Schau ich mir die Integrationskursverordnung an, dann steht dort:
§ 7 Abs. 4
IntV Zitat:(4) Mit der Anmeldung bestätigt der Kursträger oder im Fall einer Anmeldung nach § 7 Absatz 1 Satz 2 das Bundesamt dem Teilnahmeberechtigten den voraussichtlichen Zeitpunkt des Kursbeginns. Der Kurs soll nicht später als sechs Wochen nach der Anmeldung beginnen. Kommt ein Kurs innerhalb dieser Frist nicht zustande, so ist der Kursträger verpflichtet, die Teilnehmer und das Bundesamt hierüber unverzüglich zu informieren. Teilnahmeberechtigte nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sowie Teilnahmeberechtigte, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen und deren Teilnahme am Integrationskurs in einem Kooperationsplan nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist, sind bei der Vergabe von Kursplätzen vorrangig zu berücksichtigen.
und Abs 5
Zitat:(5) Kommt ein Kurs innerhalb von sechs Wochen nach der Anmeldung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zustande, soll das Bundesamt den Teilnahmeverpflichteten einem anderen Kursträger mit einem entsprechenden Kursangebot zuweisen. Einen Teilnahmeberechtigten kann das Bundesamt an einen anderen Kursträger mit einem entsprechenden Kursangebot verweisen, wenn ein Kurs innerhalb von sechs Wochen nach der Anmeldung oder Verweisung nach den Absätzen 1 und 3 nicht zustande kommt.
Also mehr als merkwürdig warum kein Termin für den Einstufungstest benannt wurde. Also stellt sich die Frage ob dein Mann überhaupt ordnungsgemäß angemeldet wurde. Ohne die ganzen Angaben wann der Kurs voraussichtlich anfängt bzw. wann der Einstufungsstest erfolgen wird, scheint es ja keine Anmeldung zu sein.
Ist es die einzige Sprachschule im Dorf, dann würde ich schauen ob ich das mit denen irgendwie arrangieren kann. Hast du aber dutzende Sprachschulen in der Umgebung, kann man es wohl ruhig eskalieren.
Die Aufsicht über die Integrationskurse liegt beim BaMF. Laut Organigramm ist das Referat 82F zuständig. Laut einer kurzen google suche lautet deren E-Mail-Adresse
Ref82FPosteingang@bamf.bund.de
Man sollte denen aber nicht mit Kleinscheiß behelligen. Wenn du denen schreibst, dass dein Mann einen weiteren Berechtigungsschein haben will, dann ist das völlig am Thema vorbei und Verschwendung von Zeit.
Das muss dann knackig sein.
Zitat:Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beschwere ich mich, im Namen meines Ehemannes, Herrn X Y, über die Sprachschule X, in Musterstraße 1 in 12345 Musterstadt, die ein von Ihnen zertifierter Integrationskursträger ist. Mein Ehemann hat am xx.xx.2024, also vor 4 Wochen, bei der Sprachschule vorgesprochen und hierbei seinen Berechtigungsschein für einen Integrationskurs überlassen. Er wurde informiert, dass sich die Sprachschule sich bei ihm melden und ihn über den Termin eines Einstufungstestes informieren würde.
Mein Ehemann möchte zeitnah einen Sprachkurs besuchen. Seit der Vorsprache beim Kursträger hat sich nichts geton: Der Kursträger hat noch keinen Einstufungstest angesetzt. Ein voraussichtlicher Kursbeginn ist nicht bekannt gegeben. Somit wollten wir ggf. bei einem anderen Integrationskursträger vorsprechen.
Am Xx.xx.2024 sprachen wir bei dem Kursträger vor und baten um die Herausgabe des Berechtigungsscheines. Die Herausgabe des Berechtigungsscheines wurde verweigert, weil dieser angeblich mit Einreichen beim Kursträger bereits verbraucht sei.
Nach einer Recherche im Internet, wo uns eine gegenteilige Auskunft mit Verweis auf § 7
IntV erklärt wurde, zweifeln wir daran, dass der Kursträger zu Recht den Berechtigungsschein uns vorenthält. Auch fragen wir uns ob eine Anmeldung im Sinne des § 7
IntV vorliegt, denn dann würden wir ja die Termine für Einstufungstest und ggf. Kursbeginn wissen.
Es drängt sich uns die Frage auf ob der Kursträger zuverlässig im Sinne des § 19
IntV ist, wenn der Kursträger mutmaßlich für einen wirtschaftlichen Vorteil meinem Ehemann den Berechtigungsschein nicht herausgibt.
Mit freundlichen Grüßen
Der letzte Abschnitt ist quasi der Hammer, weil dieser einen Betrug nahelägt.