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Zweck des Antrags auf Aufenthaltstitel nicht erfüllt (Gelesen: 1.605 mal)
Pylon
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Zweck des Antrags auf Aufenthaltstitel nicht erfüllt
21.03.2023 um 09:21:10
 
Hallo Zusammen,

mein Verlobter ist nicht  EU-Bürger und kann sich 90 Tage in Deutschland Visum frei aufhalten (Japaner) . Wir haben einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt, aber dieser wird noch bearbeitet, d.h. er gilt aktuell als geduldet (wurde uns gesagt), aber ich dachte er hätte nun eine Fiktion, da die 90 Tage abgelaufen sind, aber der Antrag wurde bereits vor Ablauf gestellt. Als Grund haben wir die Eheschließung angegeben, wovon wir auch eine Bestätigung bekommen haben, dass uns dies in Dänemark gestattet wird.
Von der Ausländerbehörde wurde uns mitgeteilt, dass das Erlangen eines Aufenthaltstitels auch möglich ist, wenn die Ehe im EU Ausland stattfindet. Als ich nochmal einen anderen Tag mit jemand anderem aus der Behörde telefonierte, sagte man mir das dies jetzt plötzlich nicht möglich sei.
Wir haben auch geplant, das ganze recht zeitnah zu machen, da mein Mann bald erstmal wieder zurück in sein Heimatland muss.

Ich sehe drei Szenarien, wobei mir die letzte ernsthafte Sorgen bereitet.
1) Wir bekommen den Titel und heiraten. Alles gut.
2) Der Antrag wird abgelehnt, wir heiraten nicht und er muss ausreisen. Nicht schön, aber vielleicht  einfach schlecht geplant.
3) Wir erhalten das Visum, aber aufgrund der Zeit schaffen wir es nicht mehr zu heiraten, bevor er zurück muss. Hier habe ich ein wenig Bammel, dass wir Probleme bekommen, weil wir als Grund eine Heirat Angaben, aber es dann nicht gemacht/geschafft haben.

Leider bekomme ich von der Ausländerbehörde so gut wie keine Antwort auf meine Fragen und habe die Hoffnung, dass hier vielleicht jemand eine Idee hat, was uns bei Punkt 3 erwarten würde.
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Antwort #1 - 21.03.2023 um 10:54:40
 
Pylon schrieb am 21.03.2023 um 09:21:10:
er hätte nun eine Fiktion, da die 90 Tage abgelaufen sind, aber der Antrag wurde bereits vor Ablauf gestellt

ja, nach §81.3
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__81.html
er kann eine FB verlangen und muss sie bekommen
er hat somit keine Duldung

Pylon schrieb am 21.03.2023 um 09:21:10:
Von der Ausländerbehörde wurde uns mitgeteilt, dass das Erlangen eines Aufenthaltstitels auch möglich ist, wenn die Ehe im EU Ausland stattfindet. 


grundsätzlich ist die Aussage ja richtig, da wird nichts darüber gesagt, wie der AT erlangt werden soll.

siehe vor allem
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__41.html

Pylon schrieb am 21.03.2023 um 09:21:10:
Leider bekomme ich von der Ausländerbehörde so gut wie keine Antwort auf meine Fragen u

Ausländerbehörden beraten nicht, das ist nicht ihre Aufgabe
sie bearbeiten Anträge

Pylon schrieb am 21.03.2023 um 09:21:10:
3) Wir erhalten das Visum, aber aufgrund der Zeit schaffen wir es nicht mehr zu heiraten, bevor er zurück muss. 

mach dir da keine falschen Gedanken,
er bekommt kein Visum im Inland (das geht nicht, grundsätzlich)
wenn, dann bekommt er die AE.
Diese bekommt er aber erst, wenn die Voraussetzung Ehe erfüllt ist.
Wann heiratet Ihr?

Pylon schrieb am 21.03.2023 um 09:21:10:
Als ich nochmal einen anderen Tag mit jemand anderem aus der Behörde telefonierte, sagte man mir das dies jetzt plötzlich nicht möglich sei.

War das der Sachbearbeiter oder der Pförtner oder ein Azubi? Weisst du nicht, auch nicht wie das Gegenüber die Sachlage versteanden hat  ... genauso ist eine Antwort auf eine Frage am Telefon zu bewerten.
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Pylon
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #2 - 21.03.2023 um 11:27:34
 
Zitat:
mach dir da keine falschen Gedanken,
er bekommt kein Visum im Inland (das geht nicht, grundsätzlich)
wenn, dann bekommt er die AE.
Diese bekommt er aber erst, wenn die Voraussetzung Ehe erfüllt ist.
Wann heiratet Ihr?

OK, das war dann falsch ausgedrückt. Ich meinte die AE/AT.
Das heißt, dann bis wir geheiratet haben, erhält er die FB? Das heißt, wenn er theoretisch vorher doch ausreist, verfällt diese einfach und wir bekommen keine AE. Es hat aber dann im Nachgang keine Konsequenzen, weil wir einen Antrag wegen Ehe stellten, aber dann evtl doch nicht heiraten.
Geplant ist eigentlich der 1. April. Am 11. reist er zurück.
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Antwort #3 - 21.03.2023 um 13:16:03
 
Pylon schrieb am 21.03.2023 um 11:27:34:
erhält er die FB?

nur wenn er nach einer frägt, da für diese Gebühren fällig werden.

Pylon schrieb am 21.03.2023 um 11:27:34:
Das heißt, wenn er theoretisch vorher doch ausreist, verfällt diese einfach und wir bekommen keine AE

richtig

Pylon schrieb am 21.03.2023 um 11:27:34:
Es hat aber dann im Nachgang keine Konsequenzen, weil wir einen Antrag wegen Ehe stellten, aber dann evtl doch nicht heiraten.


richtig

Pylon schrieb am 21.03.2023 um 11:27:34:
Geplant ist eigentlich der 1. April. Am 11. reist er zurück. 


das muss man nicht verstehen, oder?
wenn Ihr am 1.4 heiratet, dann ist die Grundlage für eine AE nach §28 gegeben *wenn die anderen Voraussetzungen wie A1 Kenntnisse vorhanden sind* und er kann die AE bekommen.
Wozu dann ausreisen? Reist er dann zurück nach Hause oder ist die Ausreise nur für kurze zeit geplant?
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Antwort #4 - 21.03.2023 um 13:22:48
 
Pylon schrieb am 21.03.2023 um 11:27:34:
Geplant ist eigentlich der 1. April. Am 11. reist er zurück.


Heiratet Ihr in Deutschland?

Da sich Dein Verlobter bereits länger als 90 Tage im Schengen Raum aufgehalten hat, darf er nicht nach Dänemark einreisen.
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Antwort #5 - 21.03.2023 um 13:24:35
 
erne schrieb am 21.03.2023 um 13:16:03:
Wozu dann ausreisen? Reist er dann zurück nach Hause oder ist die Ausreise nur für kurze zeit geplant?


Pylon schrieb am 21.03.2023 um 09:21:10:
Wir haben auch geplant, das ganze recht zeitnah zu machen, da mein Mann bald erstmal wieder zurück in sein Heimatland muss.

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Antwort #6 - 21.03.2023 um 15:04:59
 
Um das Ganze mal zusammenzufassen:

Dein Verlobter ist Japaner, hat vor Ablauf der 90 Tage Kurzaufenthalt einen Antrag auf Daueraufenthalt gestellt, weil ihr heiraten wollt und will am 11.04. das Schengen-Gebiet verlassen?
Alles richtig?

Dann
1.
Bis zu seiner Ausreise aus Deutschland über eine beliebige deutsche Außengrenze - auch Inner-EU-Grenze - ist sein Aufenthalt in Deutschland erlaubt, falls die ABH nicht vorher über seinen Antrag entscheidet und diese Entscheidung wirksam bekannt gibt.
Er ist nicht geduldet (das wäre z.B. der Fall, wenn er den Antrag nach Ablauf der 90 Tage, also verspätet gestellt hätte).

Er kann eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 (3) Satz 1 bekommen, mit der kann er bei der Ausreise nachweisen, dass er nicht "einfach so" länger geblieben ist.

2.
Ein Aufenthalt in anderen Schengen-Staaten ist nicht mehr zulässig, weil die 90 Tage abgelaufen sind und er keinen deutschen nationalen Aufenthaltstitel besitzt. Heirat in Dänemark ist daher unmöglich ohne unerlaubten Aufenthalt dort.
Die Ausreise über einen anderen Schengen-Staat übrigens auch. Nur Direktflüge nach "Außer-Schengen".

3.
Sollte er vor Ablauf von 90 Tagen wieder einreisen, darf er nur dann in einen anderen Schengen-Staat, wenn der eine analoge (zu Deutschland) Vergünstigung für Japaner hat. Das muss man dort erfragen.

4.
Als Japaner ist die Einholung eines (nationalen) Visums vor der Einreise zum Daueraufenthalt nicht erforderlich. Man kann also auch in Deutschland heiraten, um das denkbare Problem mit dem unerlaubten Aufenthalt in Dänemark zu umgehen.

5.
Ob er überhaupt aktuell einen AT nach § 28 AufenthG bekommen kann, ist aus dem Thema nicht ersichtlich. Hier steht nichts von (nicht) vorhandenen Grundkenntnissen Deutsch.
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Pylon
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #7 - 21.03.2023 um 15:30:25
 
Geheiratet werden soll in Dänemark.

Er reist am 11. aus, da er zuhause etwas erledigen muss. Geplant ist eine Wiedereinreise im Juli. Dann in Rahmen der 90 Tage und dann wollen wir auch ein Ehevisum beantragen.

Es wird kein Daueraufenthalt beantragt, sondern eine Verlängerung um ca. 1 Monat, damit wir heiraten können. Wenn natürlich die Einreise in ein anderes Schengenland nicht mehr möglich ist, wäre das natürlich ein Reinfall. Hatte man uns bisher aber auch noch nicht gesagt, aber wäre ja nicht das erste Mal, dass uns solche Infos vorenthalten werden.
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Antwort #8 - 21.03.2023 um 15:43:10
 
engelchen+ schrieb am 21.03.2023 um 13:22:48:
Da sich Dein Verlobter bereits länger als 90 Tage im Schengen Raum aufgehalten hat, darf er nicht nach Dänemark einreisen. 


Zwischen Japan und Dänemark besteht ein Sichtvermerksabkommen. Wird also ähnlich behandelt, wie unerser § 16 AufenthV. Demnach in Dänemark kein Reiserecht nach Art. 20 SDÜ erforderlich. Voraufenthalte werden nicht angerechnet.

Gruß
Beppo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #9 - 21.03.2023 um 17:25:34
 
Zitat:
Zwischen Japan und Dänemark besteht ein Sichtvermerksabkommen. Wird also ähnlich behandelt, wie unerser § 16 AufenthV. Demnach in Dänemark kein Reiserecht nach Art. 20 SDÜ erforderlich. Voraufenthalte werden nicht angerechnet.

Das bedeutet, dass eine Einreise möglich wäre?
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Antwort #10 - 21.03.2023 um 17:35:55
 
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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