SimonB schrieb am 27.11.2022 um 13:13:47:- Ist eine Person, die Sprachkenntnisse C1 nachweist, besser integriert als jemand, der längst schon auf mind. B 1-Niveau in D kommuniziert?
Ja, Sprachniveau ist das, woran Integration am ehesten gemessen werden kann. Je höher, desto besser. Im Übrigen spielt es ja schon eine Rolle, ob B2 oder höher in sechs Jahren oder
B1 in acht Jahren erreicht wird. Daran liegt ja das besondere.
SimonB schrieb am 27.11.2022 um 13:13:47:-Ist eine Person, die ihr Studium super und schnell absolviert, besser integriert als jemand, der mit seiner Ausbildung, seiner Erwerbstätigkeit seit Jahren im Betrieb, und in der Gesellschaft, evtl. im Sportverein und im Kollegenkreis seine Integration betreibt?
Es geht nicht darum, ob jemand mehr oder weniger integriert ist, sondern ob beide Konstellationen hier miteinander vergleichbar sind. Wer sich B2/C1 erolgreich aneignet, ein Studium abschließt ist in deinem Beispiel genauso gut "besonders" integriert, wie jemand der "nur"
B1 hat aber dafür gesellschaftliches Engagement oder sonst irgendwelche Leistungen erbringt. Der Gesetzgeber sagt:
insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem EngagementFür den Tatbestand reicht eine dieser Voraussetzungen, und nicht wie anscheinend oft in NRW vertreten, mehrere von diesen Alternativen. Auf der Rechtsfolgenseite muss die Behörde dann sehen, was für und was gegen den die Verkürzung spricht. Normalerweise wird man mit Sprachkenntnissen auch beruflich etwas anfangen, sich weiterbilden, den Einbürgerungstest auch ohne Fehler bestehen (das ist ein Kriterium für die Abwägung laut dem VG Aachen).
SimonB schrieb am 27.11.2022 um 13:13:47:- Ist eine Person mit den Max-Punkten im LID-Test besser integriert als jemand, der die erforderlichen Punkte nachweist?
Ja, weil diese Person i.d.R die Kenntnisse besser beherrscht. Wer nur die erforderlichen Punkte erbringt ist zwar integriert, aber nicht besonders integriert. Hierin liegt der Unterschied.
Im Übrigen ist das jetzt auch ein zweistufiges Verfahren: Die Behörde muss erstmal über die Verkürzung der Frist auf sechs Jahre entscheiden. In einem zweiten Schritt muss sie darüber entscheiden, wie diese Zeiten aufgefüllt werden, mithin darüber, ob der frühere Aufenthalt angerechnet wird. Bislang weigert sich der entsprechende Sachbearbeiter entsprechende Erwägungen anzustellen.