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Reisen mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG (Gelesen: 13.270 mal)
PrizC
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #30 - 26.10.2022 um 17:39:29
 
Aktualisierung:

Ich habe beim deutschen Konsulat nachgefragt, ob wir wieder einreisen dürfen. Sie sagten nein.

Ich habe beim Münchner KVR nachgefragt, ob wir wieder einreisen dürfen. Sie sagten nein.

Dann bin ich auf die Seite gestoßen, um direkt bei der Bundespolizei nachzufragen. Sie antworteten in 37 Minuten:

Zitat:
ihre Anfrage an die Bundespolizei habe ich erhalten. Ich bitte zunächst den zeitlichen Verzug aufgrund des hohen Aufkommens an Anfragen zu entschuldigen. Bitte beachten Sie auch, dass wir aus Kapazitätsgründen nicht mehr jede Frage/Rückfrage individuell beantworten können.
Trotz Kündigung der Sichtvermerkabkommens mit den USA wollte man für amerikanische Staatsangehörige keine aufenthaltsrechtliche Schlechterstellung, trotz Streichung aus § 16 AufenthV.

Deshalb wird § 41 AufenthV (in dem die USA noch enthalten sind) so ausgelegt, dass ebenfalls bei jeder Einreise bis zu 90 Tage visumfreier Aufenthalt möglich sind (neben der Möglichkeit der visumfreien Einreise bei längerfristiger Aufenthaltsabsicht.)


Was für ein schrecklicher "zeitlicher Verzug"! Moral der Geschichte: Erst die Bundespolizei fragen.

Vielen Dank für Ihre Hilfe!
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #31 - 20.01.2023 um 23:52:26
 
mgb schrieb am 28.09.2022 um 18:09:26:
Die von T.P.2013 angesprochene Begrenzung bei Kettenaufenthalten wurde mit Korea nicht vereinbart. 


Das hat die Bundesregierung in Auslegung geltenden Rechts, exekutiert durch das BMI, delegiert an die BPOL, rechtlich unbeanstandet so festgelegt.
Ebenso, wie sie einseitig z.B. festlegt, welche Pässe und Passersatzpapiere Südkoreas und anderer Staaten für die Einreise und den Aufenthalt als ausreichend gelten.

Da muss nicht mit Südkorea (das Du wohl mit "Korea"  meinst...) vereinbart werden. Der Staat Deutschland setzt seine Einreisebestimmungen aufgrund eigener Autonomie, eingebettet in einen europarechtlichen Rahmen, selbst fest.

Und daher gilt, für Südkoreaner ebenso wie für alle anderen mittels §41 AufenthV privilegierten Staatsangehörigen, auch in Verbindung mit Sichtvermerksabkommen, wie sie in §16 AufenthV aufgeführt sind, dass Kettenaufenthalte bis zu drei aufeinanderfolgende Einreisen mit 90 Tagen Aufenthalt nicht als Umgehung rechtlicher Bestimmungen gelten. Ein weiterer unmittelbar folgender, vierter Versuch der Einreise mittels Nutzung dieser Privilegierung aber eben sehr wohl regelmäßig als Umgehung angesehen werden und regelmäßig zu u.a. einer Zurückweisung führen wird.
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #32 - 01.02.2023 um 00:20:36
 
T.P.2013 schrieb am 20.01.2023 um 23:52:26:
Das hat die Bundesregierung in Auslegung geltenden Rechts, exekutiert durch das BMI, delegiert an die BPOL, rechtlich unbeanstandet so festgelegt.


Der Staat Deuschland ist an seine völkerrechtlichen Vereinbarungen gebunden. Da gibt es nichts zum Auslegen.
USA im Bereich §41 AufenthV ist ein anderes Thema. Da gibt es kein Sichtmerksabkommen mehr.
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Antwort #33 - 01.02.2023 um 00:41:31
 
mgb schrieb am 01.02.2023 um 00:20:36:
Der Staat Deuschland ist an seine völkerrechtlichen Vereinbarungen gebunden. Da gibt es nichts zum Auslegen.
USA im Bereich §41 AufenthV ist ein anderes Thema. Da gibt es kein Sichtmerksabkommen mehr. 


Sicherlich kannst Du auch den Teil des Völkerrechts benennen, gegen den Deutschland verstößt, indem Deutschland in die Prüfung einer möglichen Gesetzesumgehung einsteigt, sobald die Anzahl der direkt aufeinanderfolgenden Aufenthalte, begründet auf die AufenthV und die SV-Abkommen, die Zahl 3 übersteigt.

Bleib auf jeden Fall dran, noch kein Gericht in der Welt hat bisher diesen Verstoß gegen das Völkerrecht bemerkt und gerügt und die BPOL und Deutschland handelt seit Jahren unbemerkt rechtswidrig.
Du bist da einer großen Sache auf der Spur.
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Antwort #34 - 01.02.2023 um 01:12:25
 
T.P.2013 schrieb am 01.02.2023 um 00:41:31:
Sicherlich kannst Du auch den Teil des Völkerrechts benennen, gegen den Deutschland verstößt, indem Deutschland in die Prüfung einer möglichen Gesetzesumgehung einsteigt, sobald die Anzahl der direkt aufeinanderfolgenden Aufenthalte, begründet auf die AufenthV und die SV-Abkommen, die Zahl 3 übersteigt.


Diese Beschränkung gilt nur für Amerikaner.
Was in §16 AufenthV und den einzelnen Sichtvermerksabkommen drin steht kannst du selber nachlesen.
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Antwort #35 - 03.02.2023 um 19:25:54
 
mgb schrieb am 01.02.2023 um 01:12:25:
Diese Beschränkung gilt nur für Amerikaner.
Was in §16 AufenthV und den einzelnen Sichtvermerksabkommen drin steht kannst du selber nachlesen.


Das ist Stuss und gilt, entgegen Deiner Einzelmeinung, nicht nur für Amerikaner (gemeint sind vermutl. US-Amerikaner). Abgesehen davon ist es keine "Beschränkung" auf drei aufeinanderfolgende Einreisen, sondern eine Privilegierung, die allerdings ab der 4. Einreise hinsichtlich einer Umgehung aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen geprüft wird.
Im Übrigen danke für den Tipp mit dem Nachlesen. Ist aber für mich verzichtbar, da mir der Inhalt der jeweiligen SV-Abkommen und dessen Auswirkungen auf das deutsche Aufenthaltsrecht beruflich bedingt bekannt ist.

Wie bereits gesagt, ich zitiere mich mal selbst:

"Sicherlich kannst Du auch den Teil des Völkerrechts benennen, gegen den Deutschland verstößt, indem Deutschland in die Prüfung einer möglichen Gesetzesumgehung einsteigt, sobald die Anzahl der direkt aufeinanderfolgenden Aufenthalte, begründet auf die AufenthV und die SV-Abkommen, die Zahl 3 übersteigt.

Bleib auf jeden Fall dran, noch kein Gericht in der Welt hat bisher diesen Verstoß gegen das Völkerrecht bemerkt und gerügt und die BPOL und Deutschland handelt seit Jahren unbemerkt rechtswidrig.

Du bist da einer großen Sache auf der Spur."

In diesem Sinne.
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Antwort #36 - 03.02.2023 um 23:03:26
 
Bei Staatsbürgern mit Sichvermerksabkommen kann für Kurzaufenthalte §41 AufenthV erst gar nicht zur Anwendung kommen. Da kannst du die Auslegung der BPOl über §41 in der Pfeife rauchen.
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Antwort #37 - 07.02.2023 um 00:12:13
 
Ja, das kannst Du ja mal dem Bundesministerium des Innern als Dienstherrn der BPOL mitteilen. Ich bin mir sicher, dass man das dankbar zur Kenntnis nehmen und flugs in Deinem Sinne umsetzen wird, um nicht weiter (wie bisher behauptetet, aber noch immer nicht belegt)  völkerrechtswidrig zu handeln.
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Antwort #38 - 07.02.2023 um 06:39:32
 
§16 AufenthV

Die Inhaber der in Anlage A zu dieser Verordnung genannten Dokumente sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet, auch bei Überschreitung der zeitlichen Grenze eines Kurzaufenthalts, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere aus einem Sichtvermerksabkommen, die vor dem 1. September 1993 gegenüber den in Anlage A aufgeführten Staaten eingegangen wurden, dem Erfordernis des Aufenthaltstitels oder dieser zeitlichen Begrenzung entgegenstehen.
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Antwort #39 - 08.02.2023 um 17:18:23
 
T.P.2013 schrieb am 28.09.2022 um 16:40:24:
Nach Erlasslage BMI und den entsprechenden Bestimmungen und Umsetzungen für die BPOL können entsprechende "Kettenaufenthalte" bis zu insgeamt 270 Tagen, also drei aufeinanderfolgende Einreisen mit entsprechenden Aufenthalten, möglich sein und damit keinen Missbrauch darstellen.


Kann mir jemand sagen, was das für ein Erlass ist und wo ich den finde?
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Antwort #40 - 08.02.2023 um 17:38:54
 
Geh auf fragdenstaat.de und schreibe eine Anfrage an das BMI und frage nach derzeit gültigen Erlässen bezüglich § 41 AufenthV und "Kettenaufenthälten"
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #41 - 11.02.2023 um 11:52:52
 
goudvink schrieb am 08.02.2023 um 17:18:23:
Kann mir jemand sagen, was das für ein Erlass ist und wo ich den finde?

Damit ist wahrscheinlich BRAS 120 Punkt 3.5.2.1 gemeint Im Internet lässt sich eine Version Stand 2014 finden. Sicherheitsrelevante Sachen sind in der Version geschwärzt.
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Antwort #42 - 11.02.2023 um 22:40:53
 
mgb schrieb am 07.02.2023 um 06:39:32:
§16 AufenthV

Die Inhaber der in Anlage A zu dieser Verordnung genannten Dokumente sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet, auch bei Überschreitung der zeitlichen Grenze eines Kurzaufenthalts, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere aus einem Sichtvermerksabkommen, die vor dem 1. September 1993 gegenüber den in Anlage A aufgeführten Staaten eingegangen wurden, dem Erfordernis des Aufenthaltstitels oder dieser zeitlichen Begrenzung entgegenstehen.


Bla.

Antwort:
T.P.2013 schrieb am 01.02.2023 um 00:41:31:
Sicherlich kannst Du auch den Teil des Völkerrechts benennen, gegen den Deutschland verstößt, indem Deutschland in die Prüfung einer möglichen Gesetzesumgehung einsteigt, sobald die Anzahl der direkt aufeinanderfolgenden Aufenthalte, begründet auf die AufenthV und die SV-Abkommen, die Zahl 3 übersteigt.
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Antwort #43 - 11.02.2023 um 22:47:40
 
goudvink schrieb am 08.02.2023 um 17:18:23:
Kann mir jemand sagen, was das für ein Erlass ist und wo ich den finde?


Hallo,

das ist kein Einzelerlass dazu.
Das ist Erlasslage, wie sie für die BPOL im Rahmen der BRAS120 festgelegt wurde, wie schon richtig erwähnt.
Diese allumfassende grenzpolizeiliche Arbeitsgrundlage der BPOL ist nicht öffentlich.

Die Änderungen mit der Präzisierung zu den Kettenaufenthalten ist erst nach 2014, ich meine 2019 oder 2020 aufgenommen worden, falls ich mich recht erinnere. Insofern nützt Dir das im Netz kursierende Exemplar aus 2014 wenig.
Dir bleibt dann nur der Weg, den Aras vorgeschlagen hat...
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Antwort #44 - 12.02.2023 um 07:55:19
 
T.P.2013 schrieb am 11.02.2023 um 22:47:40:
Hallo,

das ist kein Einzelerlass dazu.
Das ist Erlasslage, wie sie für die BPOL im Rahmen der BRAS120 festgelegt wurde, wie schon richtig erwähnt.
Diese allumfassende grenzpolizeiliche Arbeitsgrundlage der BPOL ist nicht öffentlich.

Die Änderungen mit der Präzisierung zu den Kettenaufenthalten ist erst nach 2014, ich meine 2019 oder 2020 aufgenommen worden, falls ich mich recht erinnere. Insofern nützt Dir das im Netz kursierende Exemplar aus 2014 wenig.
Dir bleibt dann nur der Weg, den Aras vorgeschlagen hat...


Das Exemplar BRAS 120 aus März 2015 enthält schon die Erlasslage zu den Kettenaufenthalten im Punkt 3.5.2.1

Ich habe es dort gefunden.

Kann mir jetzt jemand den Unterschied zwischen Erlass und Erlasslage erklären?
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