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Einbürgerung Pflegekind (Gelesen: 7.442 mal)
Goliath2306
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02.04.2023 um 10:40:07
 
Liebe Foristi,

ich bin vor Jahren bereits hier im Forum gewesen, um nach den Möglichkeiten für die Einbürgerung meines Pflegekindes zu fragen. Ich hatte damals die Antwort erhalten, dass ich warten muss, bis mein Pflegekind 16 ist ist und eine  NE erhalten kann und dann den EB-Antrag stellen kann.

Soweit so gut. Nun wollte ich fragen, ob sich an der Rechtslage durch das neue Chancen Aufenthaltsrecht etwas geändert hat und mein Pflegekind schneller einen anderen Aufenthaltstitel und damit auch schneller eine Einbürgerung bekommen kann.

Hier die Daten:

Kind wurde in D geboren. Staatsangehörigkeit RU. Das Kind ist jetzt elf Jahre und lebt seit elf Jahren in D mit einem Aufenthaltstitel nach § 25 Absatz 5. Ich bin Vormund und somit antragsberechtigt für alle Dinge im Zusammenhang mit Aufenthalt und Einbürgerung. 

Eine Besonderheit ist noch, dass das Kind keinen Heimatpass hat, sondern einen deutschen Reisepass für Ausländer (Passersatz).

Bislang war mein Stand aufgrund der Infos hier im Forum, wie gesagt, dass er mit 16 die NE beantragen kann und danach die Einbürgerung, wobei es da dann noch Probleme mit dem fehlenden Heimatpass oder der Entlassung aus der RU Staatsangehörigkeit geben könnte.

Hat sich daran inzwischen etwas geändert? Gibt es eine Chance auf eine frühere Einbürgerung?

Viele Grüße Goliath
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reinhard
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Antwort #1 - 02.04.2023 um 15:57:16
 
Das Chancen-Aufenthaltsrecht ist nur für Leute mit Duldung (Ausreisepflicht), die eine Chance bekommen.

Wer schon eine Aufenthaltserlaubnis hat, braucht das nicht.

Mit einer AE nach § 25, Absatz 5 (humanitäre Gründe) kann man nicht eingebürgert werden. Er müsste erst eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Das funktioniert nach § 26 Aufenthaltsgesetz, zusammen zu lesen mit § 35 Aufenthaltsgesetz.
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Antwort #2 - 02.04.2023 um 17:29:44
 
Na ja, er braucht das Chancen-Aufenthaltsrecht, damit er unbefristet hier bleiben kann. Und einen unbefristeten Aufenthalt braucht er, damit er eingebürgert werden kann.

Er lebt seit elf Jahren rechtmäßig in Deutschland, spricht fließend deutsch und hat keine Chance auf einen unbefristeten Titel und somit eine Einbürgerung aber wer lediglich fünf Jahre mit einer Duldung hier gelebt hat, kann einen unbefristeten Aufenthalt und damit eine Einbürgerung bekommen?

Da frage ich mich ernsthaft, ob und wie er statt der AE nach § 25 Absatz 5 lieber eine Duldung bekommen kann.

Gibt es da einen Weg?

Viele Grüße Goliath
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Antwort #3 - 02.04.2023 um 17:44:50
 
Ist halt so.

Frag bei der Behörde ob eine Ermessenseinbürgerung möglich ist. Ich fände das schon realistisch. Ist ja, dass er alle Voraussetzungen des § 10 AufenthG bis auf die richtige Aufenthaltserlaubnis erfüllt wird. Das + die ganzen Umstände des Einzelfalls könnten eine Ermessenseinbürgerung ggf. begründen.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #4 - 02.04.2023 um 20:35:21
 
Goliath2306 schrieb am 02.04.2023 um 17:29:44:
Na ja, er braucht das Chancen-Aufenthaltsrecht, damit er unbefristet hier bleiben kann. Und einen unbefristeten Aufenthalt braucht er, damit er eingebürgert werden kann.


Wer als Geduldeter am 31. Oktober 2022 fünf Jahre hier war, kann das Chancen-Aufenthaltsrecht bekommen. Das ist eine Aufenthaltserlaubnis für 18 Monate, die nicht verlängert werden kann.

Wer jetzt eine Duldung bekommt, fällt nicht unter die Regelung. Sie gilt nur für ca. 137.000 Menschen, die am 31. Oktober 2022 eine Duldung hatten und eine Aufenthaltserlaubnis für 18 Monaten haben wollen, die danach endet.

Dein Pflegekind muss erst von der AE nach § 25, Absatz 5 zur NE nach § 26 kommen. Nur dann kann er eingebürgert werden. Es gibt keine Ermessenseinbürgerung mit einer AE nach § 25, Absatz 5. Oben habe ich geschrieben, wie er zur NE kommt. Er muss sich darum kümmern.
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Antwort #5 - 02.04.2023 um 20:51:01
 
Warum sollte es keine Ermessenseinbürgerung geben?

Also ich würde schon Mal bei der Behörde anfragen.
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Antwort #6 - 02.04.2023 um 21:02:41
 
Aras schrieb am 02.04.2023 um 20:51:01:
Warum sollte es keine Ermessenseinbürgerung geben?


Weil das in § 10, Absatz 2 Staatsangehörigkeitsgesetz ausgeschlossen wird:

Zitat:
... oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt...
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Antwort #7 - 02.04.2023 um 21:29:37
 
Das ist eine Anspruchseinbürgerung. Ich beziehe mich auf § 8 StaG
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Antwort #8 - 02.04.2023 um 23:36:44
 
reinhard schrieb am 02.04.2023 um 20:35:21:
Dein Pflegekind muss erst von der AE nach § 25, Absatz 5 zur NE nach § 26 kommen. Nur dann kann er eingebürgert werden. Es gibt keine Ermessenseinbürgerung mit einer AE nach § 25, Absatz 5. Oben habe ich geschrieben, wie er zur NE kommt. Er muss sich darum kümmern.


Ich lese aus § 26 im Zusammenspiel mit § 35 raus, dass mein Pflegesohn erst mit 16 Jahren anfangen braucht, sich darum zu kümmern, weil vorher gar nichts geht (... wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres ...). Das ist ja auch das, was mir vor einigen Jahren hier im Forum gesagt wurde.

Habe ich etwas übersehen oder gilt das immer noch?

Danke übrigens an alle für die Hilfe und Unterstützung!

Viele Grüße Goliath
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Antwort #9 - 03.04.2023 um 11:15:22
 
Genau, er klärt Niederlassungserlaubnis und Einbürgerung gleichzeitig.

Die Niederlassungserlaubnis, wenn er sie bekommt (Anrechnung der Schulzeiten nach § 35) braucht er nur für eine Sekunde, dann kann er eingebürgert werden.
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Antwort #10 - 04.03.2024 um 16:29:57
 
Ich hole meinen alten thread noch mal hervor.

Es geht um mein Pflegekind, RU-Staatsangehörigkeit, in D geboren, mittlerweile 12 Jahre hier mit einem befristeten Aufenthaltstitel nach § 25 Absatz 5. Alle zwei Jahre Verlängerung des Aufenthaltstitels. Die leibliche Mutter ist ebenfalls Staatsangehörigkeit RU, der leibliche Vater ist unbekannt.
Bislang war mein Kenntnisstand, dass mein Sohn mit 16 eine Niederlassungserlaubnis beantragen kann und nach Erhalt sofort die Einbürgerung beantragen kann.

Nun habe ich erfahren, dass die leibliche Mutter selbst eine Niederlassungserlaubnis hat und zwar nach § 26 Absatz 4.

Ändert sich dadurch etwas für meinen Sohn? Kann er insbesondere bereits jetzt eine NE beantragen, weil seine leibliche Mutter auch eine hat?

Danke und viele Grüße

Goliath
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Antwort #11 - 04.03.2024 um 16:58:35
 
Ich sehe jetzt keinen Zusammenhang da die Mutter ja nicht personensorgeberechtigt ist. Aber vielleicht haben andere eine ander Meinung.
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Antwort #12 - 04.03.2024 um 19:59:07
 
Nein, da bestehen keine Zusammenhänge. Der würde nur bestehen, wenn sich die Mutter selber einbürgern lassen will. Dann könnte das Kind gem. § 10 Abs. 2 StAG miteingebürgert werden. Zusammenleben müssen die beiden dafür nicht.

Ansonsten sehe ich wie Aras auch eine Einbürgerung nach § 8 als realistische Möglichkeit. Aber auch da wird man sich um Passdokumente o.ä. kümmern müssen.
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Antwort #13 - 04.03.2024 um 20:01:12
 
Kann und will die Mutter dem Kind denn helfen, einen russischen Pass zu bekommen? Bei der Einbürgerung geht es auch um eine "geklärte Identität". Die wird nicht nur, aber hauptsächlich und als »Normalfall« mit dem Pass nachgewiesen.
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Antwort #14 - 04.03.2024 um 21:02:36
 
Aras schrieb am 04.03.2024 um 16:58:35:
Ich sehe jetzt keinen Zusammenhang da die Mutter ja nicht personensorgeberechtigt ist. 


Ich kenne mich ja nicht aus, aber bislang dachte ich, dass mein Sohn den Titel nach 25 Absatz 5 hat, weil seine leiblichen Mutter diesen Titel auch hatte. Wenn sie jetzt einen besseren Titel bekommt, sollte er dann nicht auch einen besseren Titel bekommen können? Wenn es am Sorgerecht hängt, würde er ja bestraft werden, dass sie das Sorgerecht verloren hat. Nicht, dass es deshalb nicht möglich ist, dass es so ist.

reinhard schrieb am 04.03.2024 um 20:01:12:
Kann und will die Mutter dem Kind denn helfen, einen russischen Pass zu bekommen? Bei der Einbürgerung geht es auch um eine "geklärte Identität". Die wird nicht nur, aber hauptsächlich und als »Normalfall« mit dem Pass nachgewiesen.



Er hat ja eine deutsche Geburtsurkunde und einen deutschen Ausweis für Ausländer. Das ist zwar nur ein Passersatz, kein Heimatpass, aber ich bin bislang immer davon ausgegangen, dass er den bekommen hat, um damit seine Identität nachzuweisen. Würde der für eine Einbürgerung nicht ausreichen?

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Antwort #15 - 04.03.2024 um 21:17:25
 
Ob die Identität mit einem Ersatzpass nachgewiesen werden kann, bezweifele ich. Aber er sollte sich selbst erkundigen, wenn es soweit ist.
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Antwort #16 - 04.03.2024 um 21:33:21
 
Wieso der § 25 Abs. 5 erteilt wurde kann dir hier niemand beantworten. Das weiß ganz sicher nur die ABH. Eine NE weitet sich aber nicht auf Abkömmlinge aus.

Für die Identitätsklärung ist ein Reiseausweis für Ausländer nicht geeignet.

Mal etwas vereinfacht abgebildet. Person A kommt nach Deutschland. ABH weiß nicht ob Person A wirklich Person A ist. Die ABH stellt Person A (?) dann einen Reiseausweis aus. Die ABH weiß ja deshalb nicht auf einmal ob Person A wirklich Person A ist.

Dass eine deutsche Geburtsurkunde vorliegt macht die Sache einfacher. Steht dort vermerkt, dass die Identität der Eltern nicht geklärt ist? Haben beide Elternteile einen Pass?

Wenn der Vermerk nicht in der Urkunde ist und beide Eltern einen Pass haben, dann kommt man vllt. um die Passbeschaffung herum. Ansonsten eher schwierig.
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Antwort #17 - 04.03.2024 um 21:49:46
 
Goliath2306 schrieb am 04.03.2024 um 16:29:57:
Die leibliche Mutter ist ebenfalls Staatsangehörigkeit RU, der leibliche Vater ist unbekannt.

Dann dürfte der Vater nicht in der Geburtsurkunde stehen.
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Antwort #18 - 04.03.2024 um 22:06:00
 
Können wir davon ausgehen, dass die Mutter den Vater nicht kennt, weil sie Opfer von Menschenhandel o.ä. war und deswegen niemals der Vater ermittelt werden kann?
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Antwort #19 - 04.03.2024 um 22:07:52
 
Puncherfaust schrieb am 04.03.2024 um 21:33:21:
Dass eine deutsche Geburtsurkunde vorliegt macht die Sache einfacher. Steht dort vermerkt, dass die Identität der Eltern nicht geklärt ist? Haben beide Elternteile einen Pass?

Wenn der Vermerk nicht in der Urkunde ist und beide Eltern einen Pass haben, dann kommt man vllt. um die Passbeschaffung herum. Ansonsten eher schwierig.


Wie Lottchen schon sagte, steht der leibliche Vater nicht in der Geburtsurkunde, aber nicht, weil seine Identität nicht geklärt ist, sondern, weil er insgesamt einfach völlig unbekannt ist. Oder anders gesagt, die leibliche Mutter benennt ihn nicht.

Bezüglich der leiblichen Mutter steht dort nicht, dass ihre Identität nicht geklärt ist, oder, anders gesagt, die Identität der leiblichen Mutter ist geklärt. Ob sie einen Heimatpass hat, weiß ich nicht zu 100%, ich gehe aber davon aus. Es gibt keinen Grund, warum sie keinen Pass haben sollte und ich gehe mal davon aus, dass sie den auch für die NE gebraucht hat.

Viele Grüße Goliath
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Antwort #20 - 04.03.2024 um 22:08:51
 
Aras schrieb am 04.03.2024 um 22:06:00:
önnen wir davon ausgehen, dass die Mutter den Vater nicht kennt, weil sie Opfer von Menschenhandel o.ä. war und deswegen niemals der Vater ermittelt werden kann?



Nein. Ich schreibe eine PN.

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Antwort #21 - 05.03.2024 um 18:22:14
 
Ich habe nochmal eine Frage zur Identität.

Gehört der leibliche Vater tatsächlich zur Identitätsfeststellung? Ich dachte immer, Identität ist Name, Geburtstag, Geburtsort und Staatsangehörigkeit. Immerhin werden in Deutschland jedes Jahr viele tausende Kinder geboren, der Vater unbekannt ist. Das ist ja nix ungewöhnliches.

Muss mein Sohn zur Identitätsfeststellung tatsächlich Angaben zum leiblichen Vater machen können?

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Antwort #22 - 05.03.2024 um 18:49:32
 
Was soll diese Frage? Wie soll das Kind den Vater benennen?

Die Vaterschaft ist relevant für den Namen und die Staatsangehörigkeit. Ohne Vater kann man nicht abschließend klären ob nicht doch ein anderer Familienname gilt oder eine andere Staatsangehörigkeit vorliegt.

Am Ende wird es darauf hinauslaufen, dass du entweder mit der Mutter den russischen Reisepass beschaffst oder du mit dem ganzen Gesetzbuch versuchst das Kind zu adoptieren. Bist du verheiratet und hast einen Mann, kannst du dich ggf. rechtlich beraten lassen, ob dein Ehemann die Vaterschaft anerkennt und dadurch das Kind deutsch wird. Und dann machst du ne Stiefkindadoption.

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Antwort #23 - 05.03.2024 um 20:57:14
 
Nein, der Vater muss nicht bekannt sein.

Aber: Zur Klärung der Identität, zum Erlangen eines Passes müssen wir hier nach allen Möglichkeiten fragen. Zwei Eltern haben doppelt so viele Möglichkeiten wie ein Elternteil.

Falls er nach Russland muss, muss er auf den Wehrdienst achten – nicht dass sie ihn dann abfangen.
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Antwort #24 - 05.03.2024 um 21:14:24
 
Wenn die Identität beider Eltern geklärt ist und eine deutsche Geburtsurkunde vorliegt, ist in der Regel auch die Identität des Kindes geklärt. Plump gesagt, weiß der deutsche Staat ja dann gesichert wo das Kind herkommt. Deshalb hatte ich nachgefragt.

Wenn nur ein Elternteil bekannt ist, wird das denke ich keine realistische Möglichkeit sein. Also wird voraussichtlich ein Pass beschafft werden müssen.
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Antwort #25 - 05.03.2024 um 21:23:28
 
Aras schrieb am 05.03.2024 um 18:49:32:
Was soll diese Frage? Wie soll das Kind den Vater benennen?


Deswegen frage ich ja. Weil nicht nur mein Kind sondern auch sonst niemand den leiblichen Vater benennen kann. Es ist ja nicht so, dass hier ein Pass oder eine Geburtsurkunde, auf denen der Name des Vaters stand, verlorengegangen ist. Der Vater ist und war schon immer unbekannt und wird es immer bleiben. Deshalb kann ich nicht verstehen, wieso er für die Identitätsfeststellung notwendig ist. 

Die Vaterschaftsanerkennung scheitert daran, dass das falsche Personenstandsangaben wären.
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Antwort #26 - 05.03.2024 um 21:28:45
 
reinhard schrieb am 05.03.2024 um 20:57:14:
Falls er nach Russland muss, muss er auf den Wehrdienst achten – nicht dass sie ihn dann abfangen.


Er muss nach Russland? Um den Pass zu beschaffen? In seinem Reiseausweis für Ausländer steht drin, dass er damit überall hinreisen darf, nur nicht nach Russland.
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Antwort #27 - 05.03.2024 um 21:30:20
 
Wie gesagt: Das wissen wir nicht.

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Antwort #28 - 05.03.2024 um 21:50:16
 
Es gibt keine in Stein gemeißelten Regeln bzgl. der Identitätsfeststellung. Ich kann dir schon mal so viel sagen, dass die Vaterschaftsfeststellung nicht zwingend notwendig ist.

Ich geht auch ohne. Der von mir skizzierte Weg ist halt eine einfache Methode um die Identität geklärt zu haben. Aber selbst dieser Weg ist nicht in Stein gemeißelt, das kann die für euch zuständige EBH auch wieder anders sehen und nicht akzeptieren. Oder sie geht hin und akzeptiert das obwohl nur ein Elternteil in der GU eingetragen ist. Könnte man sicherlich auch argumentieren. Ist ja nicht das erste Kind ohne Vater und viele Staaten haben diese Konstellation auch in ihren Staatsangehörigkeitsgesetzen verankert, z.B. die stark patriarchalischen Länder aus dem mittleren Osten. In Syrien z.B. wird die Staatsangehörigkeit hauptsächlich durch Abstammung vom Vater durch Geburt erworben. Wenn aber die Mutter syrisch ist und der Vater unbekannt, erwirbt das Kind die syrische Staatsangehörigkeit auch durch Abstammung von der Mutter.

Man könnte deshalb sagen, dass die Identität so schon geklärt ist. Man kann aber auch sagen, dass bei unbekanntem Vater nur 50 % der Abstammung sicher ist und deshalb hierdurch nicht die Identität sicher genug geklärt werden kann. Ich vertrete wie gesagt die 2. Ansicht.

Welche die EBH vertritt kann dir nur die EBH selber sagen.

Worauf wir uns hier aber alle einigen können ist, dass die Identität in der Regel durch die Vorlage eines Reisepasses, hilfsweise durch Vorlage eines Passersatzes (nicht zu verwechseln mit dem Reiseausweis für Ausländer) oder ID-Karte, geklärt ist.

Ich denke du solltest dich diesbezüglich mal mit der EBH in Verbindung setzen. Mehr als ins Blaue zu raten welche Ansicht eure EBH vertreten könnte, können wir hier nämlich nicht.
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Antwort #29 - 06.03.2024 um 12:10:19
 
Das Kind ist jetzt elf Jahre alt und kann mit 16 Jahren eingebürgert werden, also in fünf Jahren.

Eine Anfrage an die Einbürgerungsbehörde zur Identitätsklärung ist erst in vier oder viereinhalb Jahren sinnvoll. Es wird bis dahin noch mehrere Urteile geben, die dann auch der Behörde bekannt sind. Eine Auskunft jetzt wäre für die Situation in fünf Jahren vermutlich nicht brauchbar.
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Antwort #30 - 06.03.2024 um 14:01:34
 
Man kann auch schon vorm 16. Lebensjahr eingebürgert werden. Das Gesetz spricht von Handlungsfähig (ab 16 Jahre) ODER gesetzlich vertreten. Solange das Kind gesetzlich vertreten ist, kann es auch vorher eingebürgert werden, z.B. im Ermessen gem. § 8.
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Antwort #31 - 06.03.2024 um 15:31:01
 
Zumal man sich auch jetzt um die Papiere kümmern kann. Also mit der biologischen Mutter sprechen und sich um die Registrierung des Kindes in die russischen Register und Passbeschaffung kümmern. Man muss jetzt nicht 5 Jahre warten. Zumal es auch irreversibel schwer werden könnte. Bspw. biologische Mutter verstirbt und dann muss man sich ggf. mit russischen Behörden und Gerichten rumschlagen.

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Antwort #32 - 06.03.2024 um 19:05:03
 
Danke. Es tut mir leid, wenn ich sehr emotional reagiert habe.

Ich habe einen Termin bei der EBH wegen einer Einbürgerung nach § 8 gemacht. Viel Hoffnung mache ich mir nicht, aber ich werde es versuchen. Mein Sohn macht einen Nischensport, da ist die Nationalmannschaft gar nicht so weit weg. Vielleicht könnte er ja wegen seiner besonderen sportlichen Leistungen eingebürgert werden -lol.

Ich werde außerdem versuchen mit der leiblichen Mutter ein Gespräch zu führen und sie zu fragen, ob eine Einbürgerung für sie in Betracht kommen könnte. Vermutlich eher nicht. Ich glaube, sie fühlt sich schon als Russin. Aber auch das ist einen Versuch wert.

In jedem Fall werde ich sie aber fragen, ob sie bereit wäre gemeinsam mit mir einen Pass zu beschaffen. Soweit ich weiß, ist mein Sohn bei den russischen Behörden registriert. Damals war ich noch nicht Vormund und der Amtsvormund hatte das in die Wege geleitet. Ihm wurde damals nur deshalb kein Pass ausgestellt, weil der Antrag nicht von der leiblichen Mutter gestellt wurde sondern von diesem Amtsvormund. Das hat den russischen Behörden wohl nicht gereicht. So ganz genau weiß ich das aber nicht, weil ich nicht involviert war.

Ich war, ehrlich gesagt, auch immer ganz froh, dass er keinen russischen Pass hat, weil ich stets gedacht habe, dass er ohne russischen Pass auch nicht abgeschoben werden kann. Jedenfalls nicht nach Russland. Aber vielleicht habe ich mich auch da geirrt.

Viele Grüße Goliath
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Antwort #33 - 06.03.2024 um 19:38:31
 
Zur Zeit wird so gut wie niemand nach Russland abgeschoben, weil es wegen der Sanktionen keine Flugverbindung gibt. Kannst Du also erstmal abhaken.

Ja, Gespräch mit der Mutter ist wichtig, schon damit Du Bescheid weißt.

Beschleunigte Einbürgerung durch Sport: Das geht tatsächlich nur über eine Nationaltrainerin oder Nationaltrainer.
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Antwort #34 - 06.03.2024 um 19:52:56
 
Btw. bei der Vaterschaftsanerkennung wird man wohl nicht Personenstandsfälschung unterstellen. Du solltest das ggf. mit deinem Ehemann besprechen. Für die biologische Mutter ergibt sich kein Vorteil, weil sie ja gar kein Sorgerecht hat. Konsultiere doch mal das Jugendamt bzw. das Ausländeramt. Es ist ja nicht so als könnte die biologische Mutter ein Aufenthaltsrecht ableiten. Insofern könnte das Ausländeramt ggf. sogar froh sein, dass die Akte dann geschlossen ist.
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Antwort #35 - 14.04.2024 um 17:43:42
 
Ich hatte ja oben geschrieben, dass ich einen Termin bei der EBH gemacht habe. Nun habe ich mich heute mal zu § 8 StAG eingelesen, um mich auf diesen Termin vorzubereiten.

Ich frage nochmal nach, für den Fall, dass ich den Wald vor lauter Bäumen nicht sehe:

Der Ermessenseinbürgerung nach § 8 könnten der fehlende Heimatpass und/oder die Tatsache, dass mein Sohn "nur" einen Aufenthaltstitel nach § 25 Absatz 5 hat, entgegenstehen. Oder gibt es weitere mögliche Gründe, die ich übersehen habe?

Viele Grüße Goliath
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Antwort #36 - 14.04.2024 um 18:34:36
 
Du solltest dich mit dem Begriff Ermessen auseinandersetzen.


Nimm die Voraussetzungen für eine Einbürgerung gem. § 10 StaG als Maßstab, und prüfe welche Voraussetzungen dort erfüllt sind und welche nicht. Die Voraussetzungen die erfüllt sind, kannst du ja nachweisen.

Dann bleiben gewisse Voraussetzungen offen. Du sagst fehlender Heimatpass und nicht passender Aufenthaltstitel.

Erstmal muss das Ermessen eröffnet sein. Bspw. Spricht §8 vom Imstandesein sich und seine Familie ernähren zu können was aber im letzten Absatz bei besonderer Härte.  Fraglich ist ob er ein gesetzlichen Unterhaltsanspruch euch ggü. Hat. Wenn nicht dann muss eine besondere Härte geltend gemacht werden.

Und ist denke ich alles im Paket. Da sollte man also auf die persönliche Situation des Kindes eingehen.
Also Kind bringt in der Schule gute Leistungen und spricht altersgemäß deutsch, es ist also gut integriert.
Dann auch die Geburt in Deutschland und die Unkenntnis wer der Vater ist, aufgrund der Situation der Mutter zur Zeit der Empfängnis.  Es könnte auch ein Deutscher der biologische Vater sein.
Dann dass das Kind in Deutschland geboren wurde und nur ein Leben in Deutschland kennt aber kein Leben in Russland, es also ein de Facto Inländer ist. Das Kind bei einer etwaigen Rückkehr in seine vermeintliche Heimat keine Bezugsperson habe und darum Ausgestoßener wäre.
Ggf. die Inforation, dass die biologische Mutter eine NE hat und klar sagen, dass die biologische Mutter keine weitere Verfestigung ihres Aufenthalts durch die Einbürgerung des Kindes erhalten würde.
Dann noch dass es in Sinne des Kindeswohls wäre, wenn er eingebürgert würde.

Also alles Argumente die das private Interesse des Kindes an der Einbürgerung untermauern.
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Antwort #37 - 08.05.2024 um 18:44:33
 
Nun hat uns die Einbürgerungsbehörde uns schon vor dem eigentlichen Termin wieder das geschrieben, was wir (dank dieses Forums) schon wissen ...kann nicht eingebürgert werde...blahblahblah...wegen § 25 Absatz 5 ... blahblahblah ... ihr Kind braucht einen anderen Titel ... blahblahblah ... gehen Sie zur Ausländerbehörde ... blahblahblah.

Kein Wort von § 8 StAG. Kein Wort von Ermessen. Aber egal, das können wir dann ja noch ansprechen, wenn wir den eigentlichen Termin haben.

Die Einbürgerungsbehörde hat aber eins geschrieben, was für mich völlig neu war und zwar, dass ein anderer Aufenthaltstitel schon ab 14 Jahren möglich sein soll und zwar nach §25a Aufenthaltsgesetz. Den habe ich mir angesehen und festgestellt, dass da etwas von Jugendlichen steht. Deshalb wahrscheinlich erst ab 14 Jahren und nicht schon jetzt. Ich habe dann aber im Gesetz etwas weitergeblättert und den § 25b Aufenthaltsgesetz gefunden. Da steht nix von Jugendlichen, scheint also auch für Kinder zu gelten.

Nun hat der Mann von der Einbürgerungsbehörde wahrscheinlich mehr Ahnung vom Einbürgerungsrecht als vom Aufenthaltsrecht. Es könnte also sein, dass er völlig daneben liegt. Ich würde fast darauf wetten.

Hat mein Kind eine Chance auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b Aufenthaltsgesetz? Ich war mir nicht sicher, ob diese Frage in ein Unterforum gehört und konnte auch keins finden, das gepasst hätte. Ich kann die Frage aber gerne erneut in einem anderen Unterforum stellen.

Viele Grüße Goliath
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Antwort #38 - 08.05.2024 um 19:21:38
 
Versetz dich in den Sachbearbeiter:
Da schreibt jemand ne E-Mail, die von Anfang bis Ende nur nach Problemen schreit. Da würde ich als Sachbearbeiter wohl auch stöhnen, weil im Grunde ein Fall vorliegt, der erheblich mehr Zeit brauchen wird, denn Ermessen muss gut begründet werden. Zumindest bei der Ablehnung. Und nutzt man das Ermessen und es wird öffentlich breitgetreten, dann muss man in ähnlichen Fällen genauso entscheiden.

Darum ist auch die Anspruchseinbürgerung auch das beste was es für den Sachbearbeiter gibt, denn dabei muss er "nur" ne Checkliste durchgehen, (sehr stark vereinfacht dargestellt).

Also da ist ein Sachbearbeiter, der kriegt ne Anfrage, und schaut darüber und denkt, ok, § 10 StAG sagt 25 V reicht nicht aus. Er schickt die Anfragende zum Ausländeramt, vielleicht beschafft die Anfragende nen besseren Titel, und er hat keine Mehrarbeit. Zudem hat er keine große Zeit um du falsche Versprechungen zu machen. Vielleicht kann der Sachbearbeiter nicht durchentscheiden, und müsste die Sachgebietsleitung fragen. Und zudem hat er Anträge vor sich liegen, die er zeitnah durcharbeiten muss. Und die Anfrage ist kein Antrag.

Erst wenn der Antrag vorliegt, muss man auch ernsthaft Ressourcen dafür einsetzen und nicht jetzt wo man eine E-Mail in 15 Minuten weghämmert.

Für wann hast du den Termin bekommen?
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Antwort #39 - 08.05.2024 um 19:49:42
 
Eine Einbürgerung nach § 8 StAG ist sehr wahrscheinlich auch nicht möglich.

Ich hab das in den Durchführungsbestimmungen für Niedersachsen gefunden:

In Nr. 8.1.2.4 heißt es, dass ein Aufenthaltstitel vorhanden sein muss, der in Nr. 10.1.1.2 genannt ist.

Und in Nr. 10.1.1.2 steht, dass eine Einbürgerung mit einem Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 3 - 5 AufenthG nicht möglich ist.

Auch bei einer Ermessenseinbürgerung reicht der vorhandene Aufenthaltstitel nicht aus.

Gleichlautendes habe ich in anderen Durchführungsbestimmungen gefunden.
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Antwort #40 - 08.05.2024 um 20:08:02
 
Goliath2306 schrieb am 08.05.2024 um 18:44:33:
Nun hat uns die Einbürgerungsbehörde uns schon vor dem eigentlichen Termin wieder das geschrieben, was wir (dank dieses Forums) schon wissen ...kann nicht eingebürgert werde...blahblahblah...wegen § 25 Absatz 5 ... blahblahblah ... ihr Kind braucht einen anderen Titel ... blahblahblah ... gehen Sie zur Ausländerbehörde ... blahblahblah.



Ich hatte es Dir in den Antworten #1 und #4 bereits so geschrieben.

Auch die Einbürgerungsbehörde muss sich an Gesetze halten.


Zitat:
Hat mein Kind eine Chance auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b Aufenthaltsgesetz?


Ja, dabei ist 25a für Jugendliche, 25b für Erwachsene (weil es da auch um den Lebensunterhalt durch Arbeit geht).

Geht ab dem 14. Geburtstag.
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Antwort #41 - 08.05.2024 um 20:27:42
 
Um eine AE nach § 25a zu bekommen müsste das Pflegekind aber eine AE nach § 104c haben oder seit mindestens 12 Monaten geduldet sein.
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Antwort #42 - 08.05.2024 um 20:45:40
 
Nachvollziehbar. Aber Verwaltungsvorschriften sind keine Gesetze. Sonst hätte man es in den Gesetzestext gegossen.

Das bedeutet aber praktisch, dass man das wohl das man erst vorm VG das klärt.
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Antwort #43 - 08.05.2024 um 22:32:46
 
Eine Durchführungsbestimmung ist eine Rechtsvorschrift und eine Rechtsvorschrift ist eine verbindliche Regelung, die eine Rechtsfolge an einen Tatbestand knüpft.

Der Tatbestand ist der falsche Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 und die Rechtsfolge daraus ist, dass keine Einbürgerung möglich ist.
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Antwort #44 - 09.05.2024 um 00:31:34
 
Naja...

Verwaltungsvorschriften sind keine Gesetze, denn sie binden nur die Verwaltung. Als Bürger kann man sich auf diese berufen und sagen wir mal 99% aller Fälle werden ja gut geregelt. Das erste was der Verwaltungsrichter einem erklären wird, wenn man eine Verwaltungsvorschrift zitiert, ist dass  Verwaltungsvorschriften nicht die Richter binden.

Die Verwaltungsvorschrift bezüglich der notwendigen Aufenthaltserlaubnis wird man wohl regelmäßig bereits mit dem Argument aushebeln können, dass der Gesetzgeber gerade nicht in § 8 StAG bestimmte Rechtsgrundlagen für Aufenthaltstitel ausgeschlossen hat.

Aber ich sage auch nicht, dass der Ausschluss bestimmter Aufenthaltserlaubnisse aus § 10 StAG keine Relevanz für § 8 StAG hat. In § 10 StAG hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass bei bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf die Einbürgerung besteht. Wenn ein Antragsteller die Voraussetzungen des § 10 StAG außer dem notwendigen Aufenthaltstitel erfüllt, und ich meine die minimalsten Voraussetzungen ohne besondere Umstände und Härten, dann wäre es ja falsch unter § 8 StAG einzubürgern, weil der Gesetzgeber hat sich wohl gedacht, dass in so einem Falle keine Einbürgerung erwünscht sei. Es würde aber auch nicht die Behörde davon entbinden etwaigen Sachvortrag des Antragstellers abzuwägen um das Ermessen auszuüben.

Zuerst einmal muss das Ermessen eröffnet sein. Also:
- Identität und Staatsangehörigkeit müssen geklärt sein
- handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
- nicht vorbestraft
- eigene Unterkunft oder Wohnung
- Angehörige ernähren
- Einordnung in deutsche Lebensverhältnisse

Identität ist imho geklärt, wenn das Kind eine deutsche Geburtsurkunde und nicht eine deutsche Geburtsbescheinigung hat. Die russische Staatsangehörigkeit ist wohl auch geklärt, nur fehlen die Dokumente. Darum müsste man sich ggf. kümmern. Aber soweit ich das herauslese, ist die russische Staatsangehörigkeit aktenkundig aber der (Amts?-)Betreuer konnte den Pass nicht beschaffen.

Das Kind ist durch die Pflegeeltern gesetzlich vertreten.
Das Kind ist nicht vorbestraft.
Das Kind ist nicht obdachlos.
Das Kind ist nicht unterhaltsfähig, hat keinen Unterhaltsanspruch ggü. den Pflegeeltern. -> Problem
Das Kind geht in die Schule und wenn die Noten und die Kopfnoten gut sind, kann man locker argumentieren, dass die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gegeben ist.

Die Unterhaltsfähigkeit des Kindes ist nicht gegeben, kann aber aus Gründen des öffentlichen Interesses oder aufgrund einer besonderen Härte abgesehen werden.

Aus den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern
Zitat:
8.2 Zu Absatz 2 (Ausnahmen von der Straffreiheit und der Unterhaltsfähigkeit bei öffentlichem Interesse oder besonderer Härte)

Ergänzende Anmerkung:

[...]
Eine besondere Härte bei Abs. 1 Nr. 4 kann insbesondere dann angenommen werden, wenn jemand aufgrund einer zur Durchführung des Entlassungsverfahrens erteilten Einbürgerungszusicherung aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit bereits ausgeschieden und staatenlos geworden ist, und nun unverschuldet der Einbürgerung mangelnde Unterhaltsfähigkeit entgegenstünde, die auf zwischenzeitlichem Verlust des eigenen oder des Arbeitsplatzes des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder ähnlicher Umstände beruht. Gesichtspunkte der Vermeidung einer besonderen Härte kommen zum Beispiel in Fällen mit staatsangehörigkeitsrechtlichem Wiederherstellungscharakter (vergleiche Nummern 8.1.3.2 und 8.1.3.3), bei Behinderten, Pflegekindern, älteren Personen mit langem Inlandsaufenthalt und Kindern von staatsangehörigkeitsrechtlich Schutzbedürftigen, die diesen Status nicht erworben haben, in Betracht.


Man sollte natürlich dann auch erklären, dass das Kind nicht erst seit gestern ein Pflegekind ist, sondern sein ganzes Leben und Goliath und ihr Mann, die einzigen elternähnlichen Bezugspersonen sind, die das Kind kennt.

Später mehr...
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Antwort #45 - 09.05.2024 um 01:12:17
 
Lese gerade:

https://www.migrationsrecht.net/kommentar-staatsangehoerigkeitsgesetz-stag-deuts...

Zitat:
Der Begriff der "besonderen Härte" muss daher im Lichte des einbürgerungsrechtlichen Verfahrens betrachtet werden, denn sie soll durch die Einbürgerung vermieden werden. Es muss sich demnach um Umstände handeln, die gerade durch die Nichteinbürgerung die besondere Härte hervorrufen oder bei denen die Einbürgerung die Härte beseitigen oder zumindest abmildern kann.


Zitat:
Zum anderen verdeutlicht er die Zielrichtung der Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 StAG: Sie soll es ermöglichen, solchen Härten zu begegnen, die gerade durch die Versagung der Einbürgerung entstehen würden und die sich durch eine Einbürgerung vermeiden ließen (im gleichen Sinne: HessVGH, B. v. 21.10.2008 – 5 A 1820.08.Z – juris; VGH BW, U. v. 06.05.2009 – 13 S 2428.08 – juris, Rn. 48). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Das Angewiesensein der Klägerin zu 1. auf den Bezug von Sozialleistungen steht in keinem Zusammenhang mit der versagten Einbürgerung, sondern beruht allein auf der Tatsache, dass sie wegen der Betreuungsbedürftigkeit ihrer Kinder nicht durch Erwerbstätigkeit für den Lebensunterhalt der Familie aufkommen kann. Diese Folge aber könnte auch durch eine Einbürgerung nicht vermieden werden."


Zitat:
Zum anderen verdeutlicht er die Zielrichtung der Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 StAG: Sie soll es ermöglichen, solchen Härten zu begegnen, die gerade durch die Versagung der Einbürgerung entstehen würden und die sich durch eine Einbürgerung vermeiden ließen (im gleichen Sinne: HessVGH, B. v. 21.10.2008 – 5 A 1820.08.Z – juris; VGH BW, U. v. 06.05.2009 – 13 S 2428.08 – juris, Rn. 48). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Das Angewiesensein der Klägerin zu 1. auf den Bezug von Sozialleistungen steht in keinem Zusammenhang mit der versagten Einbürgerung, sondern beruht allein auf der Tatsache, dass sie wegen der Betreuungsbedürftigkeit ihrer Kinder nicht durch Erwerbstätigkeit für den Lebensunterhalt der Familie aufkommen kann. Diese Folge aber könnte auch durch eine Einbürgerung nicht vermieden werden."


hmm. Wie kommt das mit der Erwähnung des Pflegekindes aus der VAH zu tragen?
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Antwort #46 - 09.05.2024 um 19:37:48
 
Aras schrieb am 08.05.2024 um 19:21:38:
Versetz dich in den Sachbearbeiter:
Da schreibt jemand ne E-Mail, die von Anfang bis Ende nur nach Problemen schreit. Da würde ich als Sachbearbeiter wohl auch stöhnen, weil im Grunde ein Fall vorliegt, der erheblich mehr Zeit brauchen wird, denn Ermessen muss gut begründet werden. Zumindest bei der Ablehnung. Und nutzt man das Ermessen und es wird öffentlich breitgetreten, dann muss man in ähnlichen Fällen genauso entscheiden.

Darum ist auch die Anspruchseinbürgerung auch das beste was es für den Sachbearbeiter gibt, denn dabei muss er "nur" ne Checkliste durchgehen, (sehr stark vereinfacht dargestellt).

Also da ist ein Sachbearbeiter, der kriegt ne Anfrage, und schaut darüber und denkt, ok, § 10 StAG sagt 25 V reicht nicht aus. Er schickt die Anfragende zum Ausländeramt, vielleicht beschafft die Anfragende nen besseren Titel, und er hat keine Mehrarbeit. Zudem hat er keine große Zeit um du falsche Versprechungen zu machen. Vielleicht kann der Sachbearbeiter nicht durchentscheiden, und müsste die Sachgebietsleitung fragen. Und zudem hat er Anträge vor sich liegen, die er zeitnah durcharbeiten muss. Und die Anfrage ist kein Antrag.

Erst wenn der Antrag vorliegt, muss man auch ernsthaft Ressourcen dafür einsetzen und nicht jetzt wo man eine E-Mail in 15 Minuten weghämmert.

Für wann hast du den Termin bekommen?


Das stimmt und deshalb hoffe ich ja auch immer noch, dass wir im persönlichen Gespräch doch mal mal eher Gehör finden.

Der Termin ist Anfang Juni.

Viele Grüße Golitah

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Antwort #47 - 09.05.2024 um 19:44:48
 
reinhard schrieb am 08.05.2024 um 20:08:02:
Ja, dabei ist 25a für Jugendliche, 25b für Erwachsene (weil es da auch um den Lebensunterhalt durch Arbeit geht).


In 25b steht aber auch etwas von Schulbesuch, das betrifft ja Kinder. Ich sehe schon, dass der 25b nicht primär für Kinder gemacht ist. Das ist ja normalerweise auch nicht unbedingt nötig, weil Kinder meist an ihren ebenfalls ausländischen Eltern "dranhängen". Aber die Intention von 25a und 25b ist ja nicht (jedenfalls hoffe ich das), Kinder auszuschließen. 

Viele Grüße Goliath
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Antwort #48 - 09.05.2024 um 19:50:00
 
Puncherfaust schrieb am 08.05.2024 um 20:27:42:
Um eine AE nach § 25a zu bekommen müsste das Pflegekind aber eine AE nach § 104c haben oder seit mindestens 12 Monaten geduldet sein.


Gibt es nicht auch so etwas, wie einen erst-recht Schluss? Wenn jemand, der nur geduldet ist einen Titel nach 25a bekommen kann und dann eingebürgert werden kann, dann muss das doch erst recht für jemanden gelten, der zwar vollziehbar ausreisepflichtig ist, sich aber schon seit 12 Jahren mit Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhält.

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Antwort #49 - 09.05.2024 um 19:52:57
 
Skaisa schrieb am 08.05.2024 um 22:32:46:
Der Tatbestand ist der falsche Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 und die Rechtsfolge daraus ist, dass keine Einbürgerung möglich ist.


Wozu gibt es dann eine Ermessenseinbürgerung. Diese soll doch genau diejenige Härte auffangen, die dadurch entsteht, dass der Gesetzgeber nicht jeden Einzelfall auf dem Schirm haben kann.

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Antwort #50 - 09.05.2024 um 20:07:10
 
Goliath2306 schrieb am 09.05.2024 um 19:50:00:
dann muss das doch erst recht für jemanden gelten, der zwar vollziehbar ausreisepflichtig ist


Wer vollziehbar ausreisepflichtig ist, steht in der Regel kurz vor der Abschiebung. Ist also auch nicht erlaubt in Deutschland. Da ist eine Einbürgerung überhaupt nicht in der Diskussion.

Hier geht es auch um die Klärung rechtlicher Fragen. Wenn Du mit den Gesetzen, die hier nur erläutert werden, unzufrieden bist, ist eher dein Bundestagsabgeordneter der richtige Ansprechpartner.
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Antwort #51 - 09.05.2024 um 20:09:28
 
Aras schrieb am 09.05.2024 um 01:12:17:
hmm. Wie kommt das mit der Erwähnung des Pflegekindes aus der VAH zu tragen?


Was bedeutet VAH?

Es gibt eine deutsche Geburtsurkunde, nicht bloß eine Geburtsbescheinigung. Und laut telefonischer Auskunft eines russischen Konsulatsmitarbeiters vor elf Jahren ist das Kind bei den russischen Behörden (Konsulat?) registriert.

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Antwort #52 - 13.05.2024 um 23:10:41
 
Ich mal wieder.

Was wäre wenn die leibliche Mutter sich einbürgern ließe? Gäbe es da eine Miteinbürgerung, die keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für voraussetzt oder würde die Einbürgerung auch wieder daran scheitern, dass er "nur" eine AE nach 25 Absatz 5 hat?

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Antwort #53 - 13.05.2024 um 23:33:38
 
Die Miteinbürgerung setzt voraus, dass die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 vom Kind erfüllt werden, mir Ausnahme der acht Jahre Aufenthalt.

Es muss also ein einbürgerungsfähiger Aufenthaltstitel vorliegen.
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Antwort #54 - 14.05.2024 um 01:28:55
 
Was ich etwas krummig finde, ist der Umstand, dass die Mutter eine NE hat, aber das Kind immernoch 25 V. Die Unterhaltspflicht der biologischen Mutter ist doch nicht erloschen?

Also für meinen Geschmack ist das nicht gerecht, oder im Juristendeutsch "unbillig". Die Mutter kann sich einbürgern, aber das Kind nicht.

Zahlt die biol. Mutter Barunterhalt?
Wie sieht es mit Lebensunterhaltssicherung aus?

Ich hab derzeit keinen Zugriff auf Beck Online, sodass ich auch etwas spekulieren muss.

@Puncherfaust

Wenn wir für einen Moment die LU-Sicherung bei Seite legen: Wie sieht es mit § 32 Abs. 4 AufenthG aus?

besondere Härte:
- keine Bezugsperson in Russland
- vollständig aufgewachsen in Deutschland
- deutsch sozialisiert
- Pflegekind mit möglichem unbekanntem Deutschen Vater(?)
- Pflegekind!
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #55 - 14.05.2024 um 07:04:04
 
Ich habe keine Ahnung, warum der leiblichen Mutter die NE erteilt wurde. Es gibt keine Sicherung des LU und auch keinen Unterhalt. Ich vermute, dass die geplante Einbürgerung daran scheitern wird, aber vielleicht gibt es irgendwelche Gründe, die ich übersehe und die auch die NE ermöglicht haben.
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Antwort #56 - 14.05.2024 um 07:57:30
 
Aras schrieb am 14.05.2024 um 01:28:55:
@Puncherfaust

Wenn wir für einen Moment die LU-Sicherung bei Seite legen: Wie sieht es mit § 32 Abs. 4 AufenthG aus?

besondere Härte:
- keine Bezugsperson in Russland
- vollständig aufgewachsen in Deutschland
- deutsch sozialisiert
- Pflegekind mit möglichem unbekanntem Deutschen Vater(?)
- Pflegekind!


Ist zu weit hergeholt. Das Kind lebt bereits in Deutschland, der Zweck des Familiennachzuges muss also gar nicht mehr erfüllt werden. Es kann also auch keine besondere Härte i.S.d. Vorschrift vorliegen.

34 Abs. 4 bezieht sich eher auf Fälle, bei denen die Kinder noch im Ausland leben, aber nicht vorhersehbare Änderungen eintreten, die es nicht mehr möglich machen, dass das Kind unter Berücksichtigung des Kinderwohls weiter im Ausland lebt. Gleichzeitig muss es für die Eltern unzumutbar sein wieder zurückzugehen.


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« Zuletzt geändert: 14.05.2024 um 08:09:03 von Puncherfaust »  
 
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Antwort #57 - 14.05.2024 um 13:25:11
 
Erlaube mir doch bitte Korinthenkackerei Durchgedreht

Wo steht im § 32 Abs. 4 AufenthG, dass der kleine Ausländer im Ausland sein müsse? § 28, Familiennachzug zum Deutschen, kann man ja auch im Inland erhalten.

Spulen wir doch etwas die Zeit zurück. Vor etwa 13 Jahren wird eine junge Russin in einer psychotischen Phase schwanger. Sie war im Besitz einer befristeten AE. Das Kind erhält nach mehreren erteilten Fiktionsbescheinigungen eine AE gem. § 25 Abs. 5 AufenthG.

Eine AE gem. § 33 AufenthG wurde wohl verweigert, obwohl die biologische Mutter eine befristete AE besaß. Wahrscheinlich weil die biol. Mutter in der Zwischenzeit das Personensorgerecht verloren hatte? Aber war das nicht eine gerichtliche Entscheidung zum Wohle des Kindes?

Nun gut. 13 Jahre später.

§ 32 Abs. 1 - 3 scheiden aus, weil das Sorgerecht der Mutter nicht besteht.
§ 32 Abs. 4 spricht nicht von Sorgerecht.

Also irgendwie hab ich das Gefühl es gäbe entweder eine Regelungslücke oder wir haben nicht gründlich genug nach der Möglichkeit gesucht.
Und irgendwie krummig ist es schon, dass falls die biol. Mutter das Sorgerecht zurück bekommen würde, könnte das Kind seinen Status verbessern?

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Antwort #58 - 14.05.2024 um 13:37:23
 
Klar, geht auch für Kinder in Inland, der Regelfall ist aber für Personen im Ausland. Wenn die Leute im Inland leben, ist der Familiennachzug effektiv schon verwirklicht. Welche besondere Härte soll da also existieren?

Unabhängig davon würde die Erteilung aber sowieso an der Nichterfüllung der Passpflicht scheitern.
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Antwort #59 - 15.06.2024 um 09:00:26
 
Ich wollte mal ein kurzes update zu unserer Situation geben, nachdem wir persönlich bei der Einbürgerungsbehörde vorgesprochen haben.

Die gute Nachricht ist, dass sie bei der Identität und dem Pass keinerlei Probleme sehen. Die Identität sei geklärt und der Ausweis für Ausländer reiche für eine Einbürgerung aus.

Nach § 8 werden sie nicht einbürgern, weil sie darin keinen Vorteil für Deutschland sehen (O-Ton). Mein Argument mit dem Kindeswohl wurde gar nicht verstanden.

Eine Einbürgerung falls die leibliche Mutter sich einbürgern lässt, sei nicht möglich.

Eine Einbürgerung mit 14 Jahren sei möglich, wenn er die AE nach 25 a bekommt. Dazu müssen wir uns natürlich an die AB wenden, aber der SB der EB sah da jetzt erstmal keine großen Probleme.

Da wir ja jetzt eh eineinhalb Jahre Zeit haben, werden wir in dieser Zeit einfach mal den Antrag nach §8 StAG stellen und damit dann vors VG gehen. Nützen wird es vermutlich nix, aber einfach so hinnehmen will ich das auch nicht.

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Antwort #60 - 15.06.2024 um 14:20:03
 
Ihr könnt auch beim Jugendamt fragen, ob sie Lust haben, eine Stellungnahme zum Zusammenhang zwischen Staatsangehörigkeit und Kindeswohl zu schreiben. Fragen kostet ja nichts.
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