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Nachweis für Unterkunft für Visaantrag (Gelesen: 8.537 mal)
lottchen
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i4a rocks!


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Antwort #15 - 13.12.2022 um 12:25:39
 
walkon schrieb am 12.12.2022 um 17:36:37:
Die Wohnung jetzt hat gerade mal 35qm und die reicht mir derzeit, aber natürlich nicht für die Familie.

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SimonB
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Antwort #16 - 13.12.2022 um 12:48:53
 
oops, sorry, das hatte ich überlesen.
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walkon
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Antwort #17 - 15.12.2022 um 01:14:55
 
Nachdem ich dachten nun doch sehr gute Antworten hier erhalten zu haben, irritiert mich doch etwas.

Ich habe auf der Botschaftsseite nun folgendes in dem Merkblatt "Allgemeine Informationen zur Beantragung eines nationalen Visums" gefunden

"Wenn ein Unterkunftsnachweis vorgelegt werden muss, ist eine der folgenden Optionen gültig:
- Mietvertrag
- Buchung in einem Hotel oder AirBnB, für mindestens 30 Tage.
- Einladungsschreiben Ihres Gastgebers mit der Meldebescheinigung und dem Mietvertrag
Ihres Wohnsitzes."

Dieses Dokument wird zu den Dokumenten genannt, die beim Visaantrag in der Botschaft vorzulegen sind.

Wer bestimmt den hier ob der Nachweis vorgelegt werden muss?


Weil des Weiteren wird gesagt "Unvollständige Antragsunterlagen können grundsätzlich nicht bearbeitet werden, und führen
zur Zurückweisung; ein neuer Termin muss bei der Terminvergabe vereinbart werden. "

Ein neuer Termin würde dann weitere 8 Wochen Wartezeit auf einen neuen Botschaftstermin bedeuten, denn dies sind derzeit die Wartezeiten für einen Termin bei der Botschaft.
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Antwort #18 - 15.12.2022 um 06:17:06
 
Wäre ich an Deiner Stelle, dann täte ich in der im Startbeitrag aufgeworfenen Frage genau das, was ich Dir in den Antworten schrieb.

Du wirst im Internet noch viele Informationen zu dieser Frage finden. Einfach alles.
Das alles kommentieren, bestätigen oder widerlegen ...  Lippen versiegelt
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walkon
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Antwort #19 - 16.12.2022 um 16:54:24
 
Die Antworten waren auch gut leider bin ich nun soweit wie vorher.

Ich habe nun auch mal die Visastelle in Hamburg angefragt, was für Voraussetzungen in Hamburg für die Visaerteilung der insgesamt 3 Visa gegeben sein muss, denn letztenlich erfolgt doch dort die Prüfung der Voraussetzungen und Stellungnahme und dort verweist man auf die Auslandsvertretung:-(
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uwe1122
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Antwort #20 - 16.12.2022 um 18:57:41
 
walkon schrieb am 16.12.2022 um 16:54:24:
dort verweist man auf die Auslandsvertretung:-(


Das ist richtig,denn die ABH erteilt keine Visa,das macht nur die AV

Gruss
Uwe
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Aras
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Antwort #21 - 16.12.2022 um 20:07:19
 
Die Überprüfung ob genug Wohnraum vorliegt, erledigt die lokale Ausländerbehörde. Ohne ausreichenden Wohnraum gibt es keine Zustimmung der Ausländerbehörde für Visaerteilung der Auslandsvertretung.

Wie groß ist denn deine Wohnung überhaupt?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #22 - 16.12.2022 um 20:58:42
 
Was hat der TS, der walkon schrieb am 16.12.2022 um 16:54:24:
Ich habe nun auch mal die Visastelle in Hamburg angefragt, was für Voraussetzungen in Hamburg für die Visaerteilung der insgesamt 3 Visa gegeben sein muss,

Und was hast Du erfahren können, was nicht schon in Antwort #4 zu lesen war?

Zudem mit einer ungeeigneten Frage, denn die hätte lauten müssen: "Welche Wohnungsgröße sieht die ABH der Stadt Hamburg für einen Fünf-Personen-Haushalt als ausreichend an?"

Genau darum geht es - was gibt es in HH für Vorgaben?

Fragen zum Visumverfahren verleiten sofort zum Verweis auf die AV ...

Aras schrieb am 16.12.2022 um 20:07:19:
Wie groß ist denn deine Wohnung überhaupt? 

Antworten #6 und #15 überlesen?
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walkon
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Antwort #23 - 20.12.2022 um 16:21:28
 
Ich habe nun mal gemäß dem letzten Vorschlag, konrekt mal die ABH nach den Vorgaben für Hamburg gefragt und als Beispiel dazu, welche Vorgaben die ABH in Bezug auf den Wohnraum hat.

Ich bekam eigentlich fast dieselbe Antwort, in dem man auf die AV verweist  und zumindest in Bezug auf den Wohnraum bekam ich die folgende Antwort, da ich hierzu konkret die Frage gestellt habe:

Ausreichender Wohnraum liegt vor bei 12 m² Wohnfläche pro Person über 6 Jahre alt und 10 m² unter 6 Jahre alt. Kinder unter 2 Jahren werden nicht mitgezählt.

Der Wohnraum ist nur für die Stiefkinder relevant, da beim Nachzug zu Deutschen (Ehegatten und eigene Kinder) keine Voraussetzungen an der Wohnraumgröße gesetzlich vorgegeben sind.



Weitere Vorgaben müssen im Einzelfall geprüft werden.


Nicht sehr auskunftsfreudig...


Heisst also theoretisch müsste ich einen wohnraum von 24m2 vorweisen müssen? Frage nach dem Zeitpunkt der Vorlage dees Mietvertrags wird nach wie vor nicht beantwortet...
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SimonB
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Antwort #24 - 20.12.2022 um 17:37:18
 
walkon schrieb am 20.12.2022 um 16:21:28:
Heisst also theoretisch müsste ich einen wohnraum von 24m2 vorweisen müssen?

Das kannst du ja sogar praktisch, wenn du jetzt 35 qm hast.
Du musst nicht von einer zukünftigen Wohnung ausgehen, deine Frau auch nicht.

Ein Mietvertrag wird nicht verlangt.
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Antwort #25 - 20.12.2022 um 20:36:18
 
walkon schrieb am 20.12.2022 um 16:21:28:
Der Wohnraum ist nur für die Stiefkinder relevant, da beim Nachzug zu Deutschen (Ehegatten und eigene Kinder) keine Voraussetzungen an der Wohnraumgröße gesetzlich vorgegeben sind.

Falsche Aussage:
Beim Familiennachzug zu Deutschen ist ausreichender Wohnraum einfach kein Entscheidungskriterium. FNZ zu Deutschen ist speziell geregelt in § 28 AufenthG und erfolgt nach den allgemeinen Regeln für FNZ aus § 27 AufenthG.

Erst in § 29 AufenthG, nämlich in Abs. 1 Nr. 2 wird ausreichender Wohnraum verlangt. Dieser § regelt aber nur Allgemeines zum FNZ zu Ausländern.

walkon schrieb am 20.12.2022 um 16:21:28:
Heisst also theoretisch müsste ich einen wohnraum von 24m2 vorweisen müssen?

Falsch. Zuzug von Ausländern kann nicht so erfolgen, dass die deutschen Familienmitglieder "hinausgedrängt" werden. Der Wohnraum muss schon für alle reichen.

walkon schrieb am 20.12.2022 um 16:21:28:
Frage nach dem Zeitpunkt der Vorlage dees Mietvertrags wird nach wie vor nicht beantwortet... 

Das täte ich vermutlich auch nicht, ohne den Einzelfall zu kennen. Sprich: ohne die Unterlagen auf dem Tisch zu haben.
Warum soll man sich a) ohne Not festlegen und hat anschließend den Ärger oder b) jemanden um die Häuser jagen, wenn es am Ende bei Ansicht aller Unterlagen gar nicht gebraucht wird.

Und ein entschiedenes "Vielleicht" wirst Du nicht akzeptieren.
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Antwort #26 - 27.12.2022 um 21:49:05
 
Die Auslandsvertretung bittet für den Visa-Antrag um folgenden Nachweis für die Unkunft:

   Aus dem Antrag muss hervorgehen, wo Ihre Familienangehörigen unterkommen sollen, wenn sie in Deutschland ankommen. Hierzu kann also etwa auch ein Erklärungsschreiben, Einladungsschreiben Dritter, Hotelbuchung o.ä. vorgelegt werden

Eine Vorlage hierzu hat sie allerdings niciht.

Habt ihr ein Beispiel eines Erklärungsschreibens bzw. Einladungsschreiben Dritter??
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Antwort #27 - 28.12.2022 um 08:55:51
 
Dann schreibst Du das was Du im ersten Beitrag geschrieben hast.
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Antwort #28 - 28.12.2022 um 18:33:48
 
Im ersten Post habe ich ja nicht wirklich viel geschrieben und bezüglich der Wortwahl muss man denke ich ja dann doch wohl ein wenig vorsichtig sein. Darzustellen zum Zeitpunkt keine ausreichende Unterkunft zu haben, sollte natürlich ja nicht da drin stehen...
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Antwort #29 - 28.12.2022 um 19:58:37
 
Ohne dir zu nahe treten zu wollen,
Aber für dieses Schreiben braucht man nun keine Kenntnisse von Ausländerrecht. Ich finde die Anforderung völlig klar. Frag doch Freunde oder Bekannte ob die ein Schreiben aufsetzen können. Was drinstehen muss hat die Botschaft ja klar geschrieben.

Edit: wo sollen sie denn nun unterkommen ? Vllt schreibe ich dir einen 3 Zeiler wenn ich Lust habe
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