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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Neuer Sachbearbeiter weigert sich den früheren Aufenthalt anzuerkennen
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Beitrag begonnen von dmanatr am 25.11.2022 um 23:05:28

Titel: Neuer Sachbearbeiter weigert sich den früheren Aufenthalt anzuerkennen
Beitrag von dmanatr am 25.11.2022 um 23:05:28
Hallo zusammen,

Mir wurde neulich vom neuen Sachbearbeiter mitgeteilt, dass er meinen früheren Aufenthalt gar nicht anerkennen wird.

Während meines früheren Aufenthalts hatte ich ein Masterstudium erfolgreich abgeschlossen mit einer sehr gute Note. Die Sprache hatte ich mir auf Niveau B2 während des Studiums nebenbei angeeignet. Danach wurde für einige Monate in Vollzeit gearbeitet.

Obwohl die frühere Sachbearbeiterin den ganzen früheren Aufenthalt anrechnen wollte, hatte sie vernachlässigt dies in meine Akte zu vermerken. Jetzt ist dem neuen Sachbearbeiter egal, dass ich studiert hatte und Sprache auf einem hohen Niveau gelernt hatte. Ich sei schlichtweg nicht integriert gewesen.

Die Bindungen an Deutschland wurden auch dadurch aufrechterhalten, dass ich meine Sprachkenntnisse während des Auslandaufenthaltes auf C1 verbessert habe.

Er will zusätzlich dazu zur Verkürzung der Aufenthaltsdauer auf 6 Jahre keine der folgenden besonderen berücksichtigen:
- C1 Kenntnisse
- Sehr gute Studienleistung
- Einbürgerungstest mit dem bestmöglichen Ergebnis

Laut ihm ist man nicht integriert bis man ein bürgerschaftiches Engagement nachweisen kann. Das Urteil vom VG Aachen möchte er nicht sehen.

Ich lebe in NRW.

Fragen an euch:

1) Ist es ein bisschen widersprüchlich, dass das Gesetz sowohl B2 Kenntnisse als auch gute Studienleistung als eine besondere Integrationsleistung erkennt, wird trotzdem zur Anrechnung meines früheren Aufenthalts angenommen, dass er keine integriende Wirkung hatte.

2) Darf die Einbürgerungsbehörde einem vorschreiben, welche besondere Integrationsleistung zur Verkürzung der Aufenthaltsdauer man verpflichtend haben muss (in meinem Fall bürgerschaftliches Engagement)? Nach meinem Verständnis sollte das nicht passieren, da die Beispiele eine Aufzählung darstellen und durch das Wort "oder" getrennt sind.

3) Wie würdet ihr hier verfahren? Ich habe bald noch ein Gespräch mit ihm. Lohnt sich hier eine Fachaufsichtsbeschwerde?

Titel: Re: Neuer Sachbearbeiter weigert sich den früheren Aufenthalt anzuerkennen
Beitrag von dim4ik am 26.11.2022 um 13:51:23
Welchen Aufenthaltstitel hattest du zum Zeitpunkt der Ausreise aus DE? War es eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU?
Wie lange hast du dich in DE vor der Ausreise aufgehalten? Wie lange und wo genau warst du weg?

Titel: Re: Neuer Sachbearbeiter weigert sich den früheren Aufenthalt anzuerkennen
Beitrag von dmanatr am 26.11.2022 um 17:28:06
Hallo Dim4ik,

Danke für deine Fragen.

- Zum Zeitpunkt der Ausreise hatte ich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16. Abs. 4 als Absolvent einer deutschen Hochschule. Damit würde einige Monate in Vollzeit gearbeitet. Während des Studiums hatte ich eine Aufenthaltserlaubnis nach 16. Abs. 1 (damals). Also ein rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt war schon vorhanden.

-Ich hatte fast 4 Jahre in Deutschland verbracht vor meiner Ausreise und bin dann ins Heimatland für weniger als 2 Jahre zurückgekehrt.

Ich hoffe, dass ihr mir Tipps geben könnt.

Titel: Re: Neuer Sachbearbeiter weigert sich den früheren Aufenthalt anzuerkennen
Beitrag von SimonB am 26.11.2022 um 17:58:15

dmanatr schrieb am 25.11.2022 um 23:05:28:
Ich sei schlichtweg nicht integriert gewesen.

Evtl. ist damit gemeint, du bist nicht so integriert, dass die Verkürzung auf 6 Jahre berechtigt wäre.
Das StAG sagt in §10 (3):
Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.
Wenn ich die Daten und Zeiträume nachlese, meint der Mitarbeiter evtl.: Du hast schnell in D studiert, danach wenige Monate in D gearbeitet, dann D verlassen und bist nach <2 Jahren wieder nach D eingereist.
Welchen AT hast du jetzt zur Zeit? Mit welchem Visum bist du eingereist?

Die früheren Aufenthaltszeiten kannst du selbst belegen, dass dazu nichts in der Akte steht,  wird nicht der Grund für seine Aussage sein.

Titel: Re: Neuer Sachbearbeiter weigert sich den früheren Aufenthalt anzuerkennen
Beitrag von dim4ik am 26.11.2022 um 18:00:19

dmanatr schrieb am 26.11.2022 um 17:28:06:
Zum Zeitpunkt der Ausreise hatte ich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16. Abs. 4 als Absolvent einer deutschen Hochschule.

Dann hat dein jetziger Sachbearbeiter Recht, da dir bisher durch eine falsche Aussage der ehemaligen Sachbearbeiterin leider zu viel Hoffnung gemacht wurde. Vergleiche doch selber die Vorgaben des § 12b StAG:

Zitat:
(1) Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland nicht unterbrochen. Bei längeren Auslandsaufenthalten besteht er fort, wenn der Ausländer innerhalb der von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist. Gleiches gilt, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Herkunftsstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehr- oder Ersatzdienst wieder einreist. Anstelle von Satz 1 bis 3 gilt für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, für Staatsangehörige der EWR-Staaten, für ihre jeweiligen Familienangehörigen und für die ihnen jeweils nahestehenden Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach § 3a des Freizügigkeitsgesetzes/EU sowie für Personen, die ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach § 12a des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen, und Personen mit einem in § 16 des Freizügigkeitsgesetzes/EU bezeichneten Aufenthaltsrecht, § 4a Absatz 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU entsprechend.
(2) Hat der Ausländer sich länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten und liegt keine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 vor, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.
(3) Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bleiben außer Betracht, wenn sie darauf beruhen, dass der Ausländer nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt hat. Für Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts aus anderen Gründen gilt Absatz 2 entsprechend.

- Du hast dich mehr als sechs Monaten außerhalb DE aufgehalten
- Hast du die längere Abwesenheit vorhin mit der ABH geklärt und wurde dir eine Wiedereinreisefrist gesetzt? Ich vermute mal nein
- Was war der Grund für den Heimataufenthalt? Erfüllung der Wehr- oder Ersatzdienstpflicht?
- Bist du Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der EU/EWR/Vereinigten Königsreichs oder Familienangehörige bzw. nahestehende Person eines solchen Staatsangehörigen (s. § 3a FreizügG/EU) oder Familienangehörige eines deutsche Staatsbürgers/rin, der/die von seinem/ihrem Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union in einem anderen EU-Mitgliedsstaat nachhaltig Gebrauch gemacht haben?
- Wie lange hältst du dich nach der Rückkehr in DE auf und was ist die rechtliche Grundlage für den aktuellen Aufenthalt?

Titel: Re: Neuer Sachbearbeiter weigert sich den früheren Aufenthalt anzuerkennen
Beitrag von Bayraqiano am 26.11.2022 um 18:20:42
Ich habe es so verstanden, dass es hier um eine Einbürgerung unter Anrechnung des früheren Aufenthalts und Verkürzung der Frist auf sechs Jahre geht; § 10 Abs. 3 Satz 2 i.V.m § 12b Abs. 2 StAG.

Beides schießt sich jedenfalls nicht per se aus, sodass die Behörde sich zumindest beschäftigen muss. Dieses Festhalten am ehrenamtlichen Engagement scheint ein typisches Problem in NRW zu sein, das alleine ist niemals Grund für eine Nichtanrechnung der Aufenthaltszeiten oder der Ablehnung einer Verkürzung. Insoweit eröffnen auf Tatbestandsseite schon Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 das Ermessen der Behörde, das ist erkennbar am Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG ("oder" und daher Alternativ-, kein Kumulativverhältnis der dortigen Beispiele). Auf der Rechtsfolgenseite muss der Vortrag berücksichtigt werden.

Gleiches gilt für den integrativen Charakter des Aufenthalts vor der Ausreise. Ein sehr gut abgeschlossenes Studium in deutscher Sprache ist ein Indiz für einen integrativen Charakter.

Insoweit verhält sich dieser Sachbearbeiter sehr grenzwertig, er weigert sich hier überhaupt eine Ermessensentscheidung zu treffen (er verkannt das ihm eingeräumte Ermessen). Eine Dienstaufsichtsbeschwerde wäre daher ratsam.

Ich sage damit übrigens nicht, dass eine Einbürgerung auch so stattfinden wird, es besteht aber ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung.

Titel: Re: Neuer Sachbearbeiter weigert sich den früheren Aufenthalt anzuerkennen
Beitrag von dmanatr am 26.11.2022 um 20:34:03

SimonB schrieb am 26.11.2022 um 17:58:15:
Welchen AT hast du jetzt zur Zeit? Mit welchem Visum bist du eingereist?


Gerade besitze ich die Niederlassungserlaubnis. Eingereist bin ich zum zweiten Mal (also nach Rückkehr ins Heimatland) mit einem Arbeitsplatzsuchevisum.


SimonB schrieb am 26.11.2022 um 17:58:15:
Die früheren Aufenthaltszeiten kannst du selbst belegen, dass dazu nichts in der Akte steht,  wird nicht der Grund für seine Aussage sein.

Ah Entschuldigung, das war nicht klar ausgedrückt. Damit war gemeint, dass das behördliche Vorhaben den früheren Aufenthalt vollständig anzurechnen wurde nicht vermerkt. Die Tatsache, dass der frühere Aufenthalt existiert wird zwar nicht in Frage gestellt aber es wird gar nicht angerechnet.


schrieb am 26.11.2022 um 18:20:42:
Ich habe es so verstanden, dass es hier um eine Einbürgerung unter Anrechnung des früheren Aufenthalts und Verkürzung der Frist auf sechs Jahre geht; § 10 Abs. 3 Satz 2 i.V.m § 12b Abs. 2 StAG.

Ah sorry. Genau so ist es. Ich hätte wirklich auf die Paragrafen verwiesen sollen. Ich möchte meinen früheren Aufenthalt anrechnen lassen aber gleichzeitig auch die Verkürzung auf 6 Jahre bekommen.


schrieb am 26.11.2022 um 18:20:42:
Insoweit verhält sich dieser Sachbearbeiter sehr grenzwertig, er weigert sich hier überhaupt eine Ermessensentscheidung zu treffen (er verkannt das ihm eingeräumte Ermessen). Eine Dienstaufsichtsbeschwerde wäre daher ratsam.

Meine Frage ist: sofern er meint, dass mein früherer Aufenthalt keine integriende Wirkung zur Anrechnung nach § 12b Abs. 2 StAG hatte, ist es nicht widersprüchlich, dass nach demselben Gesetz eine sehr gute Studienleistung und B2 Sprachkenntnisse besondere Integrationsleistungen (§ 10 Abs. 3 Satz 2) darstellen? Wie lässt sich seine Aussage rechtfertigen?

Meinst du eine Fachaufsichtbehörde statt Dienstaufsichtsbeschwerde hier? Lohnt sich das überhaupt? Online meinen die Leute dass nichts passiert. Ist das wahr?

Titel: Re: Neuer Sachbearbeiter weigert sich den früheren Aufenthalt anzuerkennen
Beitrag von dim4ik am 26.11.2022 um 20:48:30

dmanatr schrieb am 26.11.2022 um 20:34:03:
Meinst du eine Fachaufsichtbehörde statt Dienstaufsichtsbeschwerde hier?

Ich würde es auch als Fachaufsichtsbeschwerde bezeichnen, obwohl der Titel letztendlich kein Unterschied macht. Schalte doch die zuständige Bezirksregierung und ggf. auch das zuständige Landesministerium ein, die könnten theoretisch schon helfen.

Titel: Re: Neuer Sachbearbeiter weigert sich den früheren Aufenthalt anzuerkennen
Beitrag von Bayraqiano am 26.11.2022 um 20:59:48

dmanatr schrieb am 26.11.2022 um 20:34:03:
ist es nicht widersprüchlich, dass nach demselben Gesetz eine sehr gute Studienleistung und B2 Sprachkenntnisse besondere Integrationsleistungen (§ 10 Abs. 3 Satz 2) darstellen? Wie lässt sich seine Aussage rechtfertigen?


Es sind zwei verschiedene Sachverhalte, die aber hier durchaus in Verbindung miteinander gebracht werden können: § 12b Abs. 2 StAG setzt keine geseztlichen Voraussetzungen an die Anrechnung, das wird vielmehr in den Verwaltungsvorschriften und Anwendungshinweisen konkretisiert ("integrierender Charakter"). Grundsätzlich ist für die Anrechnung nicht erforderlich, dass die Integration in einer über § 10 Abs. 1 StAG hinausgehenden Weise erfolgt ist.

Lagen aber nachweislich die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG vor, so ist das Erst-Recht ein Indiz dafür, dass diese Zeiten angerechnet werden sollten.


dmanatr schrieb am 26.11.2022 um 20:34:03:
Meinst du eine Fachaufsichtbehörde statt Dienstaufsichtsbeschwerde hier? Lohnt sich das überhaupt? Online meinen die Leute dass nichts passiert. Ist das wahr?

Dienstaufsichtsbeschwerden richten sich gegen den konkreten Sachbearbeiter, Fachaufsichtsbeschwerden gegen die Rechtmäßigkeit bzw. Zweckmäßigkeit der vorgetragenen Rechtsansicht. Das sind schon zwei verschiedene Sachen. Ich finde das persönliche Verhalten des Sachbearbeiters schon eklatant rechtswidrig, daher die Dienstaufsichtsbeschwerde.

Die Erfolgsaussichten? Eher bescheiden, diese Rechtsbehelfe werden nicht umsonst abschätzig mit "formlos, fristlos, fruchtlos" tituliert.


Im Übrigen stünde es dir frei, eine Entscheidung über deinen Antrag zu verlangen, die dann gerichtlich überprüft werden kann. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass Ermessensenscheidungen nur eingeschränkt überprüfbar wären, sofern nicht ausnahmsweise eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt (oder sich die Rechtslage nicht ohnehin bis zur mündlichen Verhandlung zu deinen Gunsten ändert).

Titel: Re: Neuer Sachbearbeiter weigert sich den früheren Aufenthalt anzuerkennen
Beitrag von engelchen+ am 27.11.2022 um 07:42:55

dmanatr schrieb am 25.11.2022 um 23:05:28:
Während meines früheren Aufenthalts hatte ich ein Masterstudium erfolgreich abgeschlossen mit einer sehr gute Note. Die Sprache hatte ich mir auf Niveau B2 während des Studiums nebenbei angeeignet.

Hast du auf Deutsch studiert? Oder auf Englisch?

Titel: Re: Neuer Sachbearbeiter weigert sich den früheren Aufenthalt anzuerkennen
Beitrag von dmanatr am 27.11.2022 um 10:11:06

dim4ik schrieb am 26.11.2022 um 20:48:30:
Ich würde es auch als Fachaufsichtsbeschwerde bezeichnen, obwohl der Titel letztendlich kein Unterschied macht. Schalte doch die zuständige Bezirksregierung und ggf. auch das zuständige Landesministerium ein, die könnten theoretisch schon helfen.

Danke für die Klärung. Ich habe schon mit jemand aus dem Ministerium diesbezüglich gesprochen. Die Meinung war, dass die Einbürgerungsbehörde die Verkürzung nicht davon abhängig machen darf, dass eine bestimmte Art der Integrationsleistung vorliegt. Leider versteht mein Sachbearbeiter das völlig anders und lässt sich nicht anders überzeugen.


schrieb am 26.11.2022 um 20:59:48:
Grundsätzlich ist für die Anrechnung nicht erforderlich, dass die Integration in einer über § 10 Abs. 1 StAG hinausgehenden Weise erfolgt ist.


Folgt das direk aus dem Gesetz? Falls es eine Rechtsquelle gibt, wo das explizit geschreiben ist, wäre das bei meinem nächsten Gespräch sehr hilfreich.


schrieb am 26.11.2022 um 20:59:48:
Die Erfolgsaussichten? Eher bescheiden, diese Rechtsbehelfe werden nicht umsonst abschätzig mit "formlos, fristlos, fruchtlos" tituliert.


Im Übrigen stünde es dir frei, eine Entscheidung über deinen Antrag zu verlangen, die dann gerichtlich überprüft werden kann. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass Ermessensenscheidungen nur eingeschränkt überprüfbar wären, sofern nicht ausnahmsweise eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt (oder sich die Rechtslage nicht ohnehin bis zur mündlichen Verhandlung zu deinen Gunsten ändert).


Als jemand der Mühe gegeben hat sich zu integrieren, ist es wirklich entmutigend, dass auch rechtliche Mittel kein zufriedenstellendes Ergebnis versprechen.

Eine andere Möglichkeit wäre ein Umzug in eine andere Stadt, wo die Rechtslage anders verstanden wird. Wobei, frage ich mich, ob das als eine Art Ungleichbehandlung angesehen wird, wenn eine Stadt denselben Sachverhalt völlig anders auswertet als meine Stadt.

"Gemäß dem Art. 3 GG gilt der Gleichheitsgrundsatz. Die Verwaltung hat ihr Ermessen in gleich liegenden Fällen in gleicher Weise auszuüben." (https://www.juraforum.de/lexikon/selbstbindung-der-verwaltung)

Wäre eure Meinung nach ein Umzug besser als diese Entscheidung anzufechten?


engelchen+ schrieb am 27.11.2022 um 07:42:55:
Hast du auf Deutsch studiert? Oder auf Englisch?

Das Studium war auf Englisch aber gleichzeitig hatte mir trotzdem die Sprache auf B2 angeeignet. Ein Job wurde auch sofort nach dem Abschluss gefunden und begonnen. Kann die integriende Wirkung immer noch in Frage gestellt werden?

Titel: Re: Neuer Sachbearbeiter weigert sich den früheren Aufenthalt anzuerkennen
Beitrag von Bayraqiano am 27.11.2022 um 10:45:26

dmanatr schrieb am 27.11.2022 um 10:11:06:
Folgt das direk aus dem Gesetz? Falls es eine Rechtsquelle gibt, wo das explizit geschreiben ist, wäre das bei meinem nächsten Gespräch sehr hilfreich.


Ziff. 89.2 StAR-VwV; Ziff. 12b.2 Anwendugshinweise StAG:

Bei der Ermessensabwägung, inwieweit ein früherer rechtmäßiger Aufenthalt im Inland nach einer Unterbrechung des Aufenthalts anrechenbar ist, ist zu prüfen, ob dem früheren Inlandsaufenthalt trotz der Unterbrechung integrierende Wirkung zuerkannt werden kann.


Dass das Studium in englischer Sprache war, hindert die Anrechnung nicht. Inosweit ist das eigenständige Erlernen der Sprache auf hohem Niveau schon mit einer integrierenden Wirkung verbunden.


dmanatr schrieb am 27.11.2022 um 10:11:06:
Wobei, frage ich mich, ob das als eine Art Ungleichbehandlung angesehen wird, wenn eine Stadt denselben Sachverhalt völlig anders auswertet als meine Stadt.

Nein, Art. 3 Abs. 1 GG bindet insoweit die jeweils zuständige Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit und gilt im Rahmen ihrer Verwaltungspraxis. Du müsstest also schon einen Fall finden, wo die Behörde der jetzigen Stadt in einem genau so gelagerten Fall anders entschieden hat. Entscheidungen anderer Behörden kann man nicht ausführen, weil sich eine Behörde nur selbst aber nicht andere an ihre Verwaltungspraxis binden kann.


dmanatr schrieb am 27.11.2022 um 10:11:06:
Die Meinung war, dass die Einbürgerungsbehörde die Verkürzung nicht davon abhängig machen darf, dass eine bestimmte Art der Integrationsleistung vorliegt. Leider versteht mein Sachbearbeiter das völlig anders und lässt sich nicht anders überzeugen.

Wenn der Sachbearbeiter auch nach Vorlage der Information des Ministeriums darauf pocht, dann ist das ein wirklicher Fall einer Dienstaufsichtsbeschwerde und einer Fachaufsichtsbeschwerde.

Titel: Re: Neuer Sachbearbeiter weigert sich den früheren Aufenthalt anzuerkennen
Beitrag von SimonB am 27.11.2022 um 13:13:47

dmanatr schrieb am 27.11.2022 um 10:11:06:
Leider versteht mein Sachbearbeiter das völlig anders und lässt sich nicht anders überzeugen.

Liegt dir bisher nichts Schriftliches vor? Befindet sich alles in der Diskussion/im Gespräch? Auch ein Mitarbeiter eines Ministeriums (welches ?) hat dir nichts geschrieben?
Ich denke, dann wird eine DAB/FAB nicht den Erfolg bringen, den du wünschst, auch ein Umzug nicht. Evtl. gäbe es noch ein klärendes Gespräch mit dem Vorgesetzten dieses SB?
Ich frage hier ganz unabhängig von den Gesetzen und Verw-Vorschriften:
- Ist eine Person, die Sprachkenntnisse C1 nachweist, besser integriert als jemand, der längst schon auf mind. B 1-Niveau in D kommuniziert?
-Ist eine Person, die ihr Studium super und schnell absolviert, besser integriert als jemand, der mit seiner Ausbildung, seiner Erwerbstätigkeit seit Jahren im Betrieb, und in der Gesellschaft, evtl. im Sportverein und im Kollegenkreis seine Integration betreibt?
- Ist eine Person mit den Max-Punkten im LID-Test besser integriert als jemand, der die erforderlichen Punkte nachweist?

Ich hatte dich richtig verstanden. Der SB will deinen damaligen Aufenthalt nicht anrechnen, du kommst also nicht auf die 6 Jahre und er verlangt auch ehrenamtliches Engagement.



dmanatr schrieb am 27.11.2022 um 10:11:06:
Als jemand der Mühe gegeben hat sich zu integrieren,

Es geht doch um die Verkürzung auf 6 Jahre, oder?
Da darf trotz Aussage eines Ministeriums-Mitarbeiters auf mehr als nur die *üblichen* Voraussetzungen geschaut werden, eben auch auf besondere Integrationsleistungen.


dmanatr schrieb am 27.11.2022 um 10:11:06:
Ein Job wurde auch sofort nach dem Abschluss gefunden und begonnen.

Es gehen viele davon aus, dass durch die Erwerbstätigkeit gute Integrationsmöglichkeiten vorliegen, und eben nicht kurz nach dem Studium und kurzem Job durch Ausreise ins Herkunftsland unterbrochen wird.





Titel: Re: Neuer Sachbearbeiter weigert sich den früheren Aufenthalt anzuerkennen
Beitrag von Bayraqiano am 27.11.2022 um 13:58:02

SimonB schrieb am 27.11.2022 um 13:13:47:
- Ist eine Person, die Sprachkenntnisse C1 nachweist, besser integriert als jemand, der längst schon auf mind. B 1-Niveau in D kommuniziert?

Ja, Sprachniveau ist das, woran Integration am ehesten gemessen werden kann. Je höher, desto besser. Im Übrigen spielt es ja schon eine Rolle, ob B2 oder höher in sechs Jahren oder B1 in acht Jahren erreicht wird. Daran liegt ja das besondere.


SimonB schrieb am 27.11.2022 um 13:13:47:
-Ist eine Person, die ihr Studium super und schnell absolviert, besser integriert als jemand, der mit seiner Ausbildung, seiner Erwerbstätigkeit seit Jahren im Betrieb, und in der Gesellschaft, evtl. im Sportverein und im Kollegenkreis seine Integration betreibt?

Es geht nicht darum, ob jemand mehr oder weniger integriert ist, sondern ob beide Konstellationen hier miteinander vergleichbar sind. Wer sich B2/C1 erolgreich aneignet, ein Studium abschließt ist in deinem Beispiel genauso gut "besonders" integriert, wie jemand der "nur" B1 hat aber dafür gesellschaftliches Engagement oder sonst irgendwelche Leistungen erbringt. Der Gesetzgeber sagt:

insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement

Für den Tatbestand reicht eine dieser Voraussetzungen, und nicht wie anscheinend oft in NRW vertreten, mehrere von diesen Alternativen. Auf der Rechtsfolgenseite muss die Behörde dann sehen, was für und was gegen den die Verkürzung spricht. Normalerweise wird man mit Sprachkenntnissen auch beruflich etwas anfangen, sich weiterbilden, den Einbürgerungstest auch ohne Fehler bestehen (das ist ein Kriterium für die Abwägung laut dem VG Aachen).


SimonB schrieb am 27.11.2022 um 13:13:47:
- Ist eine Person mit den Max-Punkten im LID-Test besser integriert als jemand, der die erforderlichen Punkte nachweist?

Ja, weil diese Person i.d.R die Kenntnisse besser beherrscht. Wer nur die erforderlichen Punkte erbringt ist zwar integriert, aber nicht besonders integriert. Hierin liegt der Unterschied.

Im Übrigen ist das jetzt auch ein zweistufiges Verfahren: Die Behörde muss erstmal über die Verkürzung der Frist auf sechs Jahre entscheiden. In einem zweiten Schritt muss sie darüber entscheiden, wie diese Zeiten aufgefüllt werden, mithin darüber, ob der frühere Aufenthalt angerechnet wird. Bislang weigert sich der entsprechende Sachbearbeiter entsprechende Erwägungen anzustellen.

Titel: Re: Neuer Sachbearbeiter weigert sich den früheren Aufenthalt anzuerkennen
Beitrag von SimonB am 27.11.2022 um 14:56:36

schrieb am 27.11.2022 um 13:58:02:
Die Behörde muss erstmal über die Verkürzung der Frist auf sechs Jahre entscheiden.

Ja, das sehe ich auch so. Da es aber noch gar keine Entscheidung in Schriftform gibt, bringen mW weder DAB noch FAB noch Gespräche mit Ministerien einen Schritt weiter.
Im schlechten Fall hat man alles nur falsch verstanden, was der SB erklärte.



schrieb am 27.11.2022 um 13:58:02:
Bislang weigert sich der entsprechende Sachbearbeiter entsprechende Erwägungen anzustellen.
Noch diskutiert man nur und der Fragesteller möchte den SB von seiner Meinung zu 1) Anrechnung der Aufenthalte und 2) Anspruch auf Verkürzung überzeugen.
Er meint hier, er sei mit seinen Nachweisen und seiner Vita auf jeden Fall ein Anwärter auf Einbürgerung nach 6 Jahren. Nur dieser neue SB sähe das nicht.
Eine Weigerung wäre dann die Ablehnung des Antrages.
Dann steht der Rechtsweg offen.





Titel: Re: Neuer Sachbearbeiter weigert sich den früheren Aufenthalt anzuerkennen
Beitrag von Bayraqiano am 27.11.2022 um 15:16:45
Eine schriftliche Entscheidung wäre (wohl) dann eine Ablehnung, gegen die FAB und DAB nicht viel bringen würden. Dann müsste man sofort zum VG.

Ich habe die hier fragende Person nicht als solche wahrgenommen, die sich nicht ausdrücken kann. Daher gehe anhand der Schilderung davon aus, dass der Sachbearbeiter sich hier bewusst querstellt und keine Ermessenserwägungen anstellen möchte. Das Argument bezüglich des gesellschaftlichen Engagements wurde in der Vergangenheit auch in diesem Forum von Sachbearbeitern aus NRW vorgebracht, das scheint dort gängig zu sein. Das VG Aachen hat dem zutreffend entgegengehalten, dass eine solche Auslegung den Wortlaut überspannt, da damit außergwöhnliche und nicht besondere Integrationsleistungen gefordert würden.

Falls DAB oder FAB nichts bringen, kann man letzlich auf eine abschließende Entscheidung über den Antrag bestehen. Da könnten schon behördeninterne Vorgänge verhindern, dass der Bescheid so ergeht, wie sich der Sachbearbeiter das vorstellt.

Titel: Re: Neuer Sachbearbeiter weigert sich den früheren Aufenthalt anzuerkennen
Beitrag von SimonB am 28.11.2022 um 13:50:42

schrieb am 27.11.2022 um 15:16:45:
Ich habe die hier fragende Person nicht als solche wahrgenommen, die sich nicht ausdrücken kann.

Ich auch nicht und habe es auch nirgends behauptet.
Der TS stellt lediglich seine Sichtweise sehr deutlich und stolz mit seinen Argumenten dar, findet sich "im Recht" und möchte das hier bestätigt wissen bzw. fragt, wie er das durchsetzen könne.
Dagegen ist absolut nichts einzuwenden.
Den neuen SB stellt er recht undeutlich dar und nennt nur lapidar, er wäre schlichtweg gar nicht integriert, das ehrenamtl. Engagement fehle; und auch würden die früheren  Aufenthaltszeiten nicht angerechnet. Ein früherer SB hätte ihm aber die Anrechnung schon zugesagt, und nun wäre das nicht mehr wahr. Das klingt für mich sehr "unklar". Vielleicht ist der neue SB schon einer in einer höheren "Entscheiderposition"?

Ich sehe ein hohes Sprachniveau (ob mit oder ohne GER-Zertifikat) nicht als bestes Zeichen für Integration.
Ein schnell und sehr gut abgeschlossenes Studium in englischer Sprache lässt sich durchaus auch anders deuten.


schrieb am 27.11.2022 um 15:16:45:
kann man letzlich auf eine abschließende Entscheidung über den Antrag bestehen.

Ja, das ist möglich. Ich denke, der SB würde eine solche Entscheidung schon vorher intern absichern.

Titel: Re: Neuer Sachbearbeiter weigert sich den früheren Aufenthalt anzuerkennen
Beitrag von Bayraqiano am 28.11.2022 um 14:06:34

SimonB schrieb am 28.11.2022 um 13:50:42:
Ich sehe ein hohes Sprachniveau (ob mit oder ohne GER-Zertifikat) nicht als bestes Zeichen für Integration.

Deine Ansicht ist aber - mit Verlaub - irrelevant. Man sich al erstes überhaupt nicht in etwas hineinintegrieren, wenn schon keine Kommunikation möglich ist. Wäre Sprache zweitens nicht das Wesentliche Merkmal einer Integration, würde der Gesetzgeber Sprachkurse nicht als Integrationskurse gesetzlich vorschreiben und durchsetzen. Im Übrigen ist die gesetzliche Wertung ganz klar, wenn die Sprachkenntnisse das Niveau überschreiten, das der Gesetzgeber als Integrationsschwelle selbst definiert hat, liegen besondere Integationsleistungen vor. Das steht so wörtlich im Gesetz.

Deine weiteren Mutmaßungen und Unterstellungen gegenüber der fragenden Person sind schlichtweg unagebracht und sind hier fehl am Platz. Geht geht darum, die Rechte aufzuzeigen und nicht mit Unterstellungen die Fehler der Behörde zu relativieren.

Titel: Re: Neuer Sachbearbeiter weigert sich den früheren Aufenthalt anzuerkennen
Beitrag von SimonB am 28.11.2022 um 18:01:30

schrieb am 28.11.2022 um 14:06:34:
wenn schon keine Kommunikation möglich ist.

Ich weiß, dass meine Ansicht für die Entscheidung irrelevant ist, aber ich darf sie hier trotzdem äußern?
Wir gingen bisher doch gar nicht von "keine Kommunikation möglich" aus. Damit wäre die gesamte Diskussion um Einbürgerung, NE, Verkürzung auf 6 Jahre doch obsolet.

Den Begriff "Integrationskurs" als Beleg von Integration  zu sehen, hat und hatte für mich schon immer einen faden Beigeschmack. Erst recht, nachdem ich etliche dieser Integrationskurse von A1bis C1 und weitere "begleiten" konnte. Aber auch das ist hier vollkommen irrelevant.


schrieb am 28.11.2022 um 14:06:34:
geht darum, die Rechte aufzuzeigen und nicht mit Unterstellungen die Fehler der Behörde zu relativieren.

Ich kann bisher noch keinen Fehler einer Behörde erkennen oder lesen und unterstelle nichts.
Selbstverständlich geht es um die Aufzeigung der Rechte von Antragstellern.
Vielleicht lesen wir in Kürze etwas von @dmanatr.

Titel: Re: Neuer Sachbearbeiter weigert sich den früheren Aufenthalt anzuerkennen
Beitrag von Bayraqiano am 28.11.2022 um 18:30:33
Es geht hier schlichtweg um gesetzliche Grundentscheidungen und die lauten:

(1) Sprache ist das zentrale Element der Integration und muss vordergründig vermittelt und erworben werden, notfalls mit Zwangsmitteln.
(2) Mit Erreichen des Niveaus B1 gilt eine Person als sprachlich integriert und erhält Zugang zu NE und Einbürgerung. Die Grenze der regulären Integration liegt also bei B1.
(3) Wer im Rahmen seines Aufenthaltes mehr als B1 erreicht, der kann nach sechs Jahren Aufenthalt eingebürgert werden. Wer mehr als B1 erreicht hat nämlich besondere Integrationsleistungen erreicht, weil er über das hinausgegangen ist, was erforderlich ist.

Dass der Gesetzgeber auch anderen Voraussetzungen als die Sprache aufgestellt hat ist bekannt, aber hier nicht von Relevanz.

Nun kommen wir zu § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG:

Tatbestand = Mehr als B1 oder "nur" B1 aber dafür andere Sachen (Wortlaut siehe oben).
Rechtsfolge = Ermessen der Behörde, ob auf sechs Jahre verkürzt wird.

Der Tatbestand ist hier ohne wenn und aber erfüllt.

Wenn die Behörde aber schon den Tatbestand verkennt und verneint, hat sie keine Erwägungen für die Rechtsfolge angestellt. Das ist hier genau das Problem, welches geschildert wurde. Gesellschaftliches Engagement ist eine Tatbestandsvoraussetzung, nicht zwingend aber ein Abwägungskriterium in der Rechtsfolge.

Für die zweite Frage, ob dann für diese sechs Jahre was zählt, gelten keine besonderen Anforderungen an die Integration. Da kann ich mich nicht nochmal wiederholen.

Titel: Re: Neuer Sachbearbeiter weigert sich den früheren Aufenthalt anzuerkennen
Beitrag von dmanatr am 03.12.2022 um 23:45:08
Vielen Dank für eure Vorschläge.

Ich diese Woche bei der Einbürgerungsbehörde, um meine Fragen klären zu lassen.

Der Sachbearbeiter meinte, dass nach meinem letzten Gespräch er die neueste Fassung von 10 las und stellte fest, dass höhe Sprachkenntnisse allein an sich für eine Verkürzung ausreichen. (Tja! Ich war gefüllt seit einem Jahr dabei euch davon zu überzeugen.....).

Leider war dieser Sieg kein Sieg, denn er wollte meinen früheren Aufenthalt immer noch nicht anrechnen.

Als Begründung trag er vor,
- Sie hatten vor der Ausreise keine längere Frist zur Wiedereinreise mit der Ausländerbehörde vereinbart. Hätten Sie solch eine Frist vereinbart, hätten wir den früheren Aufenthalt im Rahmen unseres Ermessens anrechnen können.
- Außerdem war Ihr früherer Aufenthalt ohne integrierende Wirkung, da Sie keine Bindungen nach der Ausreise (z.B. Familie) hatten. Der Lebensmittelpunkt wurde durch die Ausreise auf Dauer ins Heimatland verlegt.

Ich glaube hier liegt ein Missverständnis des Gesetzes seinerseits vor. Der Wortlaut von § 12b Abs. 2 besagt, dass die Klausel eingreift, wenn keine der Voraussetzungen § 12b Abs. 1 gelten (Satz 2 - 4). Also § 12b Abs. 2 greift ein, wenn z.B. keine Frist zur Wiedereinreise vereinbart wurde und danach können (nicht müssen) z.B. bis zu 5 Jahre angerechnet werden.

Verstehe ich das richtig? (Falls ja, leider versuchte ich das ihm 3-4 mal zu erklären ohne Erfolg)

Bei dem zweiten Grund glaube ich, dass die Einbürgerungsbehörde integriende Wirkung nur annimmt, wenn die Unterbrechnung in Ihren Augen nur vorübergehend war (wegen des Satzes: "Der Lebensmittelpunkt wurde durch die Ausreise auf Dauer ins Heimatland verlegt.") Die Tatsache dass auch bei Bindungen für die nur Familie im Vordergrund steht ist vermutlich deswegen, weil damit der Auslandsaufenthalt nur als vorübergehend angesehen wird.

Aber das wäre wiederum falsch, weil die frühere Fassung dieser Klausel es explizit machte, dass es bei nicht vorübergehenden Aufenthalten eingreift. Vergleiche: "Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden."

Der einzige Unterscheid bei der neuen Fassung ist, dass damit auch die vorübergehenden Auslandsaufenthalte angerechnet werden können.

Ist meine Begründung richtig?

Falls ja,

- Wie kann ich damit umgehen, dass sie immer auf irgendwelchen internen Erlass berufen, die wir als Bürger nicht sehen dürfen? Darf man die Erlasse nach IFG verlangen?
- Sie scheinen sich auch mit der Tatsache schwer zu tun, dass Gesetzte immer Vorrang vor Erlassen haben. Wie kann man denen das beibringen?

Vielen Dank

Titel: Re: Neuer Sachbearbeiter weigert sich den früheren Aufenthalt anzuerkennen
Beitrag von Bayraqiano am 04.12.2022 um 13:40:52

dmanatr schrieb am 03.12.2022 um 23:45:08:
- Sie hatten vor der Ausreise keine längere Frist zur Wiedereinreise mit der Ausländerbehörde vereinbart. Hätten Sie solch eine Frist vereinbart, hätten wir den früheren Aufenthalt im Rahmen unseres Ermessens anrechnen können.

Das ist falsch. Wenn die Ausländerbehörde eine längere Frist gesetzt hat und der Ausländer innerhalb der Frist eingereist ist, gilt der Aufenthalt nach § 12b Abs. 1 Satz 1 StAG ja gerade als nicht unterbrochen. Die Anrechnung der früheren Aufenthalte ist denklogisch gar nicht nowendig. Diese Argumentation führt ins Leere und kann nicht gegen die Anrechnung vorgebracht werden.

Inosweit gilt hier § 12b Abs. 2 StAG für eine beachtliche Unterbrechnung des Inlandsaufenthalts. Die schwebte auch so dem Gesetzgeber vor, als er einige Änderungen vornahm. In der Gesetzesbegründung, BT-Drs. 19/28674, S. 21 heißt es:

Mit der Streichung und den Ergänzungen wird klarstellend geregelt, dass bei einem Auslandsaufenthalt über sechs Monate, der nicht nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 unbeachtlich ist, die frühere Aufenthaltszeit mit bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden kann

Bei einer sechs Monate übersteigenden Unterbrechung des Inlandsaufenthalts kommt es für die Möglichkeit einer Anrechenbarkeit der früheren Aufenthaltszeit somit nicht mehr darauf an, ob der Auslandsaufenthalt aus einem seiner Natur nach vorübergehenden oder nicht vorübergehenden Grund länger als sechs Monate gedauert hat. Somit kann auch in Fällen, in denen ein lediglich vorübergehender Grund vorlag, aber keine die Unbeachtlichkeit der Unterbrechung herbeiführende Genehmigung der Ausländerbehörde nach Absatz 1 Satz 2 eingeholt wurde, der Voraufenthalt in dem durch Absatz 2 vorgegebenen Rahmen angerechnet werden.


Es ist daher nach neuer Rechtslage unbachtlich, ob die Ausreise einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Zweck erfolgte oder nicht. Erstere war ohnehin nicht mit der Möglichkeit versehen, eine Fristverlängerung zu bekommen (vgl. § 51 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 AufenthG).


dmanatr schrieb am 03.12.2022 um 23:45:08:
- Außerdem war Ihr früherer Aufenthalt ohne integrierende Wirkung, da Sie keine Bindungen nach der Ausreise (z.B. Familie) hatten. Der Lebensmittelpunkt wurde durch die Ausreise auf Dauer ins Heimatland verlegt.


Die Verlagerung des Lebensmittelpunkts ins Heimatland ist kein geeignetes Argument für eine Nichtanrechnung. Ich verweise hier auf folgende Ausführungen, die m.E. überzeugend sind (Hailbronner/Gnatzky, in: Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, 7. Aufl. 2022, StAG § 12b Rn. 11, 12):

Für die Frage, ob eine Anrechnung früherer Aufenthaltszeit im Inland erfolgen soll, ist im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, ob dem früheren Aufenthalt im Bundesgebiet ungeachtet eines nachfolgenden längeren Auslandsaufenthalts im Hinblick auf die erneute Wohnsitznahme im Bundesgebiet eine vergleichbar integrierende Wirkung zukommt, wie wenn sich der Einbbew. ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hätte (vgl. Nr. 12b.2 AH-BMI). Die Anrechnung nach § 12b dispensiert nicht von der für eine Einb. grds. erforderlichen Integrationsvoraussetzung, die idealtypisch durch den ununterbrochenen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet indiziert wird. Der frühere Inlandsaufenthalt wird daher im Allgemeinen nur dann anrechenbar sein, wenn es sich nicht um einen lediglich vorübergehenden Aufenthalt gehandelt hat, sondern einen gewöhnlichen Aufenthalt, der eine Integration im Bundesgebiet zu vermitteln geeignet war. Zu berücksichtigen sind auch Ort und Dauer des Auslandsaufenthalts. Berücksichtigt werden kann ferner, inwieweit der im Anschluss an den Auslandsaufenthalt folgende Aufenthalt im Bundesgebiet erkennen lässt, dass ungeachtet des längeren vorangegangenen Auslandsaufenthalts diejenigen Integrationsanforderungen, die der Gesetzgeber typischerweise bei einem achtjährigen rechtmäßigen ununterbrochenen Aufenthalt unterstellt, im Falle des Einbbew. vorhandenen sind. Dabei können sowohl überdurchschnittliche Integrationsbemühungen (deutsche Sprachkenntnisse, wirtschaftliche Integration usw) oder auch die Fortsetzung der Bindungen zu Deutschland während eines früheren anrechnungsfähigen Auslandsaufenthalts Berücksichtigung finden (vgl. zum Ganzen auch Berlit GK-StAR § 12b Rn. 70).

Es gilt da alles in die Wegschale zu werfen, was für und gegen dich spricht und dann zu einer Entscheidung zu kommen. Das wäre richtige Ermessensausübung, die ich noch nicht sehe.


dmanatr schrieb am 03.12.2022 um 23:45:08:
- Wie kann ich damit umgehen, dass sie immer auf irgendwelchen internen Erlass berufen, die wir als Bürger nicht sehen dürfen? Darf man die Erlasse nach IFG verlangen?

Ja, du kannst die Erlasse über das IFG anfordern. Wobei du dann auch nicht viel tun kannst. Erlasse wären dann für die nachfolgenden Gerichte uninteressant, insbesondre, wenn sie gesetzliche Voraussetzungen stark einengen.

Titel: Re: Neuer Sachbearbeiter weigert sich den früheren Aufenthalt anzuerkennen
Beitrag von SimonB am 04.12.2022 um 14:09:29

dmanatr schrieb am 03.12.2022 um 23:45:08:
er die neueste Fassung von 10 las ---dass höhe Sprachkenntnisse allein an sich für eine Verkürzung ausreichen

Sorry, in welcher Fassung des § 10 StAG hat der SB das gefunden?

Zur Anrechnung der früheren A-Zeiten:
- Hatte die ABH dir damals eine längere Frist als die 6 Monate bestätigt/eingeräumt? Lässt sich das nachweisen? Oder hat der SB damit Recht?
-Da du nun mit einem Visum zur Jobsuche eingereist bist, deutet für mich darauf hin, dass deine damalige NE (nach < 2 Jahren im Ausland) nicht mehr gültig war.


dmanatr schrieb am 03.12.2022 um 23:45:08:
dass sie immer auf irgendwelchen internen Erlass berufen,
Nur im Gespräch? Oder hat der SB dir auch schon etwas geschrieben, worauf du dich nun auch tatsächlich an anderer Stelle beziehen könntest?

-Zum AufenthG gibts die VwVO
-Zum StAG gibts die VAH-StAG
-Zum StAR gibts die (alte) VwV
-div. Erlasse von Landesministerien
Alle sind frei im Netz verfügbar und nicht nur ABH-intern bekannt.


dmanatr schrieb am 03.12.2022 um 23:45:08:
Wie kann man denen das beibringen

Auch  Runderlasse von Landesministerien dürfen Bundesgesetzen nicht widersprechen. Das weiß dieser SB.
Ggfl. bleibt dir nur, wie schon oben empfohlen, gegen eine schriftl. Entscheidung (Ablehnung deines EB-Antrages) rechtliche Mittel einzusetzen.

Titel: Re: Neuer Sachbearbeiter weigert sich den früheren Aufenthalt anzuerkennen
Beitrag von dmanatr am 04.12.2022 um 17:32:36

schrieb am 04.12.2022 um 13:40:52:
Das ist falsch. Wenn die Ausländerbehörde eine längere Frist gesetzt hat und der Ausländer innerhalb der Frist eingereist ist, gilt der Aufenthalt nach § 12b Abs. 1 Satz 1 StAG ja gerade als nicht unterbrochen. Die Anrechnung der früheren Aufenthalte ist denklogisch gar nicht nowendig. Diese Argumentation führt ins Leere und kann nicht gegen die Anrechnung vorgebracht werden.
Eben!


schrieb am 04.12.2022 um 13:40:52:
Bei einer sechs Monate übersteigenden Unterbrechung des Inlandsaufenthalts kommt es für die Möglichkeit einer Anrechenbarkeit der früheren Aufenthaltszeit somit nicht mehr darauf an, ob der Auslandsaufenthalt aus einem seiner Natur nach vorübergehenden oder nicht vorübergehenden Grund länger als sechs Monate gedauert hat. Somit kann auch in Fällen, in denen ein lediglich vorübergehender Grund vorlag, aber keine die Unbeachtlichkeit der Unterbrechung herbeiführende Genehmigung der Ausländerbehörde nach Absatz 1 Satz 2 eingeholt wurde, der Voraufenthalt in dem durch Absatz 2 vorgegebenen Rahmen angerechnet werden.
Danke für diesen Zitat. Damit lässt sich überzeugend argumentieren, dass es überhaupt keine Rolle bei der Anrechnung spielt, ob mein Auslandsaufenthalt einen vorübergehenden oder nicht vorübergehenden Charakter hatte, da beide anrechnungsfähig sind.


schrieb am 04.12.2022 um 13:40:52:
Ich verweise hier auf folgende Ausführungen, die m.E. überzeugend sind
Der Text ist durchaus überzeugend! Einige Punkte, die ebenfalls Berücksichtigung finden könnten, sind mir neu. Obwohl mir bewusst ist, dass diese Ausführungen aus renommierten Professoren stammen, inwieweit werden diese von Gerichten berücksichtigt? Ich meine, in Verwaltungsvorschriften steht nur der Begriff integrierende Wirkung.

Übrigens, falls du Zugang zum Buch Berlit GK-StAR hast, wäre es möglich, dass du den Inhalt von § 12b Rn. 70 hier einfügst?


SimonB schrieb am 04.12.2022 um 14:09:29:
Sorry, in welcher Fassung des § 10 StAG hat der SB das gefunden?


Ah sorry ich habe mich vertippt. Ich meinte dass, er die neueste Fassung der Klausel in § 10 Absatz 3 Satz 2 StAG gelesen hat und festgestellt, dass eine Verkürzung nicht mehr von Vorliegen einer ehrenamtlichen Tätigkeit abhängig gemacht werden darf. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.




SimonB schrieb am 04.12.2022 um 14:09:29:
Zur Anrechnung der früheren A-Zeiten:
- Hatte die ABH dir damals eine längere Frist als die 6 Monate bestätigt/eingeräumt? Lässt sich das nachweisen? Oder hat der SB damit Recht?
-Da du nun mit einem Visum zur Jobsuche eingereist bist, deutet für mich darauf hin, dass deine damalige NE (nach < 2 Jahren im Ausland) nicht mehr gültig war.

Nein, es wurde damals keine Verlängerung der Frist zur Wiedereinreise beantragt, aber das spielt nach § 12b Absatz 2 keine Rolle, da der frühere Aufenthalt nach der erwähnten Klausel trotzdem angerechnet werden kann. Es ist mir natürlich auch klar, dass meine damalige Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG nach Ausreise erloschen war, was ich auch nicht bestreite.

Ich versuche nur meinen früheren Aufenthalt nach § 12b Absatz 2 StAG zählen zu lassen, wo im Ermessen geprüft wird, ob der frühere Aufenthalt eine integriende Wirkung hatte. Falls keine integriende Wirkung da war, wird nichts gezählt.


SimonB schrieb am 04.12.2022 um 14:09:29:
Nur im Gespräch? Oder hat der SB dir auch schon etwas geschrieben, worauf du dich nun auch tatsächlich an anderer Stelle beziehen könntest?

Nein nur in Gespräch. In der schriftlichen Begründung (was ich im Rahmen der Akteneinsicht sehen durfte), wird auf keine Gesetze oder Erlasse verwiesen.



SimonB schrieb am 04.12.2022 um 14:09:29:
Alle sind frei im Netz verfügbar und nicht nur ABH-intern bekannt.
Leider dachte ich das auch. Aber es gibt viele Erlasse auch in Bezug auf Einbürgerung, die nicht veröffentlicht worden sind. Ein Beispiel davon ist wie sie der Begriff "besondere Integrationsleistungen" nach § 10 Absatz 3 Satz 2 interpretieren. Der alte immer noch nicht richtig veröffentlichte Erlass kann man hier abrufen: https://media.frag-den-staat.de/files/foi/15687/BegleiterlassNRWzudenVorl.AnwendungshinweisendesBMIzumStAGvom19.10.2007.doc.pdf Aber dieser Erlass wurde durch die neuen nicht veröffentlichten Erlasse ersetzt.


SimonB schrieb am 04.12.2022 um 14:09:29:
Auch  Runderlasse von Landesministerien dürfen Bundesgesetzen nicht widersprechen. Das weiß dieser SB.
Ich glaube nicht, dass er das wirklich weiß.

Titel: Re: Neuer Sachbearbeiter weigert sich den früheren Aufenthalt anzuerkennen
Beitrag von Bayraqiano am 04.12.2022 um 18:00:46

dmanatr schrieb am 04.12.2022 um 17:32:36:
Obwohl mir bewusst ist, dass diese Ausführungen aus renommierten Professoren stammen, inwieweit werden diese von Gerichten berücksichtigt? Ich meine, in Verwaltungsvorschriften steht nur der Begriff integrierende Wirkung.

Verwaltungsvorschriften spielen in Gerichtsverfahren eine untergeordnete Rolle. Es geht letztlich darum, die Norm auszulegen und da würden die Vorstellungen des Gesetzgebers eine Rolle spielen. Insofern ist m.E. durchaus sinnvoll, mit den Ausführungen zu argumentieren weil sie ja letzlich auch auf den integrierenden Charakter des in Frage stehenden Aufenthalts abzielen.


dmanatr schrieb am 04.12.2022 um 17:32:36:
Übrigens, falls du Zugang zum Buch Berlit GK-StAR hast, wäre es möglich, dass du den Inhalt von § 12b Rn. 70 hier einfügst?

Kommt morgen.  ;)

Titel: Re: Neuer Sachbearbeiter weigert sich den früheren Aufenthalt anzuerkennen
Beitrag von Aras am 05.12.2022 um 03:24:01
Wende dich an die örtlich zuständige Bezirksregierung als Fachaufsichtsstelle.

Titel: Re: Neuer Sachbearbeiter weigert sich den früheren Aufenthalt anzuerkennen
Beitrag von Bayraqiano am 05.12.2022 um 08:24:50
Im Anhang die einschlägige Kommentierung im GK-StAR.
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?action=downloadfile;file=GK_StAR.pdf (281 KB | 58 )

Titel: Re: Neuer Sachbearbeiter weigert sich den früheren Aufenthalt anzuerkennen
Beitrag von dmanatr am 05.12.2022 um 09:47:42

Aras schrieb am 05.12.2022 um 03:24:01:
Wende dich an die örtlich zuständige Bezirksregierung als Fachaufsichtsstelle.
Ich hatte das versucht, aber die sind eher zurückhaltend mit Auskunft ohne Akte. Daher werde ich vermutlich auch eine Fachaufsichtsbeschwerde einreichen.


schrieb am 05.12.2022 um 08:24:50:
Im Anhang die einschlägige Kommentierung im GK-StAR.

Danke, dass du das so schnell hochgeladen hast. Da laut diesen Kommentaren so viele Faktoren zu berücksichtigen sind, weiß ich nicht ob mein früherer Aufenthalt überhaupt anrechnenbar ist trotz Vorliegen nach § 10 Absatz 3 Satz 2 StAG zwei besonderer Integrationsleistungen (B2 und sehr gute Studienleistung) und wirtschaftliche Integration. Jetzt weiß ich nicht, ob es überhaupt sinnvoll ist diese Entscheidung vor Gericht anzufechten :(

Apropos Gericht, ich finde es ein bisschen überraschend, dass es keine Präzedenzfälle zu diesem Thema gibt, da die Anrechnung nach 12b Absatz 2 viele betreffen würde, zumindest meine ich. Sind irgendwelche Fälle euch bekannt? Kann es sein, dass es welche gibt, aber nicht veröffentlicht worden sind?

Titel: Re: Neuer Sachbearbeiter weigert sich den früheren Aufenthalt anzuerkennen
Beitrag von Bayraqiano am 05.12.2022 um 11:58:33
Du kannst auch die geplanten Änderungen im StAG abwarten. Sollte die Dauer bei besonderen Integrationsleistungen wie geplant auf drei Jahre gesenkt werden, wäre eine Klage auch sinnlos.

Titel: Re: Neuer Sachbearbeiter weigert sich den früheren Aufenthalt anzuerkennen
Beitrag von SimonB am 05.12.2022 um 12:08:45

dmanatr schrieb am 05.12.2022 um 09:47:42:
weiß ich nicht ob mein früherer Aufenthalt überhaupt anrechnenbar ist

In der Gesamtbetrachtung deines Einzelfalles wird zu entscheiden sein, wie die Voraussetzungen für die Verkürzung nach Satz 2 zu bewerten sind. Zwar nicht im Gesetzestext, aber in den VAH-StAG unter 10.1.3 lese ich:
Satz 2 eröffnet der Staatsangehörigkeitsbehörde ein Ermessen zur Verkürzung der Aufenthaltszeiten nach Absatz 1 von acht auf sechs
Jahre. ... Bei der Ermessensentscheidung ist in jedem Einzelfall eine Gesamtbetrachtung anzustellen, bei der auch mehrere Leistungen zusammen erst eine privilegierte Einbürgerung rechtfertigen können.



dmanatr schrieb am 05.12.2022 um 09:47:42:
Jetzt weiß ich nicht, ob es überhaupt sinnvoll ist diese Entscheidung vor Gericht anzufechten 

Welche Entscheidung? Liegt dir der Ablehnungsbescheid vor? mW bringt auch eine FAB nichts, wenn es bisher nur Diskussionen und Gespräche und den Austausch unterschiedlicher Standpunkte und Aktenvermerke gibt. Der SB bzw. sein Vorgesetzter werden entscheiden/bescheiden. Dann erst kannst du oder ein beauftragter Anwalt alle einschlägigen Gerichtsentscheidungen zu Hilfe nehmen. Präzedenzfälle eignen sich wohl eher nicht.


dmanatr schrieb am 04.12.2022 um 17:32:36:
Nein, es wurde damals keine Verlängerung der Frist zur Wiedereinreise beantragt,

Danke für die Info.

Da du jetzt eine NE hast: Seit wann bist du damit wieder in D?


dmanatr schrieb am 04.12.2022 um 17:32:36:
In der schriftlichen Begründung (was ich im Rahmen der Akteneinsicht sehen durfte), wird auf keine Gesetze oder Erlasse verwiesen.

Was stellt diese Begründung dar? Ist es (nur) der Nachweis des Verfahrensganges?




Titel: Re: Neuer Sachbearbeiter weigert sich den früheren Aufenthalt anzuerkennen
Beitrag von Aras am 05.12.2022 um 19:44:00
Ich war mehrfach bei der Fachaufsicht in der BezReg Düsseldorf. Die zuständige Sachbearbeiterin war immer nett und hat auch kompetent geholfen wenn es notwendig war.

Warum eine FAB nicht helfen soll, kann ich nicht nachvollziehen.

Titel: Re: Neuer Sachbearbeiter weigert sich den früheren Aufenthalt anzuerkennen
Beitrag von dmanatr am 06.12.2022 um 21:11:59

Aras schrieb am 05.12.2022 um 19:44:00:
Ich war mehrfach bei der Fachaufsicht in der BezReg Düsseldorf. Die zuständige Sachbearbeiterin war immer nett und hat auch kompetent geholfen wenn es notwendig war.

Warum eine FAB nicht helfen soll, kann ich nicht nachvollziehen.

Danke für deine Nachricht Aras. Ich habe dir diesbezüglich eine PN geschickt. Wäre nett, wenn du darauf antworten könntest.

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