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Einbürgerung Pflegekind (Gelesen: 4.002 mal)
Aras
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Antwort #45 - 09.05.2024 um 01:12:17
 
Lese gerade:

https://www.migrationsrecht.net/kommentar-staatsangehoerigkeitsgesetz-stag-deuts...

Zitat:
Der Begriff der "besonderen Härte" muss daher im Lichte des einbürgerungsrechtlichen Verfahrens betrachtet werden, denn sie soll durch die Einbürgerung vermieden werden. Es muss sich demnach um Umstände handeln, die gerade durch die Nichteinbürgerung die besondere Härte hervorrufen oder bei denen die Einbürgerung die Härte beseitigen oder zumindest abmildern kann.


Zitat:
Zum anderen verdeutlicht er die Zielrichtung der Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 StAG: Sie soll es ermöglichen, solchen Härten zu begegnen, die gerade durch die Versagung der Einbürgerung entstehen würden und die sich durch eine Einbürgerung vermeiden ließen (im gleichen Sinne: HessVGH, B. v. 21.10.2008 – 5 A 1820.08.Z – juris; VGH BW, U. v. 06.05.2009 – 13 S 2428.08 – juris, Rn. 48). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Das Angewiesensein der Klägerin zu 1. auf den Bezug von Sozialleistungen steht in keinem Zusammenhang mit der versagten Einbürgerung, sondern beruht allein auf der Tatsache, dass sie wegen der Betreuungsbedürftigkeit ihrer Kinder nicht durch Erwerbstätigkeit für den Lebensunterhalt der Familie aufkommen kann. Diese Folge aber könnte auch durch eine Einbürgerung nicht vermieden werden."


Zitat:
Zum anderen verdeutlicht er die Zielrichtung der Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 StAG: Sie soll es ermöglichen, solchen Härten zu begegnen, die gerade durch die Versagung der Einbürgerung entstehen würden und die sich durch eine Einbürgerung vermeiden ließen (im gleichen Sinne: HessVGH, B. v. 21.10.2008 – 5 A 1820.08.Z – juris; VGH BW, U. v. 06.05.2009 – 13 S 2428.08 – juris, Rn. 48). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Das Angewiesensein der Klägerin zu 1. auf den Bezug von Sozialleistungen steht in keinem Zusammenhang mit der versagten Einbürgerung, sondern beruht allein auf der Tatsache, dass sie wegen der Betreuungsbedürftigkeit ihrer Kinder nicht durch Erwerbstätigkeit für den Lebensunterhalt der Familie aufkommen kann. Diese Folge aber könnte auch durch eine Einbürgerung nicht vermieden werden."


hmm. Wie kommt das mit der Erwähnung des Pflegekindes aus der VAH zu tragen?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #46 - 09.05.2024 um 19:37:48
 
Aras schrieb am 08.05.2024 um 19:21:38:
Versetz dich in den Sachbearbeiter:
Da schreibt jemand ne E-Mail, die von Anfang bis Ende nur nach Problemen schreit. Da würde ich als Sachbearbeiter wohl auch stöhnen, weil im Grunde ein Fall vorliegt, der erheblich mehr Zeit brauchen wird, denn Ermessen muss gut begründet werden. Zumindest bei der Ablehnung. Und nutzt man das Ermessen und es wird öffentlich breitgetreten, dann muss man in ähnlichen Fällen genauso entscheiden.

Darum ist auch die Anspruchseinbürgerung auch das beste was es für den Sachbearbeiter gibt, denn dabei muss er "nur" ne Checkliste durchgehen, (sehr stark vereinfacht dargestellt).

Also da ist ein Sachbearbeiter, der kriegt ne Anfrage, und schaut darüber und denkt, ok, § 10 StAG sagt 25 V reicht nicht aus. Er schickt die Anfragende zum Ausländeramt, vielleicht beschafft die Anfragende nen besseren Titel, und er hat keine Mehrarbeit. Zudem hat er keine große Zeit um du falsche Versprechungen zu machen. Vielleicht kann der Sachbearbeiter nicht durchentscheiden, und müsste die Sachgebietsleitung fragen. Und zudem hat er Anträge vor sich liegen, die er zeitnah durcharbeiten muss. Und die Anfrage ist kein Antrag.

Erst wenn der Antrag vorliegt, muss man auch ernsthaft Ressourcen dafür einsetzen und nicht jetzt wo man eine E-Mail in 15 Minuten weghämmert.

Für wann hast du den Termin bekommen?


Das stimmt und deshalb hoffe ich ja auch immer noch, dass wir im persönlichen Gespräch doch mal mal eher Gehör finden.

Der Termin ist Anfang Juni.

Viele Grüße Golitah

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Antwort #47 - 09.05.2024 um 19:44:48
 
reinhard schrieb am 08.05.2024 um 20:08:02:
Ja, dabei ist 25a für Jugendliche, 25b für Erwachsene (weil es da auch um den Lebensunterhalt durch Arbeit geht).


In 25b steht aber auch etwas von Schulbesuch, das betrifft ja Kinder. Ich sehe schon, dass der 25b nicht primär für Kinder gemacht ist. Das ist ja normalerweise auch nicht unbedingt nötig, weil Kinder meist an ihren ebenfalls ausländischen Eltern "dranhängen". Aber die Intention von 25a und 25b ist ja nicht (jedenfalls hoffe ich das), Kinder auszuschließen. 

Viele Grüße Goliath
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Goliath2306
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Antwort #48 - 09.05.2024 um 19:50:00
 
Puncherfaust schrieb am 08.05.2024 um 20:27:42:
Um eine AE nach § 25a zu bekommen müsste das Pflegekind aber eine AE nach § 104c haben oder seit mindestens 12 Monaten geduldet sein.


Gibt es nicht auch so etwas, wie einen erst-recht Schluss? Wenn jemand, der nur geduldet ist einen Titel nach 25a bekommen kann und dann eingebürgert werden kann, dann muss das doch erst recht für jemanden gelten, der zwar vollziehbar ausreisepflichtig ist, sich aber schon seit 12 Jahren mit Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhält.

Viele Grüße Goliath

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Antwort #49 - 09.05.2024 um 19:52:57
 
Skaisa schrieb am 08.05.2024 um 22:32:46:
Der Tatbestand ist der falsche Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 und die Rechtsfolge daraus ist, dass keine Einbürgerung möglich ist.


Wozu gibt es dann eine Ermessenseinbürgerung. Diese soll doch genau diejenige Härte auffangen, die dadurch entsteht, dass der Gesetzgeber nicht jeden Einzelfall auf dem Schirm haben kann.

Viele Grüße Goliath
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Antwort #50 - 09.05.2024 um 20:07:10
 
Goliath2306 schrieb am 09.05.2024 um 19:50:00:
dann muss das doch erst recht für jemanden gelten, der zwar vollziehbar ausreisepflichtig ist


Wer vollziehbar ausreisepflichtig ist, steht in der Regel kurz vor der Abschiebung. Ist also auch nicht erlaubt in Deutschland. Da ist eine Einbürgerung überhaupt nicht in der Diskussion.

Hier geht es auch um die Klärung rechtlicher Fragen. Wenn Du mit den Gesetzen, die hier nur erläutert werden, unzufrieden bist, ist eher dein Bundestagsabgeordneter der richtige Ansprechpartner.
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Goliath2306
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Antwort #51 - 09.05.2024 um 20:09:28
 
Aras schrieb am 09.05.2024 um 01:12:17:
hmm. Wie kommt das mit der Erwähnung des Pflegekindes aus der VAH zu tragen?


Was bedeutet VAH?

Es gibt eine deutsche Geburtsurkunde, nicht bloß eine Geburtsbescheinigung. Und laut telefonischer Auskunft eines russischen Konsulatsmitarbeiters vor elf Jahren ist das Kind bei den russischen Behörden (Konsulat?) registriert.

Viele Grüße Goliath
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Goliath2306
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Antwort #52 - 13.05.2024 um 23:10:41
 
Ich mal wieder.

Was wäre wenn die leibliche Mutter sich einbürgern ließe? Gäbe es da eine Miteinbürgerung, die keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für voraussetzt oder würde die Einbürgerung auch wieder daran scheitern, dass er "nur" eine AE nach 25 Absatz 5 hat?

Viele Grüße Goliath
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #53 - 13.05.2024 um 23:33:38
 
Die Miteinbürgerung setzt voraus, dass die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 vom Kind erfüllt werden, mir Ausnahme der acht Jahre Aufenthalt.

Es muss also ein einbürgerungsfähiger Aufenthaltstitel vorliegen.
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Aras
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Antwort #54 - 14.05.2024 um 01:28:55
 
Was ich etwas krummig finde, ist der Umstand, dass die Mutter eine NE hat, aber das Kind immernoch 25 V. Die Unterhaltspflicht der biologischen Mutter ist doch nicht erloschen?

Also für meinen Geschmack ist das nicht gerecht, oder im Juristendeutsch "unbillig". Die Mutter kann sich einbürgern, aber das Kind nicht.

Zahlt die biol. Mutter Barunterhalt?
Wie sieht es mit Lebensunterhaltssicherung aus?

Ich hab derzeit keinen Zugriff auf Beck Online, sodass ich auch etwas spekulieren muss.

@Puncherfaust

Wenn wir für einen Moment die LU-Sicherung bei Seite legen: Wie sieht es mit § 32 Abs. 4 AufenthG aus?

besondere Härte:
- keine Bezugsperson in Russland
- vollständig aufgewachsen in Deutschland
- deutsch sozialisiert
- Pflegekind mit möglichem unbekanntem Deutschen Vater(?)
- Pflegekind!
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Antwort #55 - 14.05.2024 um 07:04:04
 
Ich habe keine Ahnung, warum der leiblichen Mutter die NE erteilt wurde. Es gibt keine Sicherung des LU und auch keinen Unterhalt. Ich vermute, dass die geplante Einbürgerung daran scheitern wird, aber vielleicht gibt es irgendwelche Gründe, die ich übersehe und die auch die NE ermöglicht haben.
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Antwort #56 - 14.05.2024 um 07:57:30
 
Aras schrieb am 14.05.2024 um 01:28:55:
@Puncherfaust

Wenn wir für einen Moment die LU-Sicherung bei Seite legen: Wie sieht es mit § 32 Abs. 4 AufenthG aus?

besondere Härte:
- keine Bezugsperson in Russland
- vollständig aufgewachsen in Deutschland
- deutsch sozialisiert
- Pflegekind mit möglichem unbekanntem Deutschen Vater(?)
- Pflegekind!


Ist zu weit hergeholt. Das Kind lebt bereits in Deutschland, der Zweck des Familiennachzuges muss also gar nicht mehr erfüllt werden. Es kann also auch keine besondere Härte i.S.d. Vorschrift vorliegen.

34 Abs. 4 bezieht sich eher auf Fälle, bei denen die Kinder noch im Ausland leben, aber nicht vorhersehbare Änderungen eintreten, die es nicht mehr möglich machen, dass das Kind unter Berücksichtigung des Kinderwohls weiter im Ausland lebt. Gleichzeitig muss es für die Eltern unzumutbar sein wieder zurückzugehen.


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« Zuletzt geändert: 14.05.2024 um 08:09:03 von Puncherfaust »  
 
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Antwort #57 - 14.05.2024 um 13:25:11
 
Erlaube mir doch bitte Korinthenkackerei Durchgedreht

Wo steht im § 32 Abs. 4 AufenthG, dass der kleine Ausländer im Ausland sein müsse? § 28, Familiennachzug zum Deutschen, kann man ja auch im Inland erhalten.

Spulen wir doch etwas die Zeit zurück. Vor etwa 13 Jahren wird eine junge Russin in einer psychotischen Phase schwanger. Sie war im Besitz einer befristeten AE. Das Kind erhält nach mehreren erteilten Fiktionsbescheinigungen eine AE gem. § 25 Abs. 5 AufenthG.

Eine AE gem. § 33 AufenthG wurde wohl verweigert, obwohl die biologische Mutter eine befristete AE besaß. Wahrscheinlich weil die biol. Mutter in der Zwischenzeit das Personensorgerecht verloren hatte? Aber war das nicht eine gerichtliche Entscheidung zum Wohle des Kindes?

Nun gut. 13 Jahre später.

§ 32 Abs. 1 - 3 scheiden aus, weil das Sorgerecht der Mutter nicht besteht.
§ 32 Abs. 4 spricht nicht von Sorgerecht.

Also irgendwie hab ich das Gefühl es gäbe entweder eine Regelungslücke oder wir haben nicht gründlich genug nach der Möglichkeit gesucht.
Und irgendwie krummig ist es schon, dass falls die biol. Mutter das Sorgerecht zurück bekommen würde, könnte das Kind seinen Status verbessern?

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Antwort #58 - 14.05.2024 um 13:37:23
 
Klar, geht auch für Kinder in Inland, der Regelfall ist aber für Personen im Ausland. Wenn die Leute im Inland leben, ist der Familiennachzug effektiv schon verwirklicht. Welche besondere Härte soll da also existieren?

Unabhängig davon würde die Erteilung aber sowieso an der Nichterfüllung der Passpflicht scheitern.
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