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Bayern § 9 StAG Ehegatte eines Deutschen (Gelesen: 659 mal)
alf85
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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14.06.2024 um 08:18:56
 
Guten Tag,

meine Frau hat nach 3 Jahren gemeinsamen Aufenthalts in Deutschland einen Antrag auf Einbürgerung gestellt. Sie ist 37 Jahre alt, kommt aus den USA und ist bei einem deutschen Arbeitgeber fest angestellt.
Hier der Ablauf:

5.2.2024: Online-Antrag
8.2.2024: Eingangsbestätigung mit Anforderung weiterer Unterlagen: Lebenslauf, Bekenntnis zur freiheitlichen Grundordnung, Ehegattenerklärung, Pass des Ehegatten, Mietnachweis.
12.2.2024 Tage später haben wir alles per Online-Kontaktformular geschickt.
27.4..2024 Ehefrau hat unaufgefordert eine Kopie ihrer gerade erhaltenen Niederlassungserlaubnis geschickt (vorher hatte sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug).

Wir haben gelesen, dass der Antrag für Ehegatten von Deutschen nicht vom Landratsamt bzw. in München vom KVR bearbeitet wird, sondern von der Bezirksregierung. Von der Bezirksregierung haben  noch nichts gehört.

Jetzt überlegen wir eine Nachricht mit Verweiss auf auf §75 VWGO zu schicken.
Wäre es besser, eine Nachricht an das KVR oder an die Bezirksregierung? Gibt es Erfahrungen, ob das hilft?

Vielen Dank
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reinhard
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Antwort #1 - 14.06.2024 um 10:43:21
 
Du kannst den Hinweis an beide schicken.

Aber der Prozess dauert in München eher 18 Monate. Du solltest Dir also nicht allzuviel Hoffnung machen, dass der Hinweis auf eine bekannte Bestimmung viel hilft.
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SimonB
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Antwort #2 - 14.06.2024 um 11:30:27
 
alf85 schrieb am 14.06.2024 um 08:18:56:
Jetzt überlegen wir eine Nachricht mit Verweiss auf auf §75 VWGO zu schicken.

Man kann solche Hinweise an alle bei einem Einbürgerungsverfahren beteiligten Stellen schicken. Es sind diverse Behörden involviert.
idR kennen diese Stellen auch die Rechtslage dazu.

Was ist das Ziel deiner Frau?
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dim4ik
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Antwort #3 - 14.06.2024 um 12:50:27
 
reinhard schrieb am 14.06.2024 um 10:43:21:
Du solltest Dir also nicht allzuviel Hoffnung machen, dass der Hinweis auf eine bekannte Bestimmung viel hilft.

Und wie wäre es, wenn man den Hinweis nicht nur macht sondern diesem folgt und eine Untätigkeitsklage erhebt? Das dürfte schon helfen.
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alf85
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Antwort #4 - 15.06.2024 um 10:58:55
 
Danke, dann können wir beide Behörden anschreiben. Ja, wir wollen dann auch mit einer Untätigkeitsklage folgen. Da ist der Aufwand natürlich höher und die Frage wäre, gegen wen man die Klage richtet.

Gegen das Landratsamt bzw. KVR, das den Antrag entgegengenomment hat oder gegen die Bezirksregierung, die nach der bayerischen Verordnung für §9 zuständig ist?

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayZVStaatsABehoede/true
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Aras
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Antwort #5 - 15.06.2024 um 11:30:52
 
Wenn in beiden Fällen das gleiche Verwaltungsgericht zuständig ist, dann würde ich wohl einfach beide als Klagegegner bezeichnen und in der Begründung schreiben, dass man jetzt keine Ahnung hat welche Behörde zuständig ist. Das Gericht möge bitte feststellen welche Behörde der richtige Klagegegner ist.

Ansonsten: hast du zwei Aktenzeichen? Eins vom Landratsamt und eines von der Bezirksregierung?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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alf85
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Antwort #6 - 15.06.2024 um 13:27:34
 
Danke. Nein nur ein Aktenzeichen vom Landratsamt bzw. KVR. Ich denke man könnte auch mehr erfahren, ob der Antrag überhaupt schon weitergeleitet wurde durch eine Akteneinsicht beim Landratsamt bzw. KVR.
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Aras
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Antwort #7 - 15.06.2024 um 13:35:18
 
Ohja, da musst du aufpassen.Aber eine Sachstandsanfrage sollte genügen. Eine Akteneinsicht wäre bissl zuviel aufwand.

Siehe
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE240000330

Zitat:
Dabei ist es dem – gerade auch anwaltlich vertretenen – Einbürgerungsbewerber ohne Weiteres möglich, durch eine Sachstandsanfrage bei der unteren Einbürgerungsbehörde Kenntnis darüber zu erlangen, ob sich sein Antrag weiterhin dort befindet, und anschließend die Einbürgerungsbehörde über den Umstand der entgegen Nr. 5.4 VVEbfVerf unterbliebenen Antragsweiterleitung in Kenntnis zu setzen. Infolge einer derartigen Kenntniserlangung müsste sich die Einbürgerungsbehörde aufgrund des Anspruchs des Einbürgerungsbewerbers auf Bescheidung seines Begehrens (vgl. Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 24 Rn. 70 f. m.w.N.) damit auseinandersetzen, wie sie dem Verwaltungsverfahren – von dessen Beginn sie nun Kenntnis besitzt – Fortgang geben kann. Tut sie dies nicht, droht die Zulässigkeit einer etwaigen Untätigkeitsklage vor Gericht (Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 75 Rn. 15). Spätestens durch die Erhebung einer Untätigkeitsklage erlangt die Einbürgerungsbehörde auf Veranlassung des Einbürgerungsbewerbers Kenntnis von der unterbliebenen Weiterleitung des Antrags. Insoweit kann die Kenntniserlangung der Einbürgerungsbehörde bei einem Handeln der unteren Behörde entgegen Nr. 5.4 VVEbgVerf in beiden Fällen lediglich auf Veranlassung durch den Einbürgerungsbewerber erfolgen.

Dies alles gilt im vorliegenden Verfahren umso mehr, da der Kläger durch eine Erhebung der Untätigkeitsklage gegen den Beklagten zu erkennen gegeben hat, sich über die Zuständigkeitsaufteilung zwischen den Regierungspräsidien und unteren Einbürgerungsbehörden im Klaren zu sein.


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dilzwd765
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Antwort #8 - 16.06.2024 um 08:17:19
 
reinhard schrieb am 14.06.2024 um 10:43:21:
Aber der Prozess dauert in München eher 18 Monate.


der Prozess dauert in München 8-12 Monate.
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