Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 3 4 
Thema versenden Drucken
Reisen mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG (Gelesen: 10.596 mal)
mgb
Senior Top-Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 985

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Reisen mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG
Antwort #45 - 12.02.2023 um 10:17:23
 
T.P.2013 schrieb am 11.02.2023 um 22:40:53:
Antwort:
T.P.2013 schrieb am 01.02.2023 um 00:41:31:
Sicherlich kannst Du auch den Teil des Völkerrechts benennen, gegen den Deutschland verstößt, indem Deutschland in die Prüfung einer möglichen Gesetzesumgehung einsteigt, sobald die Anzahl der direkt aufeinanderfolgenden Aufenthalte, begründet auf die AufenthV und die SV-Abkommen, die Zahl 3 übersteigt.


In §16 AufenthV erkennt der Verordnungsgeber die Sichtvermerksabkommen als völkerrechtliche Vereinbarungan an und gibt denen Vorrang.
Dann ist entscheidend was in den Sichtvermerksabkommen drin steht und sonst nichts.
Was wirkt schwerer? Gesetz/Verordnung oder Dienstanweisung?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Petersburger
Experte
****
Offline




Beiträge: 6.387

RUS, Russia
RUS
Russia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Reisen mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG
Antwort #46 - 12.02.2023 um 15:14:54
 
mgb schrieb am 12.02.2023 um 10:17:23:
Was wirkt schwerer? Gesetz/Verordnung oder Dienstanweisung? 

Lesefähigkeit.

Wenn in einem Text nur von Kurzaufenthalten die Rede ist und keinerlei von beiden Seiten unterschriebene Definition steht, was bei Verkettungen dann kein Kurzaufenthalt mehr ist, dann steht es beiden Seiten frei, solche Verkettungen entsprechend dem jeweils national Üblichen zu betrachten und festzulegen.

Oder gibt es jemanden, der ab summarisch mehr als 300 Tagen im Jahr noch bereit ist, das Ganze als Kurzaufenthalt zu bezeichnen?


Ich ergänze meine erste Zeile noch: Vorurteilslose Lesefähigkeit.
Also nicht Lesen mit dem Wunsch, dort irgendetwas herauszulesen, was niemand der Autoren gemeint haben kann, jedes Wort, jede Wendung auf seine Auslegungsmöglichkeiten hinsichtlich einer bestimmten Ansicht noch und noch zu verdrehen.


Im Übrigen frage ich mich seit langem, was die Diskussion um Auslegung von Sichtvermerksabkommen und Ähnlichem mit der Frage nach Reisemöglichkeiten mit FB 81 (3) zu tun hat.
Nichts.
Gar nichts.

Denn eine solche FB bekommt niemand, der zu Kurzaufenthalten einreist, sondern nur ein nach § 41 AufenthV begünstigter Antragsteller auf eine AE, also einen AT zum Daueraufenthalt.

Der Rest sind die üblichen Praxis-Probleme, wenn jemand Einchecken will und die FB 81 (3) nicht versteckt, damit "Standard"-Reaktionen bei der Fluggesellschaft auslöst, die nun wieder den Zusammenhang "41er und 81(3)-FB" nicht auf dem Schirm haben (können).

Ich hoffe inständig, dass einer der Moderatoren sich endlich erbarmt und hier ein Schloss dranhängt, damit das Theater nicht weitergeht.
Zum Seitenanfang
  

„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 3 4 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema