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Reisen mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG (Gelesen: 12.932 mal)
Petersburger
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Antwort #15 - 25.09.2022 um 22:41:25
 
Wie käme ich dazu?

Um es mal flapsig auszudrücken:
Wenn jemand für eine Einreise zum Daueraufenthalt keines Aufenthaltstitels bedarf, dann stört eine FB 81 (3) auch dann nicht, wenn er dieser jemand sie hat.


Staatsangehörige der in § 41 AufenthV genannten Staaten (Slang: "41er") bedürfen für die Einreise und für die ersten 90 Tage eines Daueraufenthalts keinerlei Erlaubnis = Aufenthaltstitel (nat. Visum oder AE oder ...)
Wenn sie pflichtgemäß innerhalb dieser ersten 90 Tage einen Antrag auf einen AT stellen, bekommen sie eine FB 81 (3) S. 1, die ihnen bescheinigt, dass sie rechtzeitig ihren Antrag gestellt haben und demzufolge ihr Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt ist.

Mehr brauchen sie auch nicht für den Aufenthalt.
Für eine Ausreise auch nicht, weil da nur geschaut wird, ob der Aufenthalt "bis hierher" rechtmäßig war.
Und für eine Einreise brauchen sie gar nichts, weil die Kraft AufenthV (fast hätte ich geschrieben Kraft Gesetzes) ohnehin gestattet ist.

Demzufolge brauchten auch die anderen Schengen-Partner da über nichts informiert zu werden, was sie nicht ohnehin schon wussten: Diese "41er" (s.o.) können zum Daueraufenthalt ohne Visum oder sonstigen AT einreisen.

Die Vorlage einer 81 (3)-FB führt dann ggf. zu Verwirrungen, wenn der Prüfende nicht bemerkt oder nicht weiß, dass die Berechtigung zur Einreise aus der Staatsangehörigkeit und § 41 AufenthV herrührt, aber nicht aus dem vorgelegten Dokument.



Eine FB 81 (4) dagegen verlängert sozusagen die Gültigkeit eines vorliegenden AT mit allen Nebenbestimmungen wie z.B. erlaubter Erwerbstätigkeit, deshalb wurde sie auch als Einreisedokument zusammen mit dem verlängerten AT notifiziert.
Und es werden auch keine Fragen entstehen, wenn ein "41er" eine FB 81 (4) mit AT vorlegt.


Wenn natürlich die Frage kommt "Wieso sagt man, dass man mit einer 81 (3)-FB nicht einreisen kann?", dann siehst Du die Begründung in meiner von Dir zitierten Antwort.
Man sagt es, weil die 81(3)-FB nicht notifiziert ist.
Die "41er" stört das nicht, weil sie kein Dokument brauchen.
Wer dagegen eine FB 81(3) Satz 2 !!! besitzt, gehört nicht zu der privilegierten Gruppe und kann nicht wieder einreisen, ist er erstmal draußen.
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hans_mueller_3
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #16 - 26.09.2022 um 13:40:19
 
Danke dir, soweit verstanden aber es gibt doch noch die 180-Tage-Regel.

Nach dieser kann ein 41er bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen in Deutschland verbringen. Wenn der 41er (mit FB) am 90. Tag ausreist (außerhalb Schengen) und dann z.B. 2 Tage später wieder einreisen möchte, würde der/die Beamte den 41er doch aufhalten, weil die 180-Tage-Regel greift.

In diesem Moment müsste doch dann der 41er die FB vorzeigen, wodurch die 180-Tage-Regel irrelevant wird.

Nach allem was ich dazu im Internet gefunden habe greift die 180-Tage-Regel nämlich auch für 41er.

Aber bitte korrigiere mich, falls ich falsch liege. Grüße
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #17 - 28.09.2022 um 16:40:24
 
hans_mueller_3 schrieb am 26.09.2022 um 13:40:19:
Nach dieser kann ein 41er bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen in Deutschland verbringen. Wenn der 41er (mit FB) am 90. Tag ausreist (außerhalb Schengen) und dann z.B. 2 Tage später wieder einreisen möchte, würde der/die Beamte den 41er doch aufhalten, weil die 180-Tage-Regel greift.


In allen anderen Schengen-Ländern außer Deutschland: ja.
In Deutschland: nein (zumindest nicht am Ende des Prüfungsprozesses).

Zitat:
In diesem Moment müsste doch dann der 41er die FB vorzeigen, wodurch die 180-Tage-Regel irrelevant wird.


Die 90/180-Tage-Regelung wird weder in Deutschland, noch in den anderen Schengen-Ländern grundsätzlich "irrelevant".
In Deutschland, aber auch nur dort, wird sie allerdings auch aufgrund der Regelungen der AufenthV ausgehebelt.

Zitat:
Nach allem was ich dazu im Internet gefunden habe greift die 180-Tage-Regel nämlich auch für 41er.


Nein, tut sie nicht in Deutschland bei entsprechender Staatsangehörigkeit, z.B. der koreanischen.
Nach Erlasslage BMI und den entsprechenden Bestimmungen und Umsetzungen für die BPOL können entsprechende "Kettenaufenthalte" bis zu insgeamt 270 Tagen, also drei aufeinanderfolgende Einreisen mit entsprechenden Aufenthalten, möglich sein und damit keinen Missbrauch darstellen.

Ihr habt hier nicht nur einen Sonderfall, sondern einen ganz besonderen Sonderfall geschaffen mit den Umständen (Privilegierung nach AufenthV, Sichtvermerksabkommen und FB nach §81 (3) AufenthG).
Ich bezweifle, dass Du "im Internet" viel dazu passende Szenarien außerhalb dieses Forums finden wirst, die analog anwendbar wären. Ich vermute viel mehr, dass du nicht passende Vergleichsszenarien "im Internet" schlicht aus Unkenntnis als vermeintliche Analogie missinterpretierst.
Du hast hier drei gleichlautende Einschätzungen von mit der Materie vertrauten Schreibern (alle drei wohl beruflich damt befasst) erhalten und eigentlich schon die vollumfängliche und zutreffende Beantwortung Deiner Fragen im ersten Antwortbeitrag zu Deinem Eröffnungsposting.
Als Antithese steht Deine Interpretation von Netzfunden.

Take it or leave it. Am Ende wirst Du bzw. Deine Frau entscheiden müssen, was sie als Handlungsgrundlage für die geplante Reise nutzt.

Gruß
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mgb
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Antwort #18 - 28.09.2022 um 18:09:26
 
hans_mueller_3 schrieb am 26.09.2022 um 13:40:19:
Danke dir, soweit verstanden aber es gibt doch noch die 180-Tage-Regel.



Eine 180 Tagesregel wurde im Sichtvermerksabkommen mit Korea nicht vereinbart.
Die Fiktionsbescheinigung braucht man eigentlich nur wenn nach Stempellage ein Aufenthaltsabschnitt länger wie 90 Tage gedauert hat und das jemand anmeckert.
Die von T.P.2013 angesprochene Begrenzung bei Kettenaufenthalten wurde mit Korea nicht vereinbart.
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hans_mueller_3
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Antwort #19 - 28.09.2022 um 23:37:27
 
Vielen Dank für die Antworten.

Nur um das klarzustellen: Ich wollte niemandem widersprechen oder eure Kenntnisse in Frage stellen. Meine Nachfragen dienten lediglich dazu mein Verständnis der Situation zu verbessern, da mir Online-Recherchen offensichtlich nicht weiterhelfen konnten.

Nochmals vielen Dank an alle.
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Antwort #20 - 21.10.2022 um 17:25:02
 
Würde das gleiche Prinzip für einen US-Bürger gelten? Ich habe meinen Aufenthaltstitel beantragt, aber nur meine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 erhalten. (München ist sehr langsam).

Ich bin länger als 90 Tage in Deutschland. Wenn ich die USA besuche, wird mir bei meiner Rückkehr die Wiedereinreise nach Deutschland verweigert?
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Antwort #21 - 22.10.2022 um 12:58:31
 
Das Gleiche gilt für Dich:
Du benötigst für die Einreise zum Daueraufenthalt kein Visum und auch kein anderes Dokument als Deinen USA-Pass.

Wenn Du bereits einen Aufenthaltstitel besessen hast, kannst Du auf einer FB nach § 81 Abs. 4 bestehen und dann mit dem AT und der FB auf jedem beliebigen Weg einreisen.

Wenn nicht, gilt alles vorher in diesem Thema Geschriebene analog.
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Antwort #22 - 22.10.2022 um 15:07:47
 
Petersburger schrieb am 22.10.2022 um 12:58:31:
Das Gleiche gilt für Dich:
Du benötigst für die Einreise zum Daueraufenthalt kein Visum und auch kein anderes Dokument als Deinen USA-Pass.

Wenn Du bereits einen Aufenthaltstitel besessen hast, kannst Du auf einer FB nach § 81 Abs. 4 bestehen und dann mit dem AT und der FB auf jedem beliebigen Weg einreisen.

Wenn nicht, gilt alles vorher in diesem Thema Geschriebene analog.


Danke für die Antwort.
Ich habe den Aufenthaltstitel noch nicht. Nur eine FB nach § 81 Abs. 3.

Ich habe einige Diskussionen gefunden (hier oder hier), die sagt, dass nur eine bilaterales Abkommen nach § 16 die Wiedereinreise ohne Wartezeit von 90 Tagen erlaubt.

Da es in den USA kein Abkommen nach § 16 gibt, bin ich mir nicht sicher, ob ich ohne eigentlichen Aufenthaltstitel wieder einreisen kann.
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« Zuletzt geändert: 22.10.2022 um 15:20:06 von PrizC »  
 
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Antwort #23 - 22.10.2022 um 16:36:44
 
§41 Abs. 1 AufenthV

(1) Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und der Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden.
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Antwort #24 - 22.10.2022 um 17:12:54
 
PrizC schrieb am 22.10.2022 um 15:07:47:
Ich habe einige Diskussionen gefunden 

Bitte sei mir nicht böse, aber ich antworte gern auf Fragen zu rechtlichen Sachverhalten.

Dagegen habe ich keinerlei Spaß daran, weitere Fundstellen im Internet oder aus sonstigen Quellen zu diskutieren. Weder wenn sie mit der Sache selbst zu tun haben (da mag das noch im Einzelfall verständlich sein), noch wenn sie völlig sachfremd sind.

Deine erste Frage hier bezieht sich auf (Wieder-)Einreise zu einem Langfrist-Aufenthalt, Deine Fundstellen zu Kurzaufenthalten. Also etwas ganz Anderes.
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Antwort #25 - 22.10.2022 um 18:49:36
 
mgb schrieb am 22.10.2022 um 16:36:44:
§41 Abs. 1 AufenthV

(1) Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und der Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden.


Ich glaube, dass ich verstehe.  Bedeutet "der kein Kurzaufenhalt ist" hier, dass die 90/180-Beschränkung nicht gilt?
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Antwort #26 - 22.10.2022 um 19:17:49
 
Petersburger schrieb am 22.10.2022 um 17:12:54:
Bitte sei mir nicht böse, aber ich antworte gern auf Fragen zu rechtlichen Sachverhalten.

Dagegen habe ich keinerlei Spaß daran, weitere Fundstellen im Internet oder aus sonstigen Quellen zu diskutieren. Weder wenn sie mit der Sache selbst zu tun haben (da mag das noch im Einzelfall verständlich sein), noch wenn sie völlig sachfremd sind.

Deine erste Frage hier bezieht sich auf (Wieder-)Einreise zu einem Langfrist-Aufenthalt, Deine Fundstellen zu Kurzaufenthalten. Also etwas ganz Anderes.


Keine sorge, obwohl ich noch nicht alles verstehe. Nach § 41 ist ein 90-Tage Aufenthalt von Australien oder Neuseeland kein Kurzaufenhalt, nicht var? Wie können also die Fundstellen (von den deutschen Botschaften in Australien und Neuseeland über 90-Tage Aufenthalten) über Kurzaufenthalten sein?

Und wenn ich verstehe, ist meine FB (und Langfrist-Aufenthalt Erlaubnis) für meine Befähigung nach § 41 auf Wiedereinreise nach Deutschland irrelevant. Meine FB scheint nur festzustellen, ob mein aktueller Aufenthalt legal ist. Aber mein Verständnis ist wahrscheinlich nicht ganz richtig.

Auf jeden Fall schätze ich Ihre Antworten. Man muss vorsichtig sein, wenn man riskiert, am Flughafen zurückgewiesen zu werden.






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Antwort #27 - 22.10.2022 um 20:13:13
 
PrizC schrieb am 22.10.2022 um 18:49:36:
Ich glaube, dass ich verstehe.  Bedeutet "der kein Kurzaufenhalt ist" hier, dass die 90/180-Beschränkung nicht gilt?

Die 90/180 Tagesregel ist die Schengenregel. Du reist aber nach nationalen deutschen Regeln ein bei einer direkten Einreise in Deutschland. In dem Fall darfst du mit US-Pass visafrei einreisen, egal was du vorhast.
Bei der Ausreise weist du mit der FB nach das keine Schengentage verbraucht wurden. Wenn du wieder da bist kannst du mit der FB nachweisen das Schengentage erst gar nicht zum zählen anfangen können.
Es läuft also alles auf nationaler Schiene ab ohne die 90/180 Tage Schengenregel.
Bei der Einreise könnte höchstens jemand den Voraufenthalt anmeckern. Dafür hast du die FB. Für den Grenzübertritt selber reicht der US-Pass.
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Antwort #28 - 23.10.2022 um 19:06:24
 
mgb schrieb am 22.10.2022 um 20:13:13:
Die 90/180 Tagesregel ist die Schengenregel. Du reist aber nach nationalen deutschen Regeln ein bei einer direkten Einreise in Deutschland. In dem Fall darfst du mit US-Pass visafrei einreisen, egal was du vorhast.
Bei der Ausreise weist du mit der FB nach das keine Schengentage verbraucht wurden. Wenn du wieder da bist kannst du mit der FB nachweisen das Schengentage erst gar nicht zum zählen anfangen können.
Es läuft also alles auf nationaler Schiene ab ohne die 90/180 Tage Schengenregel.
Bei der Einreise könnte höchstens jemand den Voraufenthalt anmeckern. Dafür hast du die FB. Für den Grenzübertritt selber reicht der US-Pass.


Danke, das macht Sinn. Obwohl ich immer noch nicht verstehe, was "der kein Kurzaufenthalt ist" in § 41 bedeutet. § 1 definiert "Kurzaufenthalt" als < 90/180 in Schengen.
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Antwort #29 - 24.10.2022 um 09:04:26
 
Kurzaufenthalt ist normalerweise, je nach Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung der jeweiligen Rechtsvorschrift, ein Aufenthalt von maximal 90 Tagen oder von drei Monaten.

90 Tage und drei Monate sind meist nicht dasselbe: 1. Februar bis 30. April sind (nicht in Schaltjahren) 89 Tage; 1. Oktober bis 31. Dezember dagegen 92 Tage.
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