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Daueraufenthalt in Paraguay beantragen (Gelesen: 8.499 mal)
Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 20.07.2022 um 16:03:16
 
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt (§§ 9a ff. AufenthG) wäre auch eine einfachere Lösung. Dort gelten starre Fristen, die Natur der Ausreise gilt nicht.
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #16 - 21.07.2022 um 10:08:36
 
Ein Woche Abwesenheit ohne die Wohnung in Deutschland aufzugeben sollte nicht zum Verlust der NE führen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Petersburger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #17 - 21.07.2022 um 11:23:36
 
deerhunter schrieb am 20.07.2022 um 13:09:09:
Wer einen daueraufenthalt in einen anderen Land erwirbt, plant dauerhaft Deutschland zu verlassen

Zitat:
womit eine wie hier geplante Ausreise zur Erlangung eines Daueraufenthalts in einem anderen Staat schon für sich genommen das Erlöschen herbeiführen würde

Die durch Nichtfachleute oft gehörte und hier im Forum oft gelesene  Gleichsetzung von "Aufenthalt" und "Aufenthaltstitel" habe ich noch nie mitgemacht und wundere mich darüber in den beiden Zitaten.

Die Gleichsetzung der Erlangung einer Erlaubnis zu Etwas mit der unmittelbaren Realisierung dieses Etwas dürfte nicht haltbar sein.

Ich beantrage und erhalte eine Fahrerlaubnis - heißt das, dass ich zwingend unmittelbar anschließend in ein Fahrzeug steige und losfahre?
Wie viele Führerscheine, Angelscheine, Jagdscheine und was es sonst so alles an Erlaubnissen gibt wurden erworben und nie genutzt?
Darf eine Behörde bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen die Erteilung einer Erlaubnis ablehnen, wenn der Antragsteller sie nicht unmittelbar oder wenigstens halbwegs konkret auch nutzen will?

Wie viele Schengen-Visa werden beantragt und erhalten und nie genutzt?
Wer es nicht glaubt: reichlich. Verwandte, insbesondere Kinder und Eltern von in Deutschland Lebenden tun das ständig, um jederzeit reisen zu können. Und reisen dann nicht, weil es keinen akuten Anlass gibt.

Zweifellos ist die Frage zulässig, warum der TS eine solche Erlaubnis beantragt.
Lautet die Antwort "Weil ich die Möglichkeit haben will!", ist für mich das Thema beendet - genauso wie bei einem Führerschein.



Der TS trug klar und eindeutig vor, dass er eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt beantragen und erhalten möchte. Die Absicht der unmittelbaren oder baldigen Übersiedlung in dieses Land, die "Erlangung eines Daueraufenthalts" wurde hier nicht vorgetragen.

Ein vorliegendes Rückreiseticket, die fehlende Abmeldung des Wohnsitzes, bei Krankenkassen usf., ein ungekündigter Arbeitsvertrag und dgl. sowie die ganzen augenscheinlichen Umstände der Reise wie z.B. der Gepäckumfang sprechen für oder gegen eine Ausreise für nicht mehr als eine Woche.

Im konstruierten Fall, dass ein in Deutschland lebender Ausländer zu seiner Verlobten ins Drittland reist, um die Eheschließung dort anzumelden, um die rechtlichen Voraussetzungen für die danach geplante Übersiedlung zu seiner Verlobten zu schaffen - reist er dann auch schon aus einem "seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund" aus?
Und wenn nein - warum soll das dann im Fall des TS so sein?

Bei einem konstuierten "mehrstufigen" Antragsverfahren auf einen Aufenthaltstitel im Ausland - persönliche Antragsabgabe, drei Monate später Biometrieerfassung, drei Monate später Erhalt  des Aufenthaltstitels - und entsprechend drei Reisen dorthin, bei welcher Reise erlischt der deutsche AT?

Der im Gesetz stehende Ausreise aus "seiner Natur nach nicht vorübergehende Grund" kann nur die Übersiedlung zur Wohnsitznahme sein.
Die erfolgt klassisch nicht mit Rückflugticket und Gepäck für sieben Tage.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #18 - 21.07.2022 um 11:37:35
 
Petersburger schrieb am 21.07.2022 um 11:23:36:
Der im Gesetz stehende Ausreise aus "seiner Natur nach nicht vorübergehende Grund" kann nur die Übersiedlung zur Wohnsitznahme sein. 


Dann würde dort nicht "seiner Natur nach vorübergehend", sondern nur "vorübergehend" stehen.

Für mich ist das typisierend zu betrachten, keinesfalls wie hier ständig behauptet Anhand von Indizien wie etwa der Dauer des Aufenthalts oder der Aufgabe der Wohnung und Ähnliches. Schon der Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels lässt die damit verbundene Ausreise zum Zeitpunkt des Erlöschens eines Aufenthaltstitels werden, weil typsierend der Ausreisegrund hier seiner Natur nach nicht vorübergehend ist.

Der bezweckte "Erfolg" spielt hier ebensowenig eine Rolle, weil es letztlich nur um die objektive Sichtweise geht. Dazu habe ich mich schon geäußert. Dann könnte man genausogut damit argumentieren, dass ein Ausländer, der zwecks Erwerbstätigkeit Deutschland verlässt und dieser Zweck sich z.B. durch eine Vertragsauflösung nach Ausreise erledigt, weiterhin über einen gültigen, nicht-erloschenen Aufenthaltstitel verfügen würde. Würdest du das tun?

Petersburger schrieb am 21.07.2022 um 11:23:36:
Ich beantrage und erhalte eine Fahrerlaubnis - heißt das, dass ich zwingend unmittelbar anschließend in ein Fahrzeug steige und losfahre?

Typisierend? Ja!

Petersburger schrieb am 21.07.2022 um 11:23:36:
Im konstruierten Fall, dass ein in Deutschland lebender Ausländer zu seiner Verlobten ins Drittland reist, um die Eheschließung dort anzumelden, um die rechtlichen Voraussetzungen für die danach geplante Übersiedlung zu seiner Verlobten zu schaffen - reist er dann auch schon aus einem "seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund" aus?

Typisirend? Nein, weil damit die Eheschließung gemeint ist und objektiv damit keine Aureise auf ihrer Natur nach vorübergehendem Grund ist.

Petersburger schrieb am 21.07.2022 um 11:23:36:
Wie viele Schengen-Visa werden beantragt und erhalten und nie genutzt? 

Irrelevantes Argument.

Petersburger schrieb am 21.07.2022 um 11:23:36:
Die durch Nichtfachleute oft gehörte und hier im Forum oft geleseneGleichsetzung von "Aufenthalt" und "Aufenthaltstitel" habe ich noch nie mitgemacht und wundere mich darüber in den beiden Zitaten.

Wen nennst du eigenltich Nichtfachmann?  Laut lachend
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Antwort #19 - 21.07.2022 um 11:43:56
 
Hatte mich auch ein wenig über die bisherigen Antworten gewundert. Petersburger und auch Aras haben mir den Glauben an die Menschheit zurückgegeben  Laut lachend.
Nur allein die Tatsache dass ich in irgendeinem Land ein Daueraufenthaltsrecht beantrage (welches ich vielleicht 1x im Monat, 1x im Jahr oder auch nur 1x in 10 Jahren mal nutzen werde oder eben vieleicht auch nie) kann doch nicht dazu führen, dass ich mein Aufenthaltsrecht in D verliere. Ich könnte wetten, dass viele Ausländer die nach D kommen (und hier leben und arbeiten und sich vielleicht auch mal einbürgern lassen), in ihren Heimatländern noch gemeldet sind. Dort Post empfangen, ein Bankkonto mit inländischer Adresse haben u.ä. Das ist doch auch nicht verboten.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #20 - 21.07.2022 um 11:55:27
 
Hat hier irgendjemand etwas von "verboten" geschrieben? Diese Beispiele mit dem Heimatland sind auch unbrauchbar, diese Regelung wurde übrigens so 1965 gerade mit Blick auf die damaligen Gastarbeiter eingeführt, damit diese vorübergehend Urlaub/Reisen/Erledigungen in ihrem Heimatländern machen konnten, ohne den Verlust des Aufenthaltstitels herbeizuführen. Das hat mit einem Antrag auf einen Daueraufenthaltstitel in einem Drittstaat nichts zu tun.

Ernsthaft, diese Thematik ist hochkomplex dann kann man doch als (Halb-)Laie niemandem einfach raten, "ja, mach mal" und ihn dermaßen in Bedrängnis bringen, wenn es tatsächlich zum Erlöschen kommt. Oder glaubt ihr, es gibt umsonst so viel Rechtsprechung rund um § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG?
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Antwort #21 - 21.07.2022 um 16:38:34
 
Zitat:
Wen nennst du eigenltich Nichtfachmann?Laut lachend

Mich....dich eher nicht! Deshalb danke, dass du meiner "Nichfachmann - Antwort" zustimmst
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #22 - 21.07.2022 um 17:23:14
 
Petersburger schrieb am 21.07.2022 um 11:23:36:
Darf eine Behörde bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen die Erteilung einer Erlaubnis ablehnen, wenn der Antragsteller sie nicht unmittelbar oder wenigstens halbwegs konkret auch nutzen will? 


Das darf sie übrigens in der Tat. Das sog. "Sachentscheidungsinteresse" ist als ungeschriebenes Merkmal durchaus anerkannt. Siehe z.B.
VGH München, Beschluss v. 08.08.2018 – 5 ZB 18.844

Vielmehr geht die höchstrichterliche Rechtsprechung vom allgemeinen Grundsatz aus, dass „jede Verwaltungstätigkeit ein – wie auch immer geartetes – öffentliches oder privates Bedürfnis zu befriedigen hat und deshalb dann zumindest unterbleiben darf und in der Regel wohl auch unterbleiben muss, wenn sie ohne jeden erkennbaren Sinn ist“ (BVerwG, B.v. 12.11.1976 – VII B 21.76 – Buchholz 442.16 § 27 StVZO Nr. 2 = juris Rn. 3 m.w.N.). Das Vorliegen eines anerkennenswerten Interesses am behördlichen Tätigwerden ist eine verwaltungsverfahrensrechtliche Sachentscheidungsvoraussetzung, so dass die Behörde bei fehlendem Sachbescheidungsinteresse jedenfalls nicht zur Sache entscheiden muss (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.1973 – IV C 49.71 – BVerwGE 42, 115 = juris Rn. 14; U.v. 6.8.1996 – 9 C 169.95 – BVerwGE 101, 323 = juris Rn. 11 m.w.N.; B.v. 30.6.2004 – 7 B 92.03 – BayVBl 2004, 728 = juris Rn. 24; vgl. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 22 Rn. 77 ff.).

Das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen indiziert zwar das Sachentscheidungsinteresse, es kann aber durchaus widerlegt werden. Was wiederrum bedeutet, dass die Erteilung eines begünstigenden Verwaltungsakt - typisierend - damit einhergeht, dass von diesem VA auch tatsächlich Gebrauch gemacht wird, ansonsten wäre er i.S.d obigen Rechtsprechung sinnlos. Es gibt auch an sich "unbefristete" Verwaltungsakte, die, wenn sie nicht "genutzt" werden auch gegenstandslos werden (z.B. eine Baugenehmigung).
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Antwort #23 - 21.07.2022 um 17:45:14
 
Zitat:
Es gibt auch an sich "unbefristete" Verwaltungsakte, die, wenn sie nicht "genutzt" werden auch gegenstandslos werden (z.B. eine Baugenehmigung).

Sorry, aber das ist ein schlechtes Beispiel. Baugenehmigungen sind grundsätzlich nicht unbefristet. Die gelten 3 Jahre ab Erteilung (und können auf Antrag um 2 Jahre verlängert werden).

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #24 - 21.07.2022 um 17:48:23
 
Doch sie sind von der Wirkung her unbefristet (Dauerverwaltungsakt), stehen aber unter Nutzungsvorbehalt. So z.B. § 62 Abs. 1 LBO BW, Art. 69 Abs. 1 BayBO ("erlöschen..wenn").

Oder musstest du mal eine genutzte Baugenehmigung verlängern lassen? 
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« Zuletzt geändert: 21.07.2022 um 17:59:07 von N/V »  
 
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Antwort #25 - 21.07.2022 um 20:10:25
 
Zitat:
Wen nennst du eigenltich Nichtfachmann?

Na, sicher nicht diejenigen, deren Antworten ich mit "ich wundere mich" zitiert habe.
War das so undeutlich?

Interessant an dieser Diskussion ist für mich, dass ich in meinen Praxisfällen immer derjenige war, der das Erlöschen eines AT überhaupt erst thematisierte und mich dann mit den interessantesten Argumenten auseinanderzusetzen hatte. Auch behördenintern.

Grundlage war immer ein erkennbarer tatsächlicher - mindestens an Grenzkontrollstempeln belegbarer - Aufenthalt außerhalb Deutschlands, war ein unbefristeter Arbeitsvertrag und dergleichen.

Andere Sichtweisen hielt ich, das ist im Thema erkennbar, für nicht begründbar.

Wenigstens konnte ich jetzt lernen, dass der Erwerb einer Fahrerlaubnis zwingend einen alsbaldigen Fahrtantritt als Fahrzeugführer zur Folge hat, dass mithin auch ein Sieben-Tage-Aufenthalt im Ausland ohne jedes äußere Anzeichen einer Wohnsitznahme dort durch einen bestimmten Antrag anders bewertet werden kann, als ich das jemals tun werde.

Ich darf sicher davon ausgehen, dass eine Erlöschensfeststellung gerichtlich überprüft werden kann, was ich unter den Voraussetzungen dieses Themas als Betroffener mit Sicherheit veranlassen würde.
Dort ist man dann, wie wir alle wissen, in Gottes Hand.
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Antwort #26 - 21.07.2022 um 20:37:00
 
Petersburger schrieb am 21.07.2022 um 20:10:25:
Wenigstens konnte ich jetzt lernen, dass der Erwerb einer Fahrerlaubnis zwingend einen alsbaldigen Fahrtantritt als Fahrzeugführer zur Folge hat, dass mithin auch ein Sieben-Tage-Aufenthalt im Ausland ohne jedes äußere Anzeichen einer Wohnsitznahme dort durch einen bestimmten Antrag anders bewertet werden kann, als ich das jemals tun werde.

Du hättest die unterschiedlichen Sichtweisen auch gut darstellen können, ohne mein Argument ins Lächerliche zu ziehen. Aber gut seis drum.

An den TS und andere die glauben, ich würde hier entgegen dem gesunden Menschenverstand argumentieren. Ich möchte einfach nicht noch einen Fall in meiner Praxis, wo ich einem Häufen Elend vor mir erklären muss, dass sein/ihr Aufenthaltstitel erloschen ist und die Existenz in Deutschland erstmal in Frage steht. Deshalb bin ich bei der Auslegung von § 51 AufenthG strenger als viele andere. Lieber in der Beratung vorher als ein Problem nachher. Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sind kein Spaß und wie die Entscheidung aussieht steht dann in den Sternen.

Den Tipp in #15 mit der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist übrigens das erste, was ich jemandem rate, wenn er diesbezüglich um Hilfe bittet. Damit hat man etwas sicheres in der Hand.
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Antwort #27 - 21.07.2022 um 22:26:58
 
Zitat:
Du hättest die unterschiedlichen Sichtweisen auch gut darstellen können, ohne mein Argument ins Lächerliche zu ziehen.

"Ins Lächerliche" ist die letzte Methode, die ich verwende.

Ich habe tatsächlich schon immer die Auffassung vertreten, dass eine behördliche Erlaubnis gleich welchen Gehalts den Inhaber nicht dazu zwingt, diese Erlaubnis überhaupt zu nutzen.
Und dass der Antrag Außenstehende (z.B. unbeteiligte Behörden) nicht dazu berechtigt, unverrückbar anzunehmen, man würde die dann erlaubte Handlung auch unmittelbar ausführen.

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Antwort #28 - 21.07.2022 um 22:39:57
 
Hallo Bayraqiano,

gibt es denn konkret Rechtsprechung mit dem von Dir genannten Tenor / Ergebnis in Fällen, die mit dem vom TE vorgetragenen Fall vergleichbar wären?

Ich frage, da ich Deine Argumente und Deine Gründe für die Sichtweise zwar nachvollziehen kann, ich aber die vorgebrachten Gegenargumente sowohl verstandes- als auch gefühlsmäßig für stärker gehalten hätte.

Danke und Gruß



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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #29 - 21.07.2022 um 22:56:10
 
T.P.2013 schrieb am 21.07.2022 um 22:39:57:
gibt es denn konkret Rechtsprechung mit dem von Dir genannten Tenor / Ergebnis in Fällen, die mit dem vom TE vorgetragenen Fall vergleichbar wären?

Mir ist nichts bekannt. Dafür ist auch die Vergabe- und Rechtspraxis des Staates Paraguay doch zu speziell. Die musste ich auch erstmal googlen, gefühlt ist das ein Stützprogramm für die dortige Zentralbank.

Das BVerwG hat in seinem "Studiums-Urteil" (1 C 15.11, Rn. 16) ausgeführt:
Unschädlich im Hinblick auf diese Vorschrift sind lediglich Auslandsaufenthalte, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und die keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich bringen. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, liegt ein seiner Natur nach nicht vorübergehender Grund vor. Neben der Dauer und dem Zweck des Auslandsaufenthalts sind alle objektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers - insbesondere auf seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland - nicht allein ankommen kann. (....) Jedenfalls erlischt der Aufenthaltstitel nach dieser Vorschrift, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Betreffende seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert hat.

Ob man dann in so einem wirklich mit der hier vorgetragenen Ansicht in so einem Fall dem Kläger helfen kann, ist fraglich (insbesondere ob der Zweck, hier die Erlangung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis "typischerweise zeitlich begrenzt ist"). Es zeigt letzlich, wie schwer sich selbst das BVerwG mit dem Thema tut.

Ich hoffe ja inständig, dass wir den unsänglichen § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG doch noch loswerden. Das würde solche Probleme erst Recht nicht entstehen lassen.
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« Zuletzt geändert: 21.07.2022 um 23:06:46 von N/V »  
 
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