goudvink schrieb am 08.06.2023 um 12:50:49:Die zuständige
ABH zeigt sich was die Fiktionsbescheinigung ohne das
A1 betrifft wenig kooperativ.
Ist auch nicht erforderlich.
Eine
FB bescheinigt lediglich das Vorliegen der kraft Gesetzes eingetretenen Fiktionswirkung, man kann aber auch gut ohne das Teil leben.
Nur nicht reisen oder eine Arbeit aufnehmen.
Sofern das aber gerade nicht nötig ist, stellt man seinen Antrag wirksam - ein Dreizeiler wie von Aras beschrieben reicht da ebenso aus wie eine mündliche Vorsprache in der Behörde - und "genießt" ab sofort die Fiktionswirkung.
goudvink schrieb am 08.06.2023 um 11:37:18:Zum Zeitpunkt der Einreise lagen die Voraussetzungen für die Beantragung eines
AT nach 41
AufenthV nicht vor. Also ist sie ganz normal visafrei nach Schengen und Deutschland eingereist. Heirat findet innerhalb der 90 Tage statt. Das
A1 wird aber in den 90 Tagen nicht machbar sein. Am Tag 90 liegen also die Voraussetzungen für die Erteilung eines
AT nicht vor.
Also: Ausreise aus D am Tag 90, dokumentierte Übernachtung in NL und Wiedereinse am Tag 91 nach D. Was dann wieder Tag 1 für den Aufenthalt in D bedeutet.
Das ist ja durch §16
AufenthV abgedeckt. Ob der Aufenthalt dann ein Kurzaufenthalt wird oder nicht, hängt von dem Bestehen der
A1 Prüfung ab
Diese Art Diskussion wird tatsächlich oft geführt, was sie aber nicht sinnvoller macht. Schon gar nicht für "41er" wie Deine Frau, die AE-Anträge im BG ohne vorheriges Visumverfahren stellen dürfen.
Natürlich soll das Ganze möglichst schnell zu einem Daueraufenthalt werden und ebenso natürlich möchte man nicht die Flugkosten um die halbe Welt mehrfach haben, möchte also nicht ausreisen.
Nur dass Deine Frau im Unterschied zu den meisten Drittstaater-Ehepartnern eben auch bestimmte rechtlichen Möglichkeiten dazu hat.
Wenn die 90 Tage ab Einreise noch nicht vorbei sind, dann flink den Antrag stellen und ruhig leben.
Es wird nicht viele Behörden geben, die sich die Arbeit machen, einen solchen Antrag schnell abzulehnen, bevor
A1 vorliegt und sich dann mit der zusätzlichen Arbeit eines Rechtsstreits herumzuprügeln.
Allerdings sollte
A1 dann auch nicht erst im Herbst 2026 vorgelegt werden ...