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Einbürgerung Pflegekind (Gelesen: 3.046 mal)
reinhard
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Antwort #15 - 04.03.2024 um 21:17:25
 
Ob die Identität mit einem Ersatzpass nachgewiesen werden kann, bezweifele ich. Aber er sollte sich selbst erkundigen, wenn es soweit ist.
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Puncherfaust
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Antwort #16 - 04.03.2024 um 21:33:21
 
Wieso der § 25 Abs. 5 erteilt wurde kann dir hier niemand beantworten. Das weiß ganz sicher nur die ABH. Eine NE weitet sich aber nicht auf Abkömmlinge aus.

Für die Identitätsklärung ist ein Reiseausweis für Ausländer nicht geeignet.

Mal etwas vereinfacht abgebildet. Person A kommt nach Deutschland. ABH weiß nicht ob Person A wirklich Person A ist. Die ABH stellt Person A (?) dann einen Reiseausweis aus. Die ABH weiß ja deshalb nicht auf einmal ob Person A wirklich Person A ist.

Dass eine deutsche Geburtsurkunde vorliegt macht die Sache einfacher. Steht dort vermerkt, dass die Identität der Eltern nicht geklärt ist? Haben beide Elternteile einen Pass?

Wenn der Vermerk nicht in der Urkunde ist und beide Eltern einen Pass haben, dann kommt man vllt. um die Passbeschaffung herum. Ansonsten eher schwierig.
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lottchen
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Antwort #17 - 04.03.2024 um 21:49:46
 
Goliath2306 schrieb am 04.03.2024 um 16:29:57:
Die leibliche Mutter ist ebenfalls Staatsangehörigkeit RU, der leibliche Vater ist unbekannt.

Dann dürfte der Vater nicht in der Geburtsurkunde stehen.
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Aras
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Antwort #18 - 04.03.2024 um 22:06:00
 
Können wir davon ausgehen, dass die Mutter den Vater nicht kennt, weil sie Opfer von Menschenhandel o.ä. war und deswegen niemals der Vater ermittelt werden kann?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Goliath2306
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Antwort #19 - 04.03.2024 um 22:07:52
 
Puncherfaust schrieb am 04.03.2024 um 21:33:21:
Dass eine deutsche Geburtsurkunde vorliegt macht die Sache einfacher. Steht dort vermerkt, dass die Identität der Eltern nicht geklärt ist? Haben beide Elternteile einen Pass?

Wenn der Vermerk nicht in der Urkunde ist und beide Eltern einen Pass haben, dann kommt man vllt. um die Passbeschaffung herum. Ansonsten eher schwierig.


Wie Lottchen schon sagte, steht der leibliche Vater nicht in der Geburtsurkunde, aber nicht, weil seine Identität nicht geklärt ist, sondern, weil er insgesamt einfach völlig unbekannt ist. Oder anders gesagt, die leibliche Mutter benennt ihn nicht.

Bezüglich der leiblichen Mutter steht dort nicht, dass ihre Identität nicht geklärt ist, oder, anders gesagt, die Identität der leiblichen Mutter ist geklärt. Ob sie einen Heimatpass hat, weiß ich nicht zu 100%, ich gehe aber davon aus. Es gibt keinen Grund, warum sie keinen Pass haben sollte und ich gehe mal davon aus, dass sie den auch für die NE gebraucht hat.

Viele Grüße Goliath
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Goliath2306
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Antwort #20 - 04.03.2024 um 22:08:51
 
Aras schrieb am 04.03.2024 um 22:06:00:
önnen wir davon ausgehen, dass die Mutter den Vater nicht kennt, weil sie Opfer von Menschenhandel o.ä. war und deswegen niemals der Vater ermittelt werden kann?



Nein. Ich schreibe eine PN.

Viele Grüße Goliath
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Goliath2306
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Antwort #21 - 05.03.2024 um 18:22:14
 
Ich habe nochmal eine Frage zur Identität.

Gehört der leibliche Vater tatsächlich zur Identitätsfeststellung? Ich dachte immer, Identität ist Name, Geburtstag, Geburtsort und Staatsangehörigkeit. Immerhin werden in Deutschland jedes Jahr viele tausende Kinder geboren, der Vater unbekannt ist. Das ist ja nix ungewöhnliches.

Muss mein Sohn zur Identitätsfeststellung tatsächlich Angaben zum leiblichen Vater machen können?

Viele Grüße Goliath
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Aras
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Antwort #22 - 05.03.2024 um 18:49:32
 
Was soll diese Frage? Wie soll das Kind den Vater benennen?

Die Vaterschaft ist relevant für den Namen und die Staatsangehörigkeit. Ohne Vater kann man nicht abschließend klären ob nicht doch ein anderer Familienname gilt oder eine andere Staatsangehörigkeit vorliegt.

Am Ende wird es darauf hinauslaufen, dass du entweder mit der Mutter den russischen Reisepass beschaffst oder du mit dem ganzen Gesetzbuch versuchst das Kind zu adoptieren. Bist du verheiratet und hast einen Mann, kannst du dich ggf. rechtlich beraten lassen, ob dein Ehemann die Vaterschaft anerkennt und dadurch das Kind deutsch wird. Und dann machst du ne Stiefkindadoption.

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reinhard
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Antwort #23 - 05.03.2024 um 20:57:14
 
Nein, der Vater muss nicht bekannt sein.

Aber: Zur Klärung der Identität, zum Erlangen eines Passes müssen wir hier nach allen Möglichkeiten fragen. Zwei Eltern haben doppelt so viele Möglichkeiten wie ein Elternteil.

Falls er nach Russland muss, muss er auf den Wehrdienst achten – nicht dass sie ihn dann abfangen.
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Antwort #24 - 05.03.2024 um 21:14:24
 
Wenn die Identität beider Eltern geklärt ist und eine deutsche Geburtsurkunde vorliegt, ist in der Regel auch die Identität des Kindes geklärt. Plump gesagt, weiß der deutsche Staat ja dann gesichert wo das Kind herkommt. Deshalb hatte ich nachgefragt.

Wenn nur ein Elternteil bekannt ist, wird das denke ich keine realistische Möglichkeit sein. Also wird voraussichtlich ein Pass beschafft werden müssen.
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Goliath2306
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Antwort #25 - 05.03.2024 um 21:23:28
 
Aras schrieb am 05.03.2024 um 18:49:32:
Was soll diese Frage? Wie soll das Kind den Vater benennen?


Deswegen frage ich ja. Weil nicht nur mein Kind sondern auch sonst niemand den leiblichen Vater benennen kann. Es ist ja nicht so, dass hier ein Pass oder eine Geburtsurkunde, auf denen der Name des Vaters stand, verlorengegangen ist. Der Vater ist und war schon immer unbekannt und wird es immer bleiben. Deshalb kann ich nicht verstehen, wieso er für die Identitätsfeststellung notwendig ist. 

Die Vaterschaftsanerkennung scheitert daran, dass das falsche Personenstandsangaben wären.
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Goliath2306
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Antwort #26 - 05.03.2024 um 21:28:45
 
reinhard schrieb am 05.03.2024 um 20:57:14:
Falls er nach Russland muss, muss er auf den Wehrdienst achten – nicht dass sie ihn dann abfangen.


Er muss nach Russland? Um den Pass zu beschaffen? In seinem Reiseausweis für Ausländer steht drin, dass er damit überall hinreisen darf, nur nicht nach Russland.
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reinhard
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Antwort #27 - 05.03.2024 um 21:30:20
 
Wie gesagt: Das wissen wir nicht.

Lies die Antworten ein wenig ruhiger, damit Du verstehst, was drin steht.
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Antwort #28 - 05.03.2024 um 21:50:16
 
Es gibt keine in Stein gemeißelten Regeln bzgl. der Identitätsfeststellung. Ich kann dir schon mal so viel sagen, dass die Vaterschaftsfeststellung nicht zwingend notwendig ist.

Ich geht auch ohne. Der von mir skizzierte Weg ist halt eine einfache Methode um die Identität geklärt zu haben. Aber selbst dieser Weg ist nicht in Stein gemeißelt, das kann die für euch zuständige EBH auch wieder anders sehen und nicht akzeptieren. Oder sie geht hin und akzeptiert das obwohl nur ein Elternteil in der GU eingetragen ist. Könnte man sicherlich auch argumentieren. Ist ja nicht das erste Kind ohne Vater und viele Staaten haben diese Konstellation auch in ihren Staatsangehörigkeitsgesetzen verankert, z.B. die stark patriarchalischen Länder aus dem mittleren Osten. In Syrien z.B. wird die Staatsangehörigkeit hauptsächlich durch Abstammung vom Vater durch Geburt erworben. Wenn aber die Mutter syrisch ist und der Vater unbekannt, erwirbt das Kind die syrische Staatsangehörigkeit auch durch Abstammung von der Mutter.

Man könnte deshalb sagen, dass die Identität so schon geklärt ist. Man kann aber auch sagen, dass bei unbekanntem Vater nur 50 % der Abstammung sicher ist und deshalb hierdurch nicht die Identität sicher genug geklärt werden kann. Ich vertrete wie gesagt die 2. Ansicht.

Welche die EBH vertritt kann dir nur die EBH selber sagen.

Worauf wir uns hier aber alle einigen können ist, dass die Identität in der Regel durch die Vorlage eines Reisepasses, hilfsweise durch Vorlage eines Passersatzes (nicht zu verwechseln mit dem Reiseausweis für Ausländer) oder ID-Karte, geklärt ist.

Ich denke du solltest dich diesbezüglich mal mit der EBH in Verbindung setzen. Mehr als ins Blaue zu raten welche Ansicht eure EBH vertreten könnte, können wir hier nämlich nicht.
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reinhard
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Antwort #29 - 06.03.2024 um 12:10:19
 
Das Kind ist jetzt elf Jahre alt und kann mit 16 Jahren eingebürgert werden, also in fünf Jahren.

Eine Anfrage an die Einbürgerungsbehörde zur Identitätsklärung ist erst in vier oder viereinhalb Jahren sinnvoll. Es wird bis dahin noch mehrere Urteile geben, die dann auch der Behörde bekannt sind. Eine Auskunft jetzt wäre für die Situation in fünf Jahren vermutlich nicht brauchbar.
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