erne schrieb am 15.07.2023 um 14:31:07:nein
erforderlich sind *einfache Sprachkentnisse" (die aber auch mit
A1 nachgewiesen werden können)
Es wäre etwas zu offensichtlich "A1 (nach Goethe-Standard)" in den Gesetzestext zu schreiben. Deswegen schreiben sie es stattdessen in die internen Richtlinien der jeweiligen
AV und lehnen andere Nachweise (wie Kursbescheinigungen oder frühere
AT mit
A1 Voraussetzung) pauschal ab.
Zitat:weider falsch
Das Zertifkat muss von einem TELC Zertifizierten Institut kommen (und das ist nicht "nur" das Goethe Institut
Nein, es kann auch von einem ALTE-zertifizierten Institut kommen. Deswegen schrieb ich ja explizit nach Goethe-Institut-Standard und nicht, dass es ausschließlich vom Goethe-Institut sein muss. TELC und Goethe haben den Test gemeinsam entwickelt. Realistisch gibt es aber eh nur den Test vom Goethe-Institut im nicht-EU-Ausland, die anderen anerkannten Testcenter sind wesentlich seltener anzutreffen (kosten aber eh das gleiche, weil's der gleiche Test ist).
Zitat:nein, kein Ermessen.
Sind "einfache Sprachkentnisse" vorhanden, ist das anzuerkennen
Es ist buchstäblich Ermessenssache, was das in der Praxis bedeutet - deswegen gibt es interne Richtlinien, damit die Beamten nicht zuviel darüber nachdenken müssen. Wenn die Richtlinien einen schriftlichen Nachweis verlangen, reicht eine kurze Unterhaltung eben nicht. In dem Fall kann man natürlich versuchen, die Richtlinien durch ein Gericht prüfen zu lassen, was in jedem Fall teurer ist und länger dauert als die Prüfung zu machen. Natürlich sollte der
TS allein schon aus Prinzip auf seinem Recht bestehen, die Hochzeit abblasen und das erstmal gerichtlich klären. Oder zumindest vorher nachfragen, was die Richtlinien in Weißrussland überhaupt sind
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