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Befristeter Arbeitsvertrag (Gelesen: 5.995 mal)
Aras
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Antwort #30 - 10.11.2022 um 14:14:00
 
Ich hab wohl ein anderes Gesetz vor mir liegen.

In § 10 StAG steht wörtlich geschrieben

Zitat:
[...]den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,[...]


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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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LLL
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #31 - 10.11.2022 um 15:58:33
 
Meinen Text habe ich hier gefunden:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/die-anspruchseinbuergerung-456774

Aber es ist auch nicht wichtig in Bezug auf die Frage in diesem Thread. Beide Texte sagen im Prinzip das gleiche aus.
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SimonB
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Antwort #32 - 10.11.2022 um 16:03:38
 
LLL schrieb am 10.11.2022 um 10:49:00:
Im Gesetz wörtlich steht folgendes:

Was du gefunden hast, ist kein Gesetz. Ich meine das Staatsangehörigkeitsgesetz, dasselbe, was wohl auch @Aras meint.
https://www.buzer.de/gesetz/4560/a63196.htm

Dort findet sich unverändert in § 10 Abs. 1, Nr.3 StAG
wenn er
...den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,


LLL schrieb am 10.11.2022 um 10:49:00:
ALG 1 stellt damit kein Hindernis dar, da es keine Sozialleistung ist.  Nur ALG 2. Laut Gesetz.

Leider irrst du. Von Hartz IV, Wohngeld oder BAföG steht gar nichts im Gesetz.
Nicht nur ALG 2 nach SGB II, sondern auch Leistungen nach SGB XII sind Sozialleistungen. Auch Wohngeld ist eine Sozialleistung. Es gibt noch etliche weitere Sozialleistungen.

Das hat nichts mit Befristung von Arbeitsverträgen oder ALG 1 nach SGB III zu tun.
Wenn ein Antragsteller einen Einbürgerungsantrag stellt,  wird die zuständige Behörde sich nach dem Gesetz richten. Nicht nach Infos der Regierung.

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LLL
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Antwort #33 - 10.11.2022 um 16:10:26
 
Kann sein, dass ich mich irre.
Jedoch zwei Fakten:
1. https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/die-anspruchseinbuergerung-456774
Hier steht ganz klar:

Wichtig: Die Inanspruchnahme anderer Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld I, Wohngeld, BAföG) steht dem Anspruch auf Einbürgerung nicht entgegen.

2. Für das Thema dieses Threads ist auch genaue Interpretation nicht wichtig:  bei beiden Varianten ALG1 stellt kein Hindernis für eine Einbürgerung dar.

Also, aus meiner Sicht, auch ein befristeter Arbeitsvertrag es nicht darstellt.

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SimonB
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Antwort #34 - 10.11.2022 um 17:16:58
 
LLL schrieb am 10.11.2022 um 16:10:26:
Also, aus meiner Sicht, auch ein befristeter Arbeitsvertrag es nicht darstellt.

Es gibt Gesetze und Verwaltungsvorschriften zu den Gesetzen und es gibt verständlich und kurz zusammengefasst Infos zur Einbürgerung.
Dort in der Info steht auch: Von dieser Regelung gibt es jedoch Ausnahmen, und zwar wenn der Antragsteller bzw. die Antragstellerin den Bezug von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nicht selbst zu vertreten hat.
Das ALG1 keinen Hinderungsgrund darstellt heißt aber nicht, dass ein Ausländer, der ALG 1 bezieht oder befristet beschäftigt ist, eingebürgert werden muss.

Verstehst du "Prognose" für die Sicherstellung des LU?
Verstehst du Einzelfallprüfung?
Verstehst du...oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat?

Kurz: Es kommt darauf an.
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Aras
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Antwort #35 - 10.11.2022 um 17:28:48
 
Jaja. Kein Bock hier zu diskutieren.
Es kommt auf die Prognose an. Wer sein Glück versuchen will, soll den Antrag stellen.
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