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Neuer Sachbearbeiter weigert sich den früheren Aufenthalt anzuerkennen (Gelesen: 4.359 mal)
dmanatr
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25.11.2022 um 23:05:28
 
Hallo zusammen,

Mir wurde neulich vom neuen Sachbearbeiter mitgeteilt, dass er meinen früheren Aufenthalt gar nicht anerkennen wird.

Während meines früheren Aufenthalts hatte ich ein Masterstudium erfolgreich abgeschlossen mit einer sehr gute Note. Die Sprache hatte ich mir auf Niveau B2 während des Studiums nebenbei angeeignet. Danach wurde für einige Monate in Vollzeit gearbeitet.

Obwohl die frühere Sachbearbeiterin den ganzen früheren Aufenthalt anrechnen wollte, hatte sie vernachlässigt dies in meine Akte zu vermerken. Jetzt ist dem neuen Sachbearbeiter egal, dass ich studiert hatte und Sprache auf einem hohen Niveau gelernt hatte. Ich sei schlichtweg nicht integriert gewesen.

Die Bindungen an Deutschland wurden auch dadurch aufrechterhalten, dass ich meine Sprachkenntnisse während des Auslandaufenthaltes auf C1 verbessert habe.

Er will zusätzlich dazu zur Verkürzung der Aufenthaltsdauer auf 6 Jahre keine der folgenden besonderen berücksichtigen:
- C1 Kenntnisse
- Sehr gute Studienleistung
- Einbürgerungstest mit dem bestmöglichen Ergebnis

Laut ihm ist man nicht integriert bis man ein bürgerschaftiches Engagement nachweisen kann. Das Urteil vom VG Aachen möchte er nicht sehen.

Ich lebe in NRW.

Fragen an euch:

1) Ist es ein bisschen widersprüchlich, dass das Gesetz sowohl B2 Kenntnisse als auch gute Studienleistung als eine besondere Integrationsleistung erkennt, wird trotzdem zur Anrechnung meines früheren Aufenthalts angenommen, dass er keine integriende Wirkung hatte.

2) Darf die Einbürgerungsbehörde einem vorschreiben, welche besondere Integrationsleistung zur Verkürzung der Aufenthaltsdauer man verpflichtend haben muss (in meinem Fall bürgerschaftliches Engagement)? Nach meinem Verständnis sollte das nicht passieren, da die Beispiele eine Aufzählung darstellen und durch das Wort "oder" getrennt sind.

3) Wie würdet ihr hier verfahren? Ich habe bald noch ein Gespräch mit ihm. Lohnt sich hier eine Fachaufsichtsbeschwerde?
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dim4ik
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Antwort #1 - 26.11.2022 um 13:51:23
 
Welchen Aufenthaltstitel hattest du zum Zeitpunkt der Ausreise aus DE? War es eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU?
Wie lange hast du dich in DE vor der Ausreise aufgehalten? Wie lange und wo genau warst du weg?
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dmanatr
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Antwort #2 - 26.11.2022 um 17:28:06
 
Hallo Dim4ik,

Danke für deine Fragen.

- Zum Zeitpunkt der Ausreise hatte ich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16. Abs. 4 als Absolvent einer deutschen Hochschule. Damit würde einige Monate in Vollzeit gearbeitet. Während des Studiums hatte ich eine Aufenthaltserlaubnis nach 16. Abs. 1 (damals). Also ein rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt war schon vorhanden.

-Ich hatte fast 4 Jahre in Deutschland verbracht vor meiner Ausreise und bin dann ins Heimatland für weniger als 2 Jahre zurückgekehrt.

Ich hoffe, dass ihr mir Tipps geben könnt.
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SimonB
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Antwort #3 - 26.11.2022 um 17:58:15
 
dmanatr schrieb am 25.11.2022 um 23:05:28:
Ich sei schlichtweg nicht integriert gewesen.

Evtl. ist damit gemeint, du bist nicht so integriert, dass die Verkürzung auf 6 Jahre berechtigt wäre.
Das StAG sagt in §10 (3):
Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.
Wenn ich die Daten und Zeiträume nachlese, meint der Mitarbeiter evtl.: Du hast schnell in D studiert, danach wenige Monate in D gearbeitet, dann D verlassen und bist nach <2 Jahren wieder nach D eingereist.
Welchen AT hast du jetzt zur Zeit? Mit welchem Visum bist du eingereist?

Die früheren Aufenthaltszeiten kannst du selbst belegen, dass dazu nichts in der Akte steht,  wird nicht der Grund für seine Aussage sein.
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dim4ik
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Antwort #4 - 26.11.2022 um 18:00:19
 
dmanatr schrieb am 26.11.2022 um 17:28:06:
Zum Zeitpunkt der Ausreise hatte ich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16. Abs. 4 als Absolvent einer deutschen Hochschule.

Dann hat dein jetziger Sachbearbeiter Recht, da dir bisher durch eine falsche Aussage der ehemaligen Sachbearbeiterin leider zu viel Hoffnung gemacht wurde. Vergleiche doch selber die Vorgaben des § 12b StAG:
Zitat:
(1) Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland nicht unterbrochen. Bei längeren Auslandsaufenthalten besteht er fort, wenn der Ausländer innerhalb der von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist. Gleiches gilt, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Herkunftsstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehr- oder Ersatzdienst wieder einreist. Anstelle von Satz 1 bis 3 gilt für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, für Staatsangehörige der EWR-Staaten, für ihre jeweiligen Familienangehörigen und für die ihnen jeweils nahestehenden Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach § 3a des Freizügigkeitsgesetzes/EU sowie für Personen, die ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach § 12a des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen, und Personen mit einem in § 16 des Freizügigkeitsgesetzes/EU bezeichneten Aufenthaltsrecht, § 4a Absatz 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU entsprechend.
(2) Hat der Ausländer sich länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten und liegt keine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 vor, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.
(3) Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bleiben außer Betracht, wenn sie darauf beruhen, dass der Ausländer nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt hat. Für Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts aus anderen Gründen gilt Absatz 2 entsprechend.

- Du hast dich mehr als sechs Monaten außerhalb DE aufgehalten
- Hast du die längere Abwesenheit vorhin mit der ABH geklärt und wurde dir eine Wiedereinreisefrist gesetzt? Ich vermute mal nein
- Was war der Grund für den Heimataufenthalt? Erfüllung der Wehr- oder Ersatzdienstpflicht?
- Bist du Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der EU/EWR/Vereinigten Königsreichs oder Familienangehörige bzw. nahestehende Person eines solchen Staatsangehörigen (s. § 3a FreizügG/EU) oder Familienangehörige eines deutsche Staatsbürgers/rin, der/die von seinem/ihrem Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union in einem anderen EU-Mitgliedsstaat nachhaltig Gebrauch gemacht haben?
- Wie lange hältst du dich nach der Rückkehr in DE auf und was ist die rechtliche Grundlage für den aktuellen Aufenthalt?
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Antwort #5 - 26.11.2022 um 18:20:42
 
Ich habe es so verstanden, dass es hier um eine Einbürgerung unter Anrechnung des früheren Aufenthalts und Verkürzung der Frist auf sechs Jahre geht; § 10 Abs. 3 Satz 2 i.V.m § 12b Abs. 2 StAG.

Beides schießt sich jedenfalls nicht per se aus, sodass die Behörde sich zumindest beschäftigen muss. Dieses Festhalten am ehrenamtlichen Engagement scheint ein typisches Problem in NRW zu sein, das alleine ist niemals Grund für eine Nichtanrechnung der Aufenthaltszeiten oder der Ablehnung einer Verkürzung. Insoweit eröffnen auf Tatbestandsseite schon Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 das Ermessen der Behörde, das ist erkennbar am Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG ("oder" und daher Alternativ-, kein Kumulativverhältnis der dortigen Beispiele). Auf der Rechtsfolgenseite muss der Vortrag berücksichtigt werden.

Gleiches gilt für den integrativen Charakter des Aufenthalts vor der Ausreise. Ein sehr gut abgeschlossenes Studium in deutscher Sprache ist ein Indiz für einen integrativen Charakter.

Insoweit verhält sich dieser Sachbearbeiter sehr grenzwertig, er weigert sich hier überhaupt eine Ermessensentscheidung zu treffen (er verkannt das ihm eingeräumte Ermessen). Eine Dienstaufsichtsbeschwerde wäre daher ratsam.

Ich sage damit übrigens nicht, dass eine Einbürgerung auch so stattfinden wird, es besteht aber ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung.
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Antwort #6 - 26.11.2022 um 20:34:03
 
SimonB schrieb am 26.11.2022 um 17:58:15:
Welchen AT hast du jetzt zur Zeit? Mit welchem Visum bist du eingereist?


Gerade besitze ich die Niederlassungserlaubnis. Eingereist bin ich zum zweiten Mal (also nach Rückkehr ins Heimatland) mit einem Arbeitsplatzsuchevisum.

SimonB schrieb am 26.11.2022 um 17:58:15:
Die früheren Aufenthaltszeiten kannst du selbst belegen, dass dazu nichts in der Akte steht,  wird nicht der Grund für seine Aussage sein.

Ah Entschuldigung, das war nicht klar ausgedrückt. Damit war gemeint, dass das behördliche Vorhaben den früheren Aufenthalt vollständig anzurechnen wurde nicht vermerkt. Die Tatsache, dass der frühere Aufenthalt existiert wird zwar nicht in Frage gestellt aber es wird gar nicht angerechnet.

Zitat:
Ich habe es so verstanden, dass es hier um eine Einbürgerung unter Anrechnung des früheren Aufenthalts und Verkürzung der Frist auf sechs Jahre geht; § 10 Abs. 3 Satz 2 i.V.m § 12b Abs. 2 StAG.

Ah sorry. Genau so ist es. Ich hätte wirklich auf die Paragrafen verwiesen sollen. Ich möchte meinen früheren Aufenthalt anrechnen lassen aber gleichzeitig auch die Verkürzung auf 6 Jahre bekommen.

Zitat:
Insoweit verhält sich dieser Sachbearbeiter sehr grenzwertig, er weigert sich hier überhaupt eine Ermessensentscheidung zu treffen (er verkannt das ihm eingeräumte Ermessen). Eine Dienstaufsichtsbeschwerde wäre daher ratsam.

Meine Frage ist: sofern er meint, dass mein früherer Aufenthalt keine integriende Wirkung zur Anrechnung nach § 12b Abs. 2 StAG hatte, ist es nicht widersprüchlich, dass nach demselben Gesetz eine sehr gute Studienleistung und B2 Sprachkenntnisse besondere Integrationsleistungen (§ 10 Abs. 3 Satz 2) darstellen? Wie lässt sich seine Aussage rechtfertigen?

Meinst du eine Fachaufsichtbehörde statt Dienstaufsichtsbeschwerde hier? Lohnt sich das überhaupt? Online meinen die Leute dass nichts passiert. Ist das wahr?
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dim4ik
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Antwort #7 - 26.11.2022 um 20:48:30
 
dmanatr schrieb am 26.11.2022 um 20:34:03:
Meinst du eine Fachaufsichtbehörde statt Dienstaufsichtsbeschwerde hier?

Ich würde es auch als Fachaufsichtsbeschwerde bezeichnen, obwohl der Titel letztendlich kein Unterschied macht. Schalte doch die zuständige Bezirksregierung und ggf. auch das zuständige Landesministerium ein, die könnten theoretisch schon helfen.
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« Zuletzt geändert: 26.11.2022 um 21:00:04 von dim4ik »  
 
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Antwort #8 - 26.11.2022 um 20:59:48
 
dmanatr schrieb am 26.11.2022 um 20:34:03:
ist es nicht widersprüchlich, dass nach demselben Gesetz eine sehr gute Studienleistung und B2 Sprachkenntnisse besondere Integrationsleistungen (§ 10 Abs. 3 Satz 2) darstellen? Wie lässt sich seine Aussage rechtfertigen?


Es sind zwei verschiedene Sachverhalte, die aber hier durchaus in Verbindung miteinander gebracht werden können: § 12b Abs. 2 StAG setzt keine geseztlichen Voraussetzungen an die Anrechnung, das wird vielmehr in den Verwaltungsvorschriften und Anwendungshinweisen konkretisiert ("integrierender Charakter"). Grundsätzlich ist für die Anrechnung nicht erforderlich, dass die Integration in einer über § 10 Abs. 1 StAG hinausgehenden Weise erfolgt ist.

Lagen aber nachweislich die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG vor, so ist das Erst-Recht ein Indiz dafür, dass diese Zeiten angerechnet werden sollten.

dmanatr schrieb am 26.11.2022 um 20:34:03:
Meinst du eine Fachaufsichtbehörde statt Dienstaufsichtsbeschwerde hier? Lohnt sich das überhaupt? Online meinen die Leute dass nichts passiert. Ist das wahr?

Dienstaufsichtsbeschwerden richten sich gegen den konkreten Sachbearbeiter, Fachaufsichtsbeschwerden gegen die Rechtmäßigkeit bzw. Zweckmäßigkeit der vorgetragenen Rechtsansicht. Das sind schon zwei verschiedene Sachen. Ich finde das persönliche Verhalten des Sachbearbeiters schon eklatant rechtswidrig, daher die Dienstaufsichtsbeschwerde.

Die Erfolgsaussichten? Eher bescheiden, diese Rechtsbehelfe werden nicht umsonst abschätzig mit "formlos, fristlos, fruchtlos" tituliert.


Im Übrigen stünde es dir frei, eine Entscheidung über deinen Antrag zu verlangen, die dann gerichtlich überprüft werden kann. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass Ermessensenscheidungen nur eingeschränkt überprüfbar wären, sofern nicht ausnahmsweise eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt (oder sich die Rechtslage nicht ohnehin bis zur mündlichen Verhandlung zu deinen Gunsten ändert).
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #9 - 27.11.2022 um 07:42:55
 
dmanatr schrieb am 25.11.2022 um 23:05:28:
Während meines früheren Aufenthalts hatte ich ein Masterstudium erfolgreich abgeschlossen mit einer sehr gute Note. Die Sprache hatte ich mir auf Niveau B2 während des Studiums nebenbei angeeignet.

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Antwort #10 - 27.11.2022 um 10:11:06
 
dim4ik schrieb am 26.11.2022 um 20:48:30:
Ich würde es auch als Fachaufsichtsbeschwerde bezeichnen, obwohl der Titel letztendlich kein Unterschied macht. Schalte doch die zuständige Bezirksregierung und ggf. auch das zuständige Landesministerium ein, die könnten theoretisch schon helfen.

Danke für die Klärung. Ich habe schon mit jemand aus dem Ministerium diesbezüglich gesprochen. Die Meinung war, dass die Einbürgerungsbehörde die Verkürzung nicht davon abhängig machen darf, dass eine bestimmte Art der Integrationsleistung vorliegt. Leider versteht mein Sachbearbeiter das völlig anders und lässt sich nicht anders überzeugen.

Zitat:
Grundsätzlich ist für die Anrechnung nicht erforderlich, dass die Integration in einer über § 10 Abs. 1 StAG hinausgehenden Weise erfolgt ist.


Folgt das direk aus dem Gesetz? Falls es eine Rechtsquelle gibt, wo das explizit geschreiben ist, wäre das bei meinem nächsten Gespräch sehr hilfreich.

Zitat:
Die Erfolgsaussichten? Eher bescheiden, diese Rechtsbehelfe werden nicht umsonst abschätzig mit "formlos, fristlos, fruchtlos" tituliert.


Im Übrigen stünde es dir frei, eine Entscheidung über deinen Antrag zu verlangen, die dann gerichtlich überprüft werden kann. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass Ermessensenscheidungen nur eingeschränkt überprüfbar wären, sofern nicht ausnahmsweise eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt (oder sich die Rechtslage nicht ohnehin bis zur mündlichen Verhandlung zu deinen Gunsten ändert).


Als jemand der Mühe gegeben hat sich zu integrieren, ist es wirklich entmutigend, dass auch rechtliche Mittel kein zufriedenstellendes Ergebnis versprechen.

Eine andere Möglichkeit wäre ein Umzug in eine andere Stadt, wo die Rechtslage anders verstanden wird. Wobei, frage ich mich, ob das als eine Art Ungleichbehandlung angesehen wird, wenn eine Stadt denselben Sachverhalt völlig anders auswertet als meine Stadt.

"Gemäß dem Art. 3 GG gilt der Gleichheitsgrundsatz. Die Verwaltung hat ihr Ermessen in gleich liegenden Fällen in gleicher Weise auszuüben." (https://www.juraforum.de/lexikon/selbstbindung-der-verwaltung)

Wäre eure Meinung nach ein Umzug besser als diese Entscheidung anzufechten?

engelchen+ schrieb am 27.11.2022 um 07:42:55:
Hast du auf Deutsch studiert? Oder auf Englisch?

Das Studium war auf Englisch aber gleichzeitig hatte mir trotzdem die Sprache auf B2 angeeignet. Ein Job wurde auch sofort nach dem Abschluss gefunden und begonnen. Kann die integriende Wirkung immer noch in Frage gestellt werden?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 27.11.2022 um 10:45:26
 
dmanatr schrieb am 27.11.2022 um 10:11:06:
Folgt das direk aus dem Gesetz? Falls es eine Rechtsquelle gibt, wo das explizit geschreiben ist, wäre das bei meinem nächsten Gespräch sehr hilfreich.


Ziff. 89.2 StAR-VwV; Ziff. 12b.2 Anwendugshinweise StAG:

Bei der Ermessensabwägung, inwieweit ein früherer rechtmäßiger Aufenthalt im Inland nach einer Unterbrechung des Aufenthalts anrechenbar ist, ist zu prüfen, ob dem früheren Inlandsaufenthalt trotz der Unterbrechung integrierende Wirkung zuerkannt werden kann.


Dass das Studium in englischer Sprache war, hindert die Anrechnung nicht. Inosweit ist das eigenständige Erlernen der Sprache auf hohem Niveau schon mit einer integrierenden Wirkung verbunden.

dmanatr schrieb am 27.11.2022 um 10:11:06:
Wobei, frage ich mich, ob das als eine Art Ungleichbehandlung angesehen wird, wenn eine Stadt denselben Sachverhalt völlig anders auswertet als meine Stadt.

Nein, Art. 3 Abs. 1 GG bindet insoweit die jeweils zuständige Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit und gilt im Rahmen ihrer Verwaltungspraxis. Du müsstest also schon einen Fall finden, wo die Behörde der jetzigen Stadt in einem genau so gelagerten Fall anders entschieden hat. Entscheidungen anderer Behörden kann man nicht ausführen, weil sich eine Behörde nur selbst aber nicht andere an ihre Verwaltungspraxis binden kann.

dmanatr schrieb am 27.11.2022 um 10:11:06:
Die Meinung war, dass die Einbürgerungsbehörde die Verkürzung nicht davon abhängig machen darf, dass eine bestimmte Art der Integrationsleistung vorliegt. Leider versteht mein Sachbearbeiter das völlig anders und lässt sich nicht anders überzeugen.

Wenn der Sachbearbeiter auch nach Vorlage der Information des Ministeriums darauf pocht, dann ist das ein wirklicher Fall einer Dienstaufsichtsbeschwerde und einer Fachaufsichtsbeschwerde.
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Antwort #12 - 27.11.2022 um 13:13:47
 
dmanatr schrieb am 27.11.2022 um 10:11:06:
Leider versteht mein Sachbearbeiter das völlig anders und lässt sich nicht anders überzeugen.

Liegt dir bisher nichts Schriftliches vor? Befindet sich alles in der Diskussion/im Gespräch? Auch ein Mitarbeiter eines Ministeriums (welches ?) hat dir nichts geschrieben?
Ich denke, dann wird eine DAB/FAB nicht den Erfolg bringen, den du wünschst, auch ein Umzug nicht. Evtl. gäbe es noch ein klärendes Gespräch mit dem Vorgesetzten dieses SB?
Ich frage hier ganz unabhängig von den Gesetzen und Verw-Vorschriften:
- Ist eine Person, die Sprachkenntnisse C1 nachweist, besser integriert als jemand, der längst schon auf mind. B 1-Niveau in D kommuniziert?
-Ist eine Person, die ihr Studium super und schnell absolviert, besser integriert als jemand, der mit seiner Ausbildung, seiner Erwerbstätigkeit seit Jahren im Betrieb, und in der Gesellschaft, evtl. im Sportverein und im Kollegenkreis seine Integration betreibt?
- Ist eine Person mit den Max-Punkten im LID-Test besser integriert als jemand, der die erforderlichen Punkte nachweist?

Ich hatte dich richtig verstanden. Der SB will deinen damaligen Aufenthalt nicht anrechnen, du kommst also nicht auf die 6 Jahre und er verlangt auch ehrenamtliches Engagement.


dmanatr schrieb am 27.11.2022 um 10:11:06:
Als jemand der Mühe gegeben hat sich zu integrieren,

Es geht doch um die Verkürzung auf 6 Jahre, oder?
Da darf trotz Aussage eines Ministeriums-Mitarbeiters auf mehr als nur die *üblichen* Voraussetzungen geschaut werden, eben auch auf besondere Integrationsleistungen.

dmanatr schrieb am 27.11.2022 um 10:11:06:
Ein Job wurde auch sofort nach dem Abschluss gefunden und begonnen.

Es gehen viele davon aus, dass durch die Erwerbstätigkeit gute Integrationsmöglichkeiten vorliegen, und eben nicht kurz nach dem Studium und kurzem Job durch Ausreise ins Herkunftsland unterbrochen wird.




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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #13 - 27.11.2022 um 13:58:02
 
SimonB schrieb am 27.11.2022 um 13:13:47:
- Ist eine Person, die Sprachkenntnisse C1 nachweist, besser integriert als jemand, der längst schon auf mind. B 1-Niveau in D kommuniziert?

Ja, Sprachniveau ist das, woran Integration am ehesten gemessen werden kann. Je höher, desto besser. Im Übrigen spielt es ja schon eine Rolle, ob B2 oder höher in sechs Jahren oder B1 in acht Jahren erreicht wird. Daran liegt ja das besondere.

SimonB schrieb am 27.11.2022 um 13:13:47:
-Ist eine Person, die ihr Studium super und schnell absolviert, besser integriert als jemand, der mit seiner Ausbildung, seiner Erwerbstätigkeit seit Jahren im Betrieb, und in der Gesellschaft, evtl. im Sportverein und im Kollegenkreis seine Integration betreibt?

Es geht nicht darum, ob jemand mehr oder weniger integriert ist, sondern ob beide Konstellationen hier miteinander vergleichbar sind. Wer sich B2/C1 erolgreich aneignet, ein Studium abschließt ist in deinem Beispiel genauso gut "besonders" integriert, wie jemand der "nur" B1 hat aber dafür gesellschaftliches Engagement oder sonst irgendwelche Leistungen erbringt. Der Gesetzgeber sagt:

insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement

Für den Tatbestand reicht eine dieser Voraussetzungen, und nicht wie anscheinend oft in NRW vertreten, mehrere von diesen Alternativen. Auf der Rechtsfolgenseite muss die Behörde dann sehen, was für und was gegen den die Verkürzung spricht. Normalerweise wird man mit Sprachkenntnissen auch beruflich etwas anfangen, sich weiterbilden, den Einbürgerungstest auch ohne Fehler bestehen (das ist ein Kriterium für die Abwägung laut dem VG Aachen).

SimonB schrieb am 27.11.2022 um 13:13:47:
- Ist eine Person mit den Max-Punkten im LID-Test besser integriert als jemand, der die erforderlichen Punkte nachweist?

Ja, weil diese Person i.d.R die Kenntnisse besser beherrscht. Wer nur die erforderlichen Punkte erbringt ist zwar integriert, aber nicht besonders integriert. Hierin liegt der Unterschied.

Im Übrigen ist das jetzt auch ein zweistufiges Verfahren: Die Behörde muss erstmal über die Verkürzung der Frist auf sechs Jahre entscheiden. In einem zweiten Schritt muss sie darüber entscheiden, wie diese Zeiten aufgefüllt werden, mithin darüber, ob der frühere Aufenthalt angerechnet wird. Bislang weigert sich der entsprechende Sachbearbeiter entsprechende Erwägungen anzustellen.
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« Zuletzt geändert: 27.11.2022 um 14:11:16 von N/V »  
 
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Antwort #14 - 27.11.2022 um 14:56:36
 
Zitat:
Die Behörde muss erstmal über die Verkürzung der Frist auf sechs Jahre entscheiden.

Ja, das sehe ich auch so. Da es aber noch gar keine Entscheidung in Schriftform gibt, bringen mW weder DAB noch FAB noch Gespräche mit Ministerien einen Schritt weiter.
Im schlechten Fall hat man alles nur falsch verstanden, was der SB erklärte.


Zitat:
Bislang weigert sich der entsprechende Sachbearbeiter entsprechende Erwägungen anzustellen.
Noch diskutiert man nur und der Fragesteller möchte den SB von seiner Meinung zu 1) Anrechnung der Aufenthalte und 2) Anspruch auf Verkürzung überzeugen.
Er meint hier, er sei mit seinen Nachweisen und seiner Vita auf jeden Fall ein Anwärter auf Einbürgerung nach 6 Jahren. Nur dieser neue SB sähe das nicht.
Eine Weigerung wäre dann die Ablehnung des Antrages.
Dann steht der Rechtsweg offen.




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