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Einbürgerung Pflegekind (Gelesen: 2.646 mal)
Goliath2306
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02.04.2023 um 10:40:07
 
Liebe Foristi,

ich bin vor Jahren bereits hier im Forum gewesen, um nach den Möglichkeiten für die Einbürgerung meines Pflegekindes zu fragen. Ich hatte damals die Antwort erhalten, dass ich warten muss, bis mein Pflegekind 16 ist ist und eine  NE erhalten kann und dann den EB-Antrag stellen kann.

Soweit so gut. Nun wollte ich fragen, ob sich an der Rechtslage durch das neue Chancen Aufenthaltsrecht etwas geändert hat und mein Pflegekind schneller einen anderen Aufenthaltstitel und damit auch schneller eine Einbürgerung bekommen kann.

Hier die Daten:

Kind wurde in D geboren. Staatsangehörigkeit RU. Das Kind ist jetzt elf Jahre und lebt seit elf Jahren in D mit einem Aufenthaltstitel nach § 25 Absatz 5. Ich bin Vormund und somit antragsberechtigt für alle Dinge im Zusammenhang mit Aufenthalt und Einbürgerung. 

Eine Besonderheit ist noch, dass das Kind keinen Heimatpass hat, sondern einen deutschen Reisepass für Ausländer (Passersatz).

Bislang war mein Stand aufgrund der Infos hier im Forum, wie gesagt, dass er mit 16 die NE beantragen kann und danach die Einbürgerung, wobei es da dann noch Probleme mit dem fehlenden Heimatpass oder der Entlassung aus der RU Staatsangehörigkeit geben könnte.

Hat sich daran inzwischen etwas geändert? Gibt es eine Chance auf eine frühere Einbürgerung?

Viele Grüße Goliath
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reinhard
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Antwort #1 - 02.04.2023 um 15:57:16
 
Das Chancen-Aufenthaltsrecht ist nur für Leute mit Duldung (Ausreisepflicht), die eine Chance bekommen.

Wer schon eine Aufenthaltserlaubnis hat, braucht das nicht.

Mit einer AE nach § 25, Absatz 5 (humanitäre Gründe) kann man nicht eingebürgert werden. Er müsste erst eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Das funktioniert nach § 26 Aufenthaltsgesetz, zusammen zu lesen mit § 35 Aufenthaltsgesetz.
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Goliath2306
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Antwort #2 - 02.04.2023 um 17:29:44
 
Na ja, er braucht das Chancen-Aufenthaltsrecht, damit er unbefristet hier bleiben kann. Und einen unbefristeten Aufenthalt braucht er, damit er eingebürgert werden kann.

Er lebt seit elf Jahren rechtmäßig in Deutschland, spricht fließend deutsch und hat keine Chance auf einen unbefristeten Titel und somit eine Einbürgerung aber wer lediglich fünf Jahre mit einer Duldung hier gelebt hat, kann einen unbefristeten Aufenthalt und damit eine Einbürgerung bekommen?

Da frage ich mich ernsthaft, ob und wie er statt der AE nach § 25 Absatz 5 lieber eine Duldung bekommen kann.

Gibt es da einen Weg?

Viele Grüße Goliath
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Aras
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Antwort #3 - 02.04.2023 um 17:44:50
 
Ist halt so.

Frag bei der Behörde ob eine Ermessenseinbürgerung möglich ist. Ich fände das schon realistisch. Ist ja, dass er alle Voraussetzungen des § 10 AufenthG bis auf die richtige Aufenthaltserlaubnis erfüllt wird. Das + die ganzen Umstände des Einzelfalls könnten eine Ermessenseinbürgerung ggf. begründen.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #4 - 02.04.2023 um 20:35:21
 
Goliath2306 schrieb am 02.04.2023 um 17:29:44:
Na ja, er braucht das Chancen-Aufenthaltsrecht, damit er unbefristet hier bleiben kann. Und einen unbefristeten Aufenthalt braucht er, damit er eingebürgert werden kann.


Wer als Geduldeter am 31. Oktober 2022 fünf Jahre hier war, kann das Chancen-Aufenthaltsrecht bekommen. Das ist eine Aufenthaltserlaubnis für 18 Monate, die nicht verlängert werden kann.

Wer jetzt eine Duldung bekommt, fällt nicht unter die Regelung. Sie gilt nur für ca. 137.000 Menschen, die am 31. Oktober 2022 eine Duldung hatten und eine Aufenthaltserlaubnis für 18 Monaten haben wollen, die danach endet.

Dein Pflegekind muss erst von der AE nach § 25, Absatz 5 zur NE nach § 26 kommen. Nur dann kann er eingebürgert werden. Es gibt keine Ermessenseinbürgerung mit einer AE nach § 25, Absatz 5. Oben habe ich geschrieben, wie er zur NE kommt. Er muss sich darum kümmern.
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Antwort #5 - 02.04.2023 um 20:51:01
 
Warum sollte es keine Ermessenseinbürgerung geben?

Also ich würde schon Mal bei der Behörde anfragen.
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Antwort #6 - 02.04.2023 um 21:02:41
 
Aras schrieb am 02.04.2023 um 20:51:01:
Warum sollte es keine Ermessenseinbürgerung geben?


Weil das in § 10, Absatz 2 Staatsangehörigkeitsgesetz ausgeschlossen wird:

Zitat:
... oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt...
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Aras
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Antwort #7 - 02.04.2023 um 21:29:37
 
Das ist eine Anspruchseinbürgerung. Ich beziehe mich auf § 8 StaG
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Antwort #8 - 02.04.2023 um 23:36:44
 
reinhard schrieb am 02.04.2023 um 20:35:21:
Dein Pflegekind muss erst von der AE nach § 25, Absatz 5 zur NE nach § 26 kommen. Nur dann kann er eingebürgert werden. Es gibt keine Ermessenseinbürgerung mit einer AE nach § 25, Absatz 5. Oben habe ich geschrieben, wie er zur NE kommt. Er muss sich darum kümmern.


Ich lese aus § 26 im Zusammenspiel mit § 35 raus, dass mein Pflegesohn erst mit 16 Jahren anfangen braucht, sich darum zu kümmern, weil vorher gar nichts geht (... wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres ...). Das ist ja auch das, was mir vor einigen Jahren hier im Forum gesagt wurde.

Habe ich etwas übersehen oder gilt das immer noch?

Danke übrigens an alle für die Hilfe und Unterstützung!

Viele Grüße Goliath
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Antwort #9 - 03.04.2023 um 11:15:22
 
Genau, er klärt Niederlassungserlaubnis und Einbürgerung gleichzeitig.

Die Niederlassungserlaubnis, wenn er sie bekommt (Anrechnung der Schulzeiten nach § 35) braucht er nur für eine Sekunde, dann kann er eingebürgert werden.
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Antwort #10 - 04.03.2024 um 16:29:57
 
Ich hole meinen alten thread noch mal hervor.

Es geht um mein Pflegekind, RU-Staatsangehörigkeit, in D geboren, mittlerweile 12 Jahre hier mit einem befristeten Aufenthaltstitel nach § 25 Absatz 5. Alle zwei Jahre Verlängerung des Aufenthaltstitels. Die leibliche Mutter ist ebenfalls Staatsangehörigkeit RU, der leibliche Vater ist unbekannt.
Bislang war mein Kenntnisstand, dass mein Sohn mit 16 eine Niederlassungserlaubnis beantragen kann und nach Erhalt sofort die Einbürgerung beantragen kann.

Nun habe ich erfahren, dass die leibliche Mutter selbst eine Niederlassungserlaubnis hat und zwar nach § 26 Absatz 4.

Ändert sich dadurch etwas für meinen Sohn? Kann er insbesondere bereits jetzt eine NE beantragen, weil seine leibliche Mutter auch eine hat?

Danke und viele Grüße

Goliath
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Antwort #11 - 04.03.2024 um 16:58:35
 
Ich sehe jetzt keinen Zusammenhang da die Mutter ja nicht personensorgeberechtigt ist. Aber vielleicht haben andere eine ander Meinung.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #12 - 04.03.2024 um 19:59:07
 
Nein, da bestehen keine Zusammenhänge. Der würde nur bestehen, wenn sich die Mutter selber einbürgern lassen will. Dann könnte das Kind gem. § 10 Abs. 2 StAG miteingebürgert werden. Zusammenleben müssen die beiden dafür nicht.

Ansonsten sehe ich wie Aras auch eine Einbürgerung nach § 8 als realistische Möglichkeit. Aber auch da wird man sich um Passdokumente o.ä. kümmern müssen.
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Antwort #13 - 04.03.2024 um 20:01:12
 
Kann und will die Mutter dem Kind denn helfen, einen russischen Pass zu bekommen? Bei der Einbürgerung geht es auch um eine "geklärte Identität". Die wird nicht nur, aber hauptsächlich und als »Normalfall« mit dem Pass nachgewiesen.
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Goliath2306
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Antwort #14 - 04.03.2024 um 21:02:36
 
Aras schrieb am 04.03.2024 um 16:58:35:
Ich sehe jetzt keinen Zusammenhang da die Mutter ja nicht personensorgeberechtigt ist. 


Ich kenne mich ja nicht aus, aber bislang dachte ich, dass mein Sohn den Titel nach 25 Absatz 5 hat, weil seine leiblichen Mutter diesen Titel auch hatte. Wenn sie jetzt einen besseren Titel bekommt, sollte er dann nicht auch einen besseren Titel bekommen können? Wenn es am Sorgerecht hängt, würde er ja bestraft werden, dass sie das Sorgerecht verloren hat. Nicht, dass es deshalb nicht möglich ist, dass es so ist.

reinhard schrieb am 04.03.2024 um 20:01:12:
Kann und will die Mutter dem Kind denn helfen, einen russischen Pass zu bekommen? Bei der Einbürgerung geht es auch um eine "geklärte Identität". Die wird nicht nur, aber hauptsächlich und als »Normalfall« mit dem Pass nachgewiesen.



Er hat ja eine deutsche Geburtsurkunde und einen deutschen Ausweis für Ausländer. Das ist zwar nur ein Passersatz, kein Heimatpass, aber ich bin bislang immer davon ausgegangen, dass er den bekommen hat, um damit seine Identität nachzuweisen. Würde der für eine Einbürgerung nicht ausreichen?

Viele Grüße Goliath
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