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Befristeter Arbeitsvertrag (Gelesen: 4.768 mal)
Marskriegerin12
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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29.10.2022 um 15:33:12
 
Wurde nach meiner Ausbildung auf zwei Jahre befristet übernommen und der Vertrag würde Ende nächsten Jahres ablaufen. Ich gehe davon aus das ich anschließend unbefristet übernommen werden, da es keine Probleme gibt und eher Personalmangel herrscht.

Wie würde das bei einem Einbürgerungsantrag ankommen, wenn der befristet Arbeitsvertrag da gesehen wird? Bin in der Informatik tätig, also rechne ich nicht mit einer Arbeitslosigkeit. Verdiene ca. 2400€ netto und monatlich ca. 200€ in Altersvorsoge.
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Antwort #1 - 29.10.2022 um 15:37:21
 
Marskriegerin12 schrieb am 29.10.2022 um 15:33:12:
Wie würde das bei einem Einbürgerungsantrag ankommen, wenn der befristet Arbeitsvertrag da gesehen wird?

Erfahrungsgemäß verschleppen Einbürgerungsbehörden gerne solche Anträge, bis Klarheit herrscht. Also "Personalmangel" bei der Behörde bis du dann einen unbefristeten Arbeitsvertrag vorlegst.
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Marskriegerin12
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Antwort #2 - 29.10.2022 um 15:52:52
 
Zitat:
Also "Personalmangel" bei der Behörde bis du dann einen unbefristeten Arbeitsvertrag vorlegst. 


Die bearbeiten den Antrag aber auch, oder? Also Anfrage bei x Behörden und die Prüfung der Unterlagen. Weil das würde sich ja eig. nicht lohnen, wenn es stimmt was du sagst. Bis ein entsprechender Vertrag vorgelegt wird sind die Anfragen und Daten ja schon wieder "veraltet". Ich gehe mal davon aus das deine Erfahrung nicht die Regel ist.
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Antwort #3 - 29.10.2022 um 16:40:24
 
Das macht man schon, also wenn man dazu kommt. Genauso werden periodisch oder selbst bei jeder Nachfrage Gehaltsnachweise gefordert.

Verfährt die Behörde so, wird der Antrag erst dann entscheidungsreif mit der Vorlage des unbefristeten Arbeitsvertrags. Dass die Anfragen bis dahin "veraltet" sind, ist ein Selbstläufer. Dann wird alles nochmal gemacht. Gleiches gilt für ein etwaig langes Entlassungsverfahren aus der Staatsangehörigkeit falls in diesem Fall notwendig.

Marskriegerin12 schrieb am 29.10.2022 um 15:52:52:
Ich gehe mal davon aus das deine Erfahrung nicht die Regel ist.

Die Anzahl der Fälle, bei der so verfahren wird, ist recht auffällig. Dass das die Regel darstellt habe ich selbst nicht geschrieben. Man muss aber mit so einer Vorgehensweise rechnen.
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Antwort #4 - 29.10.2022 um 16:54:05
 
Danke für deine Antworten. Ich werde einfach mal bei meiner ABH anrufen und fragen. Die wissen es ja am besten Zwinkernd

Kenne von anderen aber eig. eher nur gegenteiliges und zwar das die trotzdem eingebürgert wurden und da ging es auch um Studenten mit Bafög.
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Antwort #5 - 29.10.2022 um 16:57:51
 
Marskriegerin12 schrieb am 29.10.2022 um 16:54:05:
Kenne von anderen aber eig. eher nur gegenteiliges und zwar das die trotzdem eingebürgert wurden und da ging es auch um Studenten mit Bafög.

Leider eine andere Konstellation: Studenten/Schüler/Azubis werden selbst bei Bezug von Sozialleistungen eingebürgert, weil sie den Bezug innerhalb der Ausbildung nicht zu vertreten haben. Bei solchen Anträgen wird nicht überzogen geprüft.

Dass man an Arbeitende seltsamere Anforderungen stellt ist ein Produkt der zweifelhaften Rechtsprechung zur prognostischen Sicherung (= auf Dauer) des Lebensunterhalts. Das macht es für Menschen mit befristeten Arbeitsverträgen ungleich schwerer.

Verstehen muss man das nicht.
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Antwort #6 - 29.10.2022 um 17:08:44
 
Marskriegerin12 schrieb am 29.10.2022 um 15:52:52:
Die bearbeiten den Antrag aber auch, oder?

Bearbeiten ist zunächst auch: den Antrag annehmen und prüfen, ob alle geforderten Nachweise vorhanden sind.
Liegt dann ein befristeter AV vor, der erst Ende 2023 ausläuft, nehme ich an, dass der E-Antrag nicht weiter bearbeitet wird.
Vielleicht bietet man dir an, den Antrag ruhend zu stellen, damit er nicht abgelehnt wird?

Bis Ende 2023 können x andere Dinge vorfallen.

Sind denn jetzt die  anderen Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt? Wann hast du vor, den Antrag zu stellen?

Man wird dir bei einem Anruf bei der ABH ganz sicher nicht sagen, dass sie trotz noch >1 Jahr Befristung des AV deinen E-Antrag nicht bearbeiten.
Ist deine ABH  die zuständige Stelle?
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Antwort #7 - 29.10.2022 um 17:17:37
 
SimonB schrieb am 29.10.2022 um 17:08:44:
Sind denn jetzt die anderen Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt? Wann hast du vor, den Antrag zu stellen?

Bin hier geboren und erfülle alle anderen Voraussetzungen. Stellen würde ich ihn im November oder Dezember. Der Grund warum ich übrigens einen befristeten Vertrag bekam, war das ich leider eine 3,1 statt 3,0 in der Prüfung hatte, betriebliche Note war eine 1. Schade Zunge Aussage der Personalabteilung war dann das dieser in der Regel auf unbefristet gewandelt wird, wenn es keine Probleme gibt.

Hört sich aber ehrlich gesagt so an, als ob ich den Antrag gleich vergessen kann, weil wird ja eh dann alles von vorne geprüft werden müssen. Weiß nicht, ob das dann eher frustierend ist da im Hintergrund immer an "wie laaaangee noch" zu denken mit dem Wissen das es erst los geht wenn ich aus diesem Arbeitsverhältnis raus bin.

SimonB schrieb am 29.10.2022 um 17:08:44:
Ist deine ABH die zuständige Stelle? 

Ja und die sind auch sehr schnell unterwegs, wenn es um Fragen geht. Hatte da früher mal andere Dinge erfragt und bekam meist am gleichen Tag per Mail eine Antwort.
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Antwort #8 - 29.10.2022 um 17:36:13
 
Es ging nicht daraum, dich von der Antragsstellung abzuhalten.

Du solltest aber auch deine Rechte im Fall einer unnötigen Verzögerung kennen! Ein unbefristeter Arbeitsvertrag ist keine zwingende Einbürgerungsvoraussetzung. Wenn du hier geboren wurdest, eine Ausbildung absolivert hast, in einer Branche mit Bedarf dann ist die Prognose gut.

Genauso gilt, dass eine Verzögerung ohne sachlichen Grund (und die Befristung des Vertrags ist keiner!) auch eine Untätigkeitsklage nach sich ziehen kann.

Man muss nicht gleich damit anfangen, aber du bist Antragstellerin nicht Bittstellerin.
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Antwort #9 - 29.10.2022 um 17:45:15
 
Habe von zwei Lehrern aus meiner Berufsschule auch Empfehlungsschreiben bekommen, weil ich eine der besten in meiner Klasse war  Durchgedreht. Sollte man diese auch dem Einbürgerungsantrag beifügen, einfach um zu zeigen das es kein Problem sein sollte eine neue stelle zu bekommen? Gleiches gilt für das Ausbildungszeugnis vom Betrieb? Da steht halt nicht das man sowas beifügen muss bzw. kann, also weiß ich nicht ob das dann beachtet wird.
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Antwort #10 - 29.10.2022 um 17:48:39
 
Nur das Ausbildungszeugnis.
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Antwort #11 - 29.10.2022 um 17:52:01
 
Zitat:
Nur das Ausbildungszeugnis.


Meine damit das qualifizierte Arbeitszeugnis und nichts von der IHK. Wird dort halt Ausbildungszeugnis genannt, da es meine gesamte Ausbildung bewertet.
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Antwort #12 - 29.10.2022 um 18:27:54
 
Marskriegerin12 schrieb am 29.10.2022 um 17:17:37:
Hört sich aber ehrlich gesagt so an, als ob ich den Antrag gleich vergessen kann,

Für mich hört sich das nicht so an. Es gibt keinen Grund.
Deshalb schrieb ich dir, was nach Antragstellung auch möglich ist. Nämlich Ruhendstellung.
Bei Ablehnung würde man auch Gebühren von dir verlangen.

Der Grund für die Befristung spielt für den E-Antrag keine Rolle. Auch die Altersvorsorge nicht.
Wartezeiten gibt es nun mal auch bei der schnellsten ABH. Die sind auf x andere Zuarbeiten von Behörden angewiesen.
Da du hier geboren bist, stellt sich für mich aber eher die Frage, warum du nicht längst schon eingebürgert bist und es jetzt so eilig hast?

Die Behörde macht nicht langsamer oder schneller, weil du ein gutes Zeugnis hast.
Das wichtige Kriterium ist "unbefristetes Arbeitsverhältnis".
Eine Probezeit (wie für andere mit Job) ist bei dir kein Kriterium mehr.



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Antwort #13 - 29.10.2022 um 18:38:00
 
SimonB schrieb am 29.10.2022 um 18:27:54:
Da du hier geboren bist, stellt sich für mich aber eher die Frage, warum du nicht längst schon eingebürgert bist und es jetzt so eilig hast?


Mein Vater hat sich einbürgern lassen als wir noch Kinder waren und ist auch seit Jahrzehnten im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Warum er uns nicht miteingebürgert hat ist mir ein Rätsel und auch was mich sehr, sehr ärgert. Als ich dann als Jugendliche den EB-Antrag ausfüllen wollte brauchte ich Informationen von meinem Vater aber er wollte da überhaupt nicht helfen. Wurd mir dann zu viel. Wurde auch 1 Jahr vor 2000 geboren, also durchgehend die Arschkarte gezogen. Nach der Einbürgerung wurde mein irgendwann Vater arbeitslos und Bezug seither öffentliche Leistungen, also war auch später eine Einbürgerung ausgeschlossen, denn die LU war nicht gedeckt. Als Schülerin schwer. Hätte ihn also frühestens mit Beginn meiner Ausbildung stellen können, aber da hatte ich das nicht im Kopf.

Man ist halt mit anderen Sachen beschäftigt und so etwas rückt nach hinten, denn man ist hier geboren und fühlt sich auch nicht als Ausländer. Die Dringlichkeit kommt einfach, so wie für viele, aus der internationalen Situation. Die deutsche, wirklich jede EU-Staatsbürgerschaft, ist krisensicher und das nicht nur für mich sondern auch meine (zukünftigen?) Kinder.
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« Zuletzt geändert: 29.10.2022 um 18:49:28 von Marskriegerin12 »  
 
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Antwort #14 - 29.10.2022 um 19:26:12
 
Naja. Ich arbeite auch in der IT. Ich würde mich wegbewerben.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #15 - 29.10.2022 um 19:38:25
 
Daran habe ich auch schon gedacht, aber das ist nicht so einfach. Ein befristeter Arbeitsvertrag schließt eine Kündigung aus, außer es wird explizit im Vertrag erwähnt, oder der Tarifvertrag erlaubt es. Beides nicht gegeben. Bin also "gefangen". Das einzige was möglich wäre ist eine Entfristung zu beschließen, oder den Arbeitgeber fragen, ob er mich früher gehen lässt mittels Auflösungsvertrag. Letzteres ist zu viel unnötiger Aufwand ohne großen Gewinn und eher negativen Folgen.
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Antwort #16 - 29.10.2022 um 19:40:16
 
Marskriegerin12 schrieb am 29.10.2022 um 18:38:00:
Die Dringlichkeit kommt einfach, so wie für viele, aus der internationalen Situation.

Ich kann aus deiner Schilderung keine Dringlichkeit  erkennen. Es gibt mW gar keine Dringlichkeitsgründe bei Einbürgerungen.  Auch keine Gefahr, weil du nun evtl. noch 2 Jahre länger Ausländerin in D bist.
Ich denke, dein Antrag wird ohne Verzögerungen bearbeitet werden, wenn alles Notwendige vorliegt. Da lässt sich aus heutiger Sicht nichts beschleunigen.

Aras schrieb am 29.10.2022 um 19:26:12:
Ich würde mich wegbewerben.
Dann käme bei einem neuen AG erst eine Probezeit.
Man hätte wohl keinen großartigen Zeitgewinn für die Einbürgerung.

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Antwort #17 - 29.10.2022 um 19:47:37
 
SimonB schrieb am 29.10.2022 um 19:40:16:
Dann käme bei einem neuen AG erst eine Probezeit.
Man hätte wohl keinen großartigen Zeitgewinn für die Einbürgerung.


Man könnte dann auch einfach in meinem Berufsfeld ein Studium anfangen und plötzlich ist eine Einbürgerung realistischer? Muss ich nicht verstehen.

Hätte hier nicht Fragen sollen. Das hat mich eher demotiviert, wenn ich ehrlich bin. Das erklärt allerdings die langen Bearbeitungszeiten.
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Antwort #18 - 29.10.2022 um 19:48:42
 
Marskriegerin12 schrieb am 29.10.2022 um 19:38:25:
oder den Arbeitgeber fragen, ob er mich früher gehen lässt mittels Auflösungsvertrag
Oder ob die Befristung eher aufgehoben werden und in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt werden kann.
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Antwort #19 - 29.10.2022 um 19:54:56
 
lottchen schrieb am 29.10.2022 um 19:48:42:
Oder ob die Befristung eher aufgehoben werden und in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt werden kann. 


Ja, habe bald mein Mitarbeitergespräch und werde sie da mal Fragen. Sehe es aber als Unternehmen nicht, wieso man das so früh vor Ablauf machen sollte insb. wenn man eh nicht kündigen kann und das Unternehmen sich bis dahin nicht um Konkurrenten, wo ich mich wegbwerben kann, sorgen machen muss. Da hält man sich dann lieber alle Optionen offen erst recht bei der aktuellen Lage mit steigenden Kosten etc.
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Antwort #20 - 29.10.2022 um 20:27:49
 
Danke für die ganzen Antworten, aber das hat mich alles jetzt wirklich traurig gestimmt. Bereue es auch die Arbeit zu haben, weil ich mit einem Studium (Bafög reicht ja anscheinend für LU) ja bessere Karten für die Einbürgerung hätte. Dachte nämlich man braucht eine richtige Arbeit für die Einbürgerung. Hätte dann nach dem Studium Arbeiten gehen können, was auch eher mein Ziel war. Ach ja, wieder einmal selbst ins Knie geschossen und länger Ausländerin Smiley
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Antwort #21 - 29.10.2022 um 22:44:24
 
Werde dann jetzt trotzdem den Antrag stellen, dann ist es zumindest in Gang gesetzt. Hab mir zu sehr den Kopf darüber zerbrochen. Im Worst-Case dauert es halt etwas länger da habt ihr recht. Da bin ich froh zumindest nicht in Berlin zu leben, wo man ein Jahr für die Erstberatung wartet Laut lachend
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Antwort #22 - 30.10.2022 um 01:11:39
 
Kannst ja dich trotzdem umschauen und deinen Marktwert ermitteln. Falls du dann doch ein gutes Angebot bekommst, kannst du einen Aufhebungsvertrag dem Arbeitgeber vorschlagen.

Einen unzufriedenen Mitarbeiter behält man normalerweise nicht.
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Antwort #23 - 30.10.2022 um 11:33:57
 
Marskriegerin12 schrieb am 29.10.2022 um 19:47:37:
Man könnte dann auch einfach in meinem Berufsfeld ein Studium anfangen und plötzlich ist eine Einbürgerung realistischer?

Deine Einbürgerung ist doch nicht unrealistisch.
Offenbar verwechselst du die Dauer des Verfahrens mit den Voraussetzungen.
Es dauert, solange es dauert, nachdem alle erforderlichen Nachweise vorliegen. Das ist bei Studierenden auch nicht anders.
Bei dir dürfte lediglich Befristung eine Art Zeitbremse darstellen. Es hindert dich trotzdem nichts, auch schon dieses Jahr den Antrag zu stellen.

Marskriegerin12 schrieb am 29.10.2022 um 19:47:37:
Das erklärt allerdings die langen Bearbeitungszeiten.
Was erklärt diese?
Die langen Zeiten bis zur Zusicherung der Einbürgerung resultieren
für alle aus dem umfangreichen Verfahren, den beteiligten Behörden, aus der absolut dünnen Personaldecke überall, aus dem Stau aus den Pandemiejahren usw.
Auch Antragsteller, die alle Voraussetzungen lupenrein erfüllen, müssen solche Wartezeiten akzeptieren.

Du brauchst auch keinen Termin für eine Erstberatung. Die EBH sind unterschiedlich organisiert.
Hier und in etlichen anderen Städten/LK kann man formlos einen schriftlichen Antrag stellen (zB per E-Mail)  und erhält dann die Formulare zugeschickt.
Nach der Vorlage des vollständigen Antrags und der Nachweise kommt meist sehr schnell eine Rückmeldung, falls etwas nachzureichen ist.

Nur Mut!
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Antwort #24 - 09.11.2022 um 16:34:07
 
Arbeitslosengeld I, Wohngeld, BAföG steht dem Anspruch auf Einbürgerung nicht entgegen.

Wenn ein befristeter Arbeitsvertrag zu Ende ist und nicht verlängert wird, dann wird Antrag auf Arbeitslosengeld I gestellt. Und wie oben schon geschrieben, es hindert der EInbürgerung nicht.
Daher ist es für mich auch logisch, dass auch ein befristeter Arbeitsvertrag kein solches Hindernis darstellt.

Ist doch logisch, oder?
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Antwort #25 - 09.11.2022 um 19:43:07
 
Der Lebensunterhalt muss auf Dauer gesichert sein. Arbeitslosengeld I wird nicht unbegrenzt bezahlt.
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Antwort #26 - 10.11.2022 um 06:34:02
 
Wie soll man dann diese Klausel im Gesetz verstehen?
Dass ALG 1 kein Hindernis darstellt? Warum ist sie überhaupt dann im Gesetzt aufgenommen worden?

Auf Dauer kann kein Lebensunterhalt gesichert sein.
Auch eine unbefristete Arbeiststelle kann man schnell verlieren (z.B. aus gesundheitlichen Gründen oder betriebsbedingt).
Und auch nach einem befristeten Arbeitsvertrag immer wieder eine Verlängerung bekommen.
Garantie für die künftige Einkünfte gibt es nicht.
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Antwort #27 - 10.11.2022 um 10:05:41
 
Gut zusammengefasst, Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, StAG § 10 Rn. 81:

Für die Frage, ob der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII bestritten werden kann, ist nicht die aktuelle Situation maßgeblich. Vielmehr ist eine Prognose anzustellen, ob der Bewerber voraussichtlich in der Lage ist, dauerhaft seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Bei der gebotenen Prüfung, ob der Einbbew. voraussichtlich zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgrund eigener Einkünfte nachhaltig in der Lage sein wird, dürfen an die prognostische Beurteilung sowohl hinsichtlich des Prognosezeitraums als auch bei der Prognosesicherheit keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Ist jemand langfristig in einem gesicherten Arbeitsverhältnis oder hat er eine gesicherte selbständige Erwerbstätigkeit, wird man grundsätzlich davon ausgehen können, dass diese Verhältnisse auch in Zukunft weiter bestehen werden. Die allgemeinen Risiken des Arbeitsmarktes oder der Wirtschaft stehen einer positiven Prognose nicht entgegen (in diesem Sinne auch VGH Mannheim 6.3.2009 – 13 S 2080/07, BeckRS 2009, 33120; Berlit in GK-StAR § 10 Rn. 240).

Man sollte die Konstellationen mit befristeten Verträgen nicht überspannen. Die Probleme liegen nicht bei Personen mit ensprechender Ausbildung und Aussicht, ohne Probleme im Arbeitsmarkt zu verbleiben.

Die Anfoderungen im Aufenthaltsrecht können auch nicht ohne weiteres auf das Staatsangehörigkeitsrecht übertragen werden. Einbürgerungsbewerber haben in der Regel bereits ein gesichertes Aufenthaltsrecht, sodass der ursprüngliche Gedanke der prognostischen Lebensunterhaltssicherung, wonach die öffentlichen Kassen geschont werden müssen, nicht mehr ohne weiteres greift, da bei einem unbefristeten Aufenthalt auch keine Aufenthaltsbeendigung aufgrund von Leistungsbezug möglich wäre.

In diesem Sinne auch BVerwG, Urteil vom 20.03.2012 - 5 C 5.11 - Rn. 24:

Diese Zielsetzung wird regelmäßig indes bereits dadurch gefördert, dass bei zurechenbar unzureichender wirtschaftlicher Integration die erforderliche Voraufenthaltszeit eines achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalts oder der für den Einbürgerungsanspruch erforderliche Aufenthaltsstatuts (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG) nicht erreicht werden kann, weil regelmäßig bereits das Aufenthaltsrecht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) einen gesicherten Lebensunterhalt verlangt. Kann oder soll indes aufenthaltsrechtlich diesem Umstand nicht (mehr) Rechnung getragen werden, verliert auch für das Staatsangehörigkeitsrecht der Gesichtspunkt an Gewicht, dass einer „Zuwanderung in die Sozialsysteme“ vorgebeugt werden soll.

Fälle in denen das wirklich schiefgeht sind meist solche, bei denen keine Ausbildung, meistens nicht einmal ein Schulabschluss vorliegt.

Andere sollte etwaige Verzögerungstatiken der Einbürgerungsbehörden nicht hinnehmen. Eine Verpflichtungsklage in Gestalt einer Untätigkeitsklage ist möglich.
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Antwort #28 - 10.11.2022 um 10:38:26
 
LLL schrieb am 10.11.2022 um 06:34:02:
Wie soll man dann diese Klausel im Gesetz verstehen?

Im Gesetz steht es nicht so, wie du das schreibst.

LLL schrieb am 10.11.2022 um 06:34:02:
Auf Dauer kann kein Lebensunterhalt gesichert sein.

Doch, das kann sein, es kommt aber auf den Einzelfall und auf die Prognose für den Antragsteller an. Die Behörde hat entsprechend zu prüfen.

LLL schrieb am 10.11.2022 um 06:34:02:
Garantie für die künftige Einkünfte gibt es nicht.

Das ist richtig. Deshalb wird im Gesetz, in Verwaltungsvorschriften und Behördenpraxis auch keine solche Garantie gefordert.


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Antwort #29 - 10.11.2022 um 10:49:00
 
SimonB schrieb am 10.11.2022 um 10:38:26:
Im Gesetz steht es nicht so, wie du das schreibst.


Im Gesetz wörtlich steht folgendes:

Lebensunterhaltsunterhaltssicherung (auch für unterhaltsberechtigte Familienangehörige) ohne Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II („Hartz IV“)

ALG 1 stellt damit kein Hindernis dar, da es keine Sozialleistung ist.  Nur ALG 2. Laut Gesetz.

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Antwort #30 - 10.11.2022 um 14:14:00
 
Ich hab wohl ein anderes Gesetz vor mir liegen.

In § 10 StAG steht wörtlich geschrieben

Zitat:
[...]den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,[...]


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Antwort #31 - 10.11.2022 um 15:58:33
 
Meinen Text habe ich hier gefunden:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/die-anspruchseinbuergerung-456774

Aber es ist auch nicht wichtig in Bezug auf die Frage in diesem Thread. Beide Texte sagen im Prinzip das gleiche aus.
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Antwort #32 - 10.11.2022 um 16:03:38
 
LLL schrieb am 10.11.2022 um 10:49:00:
Im Gesetz wörtlich steht folgendes:

Was du gefunden hast, ist kein Gesetz. Ich meine das Staatsangehörigkeitsgesetz, dasselbe, was wohl auch @Aras meint.
https://www.buzer.de/gesetz/4560/a63196.htm

Dort findet sich unverändert in § 10 Abs. 1, Nr.3 StAG
wenn er
...den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,


LLL schrieb am 10.11.2022 um 10:49:00:
ALG 1 stellt damit kein Hindernis dar, da es keine Sozialleistung ist.  Nur ALG 2. Laut Gesetz.

Leider irrst du. Von Hartz IV, Wohngeld oder BAföG steht gar nichts im Gesetz.
Nicht nur ALG 2 nach SGB II, sondern auch Leistungen nach SGB XII sind Sozialleistungen. Auch Wohngeld ist eine Sozialleistung. Es gibt noch etliche weitere Sozialleistungen.

Das hat nichts mit Befristung von Arbeitsverträgen oder ALG 1 nach SGB III zu tun.
Wenn ein Antragsteller einen Einbürgerungsantrag stellt,  wird die zuständige Behörde sich nach dem Gesetz richten. Nicht nach Infos der Regierung.

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Antwort #33 - 10.11.2022 um 16:10:26
 
Kann sein, dass ich mich irre.
Jedoch zwei Fakten:
1. https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/die-anspruchseinbuergerung-456774
Hier steht ganz klar:

Wichtig: Die Inanspruchnahme anderer Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld I, Wohngeld, BAföG) steht dem Anspruch auf Einbürgerung nicht entgegen.

2. Für das Thema dieses Threads ist auch genaue Interpretation nicht wichtig:  bei beiden Varianten ALG1 stellt kein Hindernis für eine Einbürgerung dar.

Also, aus meiner Sicht, auch ein befristeter Arbeitsvertrag es nicht darstellt.

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Antwort #34 - 10.11.2022 um 17:16:58
 
LLL schrieb am 10.11.2022 um 16:10:26:
Also, aus meiner Sicht, auch ein befristeter Arbeitsvertrag es nicht darstellt.

Es gibt Gesetze und Verwaltungsvorschriften zu den Gesetzen und es gibt verständlich und kurz zusammengefasst Infos zur Einbürgerung.
Dort in der Info steht auch: Von dieser Regelung gibt es jedoch Ausnahmen, und zwar wenn der Antragsteller bzw. die Antragstellerin den Bezug von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nicht selbst zu vertreten hat.
Das ALG1 keinen Hinderungsgrund darstellt heißt aber nicht, dass ein Ausländer, der ALG 1 bezieht oder befristet beschäftigt ist, eingebürgert werden muss.

Verstehst du "Prognose" für die Sicherstellung des LU?
Verstehst du Einzelfallprüfung?
Verstehst du...oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat?

Kurz: Es kommt darauf an.
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Antwort #35 - 10.11.2022 um 17:28:48
 
Jaja. Kein Bock hier zu diskutieren.
Es kommt auf die Prognose an. Wer sein Glück versuchen will, soll den Antrag stellen.
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