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Befristeter Arbeitsvertrag (Gelesen: 6.199 mal)
Marskriegerin12
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Antwort #15 - 29.10.2022 um 19:38:25
 
Daran habe ich auch schon gedacht, aber das ist nicht so einfach. Ein befristeter Arbeitsvertrag schließt eine Kündigung aus, außer es wird explizit im Vertrag erwähnt, oder der Tarifvertrag erlaubt es. Beides nicht gegeben. Bin also "gefangen". Das einzige was möglich wäre ist eine Entfristung zu beschließen, oder den Arbeitgeber fragen, ob er mich früher gehen lässt mittels Auflösungsvertrag. Letzteres ist zu viel unnötiger Aufwand ohne großen Gewinn und eher negativen Folgen.
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SimonB
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Antwort #16 - 29.10.2022 um 19:40:16
 
Marskriegerin12 schrieb am 29.10.2022 um 18:38:00:
Die Dringlichkeit kommt einfach, so wie für viele, aus der internationalen Situation.

Ich kann aus deiner Schilderung keine Dringlichkeit  erkennen. Es gibt mW gar keine Dringlichkeitsgründe bei Einbürgerungen.  Auch keine Gefahr, weil du nun evtl. noch 2 Jahre länger Ausländerin in D bist.
Ich denke, dein Antrag wird ohne Verzögerungen bearbeitet werden, wenn alles Notwendige vorliegt. Da lässt sich aus heutiger Sicht nichts beschleunigen.

Aras schrieb am 29.10.2022 um 19:26:12:
Ich würde mich wegbewerben.
Dann käme bei einem neuen AG erst eine Probezeit.
Man hätte wohl keinen großartigen Zeitgewinn für die Einbürgerung.

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Marskriegerin12
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Antwort #17 - 29.10.2022 um 19:47:37
 
SimonB schrieb am 29.10.2022 um 19:40:16:
Dann käme bei einem neuen AG erst eine Probezeit.
Man hätte wohl keinen großartigen Zeitgewinn für die Einbürgerung.


Man könnte dann auch einfach in meinem Berufsfeld ein Studium anfangen und plötzlich ist eine Einbürgerung realistischer? Muss ich nicht verstehen.

Hätte hier nicht Fragen sollen. Das hat mich eher demotiviert, wenn ich ehrlich bin. Das erklärt allerdings die langen Bearbeitungszeiten.
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lottchen
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Antwort #18 - 29.10.2022 um 19:48:42
 
Marskriegerin12 schrieb am 29.10.2022 um 19:38:25:
oder den Arbeitgeber fragen, ob er mich früher gehen lässt mittels Auflösungsvertrag
Oder ob die Befristung eher aufgehoben werden und in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt werden kann.
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Marskriegerin12
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Antwort #19 - 29.10.2022 um 19:54:56
 
lottchen schrieb am 29.10.2022 um 19:48:42:
Oder ob die Befristung eher aufgehoben werden und in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt werden kann. 


Ja, habe bald mein Mitarbeitergespräch und werde sie da mal Fragen. Sehe es aber als Unternehmen nicht, wieso man das so früh vor Ablauf machen sollte insb. wenn man eh nicht kündigen kann und das Unternehmen sich bis dahin nicht um Konkurrenten, wo ich mich wegbwerben kann, sorgen machen muss. Da hält man sich dann lieber alle Optionen offen erst recht bei der aktuellen Lage mit steigenden Kosten etc.
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Marskriegerin12
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Antwort #20 - 29.10.2022 um 20:27:49
 
Danke für die ganzen Antworten, aber das hat mich alles jetzt wirklich traurig gestimmt. Bereue es auch die Arbeit zu haben, weil ich mit einem Studium (Bafög reicht ja anscheinend für LU) ja bessere Karten für die Einbürgerung hätte. Dachte nämlich man braucht eine richtige Arbeit für die Einbürgerung. Hätte dann nach dem Studium Arbeiten gehen können, was auch eher mein Ziel war. Ach ja, wieder einmal selbst ins Knie geschossen und länger Ausländerin Smiley
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Antwort #21 - 29.10.2022 um 22:44:24
 
Werde dann jetzt trotzdem den Antrag stellen, dann ist es zumindest in Gang gesetzt. Hab mir zu sehr den Kopf darüber zerbrochen. Im Worst-Case dauert es halt etwas länger da habt ihr recht. Da bin ich froh zumindest nicht in Berlin zu leben, wo man ein Jahr für die Erstberatung wartet Laut lachend
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Antwort #22 - 30.10.2022 um 01:11:39
 
Kannst ja dich trotzdem umschauen und deinen Marktwert ermitteln. Falls du dann doch ein gutes Angebot bekommst, kannst du einen Aufhebungsvertrag dem Arbeitgeber vorschlagen.

Einen unzufriedenen Mitarbeiter behält man normalerweise nicht.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #23 - 30.10.2022 um 11:33:57
 
Marskriegerin12 schrieb am 29.10.2022 um 19:47:37:
Man könnte dann auch einfach in meinem Berufsfeld ein Studium anfangen und plötzlich ist eine Einbürgerung realistischer?

Deine Einbürgerung ist doch nicht unrealistisch.
Offenbar verwechselst du die Dauer des Verfahrens mit den Voraussetzungen.
Es dauert, solange es dauert, nachdem alle erforderlichen Nachweise vorliegen. Das ist bei Studierenden auch nicht anders.
Bei dir dürfte lediglich Befristung eine Art Zeitbremse darstellen. Es hindert dich trotzdem nichts, auch schon dieses Jahr den Antrag zu stellen.

Marskriegerin12 schrieb am 29.10.2022 um 19:47:37:
Das erklärt allerdings die langen Bearbeitungszeiten.
Was erklärt diese?
Die langen Zeiten bis zur Zusicherung der Einbürgerung resultieren
für alle aus dem umfangreichen Verfahren, den beteiligten Behörden, aus der absolut dünnen Personaldecke überall, aus dem Stau aus den Pandemiejahren usw.
Auch Antragsteller, die alle Voraussetzungen lupenrein erfüllen, müssen solche Wartezeiten akzeptieren.

Du brauchst auch keinen Termin für eine Erstberatung. Die EBH sind unterschiedlich organisiert.
Hier und in etlichen anderen Städten/LK kann man formlos einen schriftlichen Antrag stellen (zB per E-Mail)  und erhält dann die Formulare zugeschickt.
Nach der Vorlage des vollständigen Antrags und der Nachweise kommt meist sehr schnell eine Rückmeldung, falls etwas nachzureichen ist.

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Antwort #24 - 09.11.2022 um 16:34:07
 
Arbeitslosengeld I, Wohngeld, BAföG steht dem Anspruch auf Einbürgerung nicht entgegen.

Wenn ein befristeter Arbeitsvertrag zu Ende ist und nicht verlängert wird, dann wird Antrag auf Arbeitslosengeld I gestellt. Und wie oben schon geschrieben, es hindert der EInbürgerung nicht.
Daher ist es für mich auch logisch, dass auch ein befristeter Arbeitsvertrag kein solches Hindernis darstellt.

Ist doch logisch, oder?
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Antwort #25 - 09.11.2022 um 19:43:07
 
Der Lebensunterhalt muss auf Dauer gesichert sein. Arbeitslosengeld I wird nicht unbegrenzt bezahlt.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #26 - 10.11.2022 um 06:34:02
 
Wie soll man dann diese Klausel im Gesetz verstehen?
Dass ALG 1 kein Hindernis darstellt? Warum ist sie überhaupt dann im Gesetzt aufgenommen worden?

Auf Dauer kann kein Lebensunterhalt gesichert sein.
Auch eine unbefristete Arbeiststelle kann man schnell verlieren (z.B. aus gesundheitlichen Gründen oder betriebsbedingt).
Und auch nach einem befristeten Arbeitsvertrag immer wieder eine Verlängerung bekommen.
Garantie für die künftige Einkünfte gibt es nicht.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #27 - 10.11.2022 um 10:05:41
 
Gut zusammengefasst, Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, StAG § 10 Rn. 81:

Für die Frage, ob der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII bestritten werden kann, ist nicht die aktuelle Situation maßgeblich. Vielmehr ist eine Prognose anzustellen, ob der Bewerber voraussichtlich in der Lage ist, dauerhaft seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Bei der gebotenen Prüfung, ob der Einbbew. voraussichtlich zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgrund eigener Einkünfte nachhaltig in der Lage sein wird, dürfen an die prognostische Beurteilung sowohl hinsichtlich des Prognosezeitraums als auch bei der Prognosesicherheit keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Ist jemand langfristig in einem gesicherten Arbeitsverhältnis oder hat er eine gesicherte selbständige Erwerbstätigkeit, wird man grundsätzlich davon ausgehen können, dass diese Verhältnisse auch in Zukunft weiter bestehen werden. Die allgemeinen Risiken des Arbeitsmarktes oder der Wirtschaft stehen einer positiven Prognose nicht entgegen (in diesem Sinne auch VGH Mannheim 6.3.2009 – 13 S 2080/07, BeckRS 2009, 33120; Berlit in GK-StAR § 10 Rn. 240).

Man sollte die Konstellationen mit befristeten Verträgen nicht überspannen. Die Probleme liegen nicht bei Personen mit ensprechender Ausbildung und Aussicht, ohne Probleme im Arbeitsmarkt zu verbleiben.

Die Anfoderungen im Aufenthaltsrecht können auch nicht ohne weiteres auf das Staatsangehörigkeitsrecht übertragen werden. Einbürgerungsbewerber haben in der Regel bereits ein gesichertes Aufenthaltsrecht, sodass der ursprüngliche Gedanke der prognostischen Lebensunterhaltssicherung, wonach die öffentlichen Kassen geschont werden müssen, nicht mehr ohne weiteres greift, da bei einem unbefristeten Aufenthalt auch keine Aufenthaltsbeendigung aufgrund von Leistungsbezug möglich wäre.

In diesem Sinne auch BVerwG, Urteil vom 20.03.2012 - 5 C 5.11 - Rn. 24:

Diese Zielsetzung wird regelmäßig indes bereits dadurch gefördert, dass bei zurechenbar unzureichender wirtschaftlicher Integration die erforderliche Voraufenthaltszeit eines achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalts oder der für den Einbürgerungsanspruch erforderliche Aufenthaltsstatuts (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG) nicht erreicht werden kann, weil regelmäßig bereits das Aufenthaltsrecht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) einen gesicherten Lebensunterhalt verlangt. Kann oder soll indes aufenthaltsrechtlich diesem Umstand nicht (mehr) Rechnung getragen werden, verliert auch für das Staatsangehörigkeitsrecht der Gesichtspunkt an Gewicht, dass einer „Zuwanderung in die Sozialsysteme“ vorgebeugt werden soll.

Fälle in denen das wirklich schiefgeht sind meist solche, bei denen keine Ausbildung, meistens nicht einmal ein Schulabschluss vorliegt.

Andere sollte etwaige Verzögerungstatiken der Einbürgerungsbehörden nicht hinnehmen. Eine Verpflichtungsklage in Gestalt einer Untätigkeitsklage ist möglich.
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SimonB
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Antwort #28 - 10.11.2022 um 10:38:26
 
LLL schrieb am 10.11.2022 um 06:34:02:
Wie soll man dann diese Klausel im Gesetz verstehen?

Im Gesetz steht es nicht so, wie du das schreibst.

LLL schrieb am 10.11.2022 um 06:34:02:
Auf Dauer kann kein Lebensunterhalt gesichert sein.

Doch, das kann sein, es kommt aber auf den Einzelfall und auf die Prognose für den Antragsteller an. Die Behörde hat entsprechend zu prüfen.

LLL schrieb am 10.11.2022 um 06:34:02:
Garantie für die künftige Einkünfte gibt es nicht.

Das ist richtig. Deshalb wird im Gesetz, in Verwaltungsvorschriften und Behördenpraxis auch keine solche Garantie gefordert.


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LLL
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Antwort #29 - 10.11.2022 um 10:49:00
 
SimonB schrieb am 10.11.2022 um 10:38:26:
Im Gesetz steht es nicht so, wie du das schreibst.


Im Gesetz wörtlich steht folgendes:

Lebensunterhaltsunterhaltssicherung (auch für unterhaltsberechtigte Familienangehörige) ohne Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II („Hartz IV“)

ALG 1 stellt damit kein Hindernis dar, da es keine Sozialleistung ist.  Nur ALG 2. Laut Gesetz.

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