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Nachweis für Unterkunft für Visaantrag (Gelesen: 8.497 mal)
Saxonicus
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Antwort #45 - 08.01.2023 um 09:33:25
 
walkon schrieb am 08.01.2023 um 04:31:37:
Ich frage deshalb weil nach meinem Verständnis, ich ohne diese Beurkundung meiner Tochter ich auch noch kein VISA für den Nachzug meiner ausländischen Frau zur Tochter beantragen kann.

Du kannst kein Visum für Deine Frau beantragen, das muss sie schon selber machen.
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Antwort #46 - 08.01.2023 um 10:27:32
 
Saxonicus schrieb am 08.01.2023 um 09:33:25:
Du kannst kein Visum für Deine Frau beantragen, das muss sie schon selber machen.

Dass Du nicht müde wirst, das wieder und wieder zu schreiben ...

Natürlich hast Du formal völlig recht.
Wir dürfen jedoch sicher in den meisten Fällen davon ausgehen, dass der deutsche Partner den ganzen Schriftkram vorbereitet, anleitet usf.. Dann darf man ihr auch zugestehen, "ich beantrage" zu schreiben oder zu sagen, obwohl das natürlich nur bedingt richtig ist. Der Deutsche geht meist nicht selbst zur Antragstellung oder wenigstens nicht allein: Die Finger muss schon die Ausländerin selbst auf den Scanner legen ...
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Antwort #47 - 08.01.2023 um 15:31:06
 
SPetersburger schrieb am 08.01.2023 um 10:27:32:
Wir dürfen jedoch sicher in den meisten Fällen davon ausgehen, dass der deutsche Partner den ganzen Schriftkram vorbereitet, anleitet usf.. Dann darf man ihr auch zugestehen, "ich beantrage" zu schreiben oder zu sagen, obwohl das natürlich nur bedingt richtig ist. Der Deutsche geht meist nicht selbst zur Antragstellung oder wenigstens nicht allein: Die Finger muss schon die Ausländerin selbst auf den Scanner legen ...



Genau so haben "wir" es natürlich auch gemacht. Ohne meine Unterstützung würde sich meine Ehefrau mit dem ganzen sehr schwer tun.

Natürlich wäre es richtiger gewesen statt dem "ich" - "wir" zu formulieren , aber hier geht es nicht um das Visa sondern um die Namenserklärung sowie Beantragtung des Reisepasses und dies konnten wir  für meine gemeinsame Tochter  als gemeinsam Sorgeberechtigte auch nur gemeinsam machen in dem wir gemeinsam in Präsenz bei der AV vorstellig werden mussten.

Es wäre schön wenn wir nun auch zur eigentlichen Frage zurück kämen, denn die beiden Posts hatten bislang nichts mit der eigentlichen Fragestellung zu tun.
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Antwort #48 - 08.01.2023 um 16:02:39
 
Nach Deinem Titel für das Thema habe ich den Startbeitrag nur überflogen, weil sowohl Namenserklärung als auch Nachbeurkundung nichts Ausländerrechtliches sind.

Nun aber stelle ich fest, dass Du außerdem Fragen zum Passrecht aufgeworfen hast - auch nicht Kernkompetenz dieses Forums.

Davon unabhängig:
Die Nachbeurkundung ist für einen Visumantrag irrelevant. Sie ist dafür keine Voraussetzung, sondern nur die Vaterschaft des Deutschen und die daraus resultierende deutsche StAng des Kindes.

Für das Visumverfahren ist noch nicht mal der deutsche Pass für das Kind Voraussetzung, sondern nur die deutsche StAng des Kindes. Antragstellung und die erforderliche ABH-Beteiligung können also unabhängig davon laufen. Allerdings sollte dann das Visum wohl tatsächlich erst erteilt werden, wenn auch das Kind nach Deutschland einreisen kann, also ein deutsches Reisedokument besitzt. Anderenfalls wäre das Visum sinnfrei.

Da sich die Passstelle für Deine Tocher und die Visastelle für deren Mutter in derselben Behörde befinden, sollte eine Bestätigung der Passtelle "Der Pass für das Kind ist bestellt, kommt dann irgendwann zu uns." für die Visastelle möglich und ausreichend sein, damit die Visastelle die ganze Prüfung zur StAng des Kindes nicht erneut von Null vornehmen muss.
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Antwort #49 - 08.01.2023 um 16:38:52
 
Ich würde mich echt freuen, wenn du nicht für jeden Aspekt deines Falles einen neuen Thread eröffnest.

Kann ein Moderator alle Threads in einen Thread zusammenfassen bitte?
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Antwort #50 - 08.01.2023 um 17:14:24
 
Petersburger schrieb am 08.01.2023 um 16:02:39:
Die Nachbeurkundung ist für einen Visumantrag irrelevant. Sie ist dafür keine Voraussetzung, sondern nur die Vaterschaft des Deutschen und die daraus resultierende deutsche StAng des Kindes


Darum ging es mir genau.

Es soll ja ein Visa beantragt werden, dass die Mutter zum deutschen Kind nachzieht, aber ein Visa beantragen ohne dass das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit hat (das wird doch wohl dann mit der Nachbeurkundung der Geburt final abgeschlossen oder?) ist ja nur schwer möglich.

Meine eigene Tochter braucht doch allerdings kein Visa, auch wenn sie erstmalig nach Deutschland einreist.
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Antwort #51 - 08.01.2023 um 18:04:20
 
walkon schrieb am 08.01.2023 um 17:14:24:
Meine eigene Tochter braucht doch allerdings kein Visa, auch wenn sie erstmalig nach Deutschland einreist.

Aber einem deutschen Pass.
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Antwort #52 - 08.01.2023 um 19:02:31
 
Ich habe nun also das durch die AV gewünschte Einladungsschreiben vorbereitet. Wäre ein Einladungsschreiben mit dem Inhalt so in Ordnung?




Mark Mustermann
xxxxxchaussee xxx
xxxxx Hamburg
Deutschland
Tel. +xxxxxxxxxxx

                                                     Hamburg,08.01.2023


Einladung zu permanenten Aufenthalt in Hamburg im Rahmen der Antragsstellung zum VISA


Hiermit bestätige ich, Herr xxxxxx, Passnummer xxxxxx, dass ich hiermit meine Ehefrau

Frau Katrin Mustermann, wohnhaft in
Xxxxxx (komplette Auslandsaddresse)

Geburtsdatum: xxxxx
Reisepassnummer: xxxxxx

und meine Stiefkinder

Nils Müller wohnhaft in
Xxxxxx (komplette Auslandsaddresse)

Geburtsdatum: xxxxx
Reisepassnummer: xxxxxx

sowie

Lars Müller wohnhaft in
Xxxxxx (komplette Auslandsaddresse)

Geburtsdatum: xxxxx
Reisepassnummer: xxxxxx

zum permanenten Aufenthalt nach Hamburg (Einreise ist für den 28.06.2023 geplant) einlade.

Begleitet werden Sie von meiner eigenen Tochter

Katja Mustemann (deutsche Staatsbürgerin)
Xxxxxx (komplette Auslandsaddresse)

Geburtsdatum: xxxxx
Reisepassnummer: xxxxxx


Ab diesem Zeitpunkt werden die vorgenannten Familienangehörigen gemeinsam mit mir unter einen derzeit noch nicht bekannten Aufenthaltsort in Hamburg (Anmietung einer mindestens 90m2 großen Wohnung, mit mindestens 3 Zimmer erfolgt abhängig von Dauer des VISA-Prozess und ausgehend von Einreisetermin am 28.06.2023 nach derzeitiger Planung zum 01.06.2023) leben, da meine derzeitige Wohnung in der xxxxxcaussee xxx, xxxxx Hamburg für die 5-köpfige Familie zu klein sein wird.

Ab dem Einreisezeitraum werden alle vorgenannten Familienangehörigen bei mir wohnen und ich werde für sämtliche Kosten wie Krankenversicherung (Bestätigung meiner Krankenversicherung einer Familienversicherung beginnend mit Einreisedatum liegt den Antragsunterlagen des VISA bei), Unterkunft, Verpflegung, Transport ec. übernehmen. Die Mittel zum Lebensunterhalt können nachweislich bedenkenlos aus meinen monatlichen Gehaltszahlungen (Bescheinigung des Arbeitgebers über Arbeitsverhältnis sowie die letzten 3 Gehaltsbescheinigungen liegen dem Antrag ebenfalls bei) gedeckt werden. Die Familie wird von mir am Hamburger Flughafen abgeholt werden.

Für weitere Fragen bin ich unter der Handynummer +xxxxxxxxxxxx erreichbar.



Mit freundlichen Grüßen,



Mark Mustermann
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Antwort #53 - 08.01.2023 um 21:05:56
 
walkon schrieb am 08.01.2023 um 17:14:24:
ohne dass das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit hat (das wird doch wohl dann mit der Nachbeurkundung der Geburt final abgeschlossen oder?)

Ich verstehe Deinen Gedanken nicht.

Das Kind eines Deutschen erwirbt durch Geburt die deutsche StAng. Punkt. Da ist nichts "final abzuschließen" oder in Deutschland nachzubeurkunden, das ist so.
[Nur der Vollständigkeit halber: Es sei denn, Du bist nach 1999 im Ausland geboren.]


Wenn Du allerdings sagen willst, dass eine deutsche Geburtsurkunde das Dokument ist, was von deutschen Behörden am wenigsten überprüft werden muss - das stimmt wohl.


Wenn jedoch Deine rechtliche Vaterschaft im Ausland ordnungsgemäß beurkundet wurde und auch nach deutschen rechtlichen Maßstäben unzweifelhaft ist, dann sind diese Bedingungen zwar nicht wie bei einer deutschen GU unzweifelhaft, aber dennoch hat das Kind die deutsche StAng seit Geburt.
Ein Indiz dafür, dass die AV Deine Tochter für deutsch hält, ist IMHO die Entgegennahme einer Namenserklärung nach deutschem Recht. Die wäre für ein (nur) ausländisches Kind sinnfrei.

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Antwort #54 - 08.01.2023 um 23:48:18
 
Petersburger schrieb am 08.01.2023 um 21:05:56:
Ich verstehe Deinen Gedanken nicht.


In dem Fall meiner Frau handelt es sich doch um einen "Familiennachzug eines Elternteils zum deutschen
minderjährigen Kind " bzw. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge" (so habe ich das im Forum zuvor zumindeest verstanden) unabhängig davon, dass meine Tochter nicht in Deutschland wohnt, sondern mit Mutter & Co. nach Visaerteilung einreisen würde.

Für das Visa meiner Frau sind daher folgende Unterlagen laut AV erforderlich

- Geburtsurkunde des Kindes (damit ist ja wohl die deutsche Geburtsurkunde die noch nicht vorhanden ist und zur Nachbeurkunden aussteht)
☐ Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes, z.B.
deutscher Reisepass, Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis (Reisepass beantragt aber ebenfalls ja noch in Bearbeitung)
☐ aktuelle Aufenthaltsbescheinigung des Kindes aus Deutschland (logischerweise nicht vorhanden, da Tochter noch nicht in Deutschland lebt)

und diese Voraussetzungen waren Grund für meine Gedanken, da die Unterlagen zum Nachweis der deutschen Identität meiner Tochter "in Bearbeitung" sind.
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Antwort #55 - 09.01.2023 um 15:14:20
 
Merkblätter bilden immer nur Standardfälle ab, können und dürfen aber nicht das Leben bestimmen oder einschränken.
Entscheidend sind die rechtlichen Gegebenheiten.

walkon schrieb am 08.01.2023 um 23:48:18:
- Geburtsurkunde des Kindes (damit ist ja wohl die deutsche Geburtsurkunde die noch nicht vorhanden ist und zur Nachbeurkunden aussteht)

Dort steht nicht "deutsche Geburtsurkunde", sondern nur Geburtsurkunde - ich verstehe Deinen Gedankengang noch immer nicht. Die AV wird doch wohl "deutsche GU" schreiben können, wenn sie das meint!

walkon schrieb am 08.01.2023 um 23:48:18:
☐ Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes, z.B.
deutscher Reisepass,

Wenn man es ganz genau nimmt, ist auch ein Reisepasse kein Nachweis, dass die deutsche StAng vorliegt. Das ist nur ein Staatsangehörigkeitsausweis.

Die deutsche StAng des Kindes ist ausreichend nachgewiesen mit den Unterlagen, die auch beim Passantrag vorzulegen waren. Also ausländische Geburtsurkunde des Kindes, deutscher Reisepass des (hier) Vaters und ggf. Nachweis, dass kein anderer rechtlicher Vater existiert (=die Mutter war zum Zeitpunkt der Geburt nicht mit einem anderen Mann verheiratet).

Natürlich ist es einfacher für die Visastelle (eine Unterabteilung des Rechts- und Konsularreferats), eine Passkopie im Vorgang zu haben.
Für die Entgegennahme des Visumantrags wird doch aber intern und für die ABH eine Bestätigung zu haben sein, dass der Reisepass bereits bei der Bundesdruckerei bestellt ist und demnächst vorliegt.
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Antwort #56 - 10.01.2023 um 22:28:20
 
walkon schrieb am 08.01.2023 um 19:02:31:
Ich habe nun also das durch die AV gewünschte Einladungsschreiben vorbereitet. Wäre ein Einladungsschreiben mit dem Inhalt so in Ordnung?




Mark Mustermann
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Hiermit bestätige ich, Herr xxxxxx, Passnummer xxxxxx, dass ich hiermit meine Ehefrau

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und meine Stiefkinder

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Geburtsdatum: xxxxx
Reisepassnummer: xxxxxx

sowie

Lars Müller wohnhaft in
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zum permanenten Aufenthalt nach Hamburg (Einreise ist für den 28.06.2023 geplant) einlade.

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Ab dem Einreisezeitraum werden alle vorgenannten Familienangehörigen bei mir wohnen und ich werde für sämtliche Kosten wie Krankenversicherung (Bestätigung meiner Krankenversicherung einer Familienversicherung beginnend mit Einreisedatum liegt den Antragsunterlagen des VISA bei), Unterkunft, Verpflegung, Transport ec. übernehmen. Die Mittel zum Lebensunterhalt können nachweislich bedenkenlos aus meinen monatlichen Gehaltszahlungen (Bescheinigung des Arbeitgebers über Arbeitsverhältnis sowie die letzten 3 Gehaltsbescheinigungen liegen dem Antrag ebenfalls bei) gedeckt werden. Die Familie wird von mir am Hamburger Flughafen abgeholt werden.

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Mit freundlichen Grüßen,



Mark Mustermann



Jetzt habe ich nach den wertvollen Beträgen zum Thema etwas formuliert, aber erhalte keine Antwort dazu Smiley Enhtält dieses Einladungsshreiben eurer Meinung nach die notwendigen Informationen, fehlt etwas oder würdet ihr etwas anders schreiben?

Vielen Dank für eure Unterstützung.
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Antwort #57 - 10.01.2023 um 23:01:42
 
Im Prinzip musst Du nur bestätigen dass Du wünschst, die Ehe mit Deiner Frau in D zu leben und Du ebenfalls wünschst, dass Deine Stiefkinder mit einreisen....Du hast es sehr ausführlich geschrieben, versprichst vieles, wofür Du m.M. nach gar nicht haften musst. Wenn Du das alles versprechen willst kannst Du das Schreiben so abschicken.
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Antwort #58 - 11.01.2023 um 10:41:42
 
walkon schrieb am 10.01.2023 um 22:28:20:
aber erhalte keine Antwort dazu

Meine Anmerkung:
Ich würde den Passus:
unter einen derzeit noch nicht bekannten Aufenthaltsort in Hamburg
umändern in:
in einer zum 1.6.23 reservierten und dann anzumietenden größeren Wohnung gemeinsam leben.

Dass du sie vom Flughafen abholst, ist evtl. nicht gefragt?
Dass du keine Bedenken hast, den LU für alle zu bestreiten, ist evtl. auch nicht gefragt?
Du weist doch deine Gehaltszahlungen und die AG-Besch. nach. Das dürfte doch genügen.
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Antwort #59 - 11.01.2023 um 11:30:51
 
Den nachfolgenden Absatz

Ab dem Einreisezeitraum werden alle vorgenannten Familienangehörigen bei mir wohnen und ich werde für sämtliche Kosten wie Krankenversicherung (Bestätigung meiner Krankenversicherung einer Familienversicherung beginnend mit Einreisedatum liegt den Antragsunterlagen des VISA bei), Unterkunft, Verpflegung, Transport ec. übernehmen. Die Mittel zum Lebensunterhalt können nachweislich bedenkenlos aus meinen monatlichen Gehaltszahlungen (Bescheinigung des Arbeitgebers über Arbeitsverhältnis sowie die letzten 3 Gehaltsbescheinigungen liegen dem Antrag ebenfalls bei) gedeckt werden. Die Familie wird von mir am Hamburger Flughafen abgeholt werden.

habe ich bislang, zumindest für das Einladungsschreiben von Besuchern (dann wenn meine FAmilie mich besucht hat) benutzt.

Dass heisst, das brauche ich gar nicht zu schreiben:-)
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