deerhunter schrieb am 20.07.2022 um 13:09:09:Wer einen daueraufenthalt in einen anderen Land erwirbt, plant dauerhaft Deutschland zu verlassen
Zitat:womit eine wie hier geplante Ausreise zur Erlangung eines Daueraufenthalts in einem anderen Staat schon für sich genommen das Erlöschen herbeiführen würde
Die durch Nichtfachleute oft gehörte und hier im Forum oft gelesene Gleichsetzung von "Aufenthalt" und "Aufenthaltstitel" habe ich noch nie mitgemacht und wundere mich darüber in den beiden Zitaten.
Die Gleichsetzung der Erlangung einer Erlaubnis zu Etwas mit der unmittelbaren Realisierung dieses Etwas dürfte nicht haltbar sein.
Ich beantrage und erhalte eine Fahrerlaubnis - heißt das, dass ich zwingend unmittelbar anschließend in ein Fahrzeug steige und losfahre?
Wie viele Führerscheine, Angelscheine, Jagdscheine und was es sonst so alles an Erlaubnissen gibt wurden erworben und nie genutzt?
Darf eine Behörde bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen die Erteilung einer Erlaubnis ablehnen, wenn der Antragsteller sie nicht unmittelbar oder wenigstens halbwegs konkret auch nutzen will?
Wie viele Schengen-Visa werden beantragt und erhalten und nie genutzt?
Wer es nicht glaubt: reichlich. Verwandte, insbesondere Kinder und Eltern von in Deutschland Lebenden tun das ständig, um jederzeit reisen zu können. Und reisen dann nicht, weil es keinen akuten Anlass gibt.
Zweifellos ist die Frage zulässig, warum der
TS eine solche Erlaubnis beantragt.
Lautet die Antwort "Weil ich die Möglichkeit haben will!", ist für mich das Thema beendet - genauso wie bei einem Führerschein.
Der
TS trug klar und eindeutig vor, dass er eine
Erlaubnis zum Daueraufenthalt beantragen und erhalten möchte. Die Absicht der unmittelbaren oder baldigen Übersiedlung in dieses Land, die "Erlangung eines Daueraufenthalts" wurde hier nicht vorgetragen.
Ein vorliegendes Rückreiseticket, die fehlende Abmeldung des Wohnsitzes, bei Krankenkassen usf., ein ungekündigter Arbeitsvertrag und dgl. sowie die ganzen augenscheinlichen Umstände der Reise wie z.B. der Gepäckumfang sprechen für oder gegen eine Ausreise für nicht mehr als eine Woche.
Im konstruierten Fall, dass ein in Deutschland lebender Ausländer zu seiner Verlobten ins Drittland reist, um die Eheschließung dort anzumelden, um die rechtlichen Voraussetzungen für die danach geplante Übersiedlung zu seiner Verlobten zu schaffen - reist er dann auch schon aus einem "seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund" aus?
Und wenn nein - warum soll das dann im Fall des
TS so sein?
Bei einem konstuierten "mehrstufigen" Antragsverfahren auf einen Aufenthaltstitel im Ausland - persönliche Antragsabgabe, drei Monate später Biometrieerfassung, drei Monate später Erhalt des Aufenthaltstitels - und entsprechend drei Reisen dorthin, bei welcher Reise erlischt der deutsche
AT?
Der im Gesetz stehende Ausreise aus "seiner Natur nach nicht vorübergehende Grund" kann nur die Übersiedlung zur Wohnsitznahme sein.
Die erfolgt klassisch nicht mit Rückflugticket und Gepäck für sieben Tage.