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Freizügigkeit Reisen mit deutschem Ehepartner (Gelesen: 4.512 mal)
goudvink
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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03.06.2023 um 09:38:15
 
Hallo in die Runde.

Ich werde aus der Suche im Internet nicht wirklich schlau, bzw ich verstehe es nicht.

Kann meine Frau (Honduranerin, deutscher AT nicht vorhanden, 90 Tage Schengen sind aufgebraucht) mit mir gemeinsam im Schengenraum reisen?
Ist das durch mein Freizügigkeitsrecht abgedeckt?
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Aras
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Antwort #1 - 03.06.2023 um 09:58:07
 
Siehe RL 2004/38/EG.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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goudvink
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Antwort #2 - 08.06.2023 um 07:06:44
 
Aras schrieb am 03.06.2023 um 09:58:07:
Siehe RL 2004/38/EG.


Ist den damit die 90/180 Tage Regel nicht anzuwenden wenn meine Ehefrau mich begleitet und keinen AT für Deutschland hat.
Sorry, ich blicke es nicht  unentschlossen
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Antwort #3 - 08.06.2023 um 07:31:09
 
Die Regelungen des Schengener Grenzkodex wie auch des Visakodex für Drittausländer sind für EU-Bürger und ihre Familienmitglieder unter den Voraussetzungen der RL 2004/38 nicht anwendbar.

Das Recht auf Einreise und Aufenthalt entsteht unmittelbar aus EU-Recht.

Mithin ist auch die 90-Tage-Regel aus SGK nicht anwendbar, die alle Aufenthalte im Schengen-Gebiet für die Berechnung berücksichtigt.

Zwei Dinge gibt es dennoch zu beachten:
Voraussetzungslose Freizügigkeit besteht auch für Dich als Deutschen in der EU nur außerhalb Deutschlands für ununterbrochene Aufenthalte in jedem einzelnen EU-Land von nicht mehr als 90 Tagen, weil nur das Kurzaufenthalte sind.
Danach gelten die üblichen erforderlichen Voraussetzungen für Daueraufenthalt.
In jedem einzelnen EU-Land.

Und es gibt viele Beispiele von Problemen der Art, dass auch bei gemeinsamer Reise mit dem EU-Ehepartner Polizeien und Grenzbehörden anderer EU-Staaten dann von unerlaubtem Aufenthalt ausgingen, wenn es keinen erlaubten Aufenthalt im Herkunfts-Mitgliedsstaat des EU-Bürgers (mehr) gab.

So ist ein Deutscher mit russischer Ehefrau mal am letzten Tag ihrer Visumgültigkeit mit dem PKW aus Deutschland ausgereist und zwei Kalendertage später stellten die estnischen Grenzbeamten bei der Ausreise unerlaubten Aufenthalt in EST fest - mit dem kompletten landesüblichen Programm. Und verhängten eine Einreisesperre für die Ehefrau, weswegen sie bei der Rückreise (nun mit neuem deutschem Schengen-Visum) zurückgewiesen wurde.
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Antwort #4 - 08.06.2023 um 09:15:33
 
Das Beispiel ist genau der Punkt, der mich verunsichert.
Ist der Kurzaufenthalt im EU Ausland bei nicht vorliegen eines  AT zulässig oder nicht.

Beispiel: meine Frau, Honduranerin, reist mit mir am Tag 90 (Aufenthalt in Schengen) von Deutschland nach Niederlande mit Übernachtung. Ist dann der Tag 91 in den Niederlanden zulässig oder nicht?
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Petersburger
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Antwort #5 - 08.06.2023 um 10:23:01
 
Dann schaust Du in den Schengener Grenzkodex, Artikel 2 und Artikel 6.

Artikel 6 legt die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige fest, dort findest Du die 90-Tage-Regel.

Artikel 2 zeigt Dir, dass Deine Frau nicht unter den Begriff "Drittstaatsangehörige" (Nr. 6) fällt, sondern „Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben“ (Nr. 5).

Und Artikel 3 legt fest, dass die Rechte der dort genannten Personengruppen durch diese Verordnung nicht eingeschränkt werden.


Nun bezieht sich der SGK auf das Überschreiten der Außengrenzen - es wäre aber sinnfrei, die Einreise über eine Binnengrenze schärferen Vorschriften zu unterwerfen als die Einreise über eine Außengrenze.

Wieso hat Deine Frau keinen AT in Deutschland und will mit Dir reisen?
Hat sie etwa eine AE beantragt und hat keine FB?

Dein Eingangsbeitrag mit Bezug auf die "90 Tage Schengen" wäre dann nämlich irreführend: Sie wäre dann ohnehin nicht zu einem Kurzaufenthalt eingereist, sondern zu einem Daueraufenthalt. Da gibt es nur die Pflicht, innerhalb 90 Tagen seinen AE-Antrag zu stellen.
Da das eine nationale Regelung ist, kann sie sich in NED darauf nicht berufen - wohl aber auf die von Dir abgeleitete Freizügigkeit.


Aber von der Theorie mal abgesehen:
Wenn meine Vermutung richtig ist, dann würde ich an Eurer Stelle eben nicht innerhalb der EU reisen.
Meine Streitlust und -fähigkeit ist zwar nicht Null, aber ich weiß möglichem Ärger auch aus dem Weg zu gehen, würde daher ohne besonderen Anlass (den ihr ja durchaus haben könnt) im Bundesgebiet bleiben, bis die AE da ist.
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« Zuletzt geändert: 08.06.2023 um 10:40:05 von Petersburger »  

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Antwort #6 - 08.06.2023 um 11:37:18
 
Zum Zeitpunkt der Einreise lagen die Voraussetzungen für die Beantragung eines AT nach 41 AufenthV nicht vor. Also ist sie ganz normal visafrei nach Schengen und Deutschland eingereist. Heirat findet innerhalb der 90 Tage statt. Das A1 wird aber in den 90 Tagen nicht machbar sein. Am Tag 90 liegen also die Voraussetzungen für die Erteilung eines AT nicht vor.
Also: Ausreise aus D am Tag 90, dokumentierte Übernachtung in NL und Wiedereinse am Tag 91 nach D. Was dann wieder Tag 1 für den Aufenthalt in D bedeutet.
Das ist ja durch §16 AufenthV abgedeckt. Ob der Aufenthalt dann ein Kurzaufenthalt wird oder nicht, hängt von dem Bestehen der A1 Prüfung ab.

Dieses Vorgehen ist ja auch schon mehrfach im Forum dankenswerterweise diskutiert worden.
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Antwort #7 - 08.06.2023 um 12:20:54
 
Verstehe ich nicht. Wieso soll 1 Tag Aufenthalt in den Niederlanden dazu führen, dass die 90 Tage wieder von Tag 1 an zu laufen beginnen? Sie verlässt doch nicht mal den Schengenraum.

goudvink schrieb am 08.06.2023 um 11:37:18:
Dieses Vorgehen ist ja auch schon mehrfach im Forum dankenswerterweise diskutiert worden.

Hast Du da mal einen Link zu einer dieser vielen Diskussionen?

goudvink schrieb am 08.06.2023 um 11:37:18:
Am Tag 90 liegen also die Voraussetzungen für die Erteilung eines AT nicht vor. Also: Ausreise aus D am Tag 90...

Wenn A1 das einzige Problem ist (also Deine Frau aus einem Land kommt, wo man in D einen Aufenthaltstitel beantragen kann) - warum beantragt sie nach der Hochzeit nicht die AE und reicht den A1-Nachweis nach? Könnte man ja vorab mit der ABH absprechen (noch dazu, wenn der Prüfungstermin schon feststehen würde). Dann würde sie in die Fiktion fallen und müsste auch nicht zwischendurch ausreisen.   

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goudvink
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Antwort #8 - 08.06.2023 um 12:50:49
 
Das Thema § 16 AufenthV ist z.B hier diskutiert worden

https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1663089267/42#42


Das Verlassen des Schengenraums ist keine Voraussetzung um sich nach §16 AufenthV um sich erneut für 90 Tage in D aufzuhalten. Es ist von Einreise in das Bundesgiet die Rede. Auch finden Voraufenthalte in anderen Schengen Staaten keine Anrechnung.

Die zuständige ABH zeigt sich was die Fiktionsbescheinigung ohne das A1 betrifft wenig kooperativ.
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Antwort #9 - 08.06.2023 um 16:55:11
 
Ich wäre aber mit der Ausreise aus DEU in einen anderen Schengenstaat, dortigem Aufenthalt im Rahmen des EU- Freizügigkeitsrechts und anschließender Wiedereinreise aus diesem Schengenstaat nach DEU etwas vorsichtig.

Denn das Problem ist, dass Aus- und Wiedereinreise nicht sauber (z.B. Grenzkontrollstempel) belegbar sind und irgendwelche Hotelrechnungen wenig Beweiswert über den faktischen Aufenthalt dort entfalten.
Ihr könntet im ungünstigen Fall ein selbst zu verantwortendes Nachweisproblem haben.

Wenn man auf diese Weise arbeiten will, Verknüpfung der Privilegierung nach AufenthV (Kettenaufenthalt) und EU-Freizügigkeit, dann wäre eine Ausreise in einen EU-Staat sinnvoll (wenn es denn EU sein soll), der nicht zugleich ein Schengenstaat ist.
Also Irland oder Zypern.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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goudvink
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Antwort #10 - 08.06.2023 um 17:37:42
 
T.P.2013 schrieb am 08.06.2023 um 16:55:11:
Ich wäre aber mit der Ausreise aus DEU in einen anderen Schengenstaat, dortigem Aufenthalt im Rahmen des EU- Freizügigkeitsrechts und anschließender Wiedereinreise aus diesem Schengenstaat nach DEU etwas vorsichtig.

Denn das Problem ist, dass Aus- und Wiedereinreise nicht sauber (z.B. Grenzkontrollstempel) belegbar sind und irgendwelche Hotelrechnungen wenig Beweiswert über den faktischen Aufenthalt dort entfalten.
Ihr könntet im ungünstigen Fall ein selbst zu verantwortendes Nachweisproblem haben.

Wenn man auf diese Weise arbeiten will, Verknüpfung der Privilegierung nach AufenthV (Kettenaufenthalt) und EU-Freizügigkeit, dann wäre eine Ausreise in einen EU-Staat sinnvoll (wenn es denn EU sein soll), der nicht zugleich ein Schengenstaat ist.
Also Irland oder Zypern.

Gruß


Das hatte ich mich auch gefragt und hier auch an anderer Stelle im Forum gefragt.
Letztlich geht es darum, den Aufenthalt außerhalb von D zu belegen.

https://kiew.diplo.de/ua-de/service/05-VisaEinreise/faq-gks/1265868#:~:text=Beim
%20Fehlen%20eines%20Grenzkontrollstempels%20im,entsprechender%20Nachweise%20nach
tr%C3%A4glich%20eingebracht%20werden.

https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1675757530/0#0

Zusätzlich zu der Hotelrechnung werden wir noch Fotos mit einer Tageszeitung u.a. vor dem jeweiligen Länderschild machen (Ein- und Ausreise). Für weitere Ideen bin dankbar.

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Aras
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Antwort #11 - 08.06.2023 um 19:19:32
 
Naja, ich würde da eher wie ein Anwalt vorgehen. Also immer schön Fristen nutzen und hinauszögern.

Also am 90. Tag einen formlosen Antrag ohne Unterlagen per Einschreiben oder sonstwie per Brief beantragen mit der Bitte einen Termin zu vergeben, damit man die Unterlagen vorlegen kann. Fiktionswirkung wird dann ausgelöst. Dann hat man meist noch 1-2 Wochen Zeit bis die den Termin per Brief bekannt geben.

Meine Frau musste in Düsseldorf acht Monate auf ihren Termin warten. Und das war vor Corona.
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Antwort #12 - 08.06.2023 um 19:51:29
 
Aras schrieb am 08.06.2023 um 19:19:32:
Naja, ich würde da eher wie ein Anwalt vorgehen. Also immer schön Fristen nutzen und hinauszögern.

Also am 90. Tag einen formlosen Antrag ohne Unterlagen per Einschreiben oder sonstwie per Brief beantragen mit der Bitte einen Termin zu vergeben, damit man die Unterlagen vorlegen kann. Fiktionswirkung wird dann ausgelöst. Dann hat man meist noch 1-2 Wochen Zeit bis die den Termin per Brief bekannt geben.

Meine Frau musste in Düsseldorf acht Monate auf ihren Termin warten. Und das war vor Corona.


Ich bin bisher davon ausgegangen, daß nur der Antrag auf die Erteilung eines AT die Fiktionswirkung auslöst, nicht schon die Bitte um einen Termin.
Hat denn deine Frau vor dem Termin eine Fiktionsbescheinigung bekommen?
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Antwort #13 - 08.06.2023 um 20:17:50
 
Man muss schon einen Antrag stellen

Zitat:
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich, X Y, beantrage hiermit eine Aufenthaltserlaubnis, da ich seit dem x.x.2023 mit Herrn X Y, verheiratet bin. Ich bitte um einen Termin um meinen Antrag zu vervollständigen.

Mit freundlichen Grüßen
X Y
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Antwort #14 - 08.06.2023 um 22:45:14
 
goudvink schrieb am 08.06.2023 um 12:50:49:
Die zuständige ABH zeigt sich was die Fiktionsbescheinigung ohne das A1 betrifft wenig kooperativ. 

Ist auch nicht erforderlich.

Eine FB bescheinigt lediglich das Vorliegen der kraft Gesetzes eingetretenen Fiktionswirkung, man kann aber auch gut ohne das Teil leben.
Nur nicht reisen oder eine Arbeit aufnehmen.

Sofern das aber gerade nicht nötig ist, stellt man seinen Antrag wirksam - ein Dreizeiler wie von Aras beschrieben reicht da ebenso aus wie eine mündliche Vorsprache in der Behörde - und "genießt" ab sofort die Fiktionswirkung.

goudvink schrieb am 08.06.2023 um 11:37:18:
Zum Zeitpunkt der Einreise lagen die Voraussetzungen für die Beantragung eines AT nach 41 AufenthV nicht vor. Also ist sie ganz normal visafrei nach Schengen und Deutschland eingereist. Heirat findet innerhalb der 90 Tage statt. Das A1 wird aber in den 90 Tagen nicht machbar sein. Am Tag 90 liegen also die Voraussetzungen für die Erteilung eines AT nicht vor.
Also: Ausreise aus D am Tag 90, dokumentierte Übernachtung in NL und Wiedereinse am Tag 91 nach D. Was dann wieder Tag 1 für den Aufenthalt in D bedeutet.
Das ist ja durch §16 AufenthV abgedeckt. Ob der Aufenthalt dann ein Kurzaufenthalt wird oder nicht, hängt von dem Bestehen der A1 Prüfung ab

Diese Art Diskussion wird tatsächlich oft geführt, was sie aber nicht sinnvoller macht. Schon gar nicht für "41er" wie Deine Frau, die AE-Anträge im BG ohne vorheriges Visumverfahren stellen dürfen.
Natürlich soll das Ganze möglichst schnell zu einem Daueraufenthalt werden und ebenso natürlich möchte man nicht die Flugkosten um die halbe Welt mehrfach haben, möchte also nicht ausreisen.
Nur dass Deine Frau im Unterschied zu den meisten Drittstaater-Ehepartnern eben auch bestimmte rechtlichen Möglichkeiten dazu hat.


Wenn die 90 Tage ab Einreise noch nicht vorbei sind, dann flink den Antrag stellen und ruhig leben.
Es wird nicht viele Behörden geben, die sich die Arbeit machen, einen solchen Antrag schnell abzulehnen, bevor A1 vorliegt und sich dann mit der zusätzlichen Arbeit eines Rechtsstreits herumzuprügeln.
Allerdings sollte A1 dann auch nicht erst im Herbst 2026 vorgelegt werden ...
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