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§ 16 AufenthV (Gelesen: 977 mal)
goudvink
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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07.02.2023 um 09:12:10
 
Das Thema § 16 AufenthV ist dankenswerterweise schon ausführlich erörtert worden.
Allerdings bin ich nicht fündig geworden zu der Frage, ob die Aus- und Wiedereinse in das Bundesgiet über die Schengesaussengrenzen erfolgen muss oder eine Aus- und Wiedereinse auch zB. über die Grenze Deutschland zu Niederlande möglich ist?

Wenn ich es richtig verstanden habe, ist es ja nationales Recht und es müsste über die Niederlande möglich sein, solange kein EU Recht 90/180 verletzt wird.

Wenn möglich, in welcher Form würde ein Nachweis der Ausreise und erneuten Einreise über die Niederlande erfolgen?
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 07.02.2023 um 10:10:58
 
goudvink schrieb am 07.02.2023 um 09:12:10:
Wenn möglich, in welcher Form würde ein Nachweis der Ausreise und erneuten Einreise über die Niederlande erfolgen?


Es gibt keine Grenzkontrollen innerhalb der EU. Somit auch keine Grenzübertrittsstempel. Die einzigen Grenzbeamten gibt es an den EU Außengrenzen und an Flughäfen. Also buch einen Flug in Amsterdam Schiphol ins Nicht-EU-Ausland, geh in die Transitzone nach der Passkontrolle, und dann wieder "einreisen" in die EU indem man wieder durch die Passkontrolle geht. Man hat dann einen Ausreise und einen Einreisestempe

Ist natürlich nicht ernst gemeint.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Beppo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Bundespolizei
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Antwort #2 - 08.02.2023 um 10:24:16
 
Moin,

eine Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Schengenstaaten ist für die Inanspruchnahme des § 16 AufenthV nicht notwendig. Es reicht eine erneute Einreise in das Bundesgebiet. Dieses kann auch über eine Schengenbinnengrenze erfolgen.

Der Aufenthalt muss gegenüber der Grenzbehörde glaubhaft gemacht werden. Dieses kann z.B. (ähnlich Art. 12 SGK) durch Nachweise erbracht werden, die einen Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes belegen. Z.B. Beförderungsnachweise oder Übernachtungsnachweise.

Gruß
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