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Alexander75
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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12.07.2023 um 13:43:41
 
Erstmal sehr schön das es so ein Forum gibt vielen Dank an die die es am laufen halten!!
Zu meiner Frage:
Ich bin mit einer Weissrussin verlobt und meine Liebe ist gerade dabei ihre Dokumente zu legalisieren. Bei meinem Standesamt waren wir bereits daher ist uns bis jetzt schon mal klar was wir brauchen.
Jetzt zu einem Punkt was sie sorgt, sie hat einen Sohn der bald 16 Jahre alt wird, er spricht nur sehr sehr wenig deutsch, braucht er ein A1 Zertifikat?
Sie hat kein A1 Zertifikat spricht aber fast fließend deutsch da sie deutsch studiert hat. Ist es ein Problem wenn sie keinens hat?
Vielen dank schon mal für eure Erfahrungen!
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #1 - 12.07.2023 um 13:46:50
 
Wenn der Sohn nicht Deiner ist, zieht er (nur) zu ihr nach.

Da heißt, sie muss Wohnung und Sicherung des Lebensunterhalts nachweisen (ggf., wenn Du willst, mit Deiner Hilfe).

Kommen sie gleichzeitig, braucht er nichts. Kommt er einzeln, muss er ein C1-Zertifikat haben. A1 reicht nicht.
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Alexander75
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 12.07.2023 um 13:59:34
 
Vielen Dank Reinhard
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lottchen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #3 - 12.07.2023 um 14:02:45
 
Steht ein Vater in der Geburtsurkunde? Dann benötigt sie das alleinige Sorgerecht bzw. seine notarielle Zustimmung, wenn der Sohn mit nach D ziehen soll.
Will er überhaupt mit nach D? Bei einem 16-jährigen, der die Sprache nicht spricht sollte man zumindest mal drüber nachdenken, ob das das Richtige für ihn ist oder ob es Alternativen gibt.
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Alana
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 12.07.2023 um 14:42:32
 
Alexander75 schrieb am 12.07.2023 um 13:43:41:
Sie hat kein A1 Zertifikat spricht aber fast fließend deutsch da sie deutsch studiert hat. Ist es ein Problem wenn sie keinens hat?

Wenn sie Deutsch ganz deutlich über A1-Niveau beherrscht (was mit einem Deutsch-Studium und "fast fließender" Sprache der Fall sein sollte), kann sie das auch beim Visumsantrag bei der deutschen Auslandsvertretung nachweisen. Wenn sie ganz sicher gehen will, kann sie auch einfach im Vorhinein den entsprechenden Test ablegen. Dafür muss sie keinen Kurs belegen.
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Alexander75
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #5 - 12.07.2023 um 14:44:29
 
Die Zustimmung von seinem Vater hat er bereits er unterstützt seinen Sohn sehr er kennt die Chancen im Westen den er arbeitete viel mit westlichen Menschen zusammen.  Natürlich kenn ich die Interessen dieser jungen Männer aber aus Gesprächen mit seiner Mutter und mir und Besuchen hier, sieht er seine Zukunft eher im Westen. Ich habe das Glück das meine Verlobte deutsch Lehrerin ist und sie schon auf ihn einwirkt. Was ich, ich weiss nicht ob ich richtig liege die momentane Situation auf der Welt nicht schlecht ist, (zumindest) was den support für russisch sprachige Kinder und Jugendliche betrifft. Nochmal vielen Dank für Kritik und support. Tolle Seite
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Alexander75
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #6 - 12.07.2023 um 14:55:39
 
Alana schrieb am 12.07.2023 um 14:42:32:
Wenn sie Deutsch ganz deutlich über A1-Niveau beherrscht (was mit einem Deutsch-Studium und "fast fließender" Sprache der Fall sein sollte), kann sie das auch beim Visumsantrag bei der deutschen Auslandsvertretung nachweisen. Wenn sie ganz sicher gehen will, kann sie auch einfach im Vorhinein den entsprechenden Test ablegen. Dafür muss sie keinen Kurs belegen.


Das war mein Problem für ihren Sohn dachte er braucht ab 16 Jahren auch A1 aber Belarus ist momentan auch ein bisschen schwer um es zu bekommen
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #7 - 12.07.2023 um 15:41:53
 
Alexander75 schrieb am 12.07.2023 um 14:55:39:
Das war mein Problem für ihren Sohn dachte er braucht ab 16 Jahren auch A1 aber Belarus ist momentan auch ein bisschen schwer um es zu bekommen


Nein, A1 bei einem 16-Jährigen nicht.
Mit der Mutter zusammen: ohne
Alleine: C1.

Bis 15 Jahre brauchen Kinder nichts.
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lottchen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #8 - 12.07.2023 um 16:56:12
 
Und C1 zu schaffen ist fast aussichtslos (so gut wie) ohne Vorkenntnisse für einen 16-jährigen. Er müsste die Prüfung ja auch noch vor dem 18ten Lebensjahr schaffen und den Antrag stellen....Also wenn klar ist dass er in D leben will - unter allen Umständen nur zusammen mit der Mutter den Visumsantrag stellen.
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Alexander75
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #9 - 12.07.2023 um 18:27:54
 
Dankeschön
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Novgorod
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #10 - 14.07.2023 um 13:05:37
 
Alexander75 schrieb am 12.07.2023 um 13:43:41:
Sie hat kein A1 Zertifikat spricht aber fast fließend deutsch da sie deutsch studiert hat. Ist es ein Problem wenn sie keinens hat?


Das müsst ihr die deutsche Botschaft in ihrem Land fragen. Für Heirats- oder FZF-Visum ist ein A1 Nachweis zwingend, in der Regel nur nach Goethe-Institut-Standard (auch ne gute Art für Kundschaft zu sorgen, wenn das Visum schon kostenlos ist). Wenn sie einen "vergleichbaren" Nachweis hat, z.B. einen Hochschulabschluss im Fach Deutsch, liegt es im Ermessen der Botschaft und/oder ABH, diesen Nachweis statt dem Goethe-Zertifikat anzuerkennen ("Ermessen" auf deutsch übersetzt bedeutet "nein", aber fragen schadet nie). Wenn sie ein Goethe-Zertifikat braucht, kann sie gleich B1 (oder höher) machen, dann braucht sie es für die spätere Einbürgerung (falls geplant) nicht extra zu machen. Natürlich muss sie keinen Kurs besuchen und kann gleich die Prüfung machen, aber Goethe-Prüfungen im Ausland können ggf. selten sein (z.B. nur einmal im Monat), kosten ca. 100€ und das Ergebnis braucht nochmal ein Paar Wochen. Also unbedingt bei der Botschaft erkundigen, sonst kann es die Hochzeitspläne verzögern.

Das betrifft nur die Mutter; was das Kind angeht, siehe die anderen Antworten.
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #11 - 14.07.2023 um 14:06:06
 
Novgorod schrieb am 14.07.2023 um 13:05:37:
...
Wenn sie einen "vergleichbaren" Nachweis hat, z.B. einen Hochschulabschluss im Fach Deutsch, liegt es im Ermessen der Botschaft und/oder ABH, diesen Nachweis statt dem Goethe-Zertifikat anzuerkennen ("Ermessen" auf deutsch übersetzt bedeutet "nein", aber fragen schadet nie). ...


Das ist als pauschale Behauptung Unsinn.

Wenn sie vor Ort auch beim Gespräch Kenntnisse vorweist, die ganz offensichtlich weit über das Niveau "A1" hinausgehen (so wie es hier zu erwarten ist), dann wird die AV schon ihr Ermessen pflichtgemäß ausüben, so wie es im Visumhandbuch im eigenen Abschnitt Nr. 3 zur Ermessensausübung vorgesehen ist.

Und wie es hinsichtlich des Nachweises durch Offenkundigkeit im Bereich des "Nachweis von Sprachkenntnissen im Visumverfahren" unter der Nr. 1.7 im Visumhandbuch festgelegt ist.
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Novgorod
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Antwort #12 - 14.07.2023 um 14:46:37
 
Natürlich können sie zu seinen Gunsten entscheiden und keinen schriftlichen Nachweis fordern, aber ich würde nicht meine Hochzeitsplanung darauf verwetten sondern nachfragen, besser heute als morgen.
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erne
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Antwort #13 - 15.07.2023 um 14:31:07
 
Novgorod schrieb am 14.07.2023 um 13:05:37:
Für Heirats- oder FZF-Visum ist ein A1 Nachweis zwingend

nein
erforderlich sind *einfache Sprachkentnisse" (die aber auch mit A1 nachgewiesen werden können)

Novgorod schrieb am 14.07.2023 um 13:05:37:
in der Regel nur nach Goethe-Institut-Standard

weider falsch
Das Zertifkat muss von einem TELC Zertifizierten Institut kommen (und das ist nicht "nur" das Goethe Institut

Novgorod schrieb am 14.07.2023 um 13:05:37:
liegt es im Ermessen der Botschaft und/oder ABH, diesen Nachweis statt dem Goethe-Zertifikat anzuerkennen

nein, kein Ermessen.
Sind "einfache Sprachkentnisse" vorhanden, ist das anzuerkennen



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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Novgorod
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #14 - 15.07.2023 um 16:09:15
 
erne schrieb am 15.07.2023 um 14:31:07:
nein
erforderlich sind *einfache Sprachkentnisse" (die aber auch mit A1 nachgewiesen werden können)


Es wäre etwas zu offensichtlich "A1 (nach Goethe-Standard)" in den Gesetzestext zu schreiben. Deswegen schreiben sie es stattdessen in die internen Richtlinien der jeweiligen AV und lehnen andere Nachweise (wie Kursbescheinigungen oder frühere AT mit A1 Voraussetzung) pauschal ab.

Zitat:
weider falsch
Das Zertifkat muss von einem TELC Zertifizierten Institut kommen (und das ist nicht "nur" das Goethe Institut


Nein, es kann auch von einem ALTE-zertifizierten Institut kommen. Deswegen schrieb ich ja explizit nach Goethe-Institut-Standard und nicht, dass es ausschließlich vom Goethe-Institut sein muss. TELC und Goethe haben den Test gemeinsam entwickelt. Realistisch gibt es aber eh nur den Test vom Goethe-Institut im nicht-EU-Ausland, die anderen anerkannten Testcenter sind wesentlich seltener anzutreffen (kosten aber eh das gleiche, weil's der gleiche Test ist).

Zitat:
nein, kein Ermessen.
Sind "einfache Sprachkentnisse" vorhanden, ist das anzuerkennen


Es ist buchstäblich Ermessenssache, was das in der Praxis bedeutet - deswegen gibt es interne Richtlinien, damit die Beamten nicht zuviel darüber nachdenken müssen. Wenn die Richtlinien einen schriftlichen Nachweis verlangen, reicht eine kurze Unterhaltung eben nicht. In dem Fall kann man natürlich versuchen, die Richtlinien durch ein Gericht prüfen zu lassen, was in jedem Fall teurer ist und länger dauert als die Prüfung zu machen. Natürlich sollte der TS allein schon aus Prinzip auf seinem Recht bestehen, die Hochzeit abblasen und das erstmal gerichtlich klären. Oder zumindest vorher nachfragen, was die Richtlinien in Weißrussland überhaupt sind Smiley...
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