Liebe Community, ich brauche erneut euren Rat.
Mein Partner und ich haben die deutsche Ehe im April geschlossen. Es ist eine Gleichgeschlechtliche Ehe, ich bin deutscher Staatsbürger, er ist iranischer Flüchtling. Er hat in Griechenland Asyl bekommen, ist aber wegen der dortigen Umstände nach Deutschland gekommen. Letztes Frühjahr ist er mit seinem blauen Reisepass (von Griechenland) nach Prag geflogen und dann direkt mit dem Flixbus nach Sachsen. Hier hat er seine Dokumente abgegeben und einen Asylantrag gestellt. Seine BAMF-Anhörung war letztes Jahr im September.
Seit seiner Anhörung ist er in einer Erstaufnahmeeinrichtung; eine weitere Zuweisung ist bis heute nicht erfolgt.
Nach unserer Eheschließung würden wir nun gerne zusammenwohnen und haben uns um eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28
AufenthG bemüht.
Dafür haben wir den Antrag mit allen Nachweisen an die Ausländerbehörde meiner Stadt gesendet.
Jetzt kommt auch schon das Problem:
Die städtische Ausländerbehörde lehnt die Bearbeitung des Antrages ab, da sie dafür nicht zuständig bzw. noch nicht zuständig sind. In ihrer E-Mail schreiben sie davon, dass eine Zuweisung von der ZAB notwendig ist und wir auf diese warten sollen.
In der E-Mail kam auch folgender Satz vor, den ich für unseren Fall als unwahr empfinde:
"Eine inhaltliche Prüfung erfolgte meinerseits nicht, aber unabhängig davon kommt eine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor
Abschluss des Asylverfahrens nicht in Betracht."
Meine Frage ist: Müssen wir wirklich noch länger auf die Zuweisung warten? Immerhin sind seit seiner Anhörung schon 8 Monate vergangen, ohne weitere Zuweisung.
Es muss doch auch jetzt schon eine Behörde für ihn zuständig sein?
Bei der ZAB haben wir heute versucht vorzusprechen. Vorsprache geht nur mit Termin. Termine gibt es nur telefonisch, aber am Telefon geht niemand ran. Also standen wir vor dem Zaun und haben von dort aus mit den Mitarbeitern diskutiert.
Diese meinten, dass die zentrale Ausländerbehörde sowieso nicht für Aufenthaltstitel nach § 28 zuständig ist, sondern die städtische Ausländerbehörde. Als wir erklärt haben, dass besagte städtische Ausländerbehörden uns an die ZAB verwiesen hat, meinten sie, dass das an seinem Asylverfahren liegt. Erst wenn er beim
BAMF seinen Asylantrag zurückzieht, geht es weiter.
Was für mich aber auch keinen Sinn macht. Die städtische Ausländerbehörde will eine Zuweisung durch die ZAB. Die ZAB wird ihn nicht zuweisen, wenn er seinen Asylantrag zurückzieht. Ich bin mir zu 99% sicher, dass das Zurückziehen des Asylantrags nicht zwingend notwendig ist und man nur dazu gedrängt wird, weil es den Behörden besser passt. Aber vielleicht lese ich den § 10
AufenthG ja falsch...
Die Gesamtsituation ist für mich sehr widersprüchlich. Ich weiß nicht, an welche Stelle wir uns wenden sollen. Ich halte es für fragwürdig, dass wir auf eine Zuweisung warten müssen, bevor wir überhaupt erst einen Antrag stellen können. Zumal schon 8 Monate seit der Anhörung vergangen sind.
Ich habe jetzt versucht, mich durch die "Sächsische Aufenthalts- und Asylverfahrenszuständigkeitsverordnung" zu lesen, aber es ist mir schlichtweg zu viel. Ich bin mit meinem Latein am Ende und brauche Hilfe.
Falls also irgendwer eine Idee hat, wie wir weiter verfahren sollten, würde ich mich sehr über eine Nachricht freuen.