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Aufenthaltstitel beantragen und Wohnsitz anmelden (von Ehemann aus Drittstaat) (Gelesen: 5.688 mal)
helpplease
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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22.12.2023 um 10:35:32
 
Hallo zusammen!

Mein Mann hat diese Woche zum Glück endlich nach Deutschland einreisen können!

Sein Visa zum Familiennachzug läuft Mitte Februar aus und wir wollten gerne dieses Jahr noch die Unterlagen zur Beantragung des Aufenthaltstitels an die Ausländerbehörde senden, um unsere Frist zu wahren.

Ich habe die letzten Tage vergeblich versucht, die Ausländerbehörde zu erreichen, da ich mir etwas unsicher bin, wie genau wir dabei vorgehen sollen.
Vielleicht kann mir hier dabei ja jemand helfen?

Mir stellen sich leider folgende Fragen:

1. Auf der Webseite unserer Ausländerbehörde steht, dass man die Unterlagen per Mail in Form eines formlosen schriftlichen Antrags oder eines ausgefüllten Antragsformulars einreichen kann.
Auf dem Antragsformular, das man dort zum Aufenthaltstitel runterladen kann steht allerdings als Titel "Antrag zur Verlängerung des Aufenthaltstitels".
Bei meinem Mann handelt es sich ja um die erstmalige Beantragung eines Aufenthaltstitels und nicht um eine Verlängerung.
Können wir trotzdem dasselbe Formular ausfüllen? Auf der Webseite gibt es kein anderes.

2. Auf dem Formular steht oben "Ich beantrage die Verlängerung des Aufenthaltstitels für folgenden Zeitraum: ____" (s. Foto).
Unten vor der Unterschrift steht dann aber ein Kästchen zum Ankreuzen, das sagt: "Hiermit ziehe ich den oben genannten Antrag zurück und beantrage eine befristete Aufenthaltserlaubnis" (s. Foto).
Was davon ist denn nun für uns relevant? Hat da jemand vielleicht eine Vermutung?

3. In unserer Stadt ist es so, dass Drittstaatangehörige ihren Wohnsitz nicht beim Einwohnermeldeamt, sondern auch bei der Ausländerbehörde anmelden müssen. Dafür habe ich nun auf der Webseite nur eine Wohnungsgeberbescheinigung gefunden. Genau diese hatten wir allerdings auch schon bezüglich des Visaantrages auf Ehegattennachzug ausgefüllt.
Sollen wir die trotzdem nochmal neu ausfüllen und dazu legen?
Und reicht das, wenn wir dann dazu in der Mail dazu schreiben, dass er jetzt bei mir wohnt als Anmeldung ?

4. Mein Plan war jetzt eine Mail mit dem eingescannten Reisepass meines Mannes mit Visastempel, dem ausgefüllten Antrages und der Wohnungsgeberbescheinigung an die Ausländerbehörde zu schreiben und um einen Termin zur Ausstellung des Aufenthaltstitels zu bitten.
Ist das so in Ordnung oder habe ich etwas Wesentliches übersehen?



Ich würde mich wirklich sehr über Rückmeldungen freuen!
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reinhard
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Antwort #1 - 22.12.2023 um 10:41:34
 
Er sollte einfach das machen, was auf der Seite steht, und sich nicht so sehr Gedanken machen über die Bezeichnung für ein Formular.

Was er nicht ausfüllen kann, lässt er frei und füllt das zusammen mit dem Sachbearbeiter aus, wenn er seinen Termin hat.

Falls er was erklären möchte, legt er einen Brief dazu. Den Antrag einfach im Januar per Post hinschicken, dann läuft das Visum nicht mehr im Februar ab.

Die Ausländerbehörde hat öfter mit einreisenden Ehemännern zu tun, hat die Unterlagen vom Visumverfahren und wird gar nicht groß gucken, was er ins Formular geschrieben hat und was nicht. Die Entscheidung über den Antrag ist schon gefallen, als die Ausländerbehörde dem Visum zugestimmt hat.
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Puncherfaust
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #2 - 22.12.2023 um 11:20:03
 
Da hat sich die Behörde gedacht möglichst viele Themen in nur einem kurzen Formular abzudecken, damit es einfacher ist, nur um am Ende alle Antragsteller zu verwirren  Laut lachend

1. Ja, das wird egal sein. Um sicher zu gehen und keine Sorge mehr zu haben, könnt ihr in der Mail, bei der ihr das Formular anhängt, schreiben, dass ihr die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt

2. Nur das obere. Das unten ist nur für Fälle gedacht, in denen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis beantragt worden ist. Das ist für euch noch zu früh.
Kurzer Hintergrund dazu: Wenn dem Antrag nicht stattgegeben werden kann, fordern viele ABHs die Antragsteller dazu auf, den Antrag auf unbefristete AE zurückzuziehen und stattdessen die Verlängerung der befristeten AE zu begehren. Ist natürlich unglücklich, dass so verwirrend zu machen.

3. Ja. Wenn nicht wird euch die ABH darauf hinweisen, keine Sorge.

4. Würde ich genauso machen
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helpplease
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 02.01.2024 um 11:54:47
 
Vielen Dank für eure Antworten und frohes neues Jahr!

Wir haben die Dokumente und den Antrag nun eingescannt und an die Ausländerbehörde hier geschickt. Nun warten wir auf eine Antwort.

Ich habe noch eine Frage.
Auf dem Visa meines Mannes steht ja, dass Erwerbstätigkeit erlaubt sei.
Muss er damit warten bis er einen Aufenthaltstitel hat oder kann er jetzt schon mit einem kleinen Minijob oder so anfangen?
Uns hat sich nämlich eine Möglichkeit präsentiert und ihm ist sehr langweilig ohne Beschäftigung.
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lottchen
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Antwort #4 - 02.01.2024 um 12:03:28
 
"Erwerbstätigfkeit erlaubt" ist doch eindeutig. Er darf arbeiten. Minijob, Teilzeit, Vollzeit - egal. Er darf.
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helpplease
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 02.01.2024 um 12:16:56
 
Denn auch schon jetzt, wo er noch nicht den Aufenthaltstitel hat und bisher nur mit dem Visum hier ist?
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erne
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Antwort #6 - 02.01.2024 um 12:30:06
 
ja, steht doch auf dem Visum drauf
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Antwort #7 - 02.01.2024 um 12:31:39
 
Sei mir nicht böse, aber wieso diskutieren wir hier über "jetzt schon?", wo doch auf einem amtlichen Dokument, dem nationalen Visum, alles ganz klar steht?

Und selbst wenn das nationale Visum nicht selbst ein Aufenthaltstitel nach der Definition aus § 4 AufenthG wäre - es ist ein amtliches Dokument mit einer völlig klaren Ansage.

Ich sehe hier weit und breit keinen Grund für Zweifel.
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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helpplease
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Antwort #8 - 02.01.2024 um 12:49:44
 
Okay super danke für eure Antworten!
Das musste ich einfach nochmal hören, bevor wir eventuell was Falsches gemacht hätten.

Gut zu wissen, dass das nationale Visum und der Aufenthaltstitel zu ähnlichen Dingen befugen. Durchgedreht
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lottchen
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Antwort #9 - 02.01.2024 um 13:18:14
 
Im Alltag ist es eher der Arbeitgeber, der überzeugt werden muss, dass er nichts falsch macht wenn er den Visumsinhaber für sich arbeiten lässt. Nicht jeder AG abzeptiert dieses "Erwerbstätigkeit erlaubt", auch wenn die Rechtslage eindeutig ist.
Was im Alltag noch ein Problem sein könnte ist, dass der Wohnsitz aber vorher in D genommen worden sein muss. Damit eine Krankenversicherung nachgewiesen werden kann und eine Steuer-ID durch das Bundesministerium für Finanzen zugewiesen wird. Ansonsten dürfte eine Anmeldung des AN bei der Knappschaft durch die Lohnbuchhaltung des AG schwierig bis unmöglich sein.
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Puncherfaust
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i4a rocks!


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Antwort #10 - 02.01.2024 um 14:27:11
 
helpplease schrieb am 02.01.2024 um 12:49:44:
Gut zu wissen, dass das nationale Visum und der Aufenthaltstitel zu ähnlichen Dingen befugen. Durchgedreht


Es ist ja auch ein und das selbe. Das Visum ist ein Aufenthaltstitel.

Was du meinst ist die Aufenthaltserlaubnis i.S.d. § 7 AufenthG.

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helpplease
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Antwort #11 - 31.01.2024 um 10:17:10
 
Hallo Leute!

Ich melde mich nochmal mit zwei Fragen.

Und zwar haben wir bisher immer noch nichts von der Ausländerbehörde gehört.

Den Sachbearbeiter erreiche leider telefonisch gar nicht und auf meine Mail habe ich keine Antwort, aber auch keine Eingangsbestätigung bekommen.

Ich hatte den Teamleiter vor zwei oder drei Wochen mal erwischt gehabt telefonisch und dort wurde mir mitgeteilt, dass wir den Wohnsitz doch über das Einwohnermeldeamt anmelden könnten. Da gab es wohl eine Umstellung. Für alles weitere, auch die Terminvergabe, aber der Sachbearbeiter zuständig sei.

1. Das Visum meines Mannes läuft nun in circa 2.5 Wochen aus. Macht es Sinn, jetzt nochmal eine Mail an die Ausländerbehörde zu schreiben?
Ich habe dem Sachbearbeiter nun bereits zwei Mails geschrieben gehabt. Eine um Weihnachten herum ohne die Meldebescheinigung und eine vor 2/3 Wochen mit Meldebescheinigung. Der allgemeinen Emailadresse der Ausländerbehörde hatte ich auch vor 3/4 Wochen mit der Bitte um einen Termin für die Wohnsitzanmeldung geschrieben.

Die Ausländerbehörde betont ja, dass man keine Mehrfachanfragen stellen soll und ich will die dort nicht nerven. Allerdings bin ich ein bisschen unruhig, dass sich so kurz vor Ende seines Visums noch nichts getan hat.
Was meint ihr?
Sollte ich der Ausländerbehörde nochmal schreiben oder es laufen lassen?

2. Ihr hattet uns ja gesagt, dass mein Mann mit seinem Visum auch arbeiten könnte. Wir haben nun eine Stelle für ihn gefunden. Falls mein Mann eine Fiktionsbescheinigung bekommen sollte, weil das mit dem Termin noch länger dauert, könnte er seine Arbeit trotzdem weiterführen?

Wir würden uns sehr über Antworten freuen!
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Antwort #12 - 31.01.2024 um 11:23:32
 
Boah, ja. Wir sind auch vor paar Monaten umgezogen und Adresse ändern geht für Ausländer nur beim Ausländeramt der Kommune. Was für ein Schwachsinn, bei binationalen Ehegatten.

Weil wir auch das Problem hatten dass wir nach Ablauf der eAT und trotz Verlängerungsantrag keine Fiktionsbescheinigung hatten, sind wird zum Ausländeramt und habem unter dem Vorwand einer zeitnahen Auslandsreise eine Fiktionsbescheinigung für meine Frau besorgt. Das ging dann ad-hoc und ohne Termin.

Letztens hat hier einer ein ähnliches Problem  gehabt und dann einstweilige Anordnung gegen die Kommune auf Erteilung einer FB beim VG eingereicht. Dann ging es plötzlich schnell und die Kommune erklärte man könne die FB ohne Termin abholen...

Schade dass man für solche Bagatellen lügen oder Druck aufbauen muss.

Habt ihr die Aufenthaltserlaubnis beantragt? Oder wartet ihr noch auf irgend einen Termin?
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Antwort #13 - 31.01.2024 um 13:33:48
 
helpplease schrieb am 31.01.2024 um 10:17:10:
1. Das Visum meines Mannes läuft nun in circa 2.5 Wochen aus. Macht es Sinn, jetzt nochmal eine Mail an die Ausländerbehörde zu schreiben?



Nein und nein.

Das Visum läuft nicht ab. Warum sollte es? Der Antrag ist doch gestellt, das Visum gilt also jetzt bis zur Entscheidung.

Nachfragen hat keinen Sinn. Sie sind überlastet und melden sich im April. Lasst sie in Ruhe diejenigen bearbeiten, die den Antrag im Oktober, im November und im Dezember hingeschickt haben, ohne durch nachfragen nach einem Januar-Antrag zu stören.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #14 - 31.01.2024 um 13:34:59
 
1. Naja, was heißt Sinn machen. Ich geh mal davon aus, dass die Mails im Postfach landen und da dann erstmal liegen bleiben, bis sie "dran sind".

Habt ihr einen persönlichen Ansprechpartner? Dann könntet ihr Glück haben, wenn er evtl. wirklich genervt davon (ist dann aber nicht eure schuld) ist und das dann einfach schnell erledigt. Vielleicht hat die ABH auch so eine komische Teambearbeitung, ohne richtige feste Ansprechpartner. Dann könnte man Glück haben und vllt. liest zufällig ein engagierter Mitarbeiter auch die neuesten Mails durch, ob da vllt. etwas schnell erledigt werden kann/sollte.

Wahrscheinlich wird eine weitere Mail nichts bringen, würds jetzt aber auch nicht gänzlich ausschließen.

2. Ja, das könnte er. Auch ohne Fiktionsbescheinigung, da die Fiktionswirkung mit der Antragstellung bereits eingetreten ist. Aber da spielen die Arbeitgeber für gewöhnlich nicht mit, was ja auch nachvollziehbar ist. An dieser Stelle wäre aber die Möglichkeit gegeben, dass sich der Arbeitgeber an die ABH wendet. Oft geht es dann doch schneller  Augenrollen Eventuell sogar direkt über die Amtsleitung oder so, da ist ja dann auch manchmal wichtig, dass für die Öffentlichkeit alles gut aussieht  Zwinkernd
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