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Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis , § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG; Wie wird "sechs Monate im Jahr" berechnet ? (Gelesen: 3.634 mal)
Themen Beschreibung: Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis , § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG; Wie wird "sechs Monate im Jahr" berechnet ?
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i4a rocks!


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Zeige den Link zu diesem Beitrag Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis , § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG; Wie wird "sechs Monate im Jahr" berechnet ?
14.03.2023 um 13:37:06
 
Hallo,

Ich habe eine NE und lebe seit sechs Jahren in Deutschland. Letztes Jahr war ich mehrfach im Ausland (außerhalb der EU) unterwegs (Kurztrip 2 - 4 Wochen), um meinen Vater zu pflegen (Gesundheitsfragen), insgesamt bis zu 4 Monate (meistens in der 2. Hälfte des Jahres 2022). ). In diesem Jahr (2023) bin ich auch mehrmals gereist (kurze 1-wöchige Reisen), die insgesamt bis zu 6 Wochen dauern. Während meiner Zeit im Ausland habe ich von zu Hause aus gearbeitet (mein Elternhaus). Ich müsste noch ein paar Mal ins Ausland (kurze Reisen), aber ich weiß nicht,  wie viele Tage ich noch übrig habe, da ich nicht sicher bin, was ein Jahreszeitraum bedeutet.

Ich kenne die Sechsmonatsregel, um meine NE behalten zu können. Wofür steht ein Jahr Zeitraum und wann startet und wird der Zähler zurückgesetzt?

- Maximal 180 Tage gezählt vom 01.01.X - 31.12.X?
- Maximal 180 Tage in den letzten 365 Tagen (14.03.2022 - 14.03.2023)?
- Maximal 180 Tage ab dem Jahrestag der ersten Anmeldung in Deutschland (lassen Sie uns sagen, am 16. August), also maximal 180 Tage vom 16.08.2022 - 16.08.2023?

Eine weitere Frage:  da es sich um eine vorübergehende Situation handelt, wäre es für mich sinnvoll, eine Nichterlöschen Bescheinigung Niederlassungserlaubnis zu beantragen. Welche Unterlagen werden für diese Bescheinigung benötigt?

Vielen Dank!
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reinhard
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Antwort #1 - 14.03.2023 um 13:41:56
 
Wenn Du ausreist, erlischt die NE nach sechs Monaten. Kommst Du vorher wieder, erlischt sie nicht.

Du musst gar nicht groß rechnen.
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis , § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG; Wie wird "sechs Monate im Jahr" berechnet ?
Antwort #2 - 14.03.2023 um 13:57:53
 
Ich vermute, dass jeder Aufenthalt außerhalb Deutschlands (in Nicht-EU) innerhalb eines Jahres auf die Gesamtzahl (6 Monate) angerechnet wird, und wenn die Gesamtzahl 180 oder 6 Monate überschreitet, riskiert die Person, ihren Aufenthaltsstatus zu verlieren. Das sagen die meisten Leute.

Für DA-EU gibt es zwar ein EU-Recht (Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25), das dies zulässt, aber ich kann kein ähnliches Nationales Recht für NE finden.
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Antwort #3 - 14.03.2023 um 14:12:32
 
Ein Blick ins Gesetz könnte weiterhelfen:

https://dejure.org/gesetze/AufenthG/51.html

Zitat:
7.      wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,

Da steht nichts davon drinnen, dass irgendwelche einzelnen Abwesenheitstage addiert werden.
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis , § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG; Wie wird "sechs Monate im Jahr" berechnet ?
Antwort #4 - 14.03.2023 um 15:09:31
 
Jemand hat auf das folgende Dokument verwiesen: (Ich kann es nicht finden)

https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/MigrationAufenthalt/Aufenthaltsrechtli...

Auf Seite 2 des PDF-Dokuments finden Sie unter der Rubrik „Auslandsaufenthalte und Verlust des Aufenthaltsrechts“ folgenden Text:

"Bei Auslandsaufenthalten ist zu beachten, dass ein Aufenthalt außerhalb Deutschlands von mehr als sechs Monaten ohne wichtigen Grund zur Aufenthaltsbeendigung führen kann. Dabei ist der Zeitraum von 365 Tagen vor dem jeweiligen Tag zu berücksichtigen (Rolling-Period-Prinzip)."

Und noch ein Artikel (finde ich auch nicht):

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/EN/themen/migration/aufenthaltsrecht/auf...

Der Artikel besagt, dass ein Ausländer sein Aufenthaltsrecht in Deutschland verlieren kann, wenn er länger als sechs Monate ohne triftigen Grund ausreist. Weiter wird erläutert, dass die Sechsmonatsfrist auf der Grundlage eines rollierenden Zeitraums von 365 Tagen berechnet wird, was bedeutet, dass die Ausländerbehörde auf die letzten 365 Tage zurückblickt, um festzustellen, ob sich der Ausländer insgesamt länger als sechs Monate außerhalb Deutschlands aufgehalten hat .
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Antwort #5 - 14.03.2023 um 16:04:19
 
Eine weitere Referenz:
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil BVerwG 1 C 28.07 entschieden, dass die Sechs-Monats-Regelung für Drittstaatsangehörige flexibel ausgelegt werden soll. Dabei soll die Berechnung auf einem rollenden 12-Monats-Zeitraum basieren, anstatt auf einem strikten Kalenderjahr. Die Behörden müssen bei der Entscheidung über eine Niederlassungserlaubnis für einen Drittstaatsangehörigen die gesamten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen und eine sorgfältige Abwägung der Interessen vornehmen. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist möglich, wenn der Betroffene Gründe vorbringt, die eine Verlängerung rechtfertigen.
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Antwort #6 - 14.03.2023 um 16:31:08
 
Aber Du hast jetzt verstanden, dass es um die Abwesenheit von sechs Monaten oder länger geht, oder?

Der Rest der Zitate hat ja mit der eigentlichen Frage nicht mehr zu tun.
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis , § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG; Wie wird "sechs Monate im Jahr" berechnet ?
Antwort #7 - 14.03.2023 um 16:59:42
 
Es kann sich um einen ununterbrochenen Aufenthalt von mehr als sechs Monaten oder auch um einen unterbrochenen Aufenthalt summieren, z. B. wenn ich mich außerhalb Deutschlands aufgehalten habe:

01.08.2022 - 31.11.2022 (4 Monate)
01.01.2023 - 01.02.2023 (1 Monat)
01.03.2023- 31.04.2023 (2 Monate)

dann wird meine NE gekündigt, da ich mich in den letzten 365 Tagen mehr als 6 Monate außerhalb Deutschlands aufgehalten habe.(Rolling-Period-Prinzip)

So verstehe ich diese Referenzen.
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Antwort #8 - 14.03.2023 um 17:25:23
 
Doppelt falsch.

Erstens geht es um eine Wohnsitzverlegung, auf die ein summarischer Aufenthalt von sechs Monaten hindeuten kann, aber nicht muss - das kommt auf die Umstände an. Im Zweifel fragt man seine ABH, lässt sich entweder eine Nichterlöschensbescheinigung ausstellen (so die Voraussetzungen hierfür vorliegen) oder lässt sich die Sechsmonatsfrist aus § 51 Abs. 1 Nr. 7 verlängern.

Zweitens wird da gar nichts "gekündigt". Das Erlöschen tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass eine Behörde da irgendwas unternehmen muss.
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Antwort #9 - 14.03.2023 um 17:40:30
 
Sorry, aber es ist verwirrend. Nehmen wir folgendes Beispiel, wenn ich mich in den Drückzeiten außerhalb Deutschlands aufhalte:

01.08.2022 - 31.11.2022 (4 Monate)
01.01.2023 - 01.02.2023 (1 Monat)
01.03.2023- 31.04.2023 (2 Monate)

Wird mein NE Erlöschen werden (nach dem Gesetz) oder nein?
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Antwort #10 - 14.03.2023 um 18:44:54
 
Du willst eine eindeutige Antwort, wo es auf Grundlage der von Dir gelieferten Informationen keine geben kann?
Nicht hier.

Deine zuständige ABH hat die Ausländerakte, kann Deinen Pass anschauen und sonstige von Dir ggf. vorgelegte Belege. Und kann erforderlichenfalls Belege nachfordern.
Dann bekommst Du eine Aussage, die in Form einer der beiden von mir o.g. Bescheinigungen bindend und unzweifelhaft ist.
So und nicht anders.
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Antwort #11 - 14.03.2023 um 22:10:50
 
DerNeue schrieb am 14.03.2023 um 17:40:30:
Sorry, aber es ist verwirrend. Nehmen wir folgendes Beispiel, wenn ich mich in den Drückzeiten außerhalb Deutschlands aufhalte:

01.08.2022 - 31.11.2022 (4 Monate)
01.01.2023 - 01.02.2023 (1 Monat)
01.03.2023- 31.04.2023 (2 Monate)

Wird mein NE Erlöschen werden (nach dem Gesetz) oder nein?



Wenn Du umziehst: ja
Wenn Du weniger als sechs Monate weg bist: nein.

Das steht aber in allen Antworten. Und die Ausländerbehörde stellt Dir im Zweifel die Bescheinigung über das Nicht-Erlöschen aus.
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Antwort #12 - 15.03.2023 um 08:34:23
 
DerNeue schrieb am 14.03.2023 um 16:04:19:
Dabei soll die Berechnung auf einem rollenden 12-Monats-Zeitraum basieren, anstatt auf einem strikten Kalenderjahr. 

Das ist so zu verstehen, dass beim einer Abwesenheit vom z.b. 1.9.2022 bis 20.3.2023 zum Erlöschen der NE führen würde (es gibt Ausnahmen für Deutschverheiratete oder wenn die NE schon lange besteht).
Die Argumentation: 1.9.2022 bis 31.12.2022 sind 4 Monate und anschliessenden 2,7 Monate in 2023 ist ein neuer Zeitraum (wegen andererm Kalenderjahr) gilt *nicht*.

Deweiteren hilft es nicht, wenn man *wiederholt* (immer wieder) für z-B 5,9 Monate ausreist und dann für eine Woche nach D kommt, da man dann davon ausgeht, dass man den Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt hat und  dauerhaft ausgereist ist.

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Antwort #13 - 16.03.2023 um 07:59:21
 
Es gibt ja zwei Varianten, wer am Stück 6 Monate ausreist und keine Ausnahme greift, erlischt die NE.

Wer nur für (fristdurchbrechende) Besuchsaufenthalte regelmäßig nach Deutschland kommt, aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hier beendet hat, was in deinem Fall durchaus zu diskutieren ist, dann ist egal, wie lang man ausreist, dann erlischt die NE direkt bei Ausreise.
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Antwort #14 - 17.03.2023 um 18:19:38
 
https://www.nuernberg.de/internet/auslaenderbehoerde/bescheinigungen.html#_0_19

Laut ABH in Nürnberg können Sie eine Nichterlöschensbescheinigung beantragen, wenn Sie seit mindestens 15 Jahren in Deutschland leben oder mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet sind. Online bewerben zeigt es:

Welcher Sachverhalt trifft zu?*

- mindestens 15 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet
- eheliche Lebensgemeinschaft mit einer/einem Deutschen


Keines davon trifft auf mich zu, und bei der AHB in Nürnberg scheint es keine andere Möglichkeit zu geben, da sie niemals auf Anrufe oder E-Mails antworten.

Ich weiß nicht, was ich tun soll.
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