Du solltest dich mit dem Begriff Ermessen auseinandersetzen.
Nimm die Voraussetzungen für eine Einbürgerung gem. § 10
StaG als Maßstab, und prüfe welche Voraussetzungen dort erfüllt sind und welche nicht. Die Voraussetzungen die erfüllt sind, kannst du ja nachweisen.
Dann bleiben gewisse Voraussetzungen offen. Du sagst fehlender Heimatpass und nicht passender Aufenthaltstitel.
Erstmal muss das Ermessen eröffnet sein. Bspw. Spricht §8 vom Imstandesein sich und seine Familie ernähren zu können was aber im letzten Absatz bei besonderer Härte. Fraglich ist ob er ein gesetzlichen Unterhaltsanspruch euch ggü. Hat. Wenn nicht dann muss eine besondere Härte geltend gemacht werden.
Und ist denke ich alles im Paket. Da sollte man also auf die persönliche Situation des Kindes eingehen.
Also Kind bringt in der Schule gute Leistungen und spricht altersgemäß deutsch, es ist also gut integriert.
Dann auch die Geburt in Deutschland und die Unkenntnis wer der Vater ist, aufgrund der Situation der Mutter zur Zeit der Empfängnis. Es könnte auch ein Deutscher der biologische Vater sein.
Dann dass das Kind in Deutschland geboren wurde und nur ein Leben in Deutschland kennt aber kein Leben in Russland, es also ein de Facto Inländer ist. Das Kind bei einer etwaigen Rückkehr in seine vermeintliche Heimat keine Bezugsperson habe und darum Ausgestoßener wäre.
Ggf. die Inforation, dass die biologische Mutter eine
NE hat und klar sagen, dass die biologische Mutter keine weitere Verfestigung ihres Aufenthalts durch die Einbürgerung des Kindes erhalten würde.
Dann noch dass es in Sinne des Kindeswohls wäre, wenn er eingebürgert würde.
Also alles Argumente die das private Interesse des Kindes an der Einbürgerung untermauern.