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Vielen Dank für die Aufnahme hier im Forum (Gelesen: 1.917 mal)
Fred Dust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #15 - 15.07.2023 um 17:05:25
 
"Das Zertifkat muss von einem TELC Zertifizierten Institut kommen" - Ich empfehle gerade in solch Situationen des unklaren Sprach-Standes gerne den TestDaF-Test. der hat den Vorteil, in einer einzigen Prüfung je nach Ergebnis entweder B2, C1 oder C2 nachzuweisen:

https://www.testdaf.de/de/teilnehmende/mein-testdaf/testzentrum-finden/?region=w...
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Aras
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Antwort #16 - 15.07.2023 um 20:03:24
 
Sie wird ja eine Urkunde von ihrer Uni haben, woraus hervorgeht, dass sie die deutsche Sprache studiert hat. Das sollte ausreichend sein um das im Gespräch auszutesten.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Fred Dust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #17 - 16.07.2023 um 00:11:44
 
ja. Ist eher allgemeiner Tipp. Hier ist Sprachnachweis vielleicht auch fürs Arbeiten in Deutschland relevant, zb als Deutschlehrerin. Und bei späteren Änderungen des Aufenthaltstitels. Eine Investition, die sich rechnen könnte.
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Petersburger
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Antwort #18 - 16.07.2023 um 06:31:50
 
Novgorod schrieb am 15.07.2023 um 16:09:15:
Es wäre etwas zu offensichtlich "A1 (nach Goethe-Standard)" in den Gesetzestext zu schreiben. Deswegen schreiben sie es stattdessen in die internen Richtlinien der jeweiligen AV und lehnen andere Nachweise (wie Kursbescheinigungen oder frühere AT mit A1 Voraussetzung) pauschal ab.

Novgorod schrieb am 15.07.2023 um 16:09:15:
Deswegen schrieb ich ja explizit nach Goethe-Institut-Standard

Novgorod schrieb am 15.07.2023 um 16:09:15:
Es ist buchstäblich Ermessenssache,

Auch durch mehrfache Wiederholung wird aus solchem Unsinn keine brauchbare Information.

Da es in diesem Forum um Informationen über die Rechtslage geht und *nicht* um Erfahrungsberichte oder gar Meinungen, sollte man die Rechtslage auch kennen, wenn man hier anderen Ratschläge gibt.
Aus Deinen Beiträgen geht aber nur Unkenntnis der Rechtslage hervor.

Wie wäre es, sich in solcher Situation einfach 'rauszuhalten?

Und bitte sei so nett, vor einer erneuten Wortmeldung hier Belege für die eigenen Aussagen herauszusuchen.
Es macht einfach keinen Spaß, immer und immer wieder die Rechtslage nicht nur zu nennen (was Du wie jeder andere auch hier im Forum nachlesen kannst), sondern auch noch unbelegte, unbegründete und/oder fehrerhafte Aussagen begründet zu widerlegen.

@TS
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Novgorod
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Antwort #19 - 16.07.2023 um 09:03:44
 
Petersburger schrieb am 16.07.2023 um 06:31:50:
Und bitte sei so nett, vor einer erneuten Wortmeldung hier Belege für die eigenen Aussagen herauszusuchen. 


Wofür? Dass deutsche Botschaften interne Richtlinen haben? Oder dass die Erde rund ist? Meinetwegen, für die Google-Muffel: eins von zahllosen Beispielen
...

Du kannst dann gerne mit der Botschaft vor Gericht darüber streiten, ob die Erläuterung in Klammern eine abschließende Aufzählung ist oder laut Rechtslage andere Nachweise erlaubt. Aber ich hatte eher den Eindruck, dass hier explizit keine Rechtsberatung erfolgt.
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Petersburger
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Antwort #20 - 16.07.2023 um 09:26:37
 
Deine Behauptung, dass die AV das festlegen, ist schlicht falsch. Das ist keine interne Richtlinie.

Für Leute vom Fach und sonstige Interessierte seit 2009 in der AVwV zum AufenthG nachzulesen, die vom BMI stammt.

Sei mir nicht böse, aber genau das meine ich:
Eine seit 14 Jahren bundesweit und auch für die AV verbindliche Rechtsvorschrift des BMI als interne Richtlinie jeder AV zu bezeichnen ist genau die Art Unwissen, die mich zur Zurückhaltung brächte.
Mit anderen Worten: Ich würde bei eigenem Un- oder Halbwissen nicht andere belehren.

Und nein, ich suche Dir das nicht aus der AVwV zum AufenthG heraus. Das machst Du bitte selbst.
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lottchen
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Antwort #21 - 16.07.2023 um 09:47:01
 
Wenn Du Novgorod etwas zitierst dann sei doch bitte so freundlich und schreibe dazu, woraus das Zitat ist.

Novgorod schrieb am 16.07.2023 um 09:03:44:
Du kannst dann gerne mit der Botschaft vor Gericht darüber streiten, ob die Erläuterung in Klammern eine abschließende Aufzählung ist oder laut Rechtslage andere Nachweise erlaubt

Da gibt es nichts zu diskuttieren, da die Rechtslage klar ist. Der Antragsteller muss nachweisen, dass er Basiskenntnisse in Deutsch hat. Die Basiskenntnisse weist er durch ein Zertifikat nach, welches er bei einem von ALTE zertifizierten Institut erworben hat. z.B. dem Goethe-Institut. Hat der Antragsteller Kenntnisse, die für jeden sichtbar weit über die Basiskenntnisse hinaus gehen (also wo es keine zwei Meinungen geben kann, ob die Kenntnisse mindestens auf A1-Niveau sind), muss er auch kein Zertifikat vorlegen.
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