i4a - Das Board
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi
Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Reisen mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1663089267

Beitrag begonnen von hans_mueller_3 am 13.09.2022 um 19:14:27

Titel: Reisen mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG
Beitrag von hans_mueller_3 am 13.09.2022 um 19:14:27
Hallo liebe Forengemeinde,

meine Ehegattin (mit privilegierter Staatsangehörigkeit) hat einen Aufenthaltstitel durch Ehegattennachzug fristgerecht beantragt und hat formal alle Voraussetzungen erfüllt.

Nun wurde sie Ende diesen Monats zu einem Termin für die Abholung einer Fiktionsbescheinigung eingeladen. Leider erhielt sie keine weiteren Informationen um welche Art der Fiktionsbescheinigung es sich handelt.

Da sie sich visumsfrei in Deutschland aufhält und eine privilegierte Staatsangehörigkeit besitzt gehe ich davon aus, dass es sich um eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG handeln wird.

Falls dem so ist, entnehme ich der Recherche, dass sie damit nicht Reisen darf.

Meine Fragen dazu:

  • Wie lange dauert es derzeit im Durchschnitt nach Erfüllung aller formalen Kriterien bis zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels?
  • Ist meine Annahme korrekt, dass es sich sehr wahrscheinlich um eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG handeln wird?
  • Ist die Information korrekt, dass man mit einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG nicht reisen darf?
  • Wie genau (EU? Nicht-EU? Bundesland? Dauer?) ist das Reisen damit beschränkt? Was passiert bei Zuwiderhandlung?


Vielen Dank und liebe Grüße

Titel: Re: Reisen mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG
Beitrag von Bayraqiano am 13.09.2022 um 20:43:46

hans_mueller_3 schrieb am 13.09.2022 um 19:14:27:
Wie lange dauert es derzeit im Durchschnitt nach Erfüllung aller formalen Kriterien bis zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels?

3-4 Monate.


hans_mueller_3 schrieb am 13.09.2022 um 19:14:27:
Ist meine Annahme korrekt, dass es sich sehr wahrscheinlich um eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG handeln wird?

Wenn es der erste Aufenthaltstitel ist, also nach der visumfreien Einreise innerhalb von 90 Tagen beantragt wurde kommt nur § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG in Betracht.


hans_mueller_3 schrieb am 13.09.2022 um 19:14:27:
Ist die Information korrekt, dass man mit einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG nicht reisen darf?

Man kann damit nicht visumfrei in den Schengenraum einreisen, richtig. Bei einer Einreise direkt aus dem Non-Schengen-Gebiet in die Bundesrepublik spielt das aber wegen der Priviligierung nach § 41 Abs. 1 AufenthV ohnehin keine Rolle.

Problematisch sind nur Einreisen in andere Schengen-Staaten, wenn deine Frau nicht in deiner Begleitung reist. Hier müsste man die 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen-Regel beachten und ggf. Ausnahmen wie in § 16 AufenthV i.V.m älteren Visaabkommen erfragen. Wenn du sie begleitest genießt sie abgeleitete Freizügigkeit und muss sich keine Sorgen machen.

Titel: Re: Reisen mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG
Beitrag von hans_mueller_3 am 13.09.2022 um 22:49:31
Danke für deine schnelle Antwort.

Es geht bei der Reise darum, dass sie für einige Wochen in ihr Heimatland (nicht-schengen) reisen möchte und danach auch wieder problemlos ohne Umweg nach Deutschland einreisen möchte.

Anfang nächsten Monats sind ihre 90 Tage visumsfreier Aufenthalt verbraucht (durch die Fiktionsbescheinigung darf sie aber im Land bleiben).

Angenommen sie würde zum 90. Stichtag, beispielsweise 01.10.2022 ausreisen, wann dürfte sie wieder einreisen? Ich versehe die 180 Tage Regel in diesem Kontext nicht gut. Muss sie in diesem Fall angewendet werden? Könntest du das bitte erläutern?

Vielen Dank und einen schönen Abend

Titel: Re: Reisen mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG
Beitrag von Petersburger am 13.09.2022 um 22:55:01

schrieb am 13.09.2022 um 20:43:46:
Man kann damit nicht visumfrei in den Schengenraum einreisen, richtig. Bei einer Einreise direkt aus dem Non-Schengen-Gebiet in die Bundesrepublik spielt das aber wegen der Priviligierung nach § 41 Abs. 1 AufenthV ohnehin keine Rolle.

Um das mit einem Beispiel aus der Praxis zu erläutern:

Wir hatten den Fall einer Japanerin, die in einer analogen Situation war.

Sie zeigte dummerweise beim Einchecken am Flughafen auch die 81(3)-FB vor und wurde nicht ins Flugzeug gelassen, weil das Denkschema "Einreise mit Fiktionsbescheinigung nur dann, wenn die nach 81(4) ausgestellt wurde" zuschlug. Es half kein Argumentieren - nichts.

Am nächsten Tag, beim zweiten Versuch, hatte sie die 81(3)-FB auf meinen Rat hin ihrem Mann gegeben, damit sie nur ja nicht irgendwo vorgezeigt wird.
Sie wurde problemlos ins Flugzeug gelassen.

Solche Albernheiten sollten einem bei der Einreise an einer deutschen Schengen-Außengrenze, also an einem deutschen Flughafen, nicht passieren.
Aber da muss man ja erstmal hinbefördert werden ...

Titel: Re: Reisen mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG
Beitrag von Bayraqiano am 13.09.2022 um 23:06:00

hans_mueller_3 schrieb am 13.09.2022 um 22:49:31:
Muss sie in diesem Fall angewendet werden? Könntest du das bitte erläutern?

Nein, wird sie nicht. Und zwar hier aus zweifacher Sicht: Erstens wegen § 41 Abs. 1 AufenthV und zweitens, weil zwischen Deutschland und Südkorea ein den Schengen-Regeln gegenüber vorangiges Visabkommen besteht (§ 16 AufenthV). Südkoreanische Staatsangehörige können also nach jeder Einreise 90 Tage in Deutschland bleiben; deine Frau im Übrigen nach jeder Einreise bis über ihren Antrag entschieden worden sind.

Und um nicht eine von Onkel Petersburgers Anekdoten zu werden lässt sich die FB schön in der Tasche zeigt sie niemandem vor, bis sie ins Flugzeug nach Deutschland gelassen wurde. Ich nehme mal an, das sollte sein Beispiel uns sagen.

Titel: Re: Reisen mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG
Beitrag von hans_mueller_3 am 14.09.2022 um 00:04:15
Okay vielen Dank an euch beide. Um sicher zu gehen, dass ich euch richtig verstanden habe:

Meine Frau kann (aufgrund der Staatsbürgerschaft) beliebig oft zwischen Korea und Deutschland hin und her reisen. Der Antrag und die FB sind damit irrelevant.

Die 90-Tage-Regel wird durch die FB ausgehebelt und die 180-Tage-Regel findet keine Anwendung, wegen der Staatsbürgerschaft.



Falls mein Verständnis richtig war: Was genau muss sie bei der Einreise nach Deutschland sagen und zeigen? Sollte nicht sogar die FB irrelevant sein, weil der Beamte sie einfach aufgrund der Staatsbürgerschaft durch lassen sollte?

Danke euch

Titel: Re: Reisen mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG
Beitrag von Bayraqiano am 14.09.2022 um 11:02:39

hans_mueller_3 schrieb am 14.09.2022 um 00:04:15:
Sollte nicht sogar die FB irrelevant sein, weil der Beamte sie einfach aufgrund der Staatsbürgerschaft durch lassen sollte?

Nicht gänzlich, weil dieses Einreise-Ausreise-Spiel, falls zu oft wiederholt auch Nachfragen mit sich ziehen könnte. Mit einer FB könnte man hier für Klarheit sorgen.

An der deutschen Grenze (= Passkontrolle) kann man die FB aber auch so vorzeigen. Maßgeblich ist nur, dass man es bis dorthin schafft.

Titel: Re: Reisen mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG
Beitrag von T.P.2013 am 14.09.2022 um 15:21:58
Hallo,

eine Anmerkungen von meiner Seite dazu:

Bei Einreise würde ich persönlich, aus meinem Erfahrungsschatz heraus, erst einmal nicht diese Fiktionsbescheinigung vorzeigen (Stichwort: die von Petersburger geschilderten "Albernheiten", die durchaus auch bei der Einreise an deutschen Grenzen passieren könnten). Erst dann, falls es zu Nachfragen wegen der Aufenthaltszeiten lt. Stempellage kommt, legt man die FB vor und nennt eben die Anwendbarkeit und Privilegierung nach AufenthV.

Gruß

Titel: Re: Reisen mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG
Beitrag von hans_mueller_3 am 15.09.2022 um 10:19:18

hans_mueller_3 schrieb am 14.09.2022 um 00:04:15:
Die 90-Tage-Regel wird durch die FB ausgehebelt und die 180-Tage-Regel findet keine Anwendung, wegen der Staatsbürgerschaft.


Danke, kann noch jemand bestätigen, dass mein Verständnis im Zitat oben korrekt ist?

Grüße


Titel: Re: Reisen mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG
Beitrag von Aras am 15.09.2022 um 12:03:19
Die Fiktionsbescheinigung bestätigt die Antragstellung und legalisiert den legalen Aufenthalt in Deutschland durch Fiktion. Die Fiktion ist, dass gesagt wird dass der Aufenthalt bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auch als erlaubt gilt, obwohl ja gerade keine Aufenthaltserlaubnis vorliegt (fiktive Aufenthaltserlaubnis).

Also die 90-Tage-Regelung gilt nicht wegen der FB und die 180 Tage Regelung gilt nicht wegen der FB. Die Staatsangehörigkeit hat keine Bedeutung in dem Moment.

Titel: Re: Reisen mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG
Beitrag von hans_mueller_3 am 15.09.2022 um 18:21:15
Okay also kann meine Frau problemlos nach Korea reisen, danke für diese Info.

Was ich noch nicht ganz verstehe: Warum wird online oft gesagt, dass Reisen mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG nicht möglich sei?

Titel: Re: Reisen mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG
Beitrag von erne am 15.09.2022 um 18:23:30
weil das für visapflichtige Ausländer so ist

Titel: Re: Reisen mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG
Beitrag von Bayraqiano am 15.09.2022 um 20:20:49

hans_mueller_3 schrieb am 15.09.2022 um 18:21:15:
Was ich noch nicht ganz verstehe: Warum wird online oft gesagt, dass Reisen mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG nicht möglich sei?

Weil das die Regel ist. Euer Fall ist eine Ausnahme.

Wäre deine Frau mexikanische, serbische oder malaysische Staatsangehörige (allesamt visumfreie, die aber nicht über § 41 priviligiert sind), würden die Antworten hier auch anders ausfallen.

Titel: Re: Reisen mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG
Beitrag von Petersburger am 15.09.2022 um 21:15:29

hans_mueller_3 schrieb am 15.09.2022 um 18:21:15:
Warum wird online oft gesagt, dass Reisen mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG nicht möglich sei?

Deutschland hat - wie alle anderen Schengen-Staaten auch - eine Reihe von Dokumenten zu einer gemeinsamen Liste gemeldet.
Dort stehen alle Dokumente, die zur Einreise nach Deutschland berechtigen.

Zur FB steht dort: FB nach § 81 Abs. 4 AufenthG in Verbindung mit dem zugrundeliegenden Aufenthaltstitel.

Also bescheinigt eine FB nach 81 Abs. 3 keine Einreiseberechtigung.

Titel: Re: Reisen mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG
Beitrag von hans_mueller_3 am 25.09.2022 um 22:12:44

Petersburger schrieb am 15.09.2022 um 21:15:29:
Deutschland hat - wie alle anderen Schengen-Staaten auch - eine Reihe von Dokumenten zu einer gemeinsamen Liste gemeldet.
Dort stehen alle Dokumente, die zur Einreise nach Deutschland berechtigen.

Zur FB steht dort: FB nach § 81 Abs. 4 AufenthG in Verbindung mit dem zugrundeliegenden Aufenthaltstitel.

Also bescheinigt eine FB nach 81 Abs. 3 keine Einreiseberechtigung.


Okay das verwirrt mich jetzt, Petersburger möchtest du damit den anderen Kommentatoren widersprechen?

Denn wenn die FB nicht zur Einreise berechtigt würde meine Frau aufgrund der 180-Tage-Regel am Flughafen in Korea abgewiesen werden, oder?

Titel: Re: Reisen mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG
Beitrag von Petersburger am 25.09.2022 um 22:41:25
Wie käme ich dazu?

Um es mal flapsig auszudrücken:
Wenn jemand für eine Einreise zum Daueraufenthalt keines Aufenthaltstitels bedarf, dann stört eine FB 81 (3) auch dann nicht, wenn er dieser jemand sie hat.


Staatsangehörige der in § 41 AufenthV genannten Staaten (Slang: "41er") bedürfen für die Einreise und für die ersten 90 Tage eines Daueraufenthalts keinerlei Erlaubnis = Aufenthaltstitel (nat. Visum oder AE oder ...)
Wenn sie pflichtgemäß innerhalb dieser ersten 90 Tage einen Antrag auf einen AT stellen, bekommen sie eine FB 81 (3) S. 1, die ihnen bescheinigt, dass sie rechtzeitig ihren Antrag gestellt haben und demzufolge ihr Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt ist.

Mehr brauchen sie auch nicht für den Aufenthalt.
Für eine Ausreise auch nicht, weil da nur geschaut wird, ob der Aufenthalt "bis hierher" rechtmäßig war.
Und für eine Einreise brauchen sie gar nichts, weil die Kraft AufenthV (fast hätte ich geschrieben Kraft Gesetzes) ohnehin gestattet ist.

Demzufolge brauchten auch die anderen Schengen-Partner da über nichts informiert zu werden, was sie nicht ohnehin schon wussten: Diese "41er" (s.o.) können zum Daueraufenthalt ohne Visum oder sonstigen AT einreisen.

Die Vorlage einer 81 (3)-FB führt dann ggf. zu Verwirrungen, wenn der Prüfende nicht bemerkt oder nicht weiß, dass die Berechtigung zur Einreise aus der Staatsangehörigkeit und § 41 AufenthV herrührt, aber nicht aus dem vorgelegten Dokument.



Eine FB 81 (4) dagegen verlängert sozusagen die Gültigkeit eines vorliegenden AT mit allen Nebenbestimmungen wie z.B. erlaubter Erwerbstätigkeit, deshalb wurde sie auch als Einreisedokument zusammen mit dem verlängerten AT notifiziert.
Und es werden auch keine Fragen entstehen, wenn ein "41er" eine FB 81 (4) mit AT vorlegt.


Wenn natürlich die Frage kommt "Wieso sagt man, dass man mit einer 81 (3)-FB nicht einreisen kann?", dann siehst Du die Begründung in meiner von Dir zitierten Antwort.
Man sagt es, weil die 81(3)-FB nicht notifiziert ist.
Die "41er" stört das nicht, weil sie kein Dokument brauchen.
Wer dagegen eine FB 81(3) Satz 2 !!! besitzt, gehört nicht zu der privilegierten Gruppe und kann nicht wieder einreisen, ist er erstmal draußen.

Titel: Re: Reisen mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG
Beitrag von hans_mueller_3 am 26.09.2022 um 13:40:19
Danke dir, soweit verstanden aber es gibt doch noch die 180-Tage-Regel.

Nach dieser kann ein 41er bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen in Deutschland verbringen. Wenn der 41er (mit FB) am 90. Tag ausreist (außerhalb Schengen) und dann z.B. 2 Tage später wieder einreisen möchte, würde der/die Beamte den 41er doch aufhalten, weil die 180-Tage-Regel greift.

In diesem Moment müsste doch dann der 41er die FB vorzeigen, wodurch die 180-Tage-Regel irrelevant wird.

Nach allem was ich dazu im Internet gefunden habe greift die 180-Tage-Regel nämlich auch für 41er.

Aber bitte korrigiere mich, falls ich falsch liege. Grüße

Titel: Re: Reisen mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG
Beitrag von T.P.2013 am 28.09.2022 um 16:40:24

hans_mueller_3 schrieb am 26.09.2022 um 13:40:19:
Nach dieser kann ein 41er bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen in Deutschland verbringen. Wenn der 41er (mit FB) am 90. Tag ausreist (außerhalb Schengen) und dann z.B. 2 Tage später wieder einreisen möchte, würde der/die Beamte den 41er doch aufhalten, weil die 180-Tage-Regel greift.


In allen anderen Schengen-Ländern außer Deutschland: ja.
In Deutschland: nein (zumindest nicht am Ende des Prüfungsprozesses).


Zitat:
In diesem Moment müsste doch dann der 41er die FB vorzeigen, wodurch die 180-Tage-Regel irrelevant wird.


Die 90/180-Tage-Regelung wird weder in Deutschland, noch in den anderen Schengen-Ländern grundsätzlich "irrelevant".
In Deutschland, aber auch nur dort, wird sie allerdings auch aufgrund der Regelungen der AufenthV ausgehebelt.


Zitat:
Nach allem was ich dazu im Internet gefunden habe greift die 180-Tage-Regel nämlich auch für 41er.


Nein, tut sie nicht in Deutschland bei entsprechender Staatsangehörigkeit, z.B. der koreanischen.
Nach Erlasslage BMI und den entsprechenden Bestimmungen und Umsetzungen für die BPOL können entsprechende "Kettenaufenthalte" bis zu insgeamt 270 Tagen, also drei aufeinanderfolgende Einreisen mit entsprechenden Aufenthalten, möglich sein und damit keinen Missbrauch darstellen.

Ihr habt hier nicht nur einen Sonderfall, sondern einen ganz besonderen Sonderfall geschaffen mit den Umständen (Privilegierung nach AufenthV, Sichtvermerksabkommen und FB nach §81 (3) AufenthG).
Ich bezweifle, dass Du "im Internet" viel dazu passende Szenarien außerhalb dieses Forums finden wirst, die analog anwendbar wären. Ich vermute viel mehr, dass du nicht passende Vergleichsszenarien "im Internet" schlicht aus Unkenntnis als vermeintliche Analogie missinterpretierst.
Du hast hier drei gleichlautende Einschätzungen von mit der Materie vertrauten Schreibern (alle drei wohl beruflich damt befasst) erhalten und eigentlich schon die vollumfängliche und zutreffende Beantwortung Deiner Fragen im ersten Antwortbeitrag zu Deinem Eröffnungsposting.
Als Antithese steht Deine Interpretation von Netzfunden.

Take it or leave it. Am Ende wirst Du bzw. Deine Frau entscheiden müssen, was sie als Handlungsgrundlage für die geplante Reise nutzt.

Gruß

Titel: Re: Reisen mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG
Beitrag von mgb am 28.09.2022 um 18:09:26

hans_mueller_3 schrieb am 26.09.2022 um 13:40:19:
Danke dir, soweit verstanden aber es gibt doch noch die 180-Tage-Regel.



Eine 180 Tagesregel wurde im Sichtvermerksabkommen mit Korea nicht vereinbart.
Die Fiktionsbescheinigung braucht man eigentlich nur wenn nach Stempellage ein Aufenthaltsabschnitt länger wie 90 Tage gedauert hat und das jemand anmeckert.
Die von T.P.2013 angesprochene Begrenzung bei Kettenaufenthalten wurde mit Korea nicht vereinbart.

Titel: Re: Reisen mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG
Beitrag von hans_mueller_3 am 28.09.2022 um 23:37:27
Vielen Dank für die Antworten.

Nur um das klarzustellen: Ich wollte niemandem widersprechen oder eure Kenntnisse in Frage stellen. Meine Nachfragen dienten lediglich dazu mein Verständnis der Situation zu verbessern, da mir Online-Recherchen offensichtlich nicht weiterhelfen konnten.

Nochmals vielen Dank an alle.

Titel: Re: Reisen mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG
Beitrag von PrizC am 21.10.2022 um 17:25:02
Würde das gleiche Prinzip für einen US-Bürger gelten? Ich habe meinen Aufenthaltstitel beantragt, aber nur meine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 erhalten. (München ist sehr langsam).

Ich bin länger als 90 Tage in Deutschland. Wenn ich die USA besuche, wird mir bei meiner Rückkehr die Wiedereinreise nach Deutschland verweigert?

Titel: Re: Reisen mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG
Beitrag von Petersburger am 22.10.2022 um 12:58:31
Das Gleiche gilt für Dich:
Du benötigst für die Einreise zum Daueraufenthalt kein Visum und auch kein anderes Dokument als Deinen USA-Pass.

Wenn Du bereits einen Aufenthaltstitel besessen hast, kannst Du auf einer FB nach § 81 Abs. 4 bestehen und dann mit dem AT und der FB auf jedem beliebigen Weg einreisen.

Wenn nicht, gilt alles vorher in diesem Thema Geschriebene analog.

Titel: Re: Reisen mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG
Beitrag von PrizC am 22.10.2022 um 15:07:47

Petersburger schrieb am 22.10.2022 um 12:58:31:
Das Gleiche gilt für Dich:
Du benötigst für die Einreise zum Daueraufenthalt kein Visum und auch kein anderes Dokument als Deinen USA-Pass.

Wenn Du bereits einen Aufenthaltstitel besessen hast, kannst Du auf einer FB nach § 81 Abs. 4 bestehen und dann mit dem AT und der FB auf jedem beliebigen Weg einreisen.

Wenn nicht, gilt alles vorher in diesem Thema Geschriebene analog.


Danke für die Antwort.
Ich habe den Aufenthaltstitel noch nicht. Nur eine FB nach § 81 Abs. 3.

Ich habe einige Diskussionen gefunden (hier oder hier), die sagt, dass nur eine bilaterales Abkommen nach § 16 die Wiedereinreise ohne Wartezeit von 90 Tagen erlaubt.

Da es in den USA kein Abkommen nach § 16 gibt, bin ich mir nicht sicher, ob ich ohne eigentlichen Aufenthaltstitel wieder einreisen kann.

Titel: Re: Reisen mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG
Beitrag von mgb am 22.10.2022 um 16:36:44
§41 Abs. 1 AufenthV

(1) Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und der Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden.

Titel: Re: Reisen mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG
Beitrag von Petersburger am 22.10.2022 um 17:12:54

PrizC schrieb am 22.10.2022 um 15:07:47:
Ich habe einige Diskussionen gefunden 

Bitte sei mir nicht böse, aber ich antworte gern auf Fragen zu rechtlichen Sachverhalten.

Dagegen habe ich keinerlei Spaß daran, weitere Fundstellen im Internet oder aus sonstigen Quellen zu diskutieren. Weder wenn sie mit der Sache selbst zu tun haben (da mag das noch im Einzelfall verständlich sein), noch wenn sie völlig sachfremd sind.

Deine erste Frage hier bezieht sich auf (Wieder-)Einreise zu einem Langfrist-Aufenthalt, Deine Fundstellen zu Kurzaufenthalten. Also etwas ganz Anderes.

Titel: Re: Reisen mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG
Beitrag von PrizC am 22.10.2022 um 18:49:36

mgb schrieb am 22.10.2022 um 16:36:44:
§41 Abs. 1 AufenthV

(1) Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und der Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden.


Ich glaube, dass ich verstehe.  Bedeutet "der kein Kurzaufenhalt ist" hier, dass die 90/180-Beschränkung nicht gilt?

Titel: Re: Reisen mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG
Beitrag von PrizC am 22.10.2022 um 19:17:49

Petersburger schrieb am 22.10.2022 um 17:12:54:
Bitte sei mir nicht böse, aber ich antworte gern auf Fragen zu rechtlichen Sachverhalten.

Dagegen habe ich keinerlei Spaß daran, weitere Fundstellen im Internet oder aus sonstigen Quellen zu diskutieren. Weder wenn sie mit der Sache selbst zu tun haben (da mag das noch im Einzelfall verständlich sein), noch wenn sie völlig sachfremd sind.

Deine erste Frage hier bezieht sich auf (Wieder-)Einreise zu einem Langfrist-Aufenthalt, Deine Fundstellen zu Kurzaufenthalten. Also etwas ganz Anderes.


Keine sorge, obwohl ich noch nicht alles verstehe. Nach § 41 ist ein 90-Tage Aufenthalt von Australien oder Neuseeland kein Kurzaufenhalt, nicht var? Wie können also die Fundstellen (von den deutschen Botschaften in Australien und Neuseeland über 90-Tage Aufenthalten) über Kurzaufenthalten sein?

Und wenn ich verstehe, ist meine FB (und Langfrist-Aufenthalt Erlaubnis) für meine Befähigung nach § 41 auf Wiedereinreise nach Deutschland irrelevant. Meine FB scheint nur festzustellen, ob mein aktueller Aufenthalt legal ist. Aber mein Verständnis ist wahrscheinlich nicht ganz richtig.

Auf jeden Fall schätze ich Ihre Antworten. Man muss vorsichtig sein, wenn man riskiert, am Flughafen zurückgewiesen zu werden.







Titel: Re: Reisen mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG
Beitrag von mgb am 22.10.2022 um 20:13:13

PrizC schrieb am 22.10.2022 um 18:49:36:
Ich glaube, dass ich verstehe.  Bedeutet "der kein Kurzaufenhalt ist" hier, dass die 90/180-Beschränkung nicht gilt?

Die 90/180 Tagesregel ist die Schengenregel. Du reist aber nach nationalen deutschen Regeln ein bei einer direkten Einreise in Deutschland. In dem Fall darfst du mit US-Pass visafrei einreisen, egal was du vorhast.
Bei der Ausreise weist du mit der FB nach das keine Schengentage verbraucht wurden. Wenn du wieder da bist kannst du mit der FB nachweisen das Schengentage erst gar nicht zum zählen anfangen können.
Es läuft also alles auf nationaler Schiene ab ohne die 90/180 Tage Schengenregel.
Bei der Einreise könnte höchstens jemand den Voraufenthalt anmeckern. Dafür hast du die FB. Für den Grenzübertritt selber reicht der US-Pass.

Titel: Re: Reisen mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG
Beitrag von PrizC am 23.10.2022 um 19:06:24

mgb schrieb am 22.10.2022 um 20:13:13:
Die 90/180 Tagesregel ist die Schengenregel. Du reist aber nach nationalen deutschen Regeln ein bei einer direkten Einreise in Deutschland. In dem Fall darfst du mit US-Pass visafrei einreisen, egal was du vorhast.
Bei der Ausreise weist du mit der FB nach das keine Schengentage verbraucht wurden. Wenn du wieder da bist kannst du mit der FB nachweisen das Schengentage erst gar nicht zum zählen anfangen können.
Es läuft also alles auf nationaler Schiene ab ohne die 90/180 Tage Schengenregel.
Bei der Einreise könnte höchstens jemand den Voraufenthalt anmeckern. Dafür hast du die FB. Für den Grenzübertritt selber reicht der US-Pass.


Danke, das macht Sinn. Obwohl ich immer noch nicht verstehe, was "der kein Kurzaufenthalt ist" in § 41 bedeutet. § 1 definiert "Kurzaufenthalt" als < 90/180 in Schengen.

Titel: Re: Reisen mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG
Beitrag von Petersburger am 24.10.2022 um 09:04:26
Kurzaufenthalt ist normalerweise, je nach Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung der jeweiligen Rechtsvorschrift, ein Aufenthalt von maximal 90 Tagen oder von drei Monaten.

90 Tage und drei Monate sind meist nicht dasselbe: 1. Februar bis 30. April sind (nicht in Schaltjahren) 89 Tage; 1. Oktober bis 31. Dezember dagegen 92 Tage.

Titel: Re: Reisen mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG
Beitrag von PrizC am 26.10.2022 um 17:39:29
Aktualisierung:

Ich habe beim deutschen Konsulat nachgefragt, ob wir wieder einreisen dürfen. Sie sagten nein.

Ich habe beim Münchner KVR nachgefragt, ob wir wieder einreisen dürfen. Sie sagten nein.

Dann bin ich auf die Seite gestoßen, um direkt bei der Bundespolizei nachzufragen. Sie antworteten in 37 Minuten:


Zitat:
ihre Anfrage an die Bundespolizei habe ich erhalten. Ich bitte zunächst den zeitlichen Verzug aufgrund des hohen Aufkommens an Anfragen zu entschuldigen. Bitte beachten Sie auch, dass wir aus Kapazitätsgründen nicht mehr jede Frage/Rückfrage individuell beantworten können.
Trotz Kündigung der Sichtvermerkabkommens mit den USA wollte man für amerikanische Staatsangehörige keine aufenthaltsrechtliche Schlechterstellung, trotz Streichung aus § 16 AufenthV.

Deshalb wird § 41 AufenthV (in dem die USA noch enthalten sind) so ausgelegt, dass ebenfalls bei jeder Einreise bis zu 90 Tage visumfreier Aufenthalt möglich sind (neben der Möglichkeit der visumfreien Einreise bei längerfristiger Aufenthaltsabsicht.)


Was für ein schrecklicher "zeitlicher Verzug"! Moral der Geschichte: Erst die Bundespolizei fragen.

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Titel: Re: Reisen mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG
Beitrag von T.P.2013 am 20.01.2023 um 23:52:26

mgb schrieb am 28.09.2022 um 18:09:26:
Die von T.P.2013 angesprochene Begrenzung bei Kettenaufenthalten wurde mit Korea nicht vereinbart. 


Das hat die Bundesregierung in Auslegung geltenden Rechts, exekutiert durch das BMI, delegiert an die BPOL, rechtlich unbeanstandet so festgelegt.
Ebenso, wie sie einseitig z.B. festlegt, welche Pässe und Passersatzpapiere Südkoreas und anderer Staaten für die Einreise und den Aufenthalt als ausreichend gelten.

Da muss nicht mit Südkorea (das Du wohl mit "Korea"  meinst...) vereinbart werden. Der Staat Deutschland setzt seine Einreisebestimmungen aufgrund eigener Autonomie, eingebettet in einen europarechtlichen Rahmen, selbst fest.

Und daher gilt, für Südkoreaner ebenso wie für alle anderen mittels §41 AufenthV privilegierten Staatsangehörigen, auch in Verbindung mit Sichtvermerksabkommen, wie sie in §16 AufenthV aufgeführt sind, dass Kettenaufenthalte bis zu drei aufeinanderfolgende Einreisen mit 90 Tagen Aufenthalt nicht als Umgehung rechtlicher Bestimmungen gelten. Ein weiterer unmittelbar folgender, vierter Versuch der Einreise mittels Nutzung dieser Privilegierung aber eben sehr wohl regelmäßig als Umgehung angesehen werden und regelmäßig zu u.a. einer Zurückweisung führen wird.

Titel: Re: Reisen mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG
Beitrag von mgb am 01.02.2023 um 00:20:36

T.P.2013 schrieb am 20.01.2023 um 23:52:26:
Das hat die Bundesregierung in Auslegung geltenden Rechts, exekutiert durch das BMI, delegiert an die BPOL, rechtlich unbeanstandet so festgelegt.


Der Staat Deuschland ist an seine völkerrechtlichen Vereinbarungen gebunden. Da gibt es nichts zum Auslegen.
USA im Bereich §41 AufenthV ist ein anderes Thema. Da gibt es kein Sichtmerksabkommen mehr.

Titel: Re: Reisen mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG
Beitrag von T.P.2013 am 01.02.2023 um 00:41:31

mgb schrieb am 01.02.2023 um 00:20:36:
Der Staat Deuschland ist an seine völkerrechtlichen Vereinbarungen gebunden. Da gibt es nichts zum Auslegen.
USA im Bereich §41 AufenthV ist ein anderes Thema. Da gibt es kein Sichtmerksabkommen mehr. 


Sicherlich kannst Du auch den Teil des Völkerrechts benennen, gegen den Deutschland verstößt, indem Deutschland in die Prüfung einer möglichen Gesetzesumgehung einsteigt, sobald die Anzahl der direkt aufeinanderfolgenden Aufenthalte, begründet auf die AufenthV und die SV-Abkommen, die Zahl 3 übersteigt.

Bleib auf jeden Fall dran, noch kein Gericht in der Welt hat bisher diesen Verstoß gegen das Völkerrecht bemerkt und gerügt und die BPOL und Deutschland handelt seit Jahren unbemerkt rechtswidrig.
Du bist da einer großen Sache auf der Spur.

Titel: Re: Reisen mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG
Beitrag von mgb am 01.02.2023 um 01:12:25

T.P.2013 schrieb am 01.02.2023 um 00:41:31:
Sicherlich kannst Du auch den Teil des Völkerrechts benennen, gegen den Deutschland verstößt, indem Deutschland in die Prüfung einer möglichen Gesetzesumgehung einsteigt, sobald die Anzahl der direkt aufeinanderfolgenden Aufenthalte, begründet auf die AufenthV und die SV-Abkommen, die Zahl 3 übersteigt.


Diese Beschränkung gilt nur für Amerikaner.
Was in §16 AufenthV und den einzelnen Sichtvermerksabkommen drin steht kannst du selber nachlesen.

Titel: Re: Reisen mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG
Beitrag von T.P.2013 am 03.02.2023 um 19:25:54

mgb schrieb am 01.02.2023 um 01:12:25:
Diese Beschränkung gilt nur für Amerikaner.
Was in §16 AufenthV und den einzelnen Sichtvermerksabkommen drin steht kannst du selber nachlesen.


Das ist Stuss und gilt, entgegen Deiner Einzelmeinung, nicht nur für Amerikaner (gemeint sind vermutl. US-Amerikaner). Abgesehen davon ist es keine "Beschränkung" auf drei aufeinanderfolgende Einreisen, sondern eine Privilegierung, die allerdings ab der 4. Einreise hinsichtlich einer Umgehung aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen geprüft wird.
Im Übrigen danke für den Tipp mit dem Nachlesen. Ist aber für mich verzichtbar, da mir der Inhalt der jeweiligen SV-Abkommen und dessen Auswirkungen auf das deutsche Aufenthaltsrecht beruflich bedingt bekannt ist.

Wie bereits gesagt, ich zitiere mich mal selbst:

"Sicherlich kannst Du auch den Teil des Völkerrechts benennen, gegen den Deutschland verstößt, indem Deutschland in die Prüfung einer möglichen Gesetzesumgehung einsteigt, sobald die Anzahl der direkt aufeinanderfolgenden Aufenthalte, begründet auf die AufenthV und die SV-Abkommen, die Zahl 3 übersteigt.

Bleib auf jeden Fall dran, noch kein Gericht in der Welt hat bisher diesen Verstoß gegen das Völkerrecht bemerkt und gerügt und die BPOL und Deutschland handelt seit Jahren unbemerkt rechtswidrig.

Du bist da einer großen Sache auf der Spur."

In diesem Sinne.

Titel: Re: Reisen mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG
Beitrag von mgb am 03.02.2023 um 23:03:26
Bei Staatsbürgern mit Sichvermerksabkommen kann für Kurzaufenthalte §41 AufenthV erst gar nicht zur Anwendung kommen. Da kannst du die Auslegung der BPOl über §41 in der Pfeife rauchen.

Titel: Re: Reisen mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG
Beitrag von T.P.2013 am 07.02.2023 um 00:12:13
Ja, das kannst Du ja mal dem Bundesministerium des Innern als Dienstherrn der BPOL mitteilen. Ich bin mir sicher, dass man das dankbar zur Kenntnis nehmen und flugs in Deinem Sinne umsetzen wird, um nicht weiter (wie bisher behauptetet, aber noch immer nicht belegt)  völkerrechtswidrig zu handeln.

Titel: Re: Reisen mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG
Beitrag von mgb am 07.02.2023 um 06:39:32
§16 AufenthV

Die Inhaber der in Anlage A zu dieser Verordnung genannten Dokumente sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet, auch bei Überschreitung der zeitlichen Grenze eines Kurzaufenthalts, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere aus einem Sichtvermerksabkommen, die vor dem 1. September 1993 gegenüber den in Anlage A aufgeführten Staaten eingegangen wurden, dem Erfordernis des Aufenthaltstitels oder dieser zeitlichen Begrenzung entgegenstehen.

Titel: Re: Reisen mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG
Beitrag von goudvink am 08.02.2023 um 17:18:23

T.P.2013 schrieb am 28.09.2022 um 16:40:24:
Nach Erlasslage BMI und den entsprechenden Bestimmungen und Umsetzungen für die BPOL können entsprechende "Kettenaufenthalte" bis zu insgeamt 270 Tagen, also drei aufeinanderfolgende Einreisen mit entsprechenden Aufenthalten, möglich sein und damit keinen Missbrauch darstellen.


Kann mir jemand sagen, was das für ein Erlass ist und wo ich den finde?

Titel: Re: Reisen mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG
Beitrag von Aras am 08.02.2023 um 17:38:54
Geh auf fragdenstaat.de und schreibe eine Anfrage an das BMI und frage nach derzeit gültigen Erlässen bezüglich § 41 AufenthV und "Kettenaufenthälten"

Titel: Re: Reisen mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG
Beitrag von mgb am 11.02.2023 um 11:52:52

goudvink schrieb am 08.02.2023 um 17:18:23:
Kann mir jemand sagen, was das für ein Erlass ist und wo ich den finde?

Damit ist wahrscheinlich BRAS 120 Punkt 3.5.2.1 gemeint Im Internet lässt sich eine Version Stand 2014 finden. Sicherheitsrelevante Sachen sind in der Version geschwärzt.

Titel: Re: Reisen mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG
Beitrag von T.P.2013 am 11.02.2023 um 22:40:53

mgb schrieb am 07.02.2023 um 06:39:32:
§16 AufenthV

Die Inhaber der in Anlage A zu dieser Verordnung genannten Dokumente sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet, auch bei Überschreitung der zeitlichen Grenze eines Kurzaufenthalts, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere aus einem Sichtvermerksabkommen, die vor dem 1. September 1993 gegenüber den in Anlage A aufgeführten Staaten eingegangen wurden, dem Erfordernis des Aufenthaltstitels oder dieser zeitlichen Begrenzung entgegenstehen.


Bla.

Antwort:

T.P.2013 schrieb am 01.02.2023 um 00:41:31:
Sicherlich kannst Du auch den Teil des Völkerrechts benennen, gegen den Deutschland verstößt, indem Deutschland in die Prüfung einer möglichen Gesetzesumgehung einsteigt, sobald die Anzahl der direkt aufeinanderfolgenden Aufenthalte, begründet auf die AufenthV und die SV-Abkommen, die Zahl 3 übersteigt.

Titel: Re: Reisen mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG
Beitrag von T.P.2013 am 11.02.2023 um 22:47:40

goudvink schrieb am 08.02.2023 um 17:18:23:
Kann mir jemand sagen, was das für ein Erlass ist und wo ich den finde?


Hallo,

das ist kein Einzelerlass dazu.
Das ist Erlasslage, wie sie für die BPOL im Rahmen der BRAS120 festgelegt wurde, wie schon richtig erwähnt.
Diese allumfassende grenzpolizeiliche Arbeitsgrundlage der BPOL ist nicht öffentlich.

Die Änderungen mit der Präzisierung zu den Kettenaufenthalten ist erst nach 2014, ich meine 2019 oder 2020 aufgenommen worden, falls ich mich recht erinnere. Insofern nützt Dir das im Netz kursierende Exemplar aus 2014 wenig.
Dir bleibt dann nur der Weg, den Aras vorgeschlagen hat...

Titel: Re: Reisen mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG
Beitrag von goudvink am 12.02.2023 um 07:55:19

T.P.2013 schrieb am 11.02.2023 um 22:47:40:
Hallo,

das ist kein Einzelerlass dazu.
Das ist Erlasslage, wie sie für die BPOL im Rahmen der BRAS120 festgelegt wurde, wie schon richtig erwähnt.
Diese allumfassende grenzpolizeiliche Arbeitsgrundlage der BPOL ist nicht öffentlich.

Die Änderungen mit der Präzisierung zu den Kettenaufenthalten ist erst nach 2014, ich meine 2019 oder 2020 aufgenommen worden, falls ich mich recht erinnere. Insofern nützt Dir das im Netz kursierende Exemplar aus 2014 wenig.
Dir bleibt dann nur der Weg, den Aras vorgeschlagen hat...


Das Exemplar BRAS 120 aus März 2015 enthält schon die Erlasslage zu den Kettenaufenthalten im Punkt 3.5.2.1

Ich habe es dort gefunden.

Kann mir jetzt jemand den Unterschied zwischen Erlass und Erlasslage erklären?

Titel: Re: Reisen mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG
Beitrag von mgb am 12.02.2023 um 10:17:23

T.P.2013 schrieb am 11.02.2023 um 22:40:53:
Antwort:
T.P.2013 schrieb am 01.02.2023 um 00:41:31:
Sicherlich kannst Du auch den Teil des Völkerrechts benennen, gegen den Deutschland verstößt, indem Deutschland in die Prüfung einer möglichen Gesetzesumgehung einsteigt, sobald die Anzahl der direkt aufeinanderfolgenden Aufenthalte, begründet auf die AufenthV und die SV-Abkommen, die Zahl 3 übersteigt.


In §16 AufenthV erkennt der Verordnungsgeber die Sichtvermerksabkommen als völkerrechtliche Vereinbarungan an und gibt denen Vorrang.
Dann ist entscheidend was in den Sichtvermerksabkommen drin steht und sonst nichts.
Was wirkt schwerer? Gesetz/Verordnung oder Dienstanweisung?

Titel: Re: Reisen mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG
Beitrag von Petersburger am 12.02.2023 um 15:14:54

mgb schrieb am 12.02.2023 um 10:17:23:
Was wirkt schwerer? Gesetz/Verordnung oder Dienstanweisung? 

Lesefähigkeit.

Wenn in einem Text nur von Kurzaufenthalten die Rede ist und keinerlei von beiden Seiten unterschriebene Definition steht, was bei Verkettungen dann kein Kurzaufenthalt mehr ist, dann steht es beiden Seiten frei, solche Verkettungen entsprechend dem jeweils national Üblichen zu betrachten und festzulegen.

Oder gibt es jemanden, der ab summarisch mehr als 300 Tagen im Jahr noch bereit ist, das Ganze als Kurzaufenthalt zu bezeichnen?


Ich ergänze meine erste Zeile noch: Vorurteilslose Lesefähigkeit.
Also nicht Lesen mit dem Wunsch, dort irgendetwas herauszulesen, was niemand der Autoren gemeint haben kann, jedes Wort, jede Wendung auf seine Auslegungsmöglichkeiten hinsichtlich einer bestimmten Ansicht noch und noch zu verdrehen.


Im Übrigen frage ich mich seit langem, was die Diskussion um Auslegung von Sichtvermerksabkommen und Ähnlichem mit der Frage nach Reisemöglichkeiten mit FB 81 (3) zu tun hat.
Nichts.
Gar nichts.

Denn eine solche FB bekommt niemand, der zu Kurzaufenthalten einreist, sondern nur ein nach § 41 AufenthV begünstigter Antragsteller auf eine AE, also einen AT zum Daueraufenthalt.

Der Rest sind die üblichen Praxis-Probleme, wenn jemand Einchecken will und die FB 81 (3) nicht versteckt, damit "Standard"-Reaktionen bei der Fluggesellschaft auslöst, die nun wieder den Zusammenhang "41er und 81(3)-FB" nicht auf dem Schirm haben (können).

Ich hoffe inständig, dass einer der Moderatoren sich endlich erbarmt und hier ein Schloss dranhängt, damit das Theater nicht weitergeht.

i4a - Das Board » Powered by YaBB 2.4!
YaBB © 2000-2009. Alle Rechte vorbehalten.