SimonB schrieb am 09.10.2023 um 16:42:58:Nein, deine Quellen sind alt und unpassend.
Sorry zu alt?
Die Quelle hier ist von Februar 2023:
https://www.der-paritaetische.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/doc/broschu...Die Quelle der BA ist die aktuelle gültige fachliche Weisung Stand Januar 2023:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba015897.pdfAbgesehen davon hat das Sozialamt vor Ort bereits bestätigt das sie dem Grunde nach Anspruch auf
SGB XII Leistungen hat. Anspruch auf
SGB II Leistungen hat sie aufgrund ihres Alters nicht mehr aber vom Grundsatz her schon. Allerdings steht dem eben § 68 Abs.1 Satz 1
AufenthG im Weg.
SimonB schrieb am 09.10.2023 um 16:42:58:Wenn die Mutter seit 20 Jahren in Italien lebte, wie ist sie dort krankenversichert
Gar nicht mehr weil sie Italien verlassen hat und dort auch keinen Wohnort mehr hat.
SimonB schrieb am 09.10.2023 um 16:42:58:und welche KK-Beiträge leistet die Tochter hier für sie?
Freiwillig in der GKV und die Beiträge zahlt die Tochter.
reinhard schrieb am 09.10.2023 um 14:01:42:Wäre die Tochter wirklich "Integrationshelferin" mit einer Ausbildung, müsste sie diese Bestimmungen ja kennen.
SimonB schrieb am 09.10.2023 um 16:42:58:Ich denke, auch als Integrationslehrerin, was immer das auch ist,
Andere Bezeichnung ist DAZ-Lehrerin. Also eine Lehrerin die mit
BAMF Zulassung Integrationskurse und Deutsch-Kurse gibt. Also ein ganz anderer Hintergrund als z.B. ein Integrationshelfer.
SimonB schrieb am 09.10.2023 um 16:42:58:hätte diese Frau die Möglichkeiten eines Daueraufenthaltes in D ausloten und bremsen können.
Dazu war keine Gelegenheit mehr weil die Dame schwerer erkrankt ist, in Italien vollkommen auf sich gestellt war und der Rest der Familie hier in Deutschland lebt.
SimonB schrieb am 09.10.2023 um 16:42:58: in 2023 streicht, und bereits für Hunderttausende Bedürftige gestrichen hat, ist seit längerem bekannt.
Das war nicht der Aspekt warum die Tochter sie hier her geholt hat sondern einzig die Erkrankung und das sich dort niemand um sie kümmern konnte.
erne schrieb am 09.10.2023 um 14:31:04:ch glaube, das Missverständnis ist folgendes:
Wenn jemand eine
AE 38a hat, dann kann er auch Sozialleistungen in Anspruch nehmen.
Um diese
AE zu bekommen, muss aber der
LU (und damit auch KV) gesichert sein. Wenn der
LU nicht gesichert ist, wird diese
AE nicht erteilt, ohne
AE keine Belaustng der Sozialsysteme.
Wenn der
LU nicht durch den Antragsteller selber gesichert ist, kann eine
VE eines Dritten dem abhelfen, dieser Dritte springt ein. Mit der
VE ist dann die
AE gegeben worden. Nun muss der VE-Geber aber auch alle Leistungen des Stattes dem
AE Inhaben gegenüber erstatten.
Das ist kein Missverständnis sondern exakt die Konstellation die vorliegt und die ich der Familie auch klar gemacht habe.
Genau aus dieser Situation sucht man nun einen Ausweg den ich bisher auch nicht sehe. Aus diesem Grund habe ich die Fragestellung ja hier, unter der Prämisse das hier evtl. jemand andere Möglichkeiten kennt die mir nicht bekannt sind, eingestellt