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Einbürgerung Pflegekind (Gelesen: 3.986 mal)
Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #30 - 06.03.2024 um 14:01:34
 
Man kann auch schon vorm 16. Lebensjahr eingebürgert werden. Das Gesetz spricht von Handlungsfähig (ab 16 Jahre) ODER gesetzlich vertreten. Solange das Kind gesetzlich vertreten ist, kann es auch vorher eingebürgert werden, z.B. im Ermessen gem. § 8.
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Antwort #31 - 06.03.2024 um 15:31:01
 
Zumal man sich auch jetzt um die Papiere kümmern kann. Also mit der biologischen Mutter sprechen und sich um die Registrierung des Kindes in die russischen Register und Passbeschaffung kümmern. Man muss jetzt nicht 5 Jahre warten. Zumal es auch irreversibel schwer werden könnte. Bspw. biologische Mutter verstirbt und dann muss man sich ggf. mit russischen Behörden und Gerichten rumschlagen.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #32 - 06.03.2024 um 19:05:03
 
Danke. Es tut mir leid, wenn ich sehr emotional reagiert habe.

Ich habe einen Termin bei der EBH wegen einer Einbürgerung nach § 8 gemacht. Viel Hoffnung mache ich mir nicht, aber ich werde es versuchen. Mein Sohn macht einen Nischensport, da ist die Nationalmannschaft gar nicht so weit weg. Vielleicht könnte er ja wegen seiner besonderen sportlichen Leistungen eingebürgert werden -lol.

Ich werde außerdem versuchen mit der leiblichen Mutter ein Gespräch zu führen und sie zu fragen, ob eine Einbürgerung für sie in Betracht kommen könnte. Vermutlich eher nicht. Ich glaube, sie fühlt sich schon als Russin. Aber auch das ist einen Versuch wert.

In jedem Fall werde ich sie aber fragen, ob sie bereit wäre gemeinsam mit mir einen Pass zu beschaffen. Soweit ich weiß, ist mein Sohn bei den russischen Behörden registriert. Damals war ich noch nicht Vormund und der Amtsvormund hatte das in die Wege geleitet. Ihm wurde damals nur deshalb kein Pass ausgestellt, weil der Antrag nicht von der leiblichen Mutter gestellt wurde sondern von diesem Amtsvormund. Das hat den russischen Behörden wohl nicht gereicht. So ganz genau weiß ich das aber nicht, weil ich nicht involviert war.

Ich war, ehrlich gesagt, auch immer ganz froh, dass er keinen russischen Pass hat, weil ich stets gedacht habe, dass er ohne russischen Pass auch nicht abgeschoben werden kann. Jedenfalls nicht nach Russland. Aber vielleicht habe ich mich auch da geirrt.

Viele Grüße Goliath
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reinhard
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Antwort #33 - 06.03.2024 um 19:38:31
 
Zur Zeit wird so gut wie niemand nach Russland abgeschoben, weil es wegen der Sanktionen keine Flugverbindung gibt. Kannst Du also erstmal abhaken.

Ja, Gespräch mit der Mutter ist wichtig, schon damit Du Bescheid weißt.

Beschleunigte Einbürgerung durch Sport: Das geht tatsächlich nur über eine Nationaltrainerin oder Nationaltrainer.
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Antwort #34 - 06.03.2024 um 19:52:56
 
Btw. bei der Vaterschaftsanerkennung wird man wohl nicht Personenstandsfälschung unterstellen. Du solltest das ggf. mit deinem Ehemann besprechen. Für die biologische Mutter ergibt sich kein Vorteil, weil sie ja gar kein Sorgerecht hat. Konsultiere doch mal das Jugendamt bzw. das Ausländeramt. Es ist ja nicht so als könnte die biologische Mutter ein Aufenthaltsrecht ableiten. Insofern könnte das Ausländeramt ggf. sogar froh sein, dass die Akte dann geschlossen ist.
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Antwort #35 - 14.04.2024 um 17:43:42
 
Ich hatte ja oben geschrieben, dass ich einen Termin bei der EBH gemacht habe. Nun habe ich mich heute mal zu § 8 StAG eingelesen, um mich auf diesen Termin vorzubereiten.

Ich frage nochmal nach, für den Fall, dass ich den Wald vor lauter Bäumen nicht sehe:

Der Ermessenseinbürgerung nach § 8 könnten der fehlende Heimatpass und/oder die Tatsache, dass mein Sohn "nur" einen Aufenthaltstitel nach § 25 Absatz 5 hat, entgegenstehen. Oder gibt es weitere mögliche Gründe, die ich übersehen habe?

Viele Grüße Goliath
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Antwort #36 - 14.04.2024 um 18:34:36
 
Du solltest dich mit dem Begriff Ermessen auseinandersetzen.


Nimm die Voraussetzungen für eine Einbürgerung gem. § 10 StaG als Maßstab, und prüfe welche Voraussetzungen dort erfüllt sind und welche nicht. Die Voraussetzungen die erfüllt sind, kannst du ja nachweisen.

Dann bleiben gewisse Voraussetzungen offen. Du sagst fehlender Heimatpass und nicht passender Aufenthaltstitel.

Erstmal muss das Ermessen eröffnet sein. Bspw. Spricht §8 vom Imstandesein sich und seine Familie ernähren zu können was aber im letzten Absatz bei besonderer Härte.  Fraglich ist ob er ein gesetzlichen Unterhaltsanspruch euch ggü. Hat. Wenn nicht dann muss eine besondere Härte geltend gemacht werden.

Und ist denke ich alles im Paket. Da sollte man also auf die persönliche Situation des Kindes eingehen.
Also Kind bringt in der Schule gute Leistungen und spricht altersgemäß deutsch, es ist also gut integriert.
Dann auch die Geburt in Deutschland und die Unkenntnis wer der Vater ist, aufgrund der Situation der Mutter zur Zeit der Empfängnis.  Es könnte auch ein Deutscher der biologische Vater sein.
Dann dass das Kind in Deutschland geboren wurde und nur ein Leben in Deutschland kennt aber kein Leben in Russland, es also ein de Facto Inländer ist. Das Kind bei einer etwaigen Rückkehr in seine vermeintliche Heimat keine Bezugsperson habe und darum Ausgestoßener wäre.
Ggf. die Inforation, dass die biologische Mutter eine NE hat und klar sagen, dass die biologische Mutter keine weitere Verfestigung ihres Aufenthalts durch die Einbürgerung des Kindes erhalten würde.
Dann noch dass es in Sinne des Kindeswohls wäre, wenn er eingebürgert würde.

Also alles Argumente die das private Interesse des Kindes an der Einbürgerung untermauern.
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Antwort #37 - 08.05.2024 um 18:44:33
 
Nun hat uns die Einbürgerungsbehörde uns schon vor dem eigentlichen Termin wieder das geschrieben, was wir (dank dieses Forums) schon wissen ...kann nicht eingebürgert werde...blahblahblah...wegen § 25 Absatz 5 ... blahblahblah ... ihr Kind braucht einen anderen Titel ... blahblahblah ... gehen Sie zur Ausländerbehörde ... blahblahblah.

Kein Wort von § 8 StAG. Kein Wort von Ermessen. Aber egal, das können wir dann ja noch ansprechen, wenn wir den eigentlichen Termin haben.

Die Einbürgerungsbehörde hat aber eins geschrieben, was für mich völlig neu war und zwar, dass ein anderer Aufenthaltstitel schon ab 14 Jahren möglich sein soll und zwar nach §25a Aufenthaltsgesetz. Den habe ich mir angesehen und festgestellt, dass da etwas von Jugendlichen steht. Deshalb wahrscheinlich erst ab 14 Jahren und nicht schon jetzt. Ich habe dann aber im Gesetz etwas weitergeblättert und den § 25b Aufenthaltsgesetz gefunden. Da steht nix von Jugendlichen, scheint also auch für Kinder zu gelten.

Nun hat der Mann von der Einbürgerungsbehörde wahrscheinlich mehr Ahnung vom Einbürgerungsrecht als vom Aufenthaltsrecht. Es könnte also sein, dass er völlig daneben liegt. Ich würde fast darauf wetten.

Hat mein Kind eine Chance auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b Aufenthaltsgesetz? Ich war mir nicht sicher, ob diese Frage in ein Unterforum gehört und konnte auch keins finden, das gepasst hätte. Ich kann die Frage aber gerne erneut in einem anderen Unterforum stellen.

Viele Grüße Goliath
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Antwort #38 - 08.05.2024 um 19:21:38
 
Versetz dich in den Sachbearbeiter:
Da schreibt jemand ne E-Mail, die von Anfang bis Ende nur nach Problemen schreit. Da würde ich als Sachbearbeiter wohl auch stöhnen, weil im Grunde ein Fall vorliegt, der erheblich mehr Zeit brauchen wird, denn Ermessen muss gut begründet werden. Zumindest bei der Ablehnung. Und nutzt man das Ermessen und es wird öffentlich breitgetreten, dann muss man in ähnlichen Fällen genauso entscheiden.

Darum ist auch die Anspruchseinbürgerung auch das beste was es für den Sachbearbeiter gibt, denn dabei muss er "nur" ne Checkliste durchgehen, (sehr stark vereinfacht dargestellt).

Also da ist ein Sachbearbeiter, der kriegt ne Anfrage, und schaut darüber und denkt, ok, § 10 StAG sagt 25 V reicht nicht aus. Er schickt die Anfragende zum Ausländeramt, vielleicht beschafft die Anfragende nen besseren Titel, und er hat keine Mehrarbeit. Zudem hat er keine große Zeit um du falsche Versprechungen zu machen. Vielleicht kann der Sachbearbeiter nicht durchentscheiden, und müsste die Sachgebietsleitung fragen. Und zudem hat er Anträge vor sich liegen, die er zeitnah durcharbeiten muss. Und die Anfrage ist kein Antrag.

Erst wenn der Antrag vorliegt, muss man auch ernsthaft Ressourcen dafür einsetzen und nicht jetzt wo man eine E-Mail in 15 Minuten weghämmert.

Für wann hast du den Termin bekommen?
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Antwort #39 - 08.05.2024 um 19:49:42
 
Eine Einbürgerung nach § 8 StAG ist sehr wahrscheinlich auch nicht möglich.

Ich hab das in den Durchführungsbestimmungen für Niedersachsen gefunden:

In Nr. 8.1.2.4 heißt es, dass ein Aufenthaltstitel vorhanden sein muss, der in Nr. 10.1.1.2 genannt ist.

Und in Nr. 10.1.1.2 steht, dass eine Einbürgerung mit einem Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 3 - 5 AufenthG nicht möglich ist.

Auch bei einer Ermessenseinbürgerung reicht der vorhandene Aufenthaltstitel nicht aus.

Gleichlautendes habe ich in anderen Durchführungsbestimmungen gefunden.
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Antwort #40 - 08.05.2024 um 20:08:02
 
Goliath2306 schrieb am 08.05.2024 um 18:44:33:
Nun hat uns die Einbürgerungsbehörde uns schon vor dem eigentlichen Termin wieder das geschrieben, was wir (dank dieses Forums) schon wissen ...kann nicht eingebürgert werde...blahblahblah...wegen § 25 Absatz 5 ... blahblahblah ... ihr Kind braucht einen anderen Titel ... blahblahblah ... gehen Sie zur Ausländerbehörde ... blahblahblah.



Ich hatte es Dir in den Antworten #1 und #4 bereits so geschrieben.

Auch die Einbürgerungsbehörde muss sich an Gesetze halten.


Zitat:
Hat mein Kind eine Chance auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b Aufenthaltsgesetz?


Ja, dabei ist 25a für Jugendliche, 25b für Erwachsene (weil es da auch um den Lebensunterhalt durch Arbeit geht).

Geht ab dem 14. Geburtstag.
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Antwort #41 - 08.05.2024 um 20:27:42
 
Um eine AE nach § 25a zu bekommen müsste das Pflegekind aber eine AE nach § 104c haben oder seit mindestens 12 Monaten geduldet sein.
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Antwort #42 - 08.05.2024 um 20:45:40
 
Nachvollziehbar. Aber Verwaltungsvorschriften sind keine Gesetze. Sonst hätte man es in den Gesetzestext gegossen.

Das bedeutet aber praktisch, dass man das wohl das man erst vorm VG das klärt.
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Antwort #43 - 08.05.2024 um 22:32:46
 
Eine Durchführungsbestimmung ist eine Rechtsvorschrift und eine Rechtsvorschrift ist eine verbindliche Regelung, die eine Rechtsfolge an einen Tatbestand knüpft.

Der Tatbestand ist der falsche Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 und die Rechtsfolge daraus ist, dass keine Einbürgerung möglich ist.
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Antwort #44 - 09.05.2024 um 00:31:34
 
Naja...

Verwaltungsvorschriften sind keine Gesetze, denn sie binden nur die Verwaltung. Als Bürger kann man sich auf diese berufen und sagen wir mal 99% aller Fälle werden ja gut geregelt. Das erste was der Verwaltungsrichter einem erklären wird, wenn man eine Verwaltungsvorschrift zitiert, ist dass  Verwaltungsvorschriften nicht die Richter binden.

Die Verwaltungsvorschrift bezüglich der notwendigen Aufenthaltserlaubnis wird man wohl regelmäßig bereits mit dem Argument aushebeln können, dass der Gesetzgeber gerade nicht in § 8 StAG bestimmte Rechtsgrundlagen für Aufenthaltstitel ausgeschlossen hat.

Aber ich sage auch nicht, dass der Ausschluss bestimmter Aufenthaltserlaubnisse aus § 10 StAG keine Relevanz für § 8 StAG hat. In § 10 StAG hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass bei bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf die Einbürgerung besteht. Wenn ein Antragsteller die Voraussetzungen des § 10 StAG außer dem notwendigen Aufenthaltstitel erfüllt, und ich meine die minimalsten Voraussetzungen ohne besondere Umstände und Härten, dann wäre es ja falsch unter § 8 StAG einzubürgern, weil der Gesetzgeber hat sich wohl gedacht, dass in so einem Falle keine Einbürgerung erwünscht sei. Es würde aber auch nicht die Behörde davon entbinden etwaigen Sachvortrag des Antragstellers abzuwägen um das Ermessen auszuüben.

Zuerst einmal muss das Ermessen eröffnet sein. Also:
- Identität und Staatsangehörigkeit müssen geklärt sein
- handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
- nicht vorbestraft
- eigene Unterkunft oder Wohnung
- Angehörige ernähren
- Einordnung in deutsche Lebensverhältnisse

Identität ist imho geklärt, wenn das Kind eine deutsche Geburtsurkunde und nicht eine deutsche Geburtsbescheinigung hat. Die russische Staatsangehörigkeit ist wohl auch geklärt, nur fehlen die Dokumente. Darum müsste man sich ggf. kümmern. Aber soweit ich das herauslese, ist die russische Staatsangehörigkeit aktenkundig aber der (Amts?-)Betreuer konnte den Pass nicht beschaffen.

Das Kind ist durch die Pflegeeltern gesetzlich vertreten.
Das Kind ist nicht vorbestraft.
Das Kind ist nicht obdachlos.
Das Kind ist nicht unterhaltsfähig, hat keinen Unterhaltsanspruch ggü. den Pflegeeltern. -> Problem
Das Kind geht in die Schule und wenn die Noten und die Kopfnoten gut sind, kann man locker argumentieren, dass die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gegeben ist.

Die Unterhaltsfähigkeit des Kindes ist nicht gegeben, kann aber aus Gründen des öffentlichen Interesses oder aufgrund einer besonderen Härte abgesehen werden.

Aus den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern
Zitat:
8.2 Zu Absatz 2 (Ausnahmen von der Straffreiheit und der Unterhaltsfähigkeit bei öffentlichem Interesse oder besonderer Härte)

Ergänzende Anmerkung:

[...]
Eine besondere Härte bei Abs. 1 Nr. 4 kann insbesondere dann angenommen werden, wenn jemand aufgrund einer zur Durchführung des Entlassungsverfahrens erteilten Einbürgerungszusicherung aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit bereits ausgeschieden und staatenlos geworden ist, und nun unverschuldet der Einbürgerung mangelnde Unterhaltsfähigkeit entgegenstünde, die auf zwischenzeitlichem Verlust des eigenen oder des Arbeitsplatzes des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder ähnlicher Umstände beruht. Gesichtspunkte der Vermeidung einer besonderen Härte kommen zum Beispiel in Fällen mit staatsangehörigkeitsrechtlichem Wiederherstellungscharakter (vergleiche Nummern 8.1.3.2 und 8.1.3.3), bei Behinderten, Pflegekindern, älteren Personen mit langem Inlandsaufenthalt und Kindern von staatsangehörigkeitsrechtlich Schutzbedürftigen, die diesen Status nicht erworben haben, in Betracht.


Man sollte natürlich dann auch erklären, dass das Kind nicht erst seit gestern ein Pflegekind ist, sondern sein ganzes Leben und Goliath und ihr Mann, die einzigen elternähnlichen Bezugspersonen sind, die das Kind kennt.

Später mehr...
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