltstitel hat oder kann er jetzt schon mit einem kleinen Minijob oder so anfangen?
Uns hat sich nämlich eine Möglichkeit präsentiert und ihm ist sehr langweilig ohne Beschäftigung.
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Antwort #4 - 02.01.2024 um 12:03:28
 
"Erwerbstätigfkeit erlaubt" ist doch eindeutig. Er darf arbeiten. Minijob, Teilzeit, Vollzeit - egal. Er darf.
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Antwort #5 - 02.01.2024 um 12:16:56
 
Denn auch schon jetzt, wo er noch nicht den Aufenthaltstitel hat und bisher nur mit dem Visum hier ist?
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Antwort #6 - 02.01.2024 um 12:30:06
 
ja, steht doch auf dem Visum drauf
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Antwort #7 - 02.01.2024 um 12:31:39
 
Sei mir nicht böse, aber wieso diskutieren wir hier über "jetzt schon?", wo doch auf einem amtlichen Dokument, dem nationalen Visum, alles ganz klar steht?

Und selbst wenn das nationale Visum nicht selbst ein Aufenthaltstitel nach der Definition aus § 4 AufenthG wäre - es ist ein amtliches Dokument mit einer völlig klaren Ansage.

Ich sehe hier weit und breit keinen Grund für Zweifel.
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #8 - 02.01.2024 um 12:49:44
 
Okay super danke für eure Antworten!
Das musste ich einfach nochmal hören, bevor wir eventuell was Falsches gemacht hätten.

Gut zu wissen, dass das nationale Visum und der Aufenthaltstitel zu ähnlichen Dingen befugen. Durchgedreht
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Antwort #9 - 02.01.2024 um 13:18:14
 
Im Alltag ist es eher der Arbeitgeber, der überzeugt werden muss, dass er nichts falsch macht wenn er den Visumsinhaber für sich arbeiten lässt. Nicht jeder AG abzeptiert dieses "Erwerbstätigkeit erlaubt", auch wenn die Rechtslage eindeutig ist.
Was im Alltag noch ein Problem sein könnte ist, dass der Wohnsitz aber vorher in D genommen worden sein muss. Damit eine Krankenversicherung nachgewiesen werden kann und eine Steuer-ID durch das Bundesministerium für Finanzen zugewiesen wird. Ansonsten dürfte eine Anmeldung des AN bei der Knappschaft durch die Lohnbuchhaltung des AG schwierig bis unmöglich sein.
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Antwort #10 - 02.01.2024 um 14:27:11
 
helpplease schrieb am 02.01.2024 um 12:49:44:
Gut zu wissen, dass das nationale Visum und der Aufenthaltstitel zu ähnlichen Dingen befugen. Durchgedreht


Es ist ja auch ein und das selbe. Das Visum ist ein Aufenthaltstitel.

Was du meinst ist die Aufenthaltserlaubnis i.S.d. § 7 AufenthG.

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Antwort #11 - 31.01.2024 um 10:17:10
 
Hallo Leute!

Ich melde mich nochmal mit zwei Fragen.

Und zwar haben wir bisher immer noch nichts von der Ausländerbehörde gehört.

Den Sachbearbeiter erreiche leider telefonisch gar nicht und auf meine Mail habe ich keine Antwort, aber auch keine Eingangsbestätigung bekommen.

Ich hatte den Teamleiter vor zwei oder drei Wochen mal erwischt gehabt telefonisch und dort wurde mir mitgeteilt, dass wir den Wohnsitz doch über das Einwohnermeldeamt anmelden könnten. Da gab es wohl eine Umstellung. Für alles weitere, auch die Terminvergabe, aber der Sachbearbeiter zuständig sei.

1. Das Visum meines Mannes läuft nun in circa 2.5 Wochen aus. Macht es Sinn, jetzt nochmal eine Mail an die Ausländerbehörde zu schreiben?
Ich habe dem Sachbearbeiter nun bereits zwei Mails geschrieben gehabt. Eine um Weihnachten herum ohne die Meldebescheinigung und eine vor 2/3 Wochen mit Meldebescheinigung. Der allgemeinen Emailadresse der Ausländerbehörde hatte ich auch vor 3/4 Wochen mit der Bitte um einen Termin für die Wohnsitzanmeldung geschrieben.

Die Ausländerbehörde betont ja, dass man keine Mehrfachanfragen stellen soll und ich will die dort nicht nerven. Allerdings bin ich ein bisschen unruhig, dass sich so kurz vor Ende seines Visums noch nichts getan hat.
Was meint ihr?
Sollte ich der Ausländerbehörde nochmal schreiben oder es laufen lassen?

2. Ihr hattet uns ja gesagt, dass mein Mann mit seinem Visum auch arbeiten könnte. Wir haben nun eine Stelle für ihn gefunden. Falls mein Mann eine Fiktionsbescheinigung bekommen sollte, weil das mit dem Termin noch länger dauert, könnte er seine Arbeit trotzdem weiterführen?

Wir würden uns sehr über Antworten freuen!
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Antwort #12 - 31.01.2024 um 11:23:32
 
Boah, ja. Wir sind auch vor paar Monaten umgezogen und Adresse ändern geht für Ausländer nur beim Ausländeramt der Kommune. Was für ein Schwachsinn, bei binationalen Ehegatten.

Weil wir auch das Problem hatten dass wir nach Ablauf der eAT und trotz Verlängerungsantrag keine Fiktionsbescheinigung hatten, sind wird zum Ausländeramt und habem unter dem Vorwand einer zeitnahen Auslandsreise eine Fiktionsbescheinigung für meine Frau besorgt. Das ging dann ad-hoc und ohne Termin.

Letztens hat hier einer ein ähnliches Problem  gehabt und dann einstweilige Anordnung gegen die Kommune auf Erteilung einer FB beim VG eingereicht. Dann ging es plötzlich schnell und die Kommune erklärte man könne die FB ohne Termin abholen...

Schade dass man für solche Bagatellen lügen oder Druck aufbauen muss.

Habt ihr die Aufenthaltserlaubnis beantragt? Oder wartet ihr noch auf irgend einen Termin?
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Antwort #13 - 31.01.2024 um 13:33:48
 
helpplease schrieb am 31.01.2024 um 10:17:10:
1. Das Visum meines Mannes läuft nun in circa 2.5 Wochen aus. Macht es Sinn, jetzt nochmal eine Mail an die Ausländerbehörde zu schreiben?



Nein und nein.

Das Visum läuft nicht ab. Warum sollte es? Der Antrag ist doch gestellt, das Visum gilt also jetzt bis zur Entscheidung.

Nachfragen hat keinen Sinn. Sie sind überlastet und melden sich im April. Lasst sie in Ruhe diejenigen bearbeiten, die den Antrag im Oktober, im November und im Dezember hingeschickt haben, ohne durch nachfragen nach einem Januar-Antrag zu stören.
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Antwort #14 - 31.01.2024 um 13:34:59
 
1. Naja, was heißt Sinn machen. Ich geh mal davon aus, dass die Mails im Postfach landen und da dann erstmal liegen bleiben, bis sie "dran sind".

Habt ihr einen persönlichen Ansprechpartner? Dann könntet ihr Glück haben, wenn er evtl. wirklich genervt davon (ist dann aber nicht eure schuld) ist und das dann einfach schnell erledigt. Vielleicht hat die ABH auch so eine komische Teambearbeitung, ohne richtige feste Ansprechpartner. Dann könnte man Glück haben und vllt. liest zufällig ein engagierter Mitarbeiter auch die neuesten Mails durch, ob da vllt. etwas schnell erledigt werden kann/sollte.

Wahrscheinlich wird eine weitere Mail nichts bringen, würds jetzt aber auch nicht gänzlich ausschließen.

2. Ja, das könnte er. Auch ohne Fiktionsbescheinigung, da die Fiktionswirkung mit der Antragstellung bereits eingetreten ist. Aber da spielen die Arbeitgeber für gewöhnlich nicht mit, was ja auch nachvollziehbar ist. An dieser Stelle wäre aber die Möglichkeit gegeben, dass sich der Arbeitgeber an die ABH wendet. Oft geht es dann doch schneller  Augenrollen Eventuell sogar direkt über die Amtsleitung oder so, da ist ja dann auch manchmal wichtig, dass für die Öffentlichkeit alles gut aussieht  Zwinkernd
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Antwort #15 - 31.01.2024 um 13:43:10
 
reinhard schrieb am 31.01.2024 um 13:33:48:
Nachfragen hat keinen Sinn. Sie sind überlastet und melden sich im April. Lasst sie in Ruhe diejenigen bearbeiten, die den Antrag im Oktober, im November und im Dezember hingeschickt haben, ohne durch nachfragen nach einem Januar-Antrag zu stören.


Hier geht es ja jetzt erstmal um die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung. Wenn die ABH in Ruhe arbeiten möchte kann sie ja ihre Arbeitsorganisation umstellen, z.B. tageweise die neuen Mails durchschauen, ob da jemand eine Fiktionsbescheinigung anfragt oder eine Fiktionsbescheinigung Sinn macht. Gerade weil die ABHs genau das nicht machen entstehen doch so viel mehr Anfragen.

So würde man zeigen "wir haben deine Mail bekommen, brauchen aber noch zur Bearbeitung, aber hier hast du ne Bescheinigung für die Übergangszeit". Das ist besser als sich gar nicht melden und Unruhe beim Antragssteller zu stiften.

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Antwort #16 - 02.02.2024 um 08:44:55
 
Hallo Leute!
Vielen Dank erstmal für eure Antworten.

Also wenn ich das richtig verstanden habe, dann bringt es eigentlich nichts, jetzt nochmal das Ausländeramt zu kontaktieren, um einen Termin für die Antragstellung für die Aufenthaltserlaubnis zu bekommen?

Ich hatte gedacht, dass man sich vielleicht in diesen letzten 2.5 Wochen noch bemühen könnte, einen Termin zur Antragstellung zu bekommen und es vielleicht noch klappen könnte. Denn wir würden uns schon sehr wünschen, dass es langsam mal los gehen könnte. Es wird nämlich finanziell und nervlich etwas belastend, dass man nicht weiß, wann er eine Aufenthaltserlaubnis bekommt.
Daher meine Frage.

Die Fiktionsbescheinigung wäre natürlich super, damit er ausweisen kann, dass er nicht illegal hier ist. Mir wurde von anderen mit Ausländeramterfahrung in unserer Stadt geraten, einfach zum Schalter dort zu gehen. Dort würde man die dann bekommen.
Dazu habe ich noch ein paar Fragen:
1. Sind mit einer Fiktionsbescheinigung Reisen ins europäische Ausland möglich?
2. Gibt es damit auch die Möglichkeit, an einem Integrationskurs teilzunehmen oder müssen wir damit warten, bis wir von der Ausländerbehörde einen Berechtigungsschein bekommen haben?

3. Der Arbeitgeber, bei dem wir einen Job für meinen Mann gefunden haben, würde ihn auch mit Fiktionsbescheinigung anstellen, sobald er seine Steueridentifikationsnummer hat.
Das wär ja, sowie ich das verstanden habe, legal, richtig?
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Antwort #17 - 02.02.2024 um 13:52:30
 
1) Auslandsreisen möglich, wenn die FB nach §81 Abs 4 erteilt wurde. Das steht auf der FB
2) das wird von der ABH veranl asst, wenn die AE erteilt wird
3) ja, da auf dem Visum die Erwerbstätigkeit gestattet ist
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Antwort #18 - 02.02.2024 um 14:59:17
 
Mit dem Integrationskurs würde ich trotzdem selbst ansprechen.

Der Sachbearbeiter bei uns wollte erst gar keine Verpflichtung/Berechtigung  geben...

Kenne auch einige fälle da gab es diese für den Int. Kurs bereits bei Bestellung des eAT, wobei es rechtlich korrekt aber wohl erst mit Aushändigung geht.
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Antwort #19 - 02.02.2024 um 15:55:45
 
Also ich hab nochmal deinen Thread gelesen. Also ihr habt die Unterlagen und den Antrag der Behörde geschickt. Also per E-Mail weil ihr die Dokumente gescannt habt?

Soweit ich weiß können Integrationskursträger auch für euch den Antrag stellen, sofern ihr dafür eine Vollmacht dem Kursträger gebt. Hat meine Frau damals vor 3 Jahren gemacht. Wurde damals vom BaMF wegen fehlendem Aufenthaltstitel abgelehnt. Habe dann einen Widerspruch dagegen eingereicht mit der Argumentation, dass wir den Antrag für die Aufenthaltserlaubnis eingereicht haben, aber die Situation vom Ausländeramt in Düsseldorf angespannt sei und wir einen Termin in August 2020 haben (es war Februar 2020). Danach wurde meiner Frau die Berechtigung erteilt.

Ich denke das beste wäre einen Vormittag zu investieren und ohne Termin mit allen Unterlagen zur Behörde zu gehen und eben kleine Brötchen backen indem man nur eine FB und ggf. die Berechtigung für den Integrationskurs verlangt.
Eine wichtige Unterlage wäre die ausgedruckte E-Mail mit dem Antrag.
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Antwort #20 - 12.02.2024 um 12:27:53
 
Hallo Leute!

Nochmal vielen Dank für eure Antworten!

Genau, wir hatten alles per Mail gesendet:

Am 27.12.23: Mail mit den eingescannten Unterlagen an den zuständigen Sachbearbeiter geschickt mit Bitte um Termin für die Wohnsitzanmeldung und die Aufnahme des Antrages auf Aufenthaltserlaubnis

Ab dem 8.01.24: anrufen bei Ausländeramt und Mail an die allgemeine Mailadresse der Ausländerbehörde mit Bitte um Termin nur für die Wohnsitzanmeldung

Am 15.01.24 Anruf bei Ausländeramt wurde durchgestellt und mir wurde mitgeteilt, dass das Ausländeramt für die Wohnsitzanmeldung nicht mehr zuständig sei, sondern das Einwohnermeldeamt. Wir sollen meinen Mann dort anmelden und dann nochmal den zuständigen Sachbearbeiter kontaktieren.

Am 17.01.24 Wohnsitzanmeldung und nochmal ne Mail an den zuständigen Sachbearbeiter. Wieder keine Eingangsbestätigung erhalten.

Seitdem keine Antwort auf nichts und auch bei den Anrufen komme ich nicht mehr durch.


Ich denke, daher müssen wir diese Woche dort mal am Schalter vorbeischneien, um wenigstens eine Fiktionsbescheinigung zu bekommen. Auch wenn ich ein bisschen Angst habe, dadurch jemanden zu verärgern.

Sollten wir das denn einfach machen oder vorher nochmal versuchen anzurufen?

Nun ist es außerdem so, dass der Arbeitgeber des Jobs, den wir für meinen Mann gefunden hatten, zwar selber ihn mit Fiktionsbescheinigung anstellen würde, aber die Minijob-Zentrale oder so ähnlich eine Arbeitserlaubnis verlangt.

Soweit ich weiß, ist das ja mit dem Visum zum Familiennachzug gegeben und ändert sich nicht mit der Fiktionsbescheinigung.

Meine Frage wäre noch, ob man bei der Fiktionsbescheinigung dann darauf achten muss, dass die Arbeitserlaubnis mit darauf geschrieben wird? Oder gibt es einen extra Dokument, das man, wenn wir sowieso zum Schalter gehen, noch erfragen könnte, das die Arbeitserlaubnis dokumentiert?
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Antwort #21 - 12.02.2024 um 12:59:37
 
helpplease schrieb am 12.02.2024 um 12:27:53:
Sollten wir das denn einfach machen oder vorher nochmal versuchen anzurufen?


„Die Definition von Wahnsinn ist, immer wieder das Gleiche zu tun und andere Ergebnisse zu erwarten. “ – Albert Einstein

Auf der Fiktionsbescheinigung kann es erneut vermerkt werden. Aber es gilt bereits das was auf dem Visum geschrieben steht.

Nebenbei bemerkt: Wenn dein Mann ein Jobangebot hat, und die Behörde keine FB erteilt und darum dein Mann den Job nicht bekommt, dann wird die Behörde schadensersatzpflichtig. Darum sollte man eben mit dem Jobangebot argumentieren.
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Antwort #22 - 03.04.2024 um 18:07:53
 
Hallo liebe Leute!

ich melde bei euch mit einem kleinen Update!

Wir waren im Februar einfach zum Schalter in der Ausländerbehörde gegangen um nachzufragen, wie wir am besten vorgehen sollten.
Dort wurde uns dann zum großen Glück schnell ein Termin gegeben und mein Mann besitzt seit Februar einen Aufenthaltstitel als Ehegatte!!!
Hier möchte ich auch nochmal euch allen danken, die uns dabei begleitet und so geduldig beraten haben! Das war/ist eine riesige Hilfe!!!  Smiley

Von der Ausländerbehörde wurde uns damals gesagt, dass wir den Berechtigungsschein für den Integrationskurs, sowie den Personalausweis/die Ausweiskarte (kenne den richtigen Namen nicht) zugesendet bekommen würden.

Uns hat in den letzten zwei Monaten allerdings bloß ein Brief über die Online-Ausweis-Funktion des Aufenthaltstitels erreicht.
Ist das denn jetzt diese Ausweiskarte?
Gibt es die nur noch online (auf dem Handy nehme ich an) und nicht mehr in Kartenform?
Oder sollten wir nochmal nachfragen bei der Ausländerbehörde?
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Antwort #23 - 03.04.2024 um 22:16:32
 
Ja, der Aufenthaltstitel ist eine Plastikkarte, die so ähnlich aussieht wie ein Personalausweis (gleiche Rohlinge, gleiche Maschine bei der Bundesdruckerei).

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« Zuletzt geändert: 04.04.2024 um 11:27:43 von reinhard »  
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Antwort #24 - 03.04.2024 um 22:46:30
 
Wenn der Brief mit der PIN angekommen ist, kannst du davon ausgehen, dass die Aufenthaltserlaubnis, also die Plastikkarte, zeitgleich zur Ausländerbehörde geschickt wurde.

Entweder die Behörde schreibt dich an, oder, falls die Behörde eine Dokumentenausgabe hat, gehst zur Behörde (ggf. Termin vereinbaren) und holst die Plastikkarte ab.

Es kann auch sein, dass die Behörde einen Termin gibt um gleichzeitig die Verpflichtung für den Integrationskurs auszuhändigen. Kann auch sein dass ihr das per Post bekommt.

Wenn ihr eine Berufstätigkeit angegeben habt, kann es sein dass die Behörde von der Verpflichtung absieht.

Ist also ne Frage wie eure Behörde da verfährt. Am besten ihr macht das wie damals und geht zum Schalter und fragt nach wie es weiter geht.
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Antwort #25 - 03.06.2024 um 14:48:10
 
Hallo zusammen!

Ich habe nochmal zwei Fragen und hoffe, jemand hier kann uns weiterhelfen.

Leider hat mein Schwiegervater (und also der Vater von meinem Mann) vor ein paar Tagen einen Herzinfarkt erlitten und es geht ihm nicht gut. Mein Mann würde nun circa 1 bis 2 Wochen zu ihm reisen, um ihn zu sehen.

Mein Mann hat ja seinen Ausweis/seine Aufenthaltstitelkarte mit einer Aufenthaltserlaubnis bis 2027. In seinem Reisepass ist natürlich allerdings bisher noch nichts verändert, sprich, noch immer dieser Aufkleber mit dem Visum zur Einreise vorhanden.

Meine erste Frage wäre: ist es meinem Mann möglich, mit dem Aufenthaltstitel/dem Ausweis so in den Senegal zu reisen und ohne Probleme wieder zurück nach Deutschland zu reisen?

Meine zweite Frage ist folgende: müssen wir der Ausländerbehörde Bescheid geben über diese zweiwöchige Reise? Bei einem befreundeten Geflüchteten war das notwendig, daher die Frage.

Über jede Antwort und Einschätzung freuen wir uns sehr!
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Antwort #26 - 03.06.2024 um 15:28:54
 
Mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis kann er reisen wohin er will (solange er für dieses Land kein Visum benötigt) und solange er will, wenn er Deutschland nicht für mehr als 6 Monate am Stück verlässt. Denn dann würde seine Aufenthaltserlaubnis erlöschen. Und da muss er auch niemandem Bescheid geben. Nur wenn der Aufenthalt länger als 6 Monate dauern soll bräuchte er die Genehmigung der ABH für die längere Abwesenheit (und eine gute Begründung).
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Antwort #27 - 03.06.2024 um 17:23:47
 
Bei Flüchtlingen im Verfahren ist es ganz anders als bei Euch.

Er kann reisen, das Visum im Pass ist egal. Mit dem Aufenthaltstitel (Plastikkarte) kann er jederzeit wieder einreisen, auch über andere Flughäfen in der EU (außer Irland).

Er muss nur aufpassen, dass ihm die Plastikkarte nicht geklaut wird. Sowas ist im Senegal viel wert.
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Antwort #28 - 30.06.2024 um 13:03:05
 
Hallo liebe Leute!

Vielen Dank für eure Nachrichten. Mein Mann hat es sicher wieder zurück nach Deutschland geschafft und es hat alles gut geklappt mit der Wiedereinreise. Seinem Vater geht es zum Glück auch ein bisschen besser!

Nun habe ich leider schon wieder eine Frage.
Vor circa vier Wochen hatten wir uns bei einer Schule für einen Integrationskurs angemeldet, bzw. sind in die Akte dort aufgenommen worden.
Uns wurde gesagt, die würden sich melden, bezüglich eines Termins für einen Einstufungstest.
Dies ist bisher nicht geschehen.

Ich wollte damals den Berechtigungsschein wieder mitnehmen, uns wurde dort aber gesagt, dieser Schein sei wie ein Geldschein und könnte nur einmal eingesetzt/eingelöst werden.
Ist ja alles schön und gut.
Weil es bei der Schule nun so lange dauert,  ich aber auch nicht die Chance auf einen Platz verspielen möchte, sollte es bald doch dort klappen, wollte ich bei der Ausländerbehörde fragen, ob man dort noch einen Berechtigungsschein bekommen könnte  und diesen dann bei einer anderen Schule einlösen könnte.

Bevor ich dort nerve, wollte ich fragen, ob ihr meint, dass das möglich ist?
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Antwort #29 - 30.06.2024 um 14:09:42
 
Die Schule muss den Schein zurückgeben, wenn die Kursteilnahme nicht zustande kommt. Das muss Dein Mann regeln, nicht die Ausländerbehörde. Er hat die Berechtigung und muss jetzt eine Schule finden, an der er dann wirklich startet.
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Antwort #30 - 30.06.2024 um 14:48:28
 
Der Berechtigungsschein berechtigt einen integrationsbedürftigen Ausländer einen staatlich geförderten Sprachkurs zu besuchen. Der Staat finanziert quasi hunderte Sprachschulen in Deutschland, damit diese vergünstigte Sprachkurse anbieten. Der Ausländer hat einen Eigenanteil von 220 € pro Kursabschnitt zu leisten, während der Staat die andere Hälfte bezuschusst.

Es ist dem Ausländer überlassen ob er das Angebot für die Integrationskurse annimmt, oder einen ungeförderten Sprachkurs besucht und selber in voller Höhe zahlt. Kostenpunkt für einen Monat Sprachkurs sind meist so 500-600 €.

Der Staat möchte aber auch nicht die Sprachschulen quersubventionieren und auch keine Anreize setzen, damit diese dann perspektivisch unbegrenzt die Ausländer beschulen. Darum wird der Berechtigungsschein grundsätzlich nur einmal erteilt.

helpplease schrieb am 30.06.2024 um 13:03:05:
Ich wollte damals den Berechtigungsschein wieder mitnehmen, uns wurde dort aber gesagt, dieser Schein sei wie ein Geldschein und könnte nur einmal eingesetzt/eingelöst werden.

Das stimmt so nicht. Mit dem  Berechtigungsschein kann man sogar zu jedem der möglichen 6 Kursabschnitte wechseln.
Sofern man bestimmte Abschnitte absolviert hat, werden diese auch auf dem Schein vermerkt. Also wenn man bspw. A2.1 an Integrationskursträger A absolviert hat, wird das auf dem Schein vermerkt. Möchte man aber für A2.2 wechseln muss der Integrationskursträger A den Schein entsprechend herausgeben. Keine Ahnung ob jetzt auf dem Berechtigungsschein vermerkt wird ob 100 Stunden, ein Kursabschnitt oder A2.1 als besucht markiert werden. Nur weiß dann der neue Kursträger, dass schon ein Abschnitt verbraucht wurde und nicht nochmal vom BaMF gefördert wird.

helpplease schrieb am 30.06.2024 um 13:03:05:
wollte ich bei der Ausländerbehörde fragen, ob man dort noch einen Berechtigungsschein bekommen könnte  und diesen dann bei einer anderen Schule einlösen könnte.

Er hat einen Berechtigungsschein erhalten, der jetzt auch nicht irgendwie abgelaufen oder verloren gegangen ist.

helpplease schrieb am 30.06.2024 um 13:03:05:
Uns wurde gesagt, die würden sich melden, bezüglich eines Termins für einen Einstufungstest.
Dies ist bisher nicht geschehen.

Es mag sein, dass die Sprachschule ein unternehmerisches Risiko hat, wenn man einen Sprachlehrer per Honorarvertrag beauftragen will, aber sich zuwenige Interessierte für einen Integrationskurs melden. Aber das kann nicht dazu ausarten, dass man Berechtigungsscheine sammelt und diese dann unberechtigter Weise nicht herausgibt.

Insofern sollte ausdrücklich fragen, wann der Einstufungstest erfolgt und wann der entsprechende Kurs beginnt.

https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Integration/Integrationskurse/Kursteil...

Zitat:
Wechsel des Kursträgers
Der Wechsel des Kursträgers ist grundsätzlich nur nach Abschluss eines Kursabschnitts zulässig.
Der Wechsel ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere im Fall eines Umzugs, eines
Wechsels zwischen Teilzeit- und Vollzeitkursen, zur Ermöglichung der Kinderbetreuung oder zur
Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit nach Abschluss eines Kursabschnitts möglich.

Bei einem Wechsel aus anderen Gründen gehen Ihnen die nicht mehr besuchten
Unterrichtseinheiten des Kursabschnitts verloren.

Im Falle eines zulässigen Wechsels muss Ihnen der Kursträger den Berechtigungsschein
zurückgeben.


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Antwort #31 - 30.06.2024 um 15:13:21
 
Danke für die Antwort !

Ja, das verstehe ich. Also kann man bei der Bewerbung um einen Kurs nicht "zweigleisig" fahren und sich bei mehreren Schulen für einen Einstufungstest anmelden?! Das war ja meine Idee gewesen. Aber das geht dann nicht, weil man nur einen Berechtigungsschein bekommt, wenn ich das richtig verstanden habe?
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Antwort #32 - 30.06.2024 um 15:40:01
 
Okay alles klar. Dann hake ich da mal mit etwas Nachdruck nach!
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Antwort #33 - 30.06.2024 um 16:07:12
 
Schau ich mir die Integrationskursverordnung an, dann steht dort:

§ 7 Abs. 4 IntV

Zitat:
(4) Mit der Anmeldung bestätigt der Kursträger oder im Fall einer Anmeldung nach § 7 Absatz 1 Satz 2 das Bundesamt dem Teilnahmeberechtigten den voraussichtlichen Zeitpunkt des Kursbeginns. Der Kurs soll nicht später als sechs Wochen nach der Anmeldung beginnen. Kommt ein Kurs innerhalb dieser Frist nicht zustande, so ist der Kursträger verpflichtet, die Teilnehmer und das Bundesamt hierüber unverzüglich zu informieren. Teilnahmeberechtigte nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sowie Teilnahmeberechtigte, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen und deren Teilnahme am Integrationskurs in einem Kooperationsplan nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist, sind bei der Vergabe von Kursplätzen vorrangig zu berücksichtigen.


und Abs 5
Zitat:
(5) Kommt ein Kurs innerhalb von sechs Wochen nach der Anmeldung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zustande, soll das Bundesamt den Teilnahmeverpflichteten einem anderen Kursträger mit einem entsprechenden Kursangebot zuweisen. Einen Teilnahmeberechtigten kann das Bundesamt an einen anderen Kursträger mit einem entsprechenden Kursangebot verweisen, wenn ein Kurs innerhalb von sechs Wochen nach der Anmeldung oder Verweisung nach den Absätzen 1 und 3 nicht zustande kommt.


Also mehr als merkwürdig warum kein Termin für den Einstufungstest benannt wurde. Also stellt sich die Frage ob dein Mann überhaupt ordnungsgemäß angemeldet wurde. Ohne die ganzen Angaben wann der Kurs voraussichtlich anfängt bzw. wann der Einstufungsstest erfolgen wird, scheint es ja keine Anmeldung zu sein.

Ist es die einzige Sprachschule im Dorf, dann würde ich schauen ob ich das mit denen irgendwie arrangieren kann. Hast du aber dutzende Sprachschulen in der Umgebung, kann man es wohl ruhig eskalieren.

Die Aufsicht über die Integrationskurse liegt beim BaMF. Laut Organigramm ist das Referat 82F zuständig. Laut einer kurzen google suche lautet deren E-Mail-Adresse
Ref82FPosteingang@bamf.bund.de

Man sollte denen aber nicht mit Kleinscheiß behelligen. Wenn du denen schreibst, dass dein Mann einen weiteren Berechtigungsschein haben will, dann ist das völlig am Thema vorbei und Verschwendung von Zeit.

Das muss dann knackig sein.

Zitat:
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beschwere ich mich, im Namen meines Ehemannes, Herrn X Y, über die Sprachschule X, in Musterstraße 1 in 12345 Musterstadt, die ein von Ihnen zertifierter Integrationskursträger ist. Mein Ehemann hat am xx.xx.2024, also vor 4 Wochen, bei der Sprachschule vorgesprochen und hierbei seinen Berechtigungsschein für einen Integrationskurs überlassen. Er wurde informiert, dass sich die Sprachschule sich bei ihm melden und ihn über den Termin eines Einstufungstestes informieren würde.

Mein Ehemann möchte zeitnah einen Sprachkurs besuchen. Seit der Vorsprache beim Kursträger hat sich nichts geton: Der Kursträger hat noch keinen Einstufungstest angesetzt. Ein voraussichtlicher Kursbeginn ist nicht bekannt gegeben. Somit wollten wir ggf. bei einem anderen Integrationskursträger vorsprechen.

Am Xx.xx.2024 sprachen wir bei dem Kursträger vor und baten um die Herausgabe des Berechtigungsscheines. Die Herausgabe des Berechtigungsscheines wurde verweigert, weil dieser angeblich mit Einreichen beim Kursträger bereits verbraucht sei.

Nach einer Recherche im Internet, wo uns eine gegenteilige Auskunft mit Verweis auf § 7 IntV erklärt wurde, zweifeln wir daran, dass der Kursträger zu Recht den Berechtigungsschein uns vorenthält. Auch fragen wir uns ob eine Anmeldung im Sinne des § 7 IntV vorliegt, denn dann würden wir ja die Termine für Einstufungstest und ggf. Kursbeginn wissen.

Es drängt sich uns die Frage auf ob der Kursträger zuverlässig im Sinne des § 19 IntV ist, wenn der Kursträger mutmaßlich für einen wirtschaftlichen Vorteil meinem Ehemann den Berechtigungsschein nicht herausgibt.

Mit freundlichen Grüßen



Der letzte Abschnitt ist quasi der Hammer, weil dieser einen Betrug nahelägt.
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Antwort #34 - 11.07.2024 um 11:30:05
 
Hallo zusammen!

Erstmal vielen lieben Dank @Aras für deine ausführliche Antwort! Das hat uns wirklich viel geholfen!

Zum kleinen Update:
Nachdem ich mich bei der Schule gemeldet habe und mit den hier erhaltenen Informationen argumentiert habe, haben wir plötzlich ganz spontan noch in derselben Woche einen Termin für den Einstufungstest bekommen. Da war wohl irgendwas unter gegangen. Die waren aber im Kontakt mit uns alle ganz nett.

Mein Mann hat dann den Einstufungstest gemacht und danach wurde uns gesagt, dass die erstmal die nächsten vier Wochen im Urlaub wären und mein Mann wahrscheinlich bis August oder Oktober warten müsse, bis ein Kurs anfängt, da er einen Abendskurs besuchen möchte aufgrund seiner Arbeit und die sehr begehrt seien.

Aras schrieb am 30.06.2024 um 16:07:12:
und Abs 5
Zitat:
(5) Kommt ein Kurs innerhalb von sechs Wochen nach der Anmeldung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zustande, soll das Bundesamt den Teilnahmeverpflichteten einem anderen Kursträger mit einem entsprechenden Kursangebot zuweisen. Einen Teilnahmeberechtigten kann das Bundesamt an einen anderen Kursträger mit einem entsprechenden Kursangebot verweisen, wenn ein Kurs innerhalb von sechs Wochen nach der Anmeldung oder Verweisung nach den Absätzen 1 und 3 nicht zustande kommt.


Ich habe auch extra gefragt, ob die Anmeldung damit nun abgeschlossen sei, weil ich das hier noch im Hinterkopf hatte.
Bin mir aber nicht sicher, wie viel das bringt, nach sechs Wochen Druck zu machen, da es ja auch sein kann, dass kein Kurs zur Verfügung steht. Was meint ihr?
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Antwort #35 - 11.07.2024 um 11:51:25
 
Schön wenn man es im Gespräch klären konnte Smiley.

Natürlich ist es schade, wenn kein Abendkurs zustande kommt. Aber auf der anderen Seite müsst ihr schauen wie hoch der "Leidensdruck" bei euch ist. Der Abendkurs ist natürlich begehrter und natürlich kann die Sprachschule argumentieren, dass man direkt einen allgemeinen Sprachkurs anbieten kann.

Wenn ihr sagt: "Ach wir haben Zeit und wir haben uns ja auch pflichtgemäß verhalten und ihn angemeldet, und auf die paar Monate kommt es nicht an." dann lasst es liegen.

Wenn ihr aber sagt: "Ach menno, wenn er bessere Deutschkenntnisse hätte, könnte er eine bessere Stelle bekommen und auch sonst wollen wir uns auf die Integration konzentrieren" dann schaut ob es Abendkurse an anderen Sprachschulen gibt.

Solange die jetzige Sprachschule keinen Platz euch definitiv zugewiesen hat, ist das nur unverbindliche Zukunftsmusik. Zumal der Abendkurs ja laut eigenen Angaben begehrt ist, könnten die natürlich jederzeit einen "Nachrücker" finden. Also die können auch nicht argumentieren, dass man extra einen Platz für ihn vorbehalten will .. in 3 -6 Monaten und ihr dort jetzt festgenagelt seid.
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Antwort #36 - 03.09.2024 um 12:04:55
 
Guten Tag zusammen!

Ich melde mich wieder mit einem kleinen Update und einer Frage

Update:
Nachdem wir das Urlaubsende der Schule abgewartet haben, habe ich mich nochmal bei der Sprachschule gemeldet.
Daraufhin bekam ich die Antwort, dass die Einladungen für den Kurs bald verschickt würden und man noch die Kostenbefreiung beim Bamf beantragen müsste.

Mein Mann hat einen Minijob und arbeitet mit 20h noch im Bundesfreiwilligendienst. Zusammen kommt er damit im Monat finanziell auf circa 700 - 800€. Er bezieht keine Sozialleistungen.

Von der Sprachschule wurde uns gesagt, dass es ohne Beziehung von Sozialleistungen eigentlich so ist, dass man den Kurs selber zahlen muss, obwohl er einen Berechtigungsschein von der Ausländerbehörde erhalten hat, was ihn meines Wissens nach ja auch verpflichtet, diesen Kurs zu belegen.
Die Frau von der Sprachschule meinte, wir sollten die Arbeitsverträge oder die Lohnabrechnungen/Kontoauszüge mitbringen und die würden das damit probieren, aber das Bamf würde sich da manchmal querstellen.
Ich selber bin noch Studentin und verdiene weniger als er, wir zahlen allerdings keine Miete, da wir bei Verwandten wohnen. Mit meinem Einkommen dürfte ja eigentlich aufgrund der Höhe auch nicht argumentiert werden können.


Meine Frage:
Kann es wirklich sein, dass wir den Kurs nun selber zahlen müssen? Sicherlich liegt er doch unter der Einkommensgrenze, oder nicht?
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Antwort #37 - 03.09.2024 um 13:06:10
 
Hi Smiley
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Integration/Integrationskurse/Kursteil...

Schau mal hier ist der Antrag und auch die Freigrenze beschrieben. Den Antrag kannst du mE auch selbst mit Nachweisen zum Bamf schicken.
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Antwort #38 - 03.09.2024 um 16:15:39
 
Danke für den Link.
Die Beträge, die dort angeführt werden (ohne Kind - ab 2 Kindern) beziehen sich auf die monatlichen Bruttoentgelder, oder? Im Satz vorher war ja noch von 33 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze die Rede. Daher war ich etwas verwirrt.
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Antwort #39 - 03.09.2024 um 16:38:19
 
Man kann bei erfolgreichem Abschluss des Integrationskurses sich den Kostenbeitrag rückerstatten lassen.

https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Integration/Integrationskurse/Kursteil...

Da steht dass man 50% zurück bekommt. D.h. wohl dass es dann pro Modul 114,5 € zurück gibt.
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Antwort #40 - 03.09.2024 um 17:19:39
 
Ich gehe auch davon aus dass es sich um die monatlichen Brutto Gehälter bezieht von Euch beiden zusammen.

@aras richtig das geht sowieso im Nachhinein. Noch besser wäre natürlich wenn sie gar nichts zahlen müssten Smiley.

Edit: im Antrag selbst steht es auch " ich bin beschäftigt und mein Bruttomonatsentgelt übersteigt nicht: "
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Antwort #41 - 05.09.2024 um 13:52:39
 
Vielen Dank Leute für eure Einschätzung und die Links!

Wir haben ja noch gar keine Informationen über den Kurs. Ich nehme an bei der Antragstellung auf Kostenbefreiung muss man eine Kursnummer oder Ähnliches angeben. Die müssten wir dann in Erfahrung bringen.

Noch eine Frage:
Mein Mann ist auf A1.2 eingestuft worden. Dieser Kursabschnitt würde in 2 Monaten beginnen.
Im Gespräch beim Einstufungstest wurde uns empfohlen, dass er von Anfang an, also bei A1.1 beginnen sollte. Das sehen wir auch so.
Allerdings weiß dies nun dort aber keiner mehr.

Wie wirkt sich das denn auf die Kostenübernahme aus, wenn er ein Modul früher einsteigen würde entgegen der Empfehlung des Einstufungstestes?
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Antwort #42 - 05.09.2024 um 14:35:32
 
helpplease schrieb am 05.09.2024 um 13:52:39:
Ich nehme an bei der Antragstellung auf Kostenbefreiung muss man eine Kursnummer oder Ähnliches angeben. Die müssten wir dann in Erfahrung bringen. 


Im Antrag sehe ich keine solche Anforderung. Nur die BAMF Kennziffer muss angegeben werden. Diese ist auf der Berechtigung von der ABH zu finden. helpplease schrieb am 05.09.2024 um 13:52:39:
Wie wirkt sich das denn auf die Kostenübernahme aus, wenn er ein Modul früher einsteigen würde entgegen der Empfehlung des Einstufungstestes? 

Das solltest Du zur Sicherheit das BAMF oder die Spracheschule fragen. Ich meine das ist egal.


Eigentlich sollte hier auch die Sprachschule beratend tätig sein und eure alle Frage beantworten können - auch die vorherigen.

Schon erstaunlich manchmal ...
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Antwort #43 - 05.09.2024 um 16:11:24
 
Danke für die Antwort!

Ja, über die Möglichkeit, dass wir den Antrag selber stellen können, haben die uns gar nicht informiert. Ich weiß nicht, was die für einen Mehrwert haben, wenn sie den selber stellen.
Zum früheren Kursbeginn frage ich die Schule nochmal. Da waren die beim letzten Gespräch eher ausgewichen. Muss man wohl auf Antworten bestehen.

Vielleicht stellen wir den Antrag auf Kostenübernahme einfach selber. Dann hat man vielleicht eine bessere Übersicht über die Dinge.
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