mgb schrieb am 28.09.2022 um 18:09:26:Die von T.P.2013 angesprochene Begrenzung bei Kettenaufenthalten wurde mit Korea nicht vereinbart.
Das hat die Bundesregierung in Auslegung geltenden Rechts, exekutiert durch das BMI, delegiert an die
BPOL, rechtlich unbeanstandet so festgelegt.
Ebenso, wie sie einseitig z.B. festlegt, welche Pässe und Passersatzpapiere Südkoreas und anderer Staaten für die Einreise und den Aufenthalt als ausreichend gelten.
Da muss nicht mit Südkorea (das Du wohl mit "Korea" meinst...) vereinbart werden. Der Staat Deutschland setzt seine Einreisebestimmungen aufgrund eigener Autonomie, eingebettet in einen europarechtlichen Rahmen, selbst fest.
Und daher gilt, für Südkoreaner ebenso wie für alle anderen mittels §41
AufenthV privilegierten Staatsangehörigen, auch in Verbindung mit Sichtvermerksabkommen, wie sie in §16
AufenthV aufgeführt sind, dass Kettenaufenthalte bis zu drei aufeinanderfolgende Einreisen mit 90 Tagen Aufenthalt nicht als Umgehung rechtlicher Bestimmungen gelten. Ein weiterer unmittelbar folgender, vierter Versuch der Einreise mittels Nutzung dieser Privilegierung aber eben sehr wohl regelmäßig als Umgehung angesehen werden und regelmäßig zu u.a. einer Zurückweisung führen wird.