i4a - Das Board
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi
Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Einbürgerung Pflegekind
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1680424807

Beitrag begonnen von Goliath2306 am 02.04.2023 um 10:40:07

Titel: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Goliath2306 am 02.04.2023 um 10:40:07
Liebe Foristi,

ich bin vor Jahren bereits hier im Forum gewesen, um nach den Möglichkeiten für die Einbürgerung meines Pflegekindes zu fragen. Ich hatte damals die Antwort erhalten, dass ich warten muss, bis mein Pflegekind 16 ist ist und eine  NE erhalten kann und dann den EB-Antrag stellen kann.

Soweit so gut. Nun wollte ich fragen, ob sich an der Rechtslage durch das neue Chancen Aufenthaltsrecht etwas geändert hat und mein Pflegekind schneller einen anderen Aufenthaltstitel und damit auch schneller eine Einbürgerung bekommen kann.

Hier die Daten:

Kind wurde in D geboren. Staatsangehörigkeit RU. Das Kind ist jetzt elf Jahre und lebt seit elf Jahren in D mit einem Aufenthaltstitel nach § 25 Absatz 5. Ich bin Vormund und somit antragsberechtigt für alle Dinge im Zusammenhang mit Aufenthalt und Einbürgerung. 

Eine Besonderheit ist noch, dass das Kind keinen Heimatpass hat, sondern einen deutschen Reisepass für Ausländer (Passersatz).

Bislang war mein Stand aufgrund der Infos hier im Forum, wie gesagt, dass er mit 16 die NE beantragen kann und danach die Einbürgerung, wobei es da dann noch Probleme mit dem fehlenden Heimatpass oder der Entlassung aus der RU Staatsangehörigkeit geben könnte.

Hat sich daran inzwischen etwas geändert? Gibt es eine Chance auf eine frühere Einbürgerung?

Viele Grüße Goliath

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von reinhard am 02.04.2023 um 15:57:16
Das Chancen-Aufenthaltsrecht ist nur für Leute mit Duldung (Ausreisepflicht), die eine Chance bekommen.

Wer schon eine Aufenthaltserlaubnis hat, braucht das nicht.

Mit einer AE nach § 25, Absatz 5 (humanitäre Gründe) kann man nicht eingebürgert werden. Er müsste erst eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Das funktioniert nach § 26 Aufenthaltsgesetz, zusammen zu lesen mit § 35 Aufenthaltsgesetz.

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Goliath2306 am 02.04.2023 um 17:29:44
Na ja, er braucht das Chancen-Aufenthaltsrecht, damit er unbefristet hier bleiben kann. Und einen unbefristeten Aufenthalt braucht er, damit er eingebürgert werden kann.

Er lebt seit elf Jahren rechtmäßig in Deutschland, spricht fließend deutsch und hat keine Chance auf einen unbefristeten Titel und somit eine Einbürgerung aber wer lediglich fünf Jahre mit einer Duldung hier gelebt hat, kann einen unbefristeten Aufenthalt und damit eine Einbürgerung bekommen?

Da frage ich mich ernsthaft, ob und wie er statt der AE nach § 25 Absatz 5 lieber eine Duldung bekommen kann.

Gibt es da einen Weg?

Viele Grüße Goliath

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Aras am 02.04.2023 um 17:44:50
Ist halt so.

Frag bei der Behörde ob eine Ermessenseinbürgerung möglich ist. Ich fände das schon realistisch. Ist ja, dass er alle Voraussetzungen des § 10 AufenthG bis auf die richtige Aufenthaltserlaubnis erfüllt wird. Das + die ganzen Umstände des Einzelfalls könnten eine Ermessenseinbürgerung ggf. begründen.


Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von reinhard am 02.04.2023 um 20:35:21

Goliath2306 schrieb am 02.04.2023 um 17:29:44:
Na ja, er braucht das Chancen-Aufenthaltsrecht, damit er unbefristet hier bleiben kann. Und einen unbefristeten Aufenthalt braucht er, damit er eingebürgert werden kann.


Wer als Geduldeter am 31. Oktober 2022 fünf Jahre hier war, kann das Chancen-Aufenthaltsrecht bekommen. Das ist eine Aufenthaltserlaubnis für 18 Monate, die nicht verlängert werden kann.

Wer jetzt eine Duldung bekommt, fällt nicht unter die Regelung. Sie gilt nur für ca. 137.000 Menschen, die am 31. Oktober 2022 eine Duldung hatten und eine Aufenthaltserlaubnis für 18 Monaten haben wollen, die danach endet.

Dein Pflegekind muss erst von der AE nach § 25, Absatz 5 zur NE nach § 26 kommen. Nur dann kann er eingebürgert werden. Es gibt keine Ermessenseinbürgerung mit einer AE nach § 25, Absatz 5. Oben habe ich geschrieben, wie er zur NE kommt. Er muss sich darum kümmern.

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Aras am 02.04.2023 um 20:51:01
Warum sollte es keine Ermessenseinbürgerung geben?

Also ich würde schon Mal bei der Behörde anfragen.

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von reinhard am 02.04.2023 um 21:02:41

Aras schrieb am 02.04.2023 um 20:51:01:
Warum sollte es keine Ermessenseinbürgerung geben?


Weil das in § 10, Absatz 2 Staatsangehörigkeitsgesetz ausgeschlossen wird:


Zitat:
... oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt...

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Aras am 02.04.2023 um 21:29:37
Das ist eine Anspruchseinbürgerung. Ich beziehe mich auf § 8 StaG

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Goliath2306 am 02.04.2023 um 23:36:44

reinhard schrieb am 02.04.2023 um 20:35:21:
Dein Pflegekind muss erst von der AE nach § 25, Absatz 5 zur NE nach § 26 kommen. Nur dann kann er eingebürgert werden. Es gibt keine Ermessenseinbürgerung mit einer AE nach § 25, Absatz 5. Oben habe ich geschrieben, wie er zur NE kommt. Er muss sich darum kümmern.


Ich lese aus § 26 im Zusammenspiel mit § 35 raus, dass mein Pflegesohn erst mit 16 Jahren anfangen braucht, sich darum zu kümmern, weil vorher gar nichts geht (... wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres ...). Das ist ja auch das, was mir vor einigen Jahren hier im Forum gesagt wurde.

Habe ich etwas übersehen oder gilt das immer noch?

Danke übrigens an alle für die Hilfe und Unterstützung!

Viele Grüße Goliath

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von reinhard am 03.04.2023 um 11:15:22
Genau, er klärt Niederlassungserlaubnis und Einbürgerung gleichzeitig.

Die Niederlassungserlaubnis, wenn er sie bekommt (Anrechnung der Schulzeiten nach § 35) braucht er nur für eine Sekunde, dann kann er eingebürgert werden.

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Goliath2306 am 04.03.2024 um 16:29:57
Ich hole meinen alten thread noch mal hervor.

Es geht um mein Pflegekind, RU-Staatsangehörigkeit, in D geboren, mittlerweile 12 Jahre hier mit einem befristeten Aufenthaltstitel nach § 25 Absatz 5. Alle zwei Jahre Verlängerung des Aufenthaltstitels. Die leibliche Mutter ist ebenfalls Staatsangehörigkeit RU, der leibliche Vater ist unbekannt.
Bislang war mein Kenntnisstand, dass mein Sohn mit 16 eine Niederlassungserlaubnis beantragen kann und nach Erhalt sofort die Einbürgerung beantragen kann.

Nun habe ich erfahren, dass die leibliche Mutter selbst eine Niederlassungserlaubnis hat und zwar nach § 26 Absatz 4.

Ändert sich dadurch etwas für meinen Sohn? Kann er insbesondere bereits jetzt eine NE beantragen, weil seine leibliche Mutter auch eine hat?

Danke und viele Grüße

Goliath

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Aras am 04.03.2024 um 16:58:35
Ich sehe jetzt keinen Zusammenhang da die Mutter ja nicht personensorgeberechtigt ist. Aber vielleicht haben andere eine ander Meinung.

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Puncherfaust am 04.03.2024 um 19:59:07
Nein, da bestehen keine Zusammenhänge. Der würde nur bestehen, wenn sich die Mutter selber einbürgern lassen will. Dann könnte das Kind gem. § 10 Abs. 2 StAG miteingebürgert werden. Zusammenleben müssen die beiden dafür nicht.

Ansonsten sehe ich wie Aras auch eine Einbürgerung nach § 8 als realistische Möglichkeit. Aber auch da wird man sich um Passdokumente o.ä. kümmern müssen.

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von reinhard am 04.03.2024 um 20:01:12
Kann und will die Mutter dem Kind denn helfen, einen russischen Pass zu bekommen? Bei der Einbürgerung geht es auch um eine "geklärte Identität". Die wird nicht nur, aber hauptsächlich und als »Normalfall« mit dem Pass nachgewiesen.

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Goliath2306 am 04.03.2024 um 21:02:36

Aras schrieb am 04.03.2024 um 16:58:35:
Ich sehe jetzt keinen Zusammenhang da die Mutter ja nicht personensorgeberechtigt ist. 


Ich kenne mich ja nicht aus, aber bislang dachte ich, dass mein Sohn den Titel nach 25 Absatz 5 hat, weil seine leiblichen Mutter diesen Titel auch hatte. Wenn sie jetzt einen besseren Titel bekommt, sollte er dann nicht auch einen besseren Titel bekommen können? Wenn es am Sorgerecht hängt, würde er ja bestraft werden, dass sie das Sorgerecht verloren hat. Nicht, dass es deshalb nicht möglich ist, dass es so ist.


reinhard schrieb am 04.03.2024 um 20:01:12:
Kann und will die Mutter dem Kind denn helfen, einen russischen Pass zu bekommen? Bei der Einbürgerung geht es auch um eine "geklärte Identität". Die wird nicht nur, aber hauptsächlich und als »Normalfall« mit dem Pass nachgewiesen.



Er hat ja eine deutsche Geburtsurkunde und einen deutschen Ausweis für Ausländer. Das ist zwar nur ein Passersatz, kein Heimatpass, aber ich bin bislang immer davon ausgegangen, dass er den bekommen hat, um damit seine Identität nachzuweisen. Würde der für eine Einbürgerung nicht ausreichen?

Viele Grüße Goliath

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von reinhard am 04.03.2024 um 21:17:25
Ob die Identität mit einem Ersatzpass nachgewiesen werden kann, bezweifele ich. Aber er sollte sich selbst erkundigen, wenn es soweit ist.

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Puncherfaust am 04.03.2024 um 21:33:21
Wieso der § 25 Abs. 5 erteilt wurde kann dir hier niemand beantworten. Das weiß ganz sicher nur die ABH. Eine NE weitet sich aber nicht auf Abkömmlinge aus.

Für die Identitätsklärung ist ein Reiseausweis für Ausländer nicht geeignet.

Mal etwas vereinfacht abgebildet. Person A kommt nach Deutschland. ABH weiß nicht ob Person A wirklich Person A ist. Die ABH stellt Person A (?) dann einen Reiseausweis aus. Die ABH weiß ja deshalb nicht auf einmal ob Person A wirklich Person A ist.

Dass eine deutsche Geburtsurkunde vorliegt macht die Sache einfacher. Steht dort vermerkt, dass die Identität der Eltern nicht geklärt ist? Haben beide Elternteile einen Pass?

Wenn der Vermerk nicht in der Urkunde ist und beide Eltern einen Pass haben, dann kommt man vllt. um die Passbeschaffung herum. Ansonsten eher schwierig.

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von lottchen am 04.03.2024 um 21:49:46

Goliath2306 schrieb am 04.03.2024 um 16:29:57:
Die leibliche Mutter ist ebenfalls Staatsangehörigkeit RU, der leibliche Vater ist unbekannt.

Dann dürfte der Vater nicht in der Geburtsurkunde stehen.

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Aras am 04.03.2024 um 22:06:00
Können wir davon ausgehen, dass die Mutter den Vater nicht kennt, weil sie Opfer von Menschenhandel o.ä. war und deswegen niemals der Vater ermittelt werden kann?

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Goliath2306 am 04.03.2024 um 22:07:52

Puncherfaust schrieb am 04.03.2024 um 21:33:21:
Dass eine deutsche Geburtsurkunde vorliegt macht die Sache einfacher. Steht dort vermerkt, dass die Identität der Eltern nicht geklärt ist? Haben beide Elternteile einen Pass?

Wenn der Vermerk nicht in der Urkunde ist und beide Eltern einen Pass haben, dann kommt man vllt. um die Passbeschaffung herum. Ansonsten eher schwierig.


Wie Lottchen schon sagte, steht der leibliche Vater nicht in der Geburtsurkunde, aber nicht, weil seine Identität nicht geklärt ist, sondern, weil er insgesamt einfach völlig unbekannt ist. Oder anders gesagt, die leibliche Mutter benennt ihn nicht.

Bezüglich der leiblichen Mutter steht dort nicht, dass ihre Identität nicht geklärt ist, oder, anders gesagt, die Identität der leiblichen Mutter ist geklärt. Ob sie einen Heimatpass hat, weiß ich nicht zu 100%, ich gehe aber davon aus. Es gibt keinen Grund, warum sie keinen Pass haben sollte und ich gehe mal davon aus, dass sie den auch für die NE gebraucht hat.

Viele Grüße Goliath

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Goliath2306 am 04.03.2024 um 22:08:51

Aras schrieb am 04.03.2024 um 22:06:00:
önnen wir davon ausgehen, dass die Mutter den Vater nicht kennt, weil sie Opfer von Menschenhandel o.ä. war und deswegen niemals der Vater ermittelt werden kann?



Nein. Ich schreibe eine PN.

Viele Grüße Goliath

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Goliath2306 am 05.03.2024 um 18:22:14
Ich habe nochmal eine Frage zur Identität.

Gehört der leibliche Vater tatsächlich zur Identitätsfeststellung? Ich dachte immer, Identität ist Name, Geburtstag, Geburtsort und Staatsangehörigkeit. Immerhin werden in Deutschland jedes Jahr viele tausende Kinder geboren, der Vater unbekannt ist. Das ist ja nix ungewöhnliches.

Muss mein Sohn zur Identitätsfeststellung tatsächlich Angaben zum leiblichen Vater machen können?

Viele Grüße Goliath

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Aras am 05.03.2024 um 18:49:32
Was soll diese Frage? Wie soll das Kind den Vater benennen?

Die Vaterschaft ist relevant für den Namen und die Staatsangehörigkeit. Ohne Vater kann man nicht abschließend klären ob nicht doch ein anderer Familienname gilt oder eine andere Staatsangehörigkeit vorliegt.

Am Ende wird es darauf hinauslaufen, dass du entweder mit der Mutter den russischen Reisepass beschaffst oder du mit dem ganzen Gesetzbuch versuchst das Kind zu adoptieren. Bist du verheiratet und hast einen Mann, kannst du dich ggf. rechtlich beraten lassen, ob dein Ehemann die Vaterschaft anerkennt und dadurch das Kind deutsch wird. Und dann machst du ne Stiefkindadoption.


Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von reinhard am 05.03.2024 um 20:57:14
Nein, der Vater muss nicht bekannt sein.

Aber: Zur Klärung der Identität, zum Erlangen eines Passes müssen wir hier nach allen Möglichkeiten fragen. Zwei Eltern haben doppelt so viele Möglichkeiten wie ein Elternteil.

Falls er nach Russland muss, muss er auf den Wehrdienst achten – nicht dass sie ihn dann abfangen.

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Puncherfaust am 05.03.2024 um 21:14:24
Wenn die Identität beider Eltern geklärt ist und eine deutsche Geburtsurkunde vorliegt, ist in der Regel auch die Identität des Kindes geklärt. Plump gesagt, weiß der deutsche Staat ja dann gesichert wo das Kind herkommt. Deshalb hatte ich nachgefragt.

Wenn nur ein Elternteil bekannt ist, wird das denke ich keine realistische Möglichkeit sein. Also wird voraussichtlich ein Pass beschafft werden müssen.

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Goliath2306 am 05.03.2024 um 21:23:28

Aras schrieb am 05.03.2024 um 18:49:32:
Was soll diese Frage? Wie soll das Kind den Vater benennen?


Deswegen frage ich ja. Weil nicht nur mein Kind sondern auch sonst niemand den leiblichen Vater benennen kann. Es ist ja nicht so, dass hier ein Pass oder eine Geburtsurkunde, auf denen der Name des Vaters stand, verlorengegangen ist. Der Vater ist und war schon immer unbekannt und wird es immer bleiben. Deshalb kann ich nicht verstehen, wieso er für die Identitätsfeststellung notwendig ist. 

Die Vaterschaftsanerkennung scheitert daran, dass das falsche Personenstandsangaben wären.

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Goliath2306 am 05.03.2024 um 21:28:45

reinhard schrieb am 05.03.2024 um 20:57:14:
Falls er nach Russland muss, muss er auf den Wehrdienst achten – nicht dass sie ihn dann abfangen.


Er muss nach Russland? Um den Pass zu beschaffen? In seinem Reiseausweis für Ausländer steht drin, dass er damit überall hinreisen darf, nur nicht nach Russland.

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von reinhard am 05.03.2024 um 21:30:20
Wie gesagt: Das wissen wir nicht.

Lies die Antworten ein wenig ruhiger, damit Du verstehst, was drin steht.

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Puncherfaust am 05.03.2024 um 21:50:16
Es gibt keine in Stein gemeißelten Regeln bzgl. der Identitätsfeststellung. Ich kann dir schon mal so viel sagen, dass die Vaterschaftsfeststellung nicht zwingend notwendig ist.

Ich geht auch ohne. Der von mir skizzierte Weg ist halt eine einfache Methode um die Identität geklärt zu haben. Aber selbst dieser Weg ist nicht in Stein gemeißelt, das kann die für euch zuständige EBH auch wieder anders sehen und nicht akzeptieren. Oder sie geht hin und akzeptiert das obwohl nur ein Elternteil in der GU eingetragen ist. Könnte man sicherlich auch argumentieren. Ist ja nicht das erste Kind ohne Vater und viele Staaten haben diese Konstellation auch in ihren Staatsangehörigkeitsgesetzen verankert, z.B. die stark patriarchalischen Länder aus dem mittleren Osten. In Syrien z.B. wird die Staatsangehörigkeit hauptsächlich durch Abstammung vom Vater durch Geburt erworben. Wenn aber die Mutter syrisch ist und der Vater unbekannt, erwirbt das Kind die syrische Staatsangehörigkeit auch durch Abstammung von der Mutter.

Man könnte deshalb sagen, dass die Identität so schon geklärt ist. Man kann aber auch sagen, dass bei unbekanntem Vater nur 50 % der Abstammung sicher ist und deshalb hierdurch nicht die Identität sicher genug geklärt werden kann. Ich vertrete wie gesagt die 2. Ansicht.

Welche die EBH vertritt kann dir nur die EBH selber sagen.

Worauf wir uns hier aber alle einigen können ist, dass die Identität in der Regel durch die Vorlage eines Reisepasses, hilfsweise durch Vorlage eines Passersatzes (nicht zu verwechseln mit dem Reiseausweis für Ausländer) oder ID-Karte, geklärt ist.

Ich denke du solltest dich diesbezüglich mal mit der EBH in Verbindung setzen. Mehr als ins Blaue zu raten welche Ansicht eure EBH vertreten könnte, können wir hier nämlich nicht.

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von reinhard am 06.03.2024 um 12:10:19
Das Kind ist jetzt elf Jahre alt und kann mit 16 Jahren eingebürgert werden, also in fünf Jahren.

Eine Anfrage an die Einbürgerungsbehörde zur Identitätsklärung ist erst in vier oder viereinhalb Jahren sinnvoll. Es wird bis dahin noch mehrere Urteile geben, die dann auch der Behörde bekannt sind. Eine Auskunft jetzt wäre für die Situation in fünf Jahren vermutlich nicht brauchbar.

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Puncherfaust am 06.03.2024 um 14:01:34
Man kann auch schon vorm 16. Lebensjahr eingebürgert werden. Das Gesetz spricht von Handlungsfähig (ab 16 Jahre) ODER gesetzlich vertreten. Solange das Kind gesetzlich vertreten ist, kann es auch vorher eingebürgert werden, z.B. im Ermessen gem. § 8.

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Aras am 06.03.2024 um 15:31:01
Zumal man sich auch jetzt um die Papiere kümmern kann. Also mit der biologischen Mutter sprechen und sich um die Registrierung des Kindes in die russischen Register und Passbeschaffung kümmern. Man muss jetzt nicht 5 Jahre warten. Zumal es auch irreversibel schwer werden könnte. Bspw. biologische Mutter verstirbt und dann muss man sich ggf. mit russischen Behörden und Gerichten rumschlagen.


Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Goliath2306 am 06.03.2024 um 19:05:03
Danke. Es tut mir leid, wenn ich sehr emotional reagiert habe.

Ich habe einen Termin bei der EBH wegen einer Einbürgerung nach § 8 gemacht. Viel Hoffnung mache ich mir nicht, aber ich werde es versuchen. Mein Sohn macht einen Nischensport, da ist die Nationalmannschaft gar nicht so weit weg. Vielleicht könnte er ja wegen seiner besonderen sportlichen Leistungen eingebürgert werden -lol.

Ich werde außerdem versuchen mit der leiblichen Mutter ein Gespräch zu führen und sie zu fragen, ob eine Einbürgerung für sie in Betracht kommen könnte. Vermutlich eher nicht. Ich glaube, sie fühlt sich schon als Russin. Aber auch das ist einen Versuch wert.

In jedem Fall werde ich sie aber fragen, ob sie bereit wäre gemeinsam mit mir einen Pass zu beschaffen. Soweit ich weiß, ist mein Sohn bei den russischen Behörden registriert. Damals war ich noch nicht Vormund und der Amtsvormund hatte das in die Wege geleitet. Ihm wurde damals nur deshalb kein Pass ausgestellt, weil der Antrag nicht von der leiblichen Mutter gestellt wurde sondern von diesem Amtsvormund. Das hat den russischen Behörden wohl nicht gereicht. So ganz genau weiß ich das aber nicht, weil ich nicht involviert war.

Ich war, ehrlich gesagt, auch immer ganz froh, dass er keinen russischen Pass hat, weil ich stets gedacht habe, dass er ohne russischen Pass auch nicht abgeschoben werden kann. Jedenfalls nicht nach Russland. Aber vielleicht habe ich mich auch da geirrt.

Viele Grüße Goliath

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von reinhard am 06.03.2024 um 19:38:31
Zur Zeit wird so gut wie niemand nach Russland abgeschoben, weil es wegen der Sanktionen keine Flugverbindung gibt. Kannst Du also erstmal abhaken.

Ja, Gespräch mit der Mutter ist wichtig, schon damit Du Bescheid weißt.

Beschleunigte Einbürgerung durch Sport: Das geht tatsächlich nur über eine Nationaltrainerin oder Nationaltrainer.

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Aras am 06.03.2024 um 19:52:56
Btw. bei der Vaterschaftsanerkennung wird man wohl nicht Personenstandsfälschung unterstellen. Du solltest das ggf. mit deinem Ehemann besprechen. Für die biologische Mutter ergibt sich kein Vorteil, weil sie ja gar kein Sorgerecht hat. Konsultiere doch mal das Jugendamt bzw. das Ausländeramt. Es ist ja nicht so als könnte die biologische Mutter ein Aufenthaltsrecht ableiten. Insofern könnte das Ausländeramt ggf. sogar froh sein, dass die Akte dann geschlossen ist.

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Goliath2306 am 14.04.2024 um 17:43:42
Ich hatte ja oben geschrieben, dass ich einen Termin bei der EBH gemacht habe. Nun habe ich mich heute mal zu § 8 StAG eingelesen, um mich auf diesen Termin vorzubereiten.

Ich frage nochmal nach, für den Fall, dass ich den Wald vor lauter Bäumen nicht sehe:

Der Ermessenseinbürgerung nach § 8 könnten der fehlende Heimatpass und/oder die Tatsache, dass mein Sohn "nur" einen Aufenthaltstitel nach § 25 Absatz 5 hat, entgegenstehen. Oder gibt es weitere mögliche Gründe, die ich übersehen habe?

Viele Grüße Goliath

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Aras am 14.04.2024 um 18:34:36
Du solltest dich mit dem Begriff Ermessen auseinandersetzen.


Nimm die Voraussetzungen für eine Einbürgerung gem. § 10 StaG als Maßstab, und prüfe welche Voraussetzungen dort erfüllt sind und welche nicht. Die Voraussetzungen die erfüllt sind, kannst du ja nachweisen.

Dann bleiben gewisse Voraussetzungen offen. Du sagst fehlender Heimatpass und nicht passender Aufenthaltstitel.

Erstmal muss das Ermessen eröffnet sein. Bspw. Spricht §8 vom Imstandesein sich und seine Familie ernähren zu können was aber im letzten Absatz bei besonderer Härte.  Fraglich ist ob er ein gesetzlichen Unterhaltsanspruch euch ggü. Hat. Wenn nicht dann muss eine besondere Härte geltend gemacht werden.

Und ist denke ich alles im Paket. Da sollte man also auf die persönliche Situation des Kindes eingehen.
Also Kind bringt in der Schule gute Leistungen und spricht altersgemäß deutsch, es ist also gut integriert.
Dann auch die Geburt in Deutschland und die Unkenntnis wer der Vater ist, aufgrund der Situation der Mutter zur Zeit der Empfängnis.  Es könnte auch ein Deutscher der biologische Vater sein.
Dann dass das Kind in Deutschland geboren wurde und nur ein Leben in Deutschland kennt aber kein Leben in Russland, es also ein de Facto Inländer ist. Das Kind bei einer etwaigen Rückkehr in seine vermeintliche Heimat keine Bezugsperson habe und darum Ausgestoßener wäre.
Ggf. die Inforation, dass die biologische Mutter eine NE hat und klar sagen, dass die biologische Mutter keine weitere Verfestigung ihres Aufenthalts durch die Einbürgerung des Kindes erhalten würde.
Dann noch dass es in Sinne des Kindeswohls wäre, wenn er eingebürgert würde.

Also alles Argumente die das private Interesse des Kindes an der Einbürgerung untermauern.

i4a - Das Board » Powered by YaBB 2.4!
YaBB © 2000-2009. Alle Rechte vorbehalten.