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Doppelte Staatsangehörigkeit Taiwan/DE (Gelesen: 10.155 mal)
LordOfLight
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i4a rocks!


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Antwort #15 - 31.08.2023 um 16:56:09
 
T.P.2013 schrieb am 31.08.2023 um 12:56:33:
Aber wenn Ihr Euch von wenig kompetenten und persönlichen Ansichten irgendwelcher netten Herren beinflussen und hindern lassen wollt, ist es natürlich Eure Entscheidung.

Gruß

Uih, mal halblang Großer Zwinkernd Wo liest du denn, dass wir uns hindern lassen wollen??? Deshalb doch die Nachfrage hier und auch noch mal per Mail an den Sachbearbeiter selbst.
Ich hatte ihm ja noch mal ein paar mehr Informationen genannt als in der vorherigen Mail und das hier ist seine Antwort darauf:
"besten Dank für die ergänzende Information. Ja, das wäre dann so ausreichend und ist doch schön - es ist mehr als der mind. geforderte Hauptschulabschluss. Insofern wäre der Einbürgerungstest dann nicht (mehr) zu absolvieren."
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H1N1
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Antwort #16 - 01.09.2023 um 08:00:17
 
Aus den geltenden VAH-StAG:
"10.1.1.7 Zu Nummer 7 Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
Das Vorliegen staatsbürgerlicher Kenntnisse hat die Staatsangehörigkeitsbehörde festzustellen. In der Regel werden diese Kenntnisse durch einen bundeseinheitlichen Einbürgerungstest (vergleiche Nummer 10.5) nachgewiesen. Der Nachweis staatsbürgerlicher Kenntnisse ist auch erbracht, wenn der Einbürgerungsbewerber einen Abschluss einer deutschen Hauptschule oder einen vergleichbaren oder höheren Schulabschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule nachweisen kann."
Ein Berufskolleg ist keine allgemeinbildende Schule.
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LordOfLight
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Antwort #17 - 01.09.2023 um 08:16:19
 
H1N1 schrieb am 01.09.2023 um 08:00:17:
"10.1.1.7 Zu Nummer 7 Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
Das Vorliegen staatsbürgerlicher Kenntnisse hat die Staatsangehörigkeitsbehörde festzustellen. In der Regel werden diese Kenntnisse durch einen bundeseinheitlichen Einbürgerungstest (vergleiche Nummer 10.5) nachgewiesen. Der Nachweis staatsbürgerlicher Kenntnisse ist auch erbracht, wenn der Einbürgerungsbewerber einen Abschluss einer deutschen Hauptschule oder einen vergleichbaren oder höheren Schulabschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule nachweisen kann."
Ein Berufskolleg ist keine allgemeinbildende Schule. 

Finde ich ehrlich gesagt weiterhin schwammig formuliert, da der Sekundarabschluss ja so gesehen ein vergleichbarer bzw. höherer Abschluss als ein Hauptschulabschluss wäre. Dort steht halt nicht:
"... oder einen vergleichbaren oder höheren Schulabschluss, der an einer allgemeinbildenden Schule erworben wurde, nachweisen kann."

Eigentlich steht da ja nur, dass sie einen vergleichbaren oder höheren Abschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule nachweisen muss. Ihr Abschluss ist ja einer allgemeinbildenden Schule gleichgestellt.
Dort steht nicht, dass der Abschluss AN so einer Schule abgeschlossen werden muss.
So lese ich das jedenfalls. Wenn dem Sachbearbeiter das ausreicht, kann es uns ja egal sein, wobei wir auch mal ans BMI geschrieben haben, da warten wir noch auf Antwort.
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Aras
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Antwort #18 - 01.09.2023 um 10:39:11
 
Darum schrieb ich ja auch, dass man den Lehrplan von dem Politik Unterricht beschaffen solle.
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Antwort #19 - 01.09.2023 um 11:11:37
 
Aras schrieb am 01.09.2023 um 10:39:11:
Darum schrieb ich ja auch, dass man den Lehrplan von dem Politik Unterricht beschaffen solle.


Die Frau, die eingebürgert werden will, kann aber auch einfach den Einbürgerungstest machen – kostet 25 Euro und dauert bei guter Vorbereitung 15 Minuten, das geht manchmal sehr viel schneller als die Diskussionen über Lehrpläne, Befreiung und so weiter.
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Antwort #20 - 01.09.2023 um 11:13:23
 
@Aras
Das ist für mich eher irrelevant, da sich kein Sachbearbeiter mit einem Lehrplan auseinandersetzen würde um dann einzuordnen, ob der Abschluss noch passt oder nicht. Kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen.
Wie oben bereits geschrieben, sagt der Gesetztestext für mich aus, dass der "Erweiterte Sekundarabschluss I" vollkommen ausreichend ist, da er halt gleichwertig oder in diesem Fall sogar höher als ein Hauptschulabschluss einer allgemeinbildenden Schule ist. So sah es auch der Sachbearbeiter. Will da jetzt gar keine schlafenden Hunde wecken und verlasse mich da  jetzt mal auf diese "positive" Nachricht Zwinkernd
Habe ja nochmal eine separate Nachfrage beim BMI gestellt, werde die Antwort dazu dann auch hier posten. Sollte diese gegenteilig ausfallen, dann werde ich das allerdings nicht dem Sachbearbeiter auf die Nase binden.
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Aras
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Antwort #21 - 01.09.2023 um 11:21:05
 
Das ist kein Gesetz sondern nur eine Verwaltungsvorschrift.

Viel Erfolg.
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Antwort #22 - 01.09.2023 um 11:29:21
 
Aras schrieb am 01.09.2023 um 11:21:05:
Das ist kein Gesetz sondern nur eine Verwaltungsvorschrift. 

Natürlich, soviel Zeit muss sein. Denke bei Paragraphen immer gleich an Gesetze, aber klar, ist in diesem Fall "nur" eine Verwaltungsvorschrift
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Antwort #23 - 01.09.2023 um 20:08:42
 
"Erweiterten Sekundarabschluss I" ist laut Wikipedia gleichgestellt zum Realschjul-Abschluss und berechtigt zum Besuch der Gymnasialen Oberstufe:

"Den erweiterten Sekundarabschluss I können Schüler in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen an einem Gymnasium, einer Realschule oder an einer Hauptschule nach Vollendung der Sekundarstufe I, das heißt nach der 10. Klasse, erreichen, wenn ihre Leistungen ausreichend sind. Unter Umständen kann er auch an einer Berufsschule / Berufskolleg erreicht werden, wenn bestimmte Leistungen erfüllt werden. Er berechtigt zum Besuch der Einführungsphase der Sekundarstufe II, der gymnasialen Oberstufe oder aber auch zu einer Berufsausbildung."

https://de.wikipedia.org/wiki/Erweiterter_Sekundarabschluss_I

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nixwissen
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Antwort #24 - 06.09.2023 um 22:57:01
 
Aras schrieb am 31.08.2023 um 09:45:26:
Außerdem... Gibt es für Deutschland einen Staat Taiwan eigentlich? Wir erkennen Palästina nicht als Staat an. Wir erkennen Westsahara nicht als Staat an. Diese Personen gelten für uns als Staatenlose.

Kann aber natürlich sein, dass Deutschland die taiwanische Staatsangehörigkeit mit der chinesischen Staatsangehörigkeit gleichsetzt. So wie damals die DDR Staatsbürgerschaft von der Bundesrepublik Deutschland als deutsche Staatsangehörigkeit anerkannt wurde. Oder wenn Nordkoreaner abgeschoben werden sollen, dann können diese auch nach Südkorea abgeschoben werden, da es eigentlich nur eine koreanische Staatsangehörigkeit gibt.

Eine Google Suche deutet eher an, dass das letztere angenommen werden kann. Aber sollte man mal nachfragen. 


Es ist Letzteres, D folgt da der chinesischen Sichtweise, es gibt nur ein China. Es gibt ja auch keine offiziellen diplomatischen Vertretungen. Dabei ist dann die Frage, ob das bzgl. der Einbürgerung auch so durchgezogen wird denn das wäre ziemlich unschön. Bei meiner Ex-Frau (Mainland) hat die EBH das chin. Konsulat benachrichtigt und damit war meine Ex-Frau automatisch die chin. Staatsbürgerschaft los. China ist da nämlich vollkommen kompromisslos, man muss sich nicht ausbürgern lassen sondern fliegt sofort raus, wenn man sich woanders einbürgern lässt.
Ich gehe aber davon aus, daß wenn Deine Frau unter Hinnahme der Doppelstaatlichkeit eingebürgert wird, dies mit Taiwan selbst kein Problem sein wird. Aber vielleicht mit China Mainland, wenn sie mal dahin reist. Die taiwanesische StA würde ich da tunlichst verschweigen, auch wenn sie als Chinesin (Taiwan) eigentlich mit dem chinesichen (taiwanesischen) Pass einreisen müsste.
Oder genau umgekehrt, wobei das Konsulat ev. gerne einen AT von D sehen möchte, den sie als (auch) Deutsche dann ja nicht hat.
Als (eingebürgerte) Doppelstaatlerin sollte sie da jedenfalls nicht auftreten, denn das dürfte es nach chin. Rechtslage nicht geben (bis auf seltene Ausnahmen).
Ich würde auf jeden Fall VOR der Beantragung eines Visums für die VR China mit der "Taipei-Vertretung" sprechen, was die empfehlen.

Gruß,
Norbert
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Antwort #25 - 07.09.2023 um 14:53:11
 
nixwissen schrieb am 06.09.2023 um 22:57:01:
Ich gehe aber davon aus, daß wenn Deine Frau unter Hinnahme der Doppelstaatlichkeit eingebürgert wird, dies mit Taiwan selbst kein Problem sein wird. Aber vielleicht mit China Mainland, wenn sie mal dahin reist. Die taiwanesische StA würde ich da tunlichst verschweigen, auch wenn sie als Chinesin (Taiwan) eigentlich mit dem chinesichen (taiwanesischen) Pass einreisen müsste.

Ja, das ist gerade so der Punkt, den man im Kopf behalten müsste. Eigentlich soll der Deutsche Pass ja die Einreise erleichtern, aber da China ja keine doppelte Staatsbürgerschaft duldet, frage ich mich, was dann am Flughafen passieren könnte.
Möglicherweise wird ja auch eine Art Kreuzcheck passieren mit dem Namen und Geburtsdatum und dann sieht der gute Kontrolleur: "Oh, die Dame ist jetzt Deutsche, hat sich hier aber nicht ausbürgern lassen".
Was würde denn in dem Falle passieren? Würde da nur ungern mit Frau und Kind am Flughafen stehen um dann zuzusehen wie die eigene Frau abgeführt und verhört wird. Das wäre wohl so der worst-case.
Ein weiterer Punkt ist natürlich die chinesische Übernahme Taiwans, obwohl wir dann wohl weitaus größere Probleme hätten, aber dann würde sie ja auch hier das Problem haben ins Heimatland zurückkehren zu können, weil sie ja so gesehen automatisch die StAn verliert. Ein Rückkehr wäre dann wohl nur als Touristin möglich. Ist zwar nicht dramatisch, aber sollte man im Hinterkopf behalten.
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Antwort #26 - 07.09.2023 um 15:08:12
 
Ich würde mal davon ausgehen, daß die VR-Chinesen nichts von Taiwanesen wissen, sie also gar nicht kennen.
Somit reist sie ganz normal als Deutsche ein und fertig.

Fragt einfach mal die Taipei-Vertretung, ob die was dazu sagen können.

Bzgl. Einbürgerung oder nicht gibt es noch einen Aspekt: Als Deutsche hätte sie bei Problemen die bestmögliche Unterstützung. Überall auf der Welt und auch in China, solange nicht rauskommt, daß sie Taiwanesin ist, denn dann ist sie dort nur noch Chinesin.
Mit dem deutschen Pass alleine könnte sie ja auch problemlos nach Taiwan. Im Falle VR-China hatte meine Frau nach der Ausbürgerung als ehemalige Chinesin auch noch erhebliche Privilegien bei der Visaerteilung, 3 Monate Tourivisum ohne jeden Nachweis usw... und im Zweifelsfall gibt es dort sehr großzügige Regelungen für Besuchsvisa zur Familie. Aber wie gesagt, VR China, wie das bei TW aussieht weiß ich nicht.
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Antwort #27 - 07.09.2023 um 15:31:45
 
nixwissen schrieb am 07.09.2023 um 15:08:12:
Ich würde mal davon ausgehen, daß die VR-Chinesen nichts von Taiwanesen wissen, sie also gar nicht kennen.
Somit reist sie ganz normal als Deutsche ein und fertig.

Davon würde ich nicht ausgehen. Sie ist ja schon mal in China gewesen und für so eine Reise benötigen Taiwanesen einen Extrapass (TaiBao), damit die dort überhaupt einreisen dürfen.
Ich gehe also mal davon aus, dass die Daten und mglw. auch die biometrischen Daten vorliegen und man sie so identifizieren könnte. Ich glaube zwar nicht, dass etwas "Schlimmes" passieren könnte, aber die Ungewissheit ist halt blöd. Sie hätte dann einen deutschen Pass und würde damit einreisen wollen, im gleichen Zug erfahren sie halt, dass sie "eigentlich" Chinesin ist und sich nicht hat ausbürgern lassen. Folgt darauf dann eine Strafe? "Ausweisung" trotz deutsch. StAn.?
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Antwort #28 - 07.09.2023 um 15:47:28
 
LordOfLight schrieb am 07.09.2023 um 15:31:45:
Davon würde ich nicht ausgehen. Sie ist ja schon mal in China gewesen und für so eine Reise benötigen Taiwanesen einen Extrapass (TaiBao), damit die dort überhaupt einreisen dürfen.


Ok, dann kennt die VR China sie und selbst bei Namensänderung wird sie anhand der biometrischen Daten erkannt. Wenn das irgendwo auf der Welt funktioniert dann in China.
Das wird aber schon bei der Beantagung des Visums auffallen und dann werdet Ihr merken, was die Chinesen davon halten.
Alles Weitere wäre jetzt Spekulation. Vielleicht interessiert es sie bei Taiwanesen gar nicht. Oder, wenn es bei der Einreise auffällt 1-2 Wochen Abschiebeknast, paar tausend $US Geldstrafe und 5 Jahre Einreisesperre. Letzteres kann z.B. Deutschen drohen, wenn sie beim Visum massiv schummeln (die sog. Englischlehrer, die dort früher massenhaft mit Tourivisum gearbeitet haben).

Ich würde erstmal mit der Taipei-Vertretung reden. Meine persönlichen Erfahrung bzgl. VR-China sind mind. 10 alt, das kann heute alles anders sein (meistens strenger).
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Antwort #29 - 07.02.2024 um 20:32:41
 
So, da es jetzt wohl tatsächlich nur noch Formsache ist mit der Mehrstaatigkeit, haben wir uns dazu entschieden endlich den Antrag auf Einbürgerung zu stellen. Wird der Antrag eigentlich von der jeweiligen Ausländerbehörde bearbeitet oder kommt der dann irgendwo auf einen "Wartelistenhaufen" in Berlin, womit dann somit JEDER gestellte Antrag in Deutschland nur nach und nach abgearbeitet werden kann. Wir sind nämlich ein relativ kleiner Landkreis, kann mir also nicht vorstellen, dass dort so viel los sein kann Durchgedreht

Wir haben weiterhin das Problem mit der fehlenden Geburtsurkunde. Im Hinweisblatt steht folgendes geschrieben:
- Ausländische Urkunden sind im Original mit Übersetzung eines öffentlich vereidigten Übersetzers vorzulegen --> Ausnahme: Internationale Personenstandsurkunden
- Grundsätzlich ist eine Legalisation der ausländischen Urkunden zu veranlassen

Wir haben mittlerweile einen Auszug aus dem Haushaltsregister aus Taiwan mit einem Stempel von September 2023 auf der Rückseite auf dem auch eine "File number" vermerkt ist. Wäre so ein Dokument dafür ausreichend? Eine Geburtsurkunde existiert leider nicht. Das Dokument ist in chinesischer und englischer Sprache verfasst, gilt das als "international"?

Dann gabs dort noch folgende Anmerkung:
-Der Antrag ist ohne Unterschrift persönlich einzureichen --> Terminvereinbarung erforderlich.

Hatte wirklich schon gehofft alles per Email erledigen zu können, nachdem ich hier Leute gesehen hatte, die das wohl tatsächlich digital machen konnten, oder stand das bei euren Hinweisen auch mit drauf und ihr konntet das dennoch ohne persönliches Erscheinen erledigen?
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