Zitat:Das ist falsch. Wenn die Ausländerbehörde eine längere Frist gesetzt hat und der Ausländer innerhalb der Frist eingereist ist, gilt der Aufenthalt nach § 12b Abs. 1 Satz 1
StAG ja gerade als nicht unterbrochen. Die Anrechnung der früheren Aufenthalte ist denklogisch gar nicht nowendig. Diese Argumentation führt ins Leere und kann nicht gegen die Anrechnung vorgebracht werden.
Eben!
Zitat:Bei einer sechs Monate übersteigenden Unterbrechung des Inlandsaufenthalts kommt es für die Möglichkeit einer Anrechenbarkeit der früheren Aufenthaltszeit somit nicht mehr darauf an, ob der Auslandsaufenthalt aus einem seiner Natur nach vorübergehenden oder nicht vorübergehenden Grund länger als sechs Monate gedauert hat. Somit kann auch in Fällen, in denen ein lediglich vorübergehender Grund vorlag, aber keine die Unbeachtlichkeit der Unterbrechung herbeiführende Genehmigung der Ausländerbehörde nach Absatz 1 Satz 2 eingeholt wurde, der Voraufenthalt in dem durch Absatz 2 vorgegebenen Rahmen angerechnet werden.
Danke für diesen Zitat. Damit lässt sich überzeugend argumentieren, dass es überhaupt keine Rolle bei der Anrechnung spielt, ob mein Auslandsaufenthalt einen vorübergehenden oder nicht vorübergehenden Charakter hatte, da beide anrechnungsfähig sind.
Zitat: Ich verweise hier auf folgende Ausführungen, die m.E. überzeugend sind
Der Text ist durchaus überzeugend! Einige Punkte, die ebenfalls Berücksichtigung finden könnten, sind mir neu. Obwohl mir bewusst ist, dass diese Ausführungen aus renommierten Professoren stammen, inwieweit werden diese von Gerichten berücksichtigt? Ich meine, in Verwaltungsvorschriften steht nur der Begriff integrierende Wirkung.
Übrigens, falls du Zugang zum Buch Berlit GK-StAR hast, wäre es möglich, dass du den Inhalt von § 12b Rn. 70 hier einfügst?
SimonB schrieb am 04.12.2022 um 14:09:29:Sorry, in welcher Fassung des § 10
StAG hat der SB das gefunden?
Ah sorry ich habe mich vertippt. Ich meinte dass, er die neueste Fassung der Klausel in § 10 Absatz 3 Satz 2
StAG gelesen hat und festgestellt, dass eine Verkürzung nicht mehr von Vorliegen einer ehrenamtlichen Tätigkeit abhängig gemacht werden darf.
Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.SimonB schrieb am 04.12.2022 um 14:09:29:Zur Anrechnung der früheren A-Zeiten:
- Hatte die
ABH dir damals eine längere Frist als die 6 Monate bestätigt/eingeräumt? Lässt sich das nachweisen? Oder hat der SB damit Recht?
-Da du nun mit einem Visum zur Jobsuche eingereist bist, deutet für mich darauf hin, dass deine damalige
NE (nach < 2 Jahren im Ausland) nicht mehr gültig war.
Nein, es wurde damals keine Verlängerung der Frist zur Wiedereinreise beantragt, aber das spielt nach § 12b Absatz 2 keine Rolle, da der frühere Aufenthalt nach der erwähnten Klausel trotzdem angerechnet werden
kann. Es ist mir natürlich auch klar, dass meine damalige Aufenthaltserlaubnis nach § 16
AufenthG nach Ausreise erloschen war, was ich auch nicht bestreite.
Ich versuche nur meinen früheren Aufenthalt nach § 12b Absatz 2
StAG zählen zu lassen, wo im Ermessen geprüft wird, ob der frühere Aufenthalt eine integriende Wirkung hatte. Falls keine integriende Wirkung da war, wird nichts gezählt.
SimonB schrieb am 04.12.2022 um 14:09:29:Nur im Gespräch? Oder hat der SB dir auch schon etwas geschrieben, worauf du dich nun auch tatsächlich an anderer Stelle beziehen könntest?
Nein nur in Gespräch. In der schriftlichen Begründung (was ich im Rahmen der Akteneinsicht sehen durfte), wird auf keine Gesetze oder Erlasse verwiesen.
SimonB schrieb am 04.12.2022 um 14:09:29:Alle sind frei im Netz verfügbar und nicht nur ABH-intern bekannt.
Leider dachte ich das auch. Aber es gibt viele Erlasse auch in Bezug auf Einbürgerung, die nicht veröffentlicht worden sind. Ein Beispiel davon ist wie sie der Begriff "besondere Integrationsleistungen" nach § 10 Absatz 3 Satz 2 interpretieren. Der alte immer noch nicht richtig veröffentlichte Erlass kann man hier abrufen:
https://media.frag-den-staat.de/files/foi/15687/BegleiterlassNRWzudenVorl.AnwendungshinweisendesBMIzumStAGvom19.10.2007.doc.pdf Aber dieser Erlass wurde durch die neuen nicht veröffentlichten Erlasse ersetzt.
SimonB schrieb am 04.12.2022 um 14:09:29:Auch Runderlasse von Landesministerien dürfen Bundesgesetzen nicht widersprechen. Das weiß dieser SB.
Ich glaube nicht, dass er das wirklich weiß.