Wie käme ich dazu?
Um es mal flapsig auszudrücken:
Wenn jemand für eine Einreise zum Daueraufenthalt keines Aufenthaltstitels bedarf, dann stört eine
FB 81 (3) auch dann nicht, wenn er dieser jemand sie hat.
Staatsangehörige der in § 41
AufenthV genannten Staaten (Slang: "41er") bedürfen für die Einreise und für die ersten 90 Tage eines Daueraufenthalts keinerlei Erlaubnis = Aufenthaltstitel (nat. Visum oder
AE oder ...)
Wenn sie pflichtgemäß innerhalb dieser ersten 90 Tage einen Antrag auf einen
AT stellen, bekommen sie eine
FB 81 (3) S. 1, die ihnen bescheinigt, dass sie rechtzeitig ihren Antrag gestellt haben und demzufolge ihr Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt ist.
Mehr brauchen sie auch nicht für den Aufenthalt.
Für eine Ausreise auch nicht, weil da nur geschaut wird, ob der Aufenthalt "bis hierher" rechtmäßig war.
Und für eine Einreise brauchen sie gar nichts, weil die Kraft
AufenthV (fast hätte ich geschrieben Kraft Gesetzes) ohnehin gestattet ist.
Demzufolge brauchten auch die anderen Schengen-Partner da über nichts informiert zu werden, was sie nicht ohnehin schon wussten: Diese "41er" (s.o.) können zum Daueraufenthalt ohne Visum oder sonstigen
AT einreisen.
Die Vorlage einer 81 (3)-FB führt dann ggf. zu Verwirrungen, wenn der Prüfende nicht bemerkt oder nicht weiß, dass die Berechtigung zur Einreise aus der Staatsangehörigkeit und § 41
AufenthV herrührt, aber nicht aus dem vorgelegten Dokument.
Eine
FB 81 (4) dagegen verlängert sozusagen die Gültigkeit eines vorliegenden
AT mit allen Nebenbestimmungen wie z.B. erlaubter Erwerbstätigkeit, deshalb wurde sie auch als Einreisedokument
zusammen mit dem verlängerten
AT notifiziert.
Und es werden auch keine Fragen entstehen, wenn ein "41er" eine
FB 81 (4) mit
AT vorlegt.
Wenn natürlich die Frage kommt "Wieso sagt man, dass man mit einer 81 (3)-FB nicht einreisen kann?", dann siehst Du die Begründung in meiner von Dir zitierten Antwort.
Man sagt es, weil die 81(3)-FB nicht notifiziert ist.
Die "41er" stört das nicht, weil sie kein Dokument brauchen.
Wer dagegen eine
FB 81(3)
Satz 2 !!! besitzt, gehört nicht zu der privilegierten Gruppe und kann nicht wieder einreisen, ist er erstmal draußen.