Naja...
Verwaltungsvorschriften sind keine Gesetze, denn sie binden nur die Verwaltung. Als Bürger kann man sich auf diese berufen und sagen wir mal 99% aller Fälle werden ja gut geregelt. Das erste was der Verwaltungsrichter einem erklären wird, wenn man eine Verwaltungsvorschrift zitiert, ist dass Verwaltungsvorschriften nicht die Richter binden.
Die Verwaltungsvorschrift bezüglich der notwendigen Aufenthaltserlaubnis wird man wohl regelmäßig bereits mit dem Argument aushebeln können, dass der Gesetzgeber gerade nicht in § 8
StAG bestimmte Rechtsgrundlagen für Aufenthaltstitel ausgeschlossen hat.
Aber ich sage auch nicht, dass der Ausschluss bestimmter Aufenthaltserlaubnisse aus § 10
StAG keine Relevanz für § 8
StAG hat. In § 10
StAG hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass bei bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf die Einbürgerung besteht. Wenn ein Antragsteller die Voraussetzungen des § 10
StAG außer dem notwendigen Aufenthaltstitel erfüllt, und ich meine die minimalsten Voraussetzungen ohne besondere Umstände und Härten, dann wäre es ja falsch unter § 8
StAG einzubürgern, weil der Gesetzgeber hat sich wohl gedacht, dass in so einem Falle keine Einbürgerung erwünscht sei. Es würde aber auch nicht die Behörde davon entbinden etwaigen Sachvortrag des Antragstellers abzuwägen um das Ermessen auszuüben.
Zuerst einmal muss das Ermessen eröffnet sein. Also:
- Identität und Staatsangehörigkeit müssen geklärt sein
- handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
- nicht vorbestraft
- eigene Unterkunft oder Wohnung
- Angehörige ernähren
- Einordnung in deutsche Lebensverhältnisse
Identität ist imho geklärt, wenn das Kind eine deutsche Geburtsurkunde und nicht eine deutsche Geburtsbescheinigung hat. Die russische Staatsangehörigkeit ist wohl auch geklärt, nur fehlen die Dokumente. Darum müsste man sich ggf. kümmern. Aber soweit ich das herauslese, ist die russische Staatsangehörigkeit aktenkundig aber der (Amts?-)Betreuer konnte den Pass nicht beschaffen.
Das Kind ist durch die Pflegeeltern gesetzlich vertreten.
Das Kind ist nicht vorbestraft.
Das Kind ist nicht obdachlos.
Das Kind ist nicht unterhaltsfähig, hat keinen Unterhaltsanspruch ggü. den Pflegeeltern. -> Problem
Das Kind geht in die Schule und wenn die Noten und die Kopfnoten gut sind, kann man locker argumentieren, dass die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gegeben ist.
Die Unterhaltsfähigkeit des Kindes ist nicht gegeben, kann aber aus Gründen des öffentlichen Interesses oder aufgrund einer besonderen Härte abgesehen werden.
Aus den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern
Zitat:8.2 Zu Absatz 2 (Ausnahmen von der Straffreiheit und der Unterhaltsfähigkeit bei öffentlichem Interesse oder besonderer Härte)
Ergänzende Anmerkung:
[...]
Eine besondere Härte bei Abs. 1 Nr. 4 kann insbesondere dann angenommen werden, wenn jemand aufgrund einer zur Durchführung des Entlassungsverfahrens erteilten Einbürgerungszusicherung aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit bereits ausgeschieden und staatenlos geworden ist, und nun unverschuldet der Einbürgerung mangelnde Unterhaltsfähigkeit entgegenstünde, die auf zwischenzeitlichem Verlust des eigenen oder des Arbeitsplatzes des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder ähnlicher Umstände beruht. Gesichtspunkte der Vermeidung einer besonderen Härte kommen zum Beispiel in Fällen mit staatsangehörigkeitsrechtlichem Wiederherstellungscharakter (vergleiche Nummern 8.1.3.2 und 8.1.3.3), bei Behinderten, Pflegekindern, älteren Personen mit langem Inlandsaufenthalt und Kindern von staatsangehörigkeitsrechtlich Schutzbedürftigen, die diesen Status nicht erworben haben, in Betracht.
Man sollte natürlich dann auch erklären, dass das Kind nicht erst seit gestern ein Pflegekind ist, sondern sein ganzes Leben und Goliath und ihr Mann, die einzigen elternähnlichen Bezugspersonen sind, die das Kind kennt.
Später mehr...