Muss ich also zur
ABH und sagen "Hallo, ich möchte für 3-5 Tage in das Ausland, um mir eine
NE zu beantragen. Da ich eine sehr gut bezahlte, ungekündigte Stelle besitze ist mein Lebensunterhalt auch bei der Wiedereinreise gesichert. Bitte stellen Sie mir eine Bescheinigung aus".
Die zeitliche Komponente spielt schon eine Rolle, denn dieses Vorhaben wäre auch an einem Tag zu erledigen.
Zitat:Es gibt keine feststehende Definition für das Tatbestandsmerkmal der Ausreise aus nicht vo-
rübergehenden Grund. Vielmehr stellt die Rechtsprechung auf die Gesamtumstände des Einzel-
falles ab, die nicht allein den inneren Willen des Ausländers umfassen, sondern überwiegend auf
die objektiven Umstände abstellen. Hierzu zählen z.B. die Dauer und der Zweck des Auslands-
aufenthalts, die Bindungen an die Heimat oder an Deutschland
Anzeichen für eine auf Dauer angelegte Ausreise sind Aufgabe von Wohnung und Arbeitsplatz, polizeiliche
Abmeldung, Mitnahme von Hausrat, die Pflege eines dauernd pflegebedürftigen Angehörigen
oder die Flucht vor Strafverfolgung.
Das liegt alles nicht vor. Wo entsteht hier also der Gesamteindruck man wolle länger im Ausland bleiben?
Die Tatsache das ich eine
NE im Ausland beantrage, unter den von mir genannten Umständen (keine Abmeldung, Arbeitsplatz wird behalten) scheint m. E. und so wie ich Petersburger (als Mitarbeiter im Konsulat) verstehe ein erlöschen eher unrealistisch. Die Dauer und die Umstände, die neben dem Ausreisegrund existieren, spielen schon eine Rolle.
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum
AufenthG führt zu § 51 Abs. 1 Nr. 6 aus:
Zitat:Die Erlöschenswirkung tritt nur ein, wenn objektiv feststeht, dass der Ausländer nicht nur
vorübergehend das Bundesgebiet verlassen hat. Dies kann angenommen werden, wenn er
seine Wohnung und Arbeitsstelle aufgegeben hat und unter Mitnahme seines Eigentums
ausgereist ist oder wenn er sich zur endgültigen Ausreise verpflichtet hat (z.B. zur Abwen-
dung einer Ausweisung).
So wie ich das auch verstehe wird jede Ausreise einzeln betrachtet und ob ich in Zukunft mit dieser
NE ausreise spielt für diese daher keine Rolle. Ein Studium führt bspw. zum Erlöschen, da im Anschluss meist eine Stelle angenommen wird im Ausland und man länger bleibt, aber durch die arbeitsrechtliche Bindung ist das für diese Ausreise unmöglich. Aber das ist nur meine Meinung als Laie.