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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Einbürgerung Pflegekind https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1680424807 Beitrag begonnen von Goliath2306 am 02.04.2023 um 10:40:07 |
Titel: Einbürgerung Pflegekind Beitrag von Goliath2306 am 02.04.2023 um 10:40:07
Liebe Foristi,
ich bin vor Jahren bereits hier im Forum gewesen, um nach den Möglichkeiten für die Einbürgerung meines Pflegekindes zu fragen. Ich hatte damals die Antwort erhalten, dass ich warten muss, bis mein Pflegekind 16 ist ist und eine NE erhalten kann und dann den EB-Antrag stellen kann. Soweit so gut. Nun wollte ich fragen, ob sich an der Rechtslage durch das neue Chancen Aufenthaltsrecht etwas geändert hat und mein Pflegekind schneller einen anderen Aufenthaltstitel und damit auch schneller eine Einbürgerung bekommen kann. Hier die Daten: Kind wurde in D geboren. Staatsangehörigkeit RU. Das Kind ist jetzt elf Jahre und lebt seit elf Jahren in D mit einem Aufenthaltstitel nach § 25 Absatz 5. Ich bin Vormund und somit antragsberechtigt für alle Dinge im Zusammenhang mit Aufenthalt und Einbürgerung. Eine Besonderheit ist noch, dass das Kind keinen Heimatpass hat, sondern einen deutschen Reisepass für Ausländer (Passersatz). Bislang war mein Stand aufgrund der Infos hier im Forum, wie gesagt, dass er mit 16 die NE beantragen kann und danach die Einbürgerung, wobei es da dann noch Probleme mit dem fehlenden Heimatpass oder der Entlassung aus der RU Staatsangehörigkeit geben könnte. Hat sich daran inzwischen etwas geändert? Gibt es eine Chance auf eine frühere Einbürgerung? Viele Grüße Goliath |
Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind Beitrag von reinhard am 02.04.2023 um 15:57:16
Das Chancen-Aufenthaltsrecht ist nur für Leute mit Duldung (Ausreisepflicht), die eine Chance bekommen.
Wer schon eine Aufenthaltserlaubnis hat, braucht das nicht. Mit einer AE nach § 25, Absatz 5 (humanitäre Gründe) kann man nicht eingebürgert werden. Er müsste erst eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Das funktioniert nach § 26 Aufenthaltsgesetz, zusammen zu lesen mit § 35 Aufenthaltsgesetz. |
Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind Beitrag von Goliath2306 am 02.04.2023 um 17:29:44
Na ja, er braucht das Chancen-Aufenthaltsrecht, damit er unbefristet hier bleiben kann. Und einen unbefristeten Aufenthalt braucht er, damit er eingebürgert werden kann.
Er lebt seit elf Jahren rechtmäßig in Deutschland, spricht fließend deutsch und hat keine Chance auf einen unbefristeten Titel und somit eine Einbürgerung aber wer lediglich fünf Jahre mit einer Duldung hier gelebt hat, kann einen unbefristeten Aufenthalt und damit eine Einbürgerung bekommen? Da frage ich mich ernsthaft, ob und wie er statt der AE nach § 25 Absatz 5 lieber eine Duldung bekommen kann. Gibt es da einen Weg? Viele Grüße Goliath |
Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind Beitrag von Aras am 02.04.2023 um 17:44:50
Ist halt so.
Frag bei der Behörde ob eine Ermessenseinbürgerung möglich ist. Ich fände das schon realistisch. Ist ja, dass er alle Voraussetzungen des § 10 AufenthG bis auf die richtige Aufenthaltserlaubnis erfüllt wird. Das + die ganzen Umstände des Einzelfalls könnten eine Ermessenseinbürgerung ggf. begründen. |
Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind Beitrag von reinhard am 02.04.2023 um 20:35:21 Goliath2306 schrieb am 02.04.2023 um 17:29:44:
Wer als Geduldeter am 31. Oktober 2022 fünf Jahre hier war, kann das Chancen-Aufenthaltsrecht bekommen. Das ist eine Aufenthaltserlaubnis für 18 Monate, die nicht verlängert werden kann. Wer jetzt eine Duldung bekommt, fällt nicht unter die Regelung. Sie gilt nur für ca. 137.000 Menschen, die am 31. Oktober 2022 eine Duldung hatten und eine Aufenthaltserlaubnis für 18 Monaten haben wollen, die danach endet. Dein Pflegekind muss erst von der AE nach § 25, Absatz 5 zur NE nach § 26 kommen. Nur dann kann er eingebürgert werden. Es gibt keine Ermessenseinbürgerung mit einer AE nach § 25, Absatz 5. Oben habe ich geschrieben, wie er zur NE kommt. Er muss sich darum kümmern. |
Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind Beitrag von Aras am 02.04.2023 um 20:51:01
Warum sollte es keine Ermessenseinbürgerung geben?
Also ich würde schon Mal bei der Behörde anfragen. |
Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind Beitrag von reinhard am 02.04.2023 um 21:02:41 Aras schrieb am 02.04.2023 um 20:51:01:
Weil das in § 10, Absatz 2 Staatsangehörigkeitsgesetz ausgeschlossen wird: Zitat:
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Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind Beitrag von Aras am 02.04.2023 um 21:29:37
Das ist eine Anspruchseinbürgerung. Ich beziehe mich auf § 8 StaG
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Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind Beitrag von Goliath2306 am 02.04.2023 um 23:36:44 reinhard schrieb am 02.04.2023 um 20:35:21:
Ich lese aus § 26 im Zusammenspiel mit § 35 raus, dass mein Pflegesohn erst mit 16 Jahren anfangen braucht, sich darum zu kümmern, weil vorher gar nichts geht (... wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres ...). Das ist ja auch das, was mir vor einigen Jahren hier im Forum gesagt wurde. Habe ich etwas übersehen oder gilt das immer noch? Danke übrigens an alle für die Hilfe und Unterstützung! Viele Grüße Goliath |
Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind Beitrag von reinhard am 03.04.2023 um 11:15:22
Genau, er klärt Niederlassungserlaubnis und Einbürgerung gleichzeitig.
Die Niederlassungserlaubnis, wenn er sie bekommt (Anrechnung der Schulzeiten nach § 35) braucht er nur für eine Sekunde, dann kann er eingebürgert werden. |
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