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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Daueraufenthalt in Paraguay beantragen
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Beitrag begonnen von ParaguayNur am 20.07.2022 um 10:19:17

Titel: Daueraufenthalt in Paraguay beantragen
Beitrag von ParaguayNur am 20.07.2022 um 10:19:17
Bin in Deutschland geboren und auch hier berufstätig. Ist es für mich möglich, während meines Urlaubes, für eine Woche nach Paraguay zu fliegen und den Daueraufenthalt zu beantragen?

Da dieser für ein Leben lang gilt und durch Abwesenheit nicht erlischt ist es einfach ein "nice to have".

Könnte ich dadurch meine deutsche Niederlassungserlaubnis verlieren, weil die ABH denken könnte das ich dort wirklich auch permanent nun leben möchte, obwohl ich ohne Aufgabe meiner Wohnung und Arbeit nur für eine Woche zum beantragen da war? Selbst wenn würde aufgrund meines Dienstverhältnisses ja sowieso die 15 Jahre Regelung greifen.

Sonst würde man ja auch durch Golden Visa / Citizenship by Investment Programme die NE verlieren.

Titel: Re: Daueraufenthalt in Paraguay beantragen
Beitrag von Saxonicus am 20.07.2022 um 11:18:11
Niederlassungserlaubnis
Eine Niederlassungserlaubnis erlischt ab 6 Monaten nach der Ausreise aus Deutschland.

Eine Niederlassungserlaubnis erlischt ab 12 Monaten nach der Ausreise aus Deutschland wenn der Ausländer das 60. Lebensjahr vollendet hat und sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Eine Niederlassungserlaubnis erlischt auch bei einem längeren Aufenthalt im Ausland nicht bei einem rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland von mindestens 15 Jahren und wenn der Lebensunterhalt gesichert ist oder bei einer ehelichen Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen.

Das Landesamt für Einwanderung oder die Bürgerämter stellen darüber eine Bescheinigung aus. Diese Bescheinigung kann für die Wiedereinreise nach Deutschland erforderlich sein.

In allen anderen Fällen kann eine längere Frist auf Antrag erlaubt werden, wenn der Aufenthalt im Ausland nur vorübergehend ist (zum Beispiel zur Pflege eines nahen Angehörigen, für ein Gastsemester während eines Studiums) oder wenn der Aufenthalt im Ausland den Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient.

Guckst Du hier:
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__9.html

Titel: Re: Daueraufenthalt in Paraguay beantragen
Beitrag von ParaguayNur am 20.07.2022 um 11:34:08
Naja das hilft mir leider nicht weiter, denn die 6 Monate müssen ja nicht überschritten werden, da die NE bereits ab Ausreise erlischt, wenn es sich um einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt handelt.

Ich sehe das aber nur mit sehr viel Fantasie erfüllt. Wenn man vor Abreise ein Rückflugticket nach einer Woche hat und das ganze während eines Urlaubes, welcher einem aus einem ungekündigtem Arbeitsverhältnis zusteht, erledigt.

Die eigentliche Frage wäre also, ob das gegeben ist, oder ob ich das problemlos so erledigen kann.

Titel: Re: Daueraufenthalt in Paraguay beantragen
Beitrag von Petersburger am 20.07.2022 um 11:37:46
Alle Erlöschensgründe sind in § 51 AufenthG aufgeführt.

Das bloß Vorliegen einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt in einem anderen Staat findest Du dort nicht.

Wir können hier nur raten, was andere Leute - z.B. Dein SB in Deiner ABH - denken werden. Handeln müssen sie nach Recht und Gesetz.

Titel: Re: Daueraufenthalt in Paraguay beantragen
Beitrag von ParaguayNur am 20.07.2022 um 11:48:43
Meine Probleme habe ich halt mit:


Zitat:
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,


Weil das immer als Prognose zu verstehen ist. Wie wäre also Euer Urteil zu meinem Sachverhalt? Ich könnte also während meines Urlaubes diese ausländische NE ohne Probleme beantragen?

Titel: Re: Daueraufenthalt in Paraguay beantragen
Beitrag von Petersburger am 20.07.2022 um 12:22:13

ParaguayNur schrieb am 20.07.2022 um 11:48:43:
Wie wäre also Euer Urteil zu meinem Sachverhalt?

Ist völlig irrelevant, da ein Aufenthalt von einer Woche niemals ein "seiner Natur nach nicht vorübergehender Grund" sein kann und der Besitz zusätzlicher Erlaubnisse zum Daueraufenthalt irgendwo kein Erlöschensgrund ist.

Solltest Du Dich mit abweichenden Meinungen durch die ABH tatsächlich konfrontiert sehen, helfen wir hier gern mit Argumenten.

Auseinandersetzung mit abstrakten Denkspielen (um das Wort Hirngespinst möglichst nett zu umschreiben) und bloßen Ängsten ist eher nichts für unsere Freizeit.

Titel: Re: Daueraufenthalt in Paraguay beantragen
Beitrag von ParaguayNur am 20.07.2022 um 12:45:50

Petersburger schrieb am 20.07.2022 um 12:22:13:
Solltest Du Dich mit abweichenden Meinungen durch die ABH tatsächlich konfrontiert sehen, helfen wir hier gern mit Argumenten.


Habe die ABH nicht kontaktiert, da es aktuell noch in den Sternen steht, aber wie ich sehe geht der ABH das ja sowieso nichts an.

Ich danke dir vielmals für die Hilfe und entschuldige mich für meine eher pessimistische/ängstliche Natur :P

Titel: Re: Daueraufenthalt in Paraguay beantragen
Beitrag von deerhunter am 20.07.2022 um 13:09:09

ParaguayNur schrieb am 20.07.2022 um 11:48:43:
Wie wäre also Euer Urteil zu meinem Sachverhalt? Ich könnte also während meines Urlaubes diese ausländische NE ohne Probleme beantragen?

Mein Urteil wäre, aber es ist ja nicht massgeblich, dass deine NE erlöschen würde. Wer einen daueraufenthalt in einen anderen Land erwirbt, plant dauerhaft Deutschland zu verlassen

Aber wie schon gesagt...deine ABH muss das nach den egsetz handeln

Titel: Re: Daueraufenthalt in Paraguay beantragen
Beitrag von Bayraqiano am 20.07.2022 um 13:17:18

deerhunter schrieb am 20.07.2022 um 13:09:09:
Mein Urteil wäre, aber es ist ja nicht massgeblich, dass deine NE erlöschen würde.

Sehe ich im Ergebnis auch. Die Voraussetzung nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG ist objektiv zu bestimmen womit eine wie hier geplante Ausreise zur Erlangung eines Daueraufenthalts in einem anderen Staat schon für sich genommen das Erlöschen herbeiführen würde.

Titel: Re: Daueraufenthalt in Paraguay beantragen
Beitrag von ParaguayNur am 20.07.2022 um 13:28:52
Naja, aber da ich weder meinen Wohnsitz noch meine Arbeitsstelle aufgebe ist doch mein Lebensunterhalt gesichert und ein erlöschen damit nicht möglich?

Genau das ist mein Problem mit diesem Satz - man kann da sehr viel reininterpretieren. Wenn ich also die Staatsbürgerschaft meiner Mutter noch annehme und dafür einmal ins Ausland muss dann plane ich Deutschland in Zukunft, wann ist ja völlig egal, zu verlassen?

Titel: Re: Daueraufenthalt in Paraguay beantragen
Beitrag von Bayraqiano am 20.07.2022 um 13:44:44

ParaguayNur schrieb am 20.07.2022 um 13:28:52:
da ich weder meinen Wohnsitz noch meine Arbeitsstelle aufgebe ist doch mein Lebensunterhalt gesichert und ein erlöschen damit nicht möglich?


Dir scheint die Begünstigung über die 15 Jahre zur Verfüngung zu stehen, daher wäre es in der Tat in diesem Fall vom Ergebnis her egal.

Tatbestandlich erfüllt dein Vorhaben aber die Erlöschensbedigung. Ich sehe bei der Formulierung "aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde" keinen weiten Spielraum für eine wie auch immer geartete subjketive oder zeitliche Komponente. Maßgeblich ist, wie sich der Ausreisegrund objektiv werten lässt.

Titel: Re: Daueraufenthalt in Paraguay beantragen
Beitrag von ParaguayNur am 20.07.2022 um 14:11:01
Muss ich also zur ABH und sagen "Hallo, ich möchte für 3-5 Tage in das Ausland, um mir eine NE zu beantragen. Da ich eine sehr gut bezahlte, ungekündigte Stelle besitze ist mein Lebensunterhalt auch bei der Wiedereinreise gesichert. Bitte stellen Sie mir eine Bescheinigung aus".

Die zeitliche Komponente spielt schon eine Rolle, denn dieses Vorhaben wäre auch an einem Tag zu erledigen.


Zitat:
Es gibt keine feststehende Definition für das Tatbestandsmerkmal der Ausreise aus nicht vo-
rübergehenden Grund. Vielmehr stellt die Rechtsprechung auf die Gesamtumstände des Einzel-
falles ab, die nicht allein den inneren Willen des Ausländers umfassen, sondern überwiegend auf
die objektiven Umstände abstellen. Hierzu zählen z.B. die Dauer und der Zweck des Auslands-
aufenthalts, die Bindungen an die Heimat oder an Deutschland

Anzeichen für eine auf Dauer angelegte Ausreise sind Aufgabe von Wohnung und Arbeitsplatz, polizeiliche
Abmeldung, Mitnahme von Hausrat, die Pflege eines dauernd pflegebedürftigen Angehörigen
oder die Flucht vor Strafverfolgung.


Das liegt alles nicht vor. Wo entsteht hier also der Gesamteindruck man wolle länger im Ausland bleiben?
Die Tatsache das ich eine NE im Ausland beantrage, unter den von mir genannten Umständen (keine Abmeldung, Arbeitsplatz wird behalten) scheint m. E. und so wie ich Petersburger (als Mitarbeiter im Konsulat) verstehe ein erlöschen eher unrealistisch. Die Dauer und die Umstände, die neben dem Ausreisegrund existieren, spielen schon eine Rolle.

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum AufenthG führt zu § 51 Abs. 1 Nr. 6 aus:


Zitat:
Die Erlöschenswirkung tritt nur ein, wenn objektiv feststeht, dass der Ausländer nicht nur
vorübergehend das Bundesgebiet verlassen hat. Dies kann angenommen werden, wenn er
seine Wohnung und Arbeitsstelle aufgegeben hat und unter Mitnahme seines Eigentums
ausgereist ist oder wenn er sich zur endgültigen Ausreise verpflichtet hat
(z.B. zur Abwen-
dung einer Ausweisung).


So wie ich das auch verstehe wird jede Ausreise einzeln betrachtet und ob ich in Zukunft mit dieser NE ausreise spielt für diese daher keine Rolle. Ein Studium führt bspw. zum Erlöschen, da im Anschluss meist eine Stelle angenommen wird im Ausland und man länger bleibt, aber durch die arbeitsrechtliche Bindung ist das für diese Ausreise unmöglich. Aber das ist nur meine Meinung als Laie.

Titel: Re: Daueraufenthalt in Paraguay beantragen
Beitrag von Bayraqiano am 20.07.2022 um 14:43:43

ParaguayNur schrieb am 20.07.2022 um 14:11:01:
Muss ich also zur ABH und sagen (..)

Nein, das Nichterlöschen ist gesetzlich geregelt. Du brauchst keine Bescheinigung.


ParaguayNur schrieb am 20.07.2022 um 14:11:01:
Das liegt alles nicht vor.

Das steht auch "Zweck des Aufenthalts", das ist die eigentliche entscheidende Komponente. Ein objektiver Betrachter müsste sich schon fragen, was denn der Zweck eines unbefristeten Aufenthaltstitels in einem anderen Land soll; nichts anderes als eine Ausreise auf einer ihrer Natur nach nicht vorübergehendem Grund. Hieran ist auch anzuknüfen, wenn es um das Nichterlöschen geht.



Titel: Re: Daueraufenthalt in Paraguay beantragen
Beitrag von ParaguayNur am 20.07.2022 um 14:54:34
Alles klar, spielt es eine Rolle das meine Stelle aktuell auf mitte nächsten Jahres befristet ist? (zwei Jahres Vertrag mit anschließender Unbefristeten Stelle).

Die Ausreise würde drei Tage in Anspruch nehmen (Anreise, Behördenmarathon, Abreise), auch hier würde ja trotzdem eine gesicherte LU bei Wiedereinreise vorliegen.

Ohne Bescheinigung gehe ich natürlich das Risiko ein das die ABH dann mir zulasten argumentieren könnte.

Titel: Re: Daueraufenthalt in Paraguay beantragen
Beitrag von ParaguayNur am 20.07.2022 um 15:22:01
Ehrlich gesagt macht es bestimmt mehr Sinn sich erst einmal einzubürgern. Hoffen wir mal das es diese Möglichkeit in Zukunft dann noch gibt, da die EU und USA ja gerade kräftig am protestieren sind ggü. diesen Staaten, die sowas so einfach anbieten.

Titel: Re: Daueraufenthalt in Paraguay beantragen
Beitrag von Bayraqiano am 20.07.2022 um 16:03:16
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt (§§ 9a ff. AufenthG) wäre auch eine einfachere Lösung. Dort gelten starre Fristen, die Natur der Ausreise gilt nicht.

Titel: Re: Daueraufenthalt in Paraguay beantragen
Beitrag von Aras am 21.07.2022 um 10:08:36
Ein Woche Abwesenheit ohne die Wohnung in Deutschland aufzugeben sollte nicht zum Verlust der NE führen.

Titel: Re: Daueraufenthalt in Paraguay beantragen
Beitrag von Petersburger am 21.07.2022 um 11:23:36

deerhunter schrieb am 20.07.2022 um 13:09:09:
Wer einen daueraufenthalt in einen anderen Land erwirbt, plant dauerhaft Deutschland zu verlassen


schrieb am 20.07.2022 um 13:17:18:
womit eine wie hier geplante Ausreise zur Erlangung eines Daueraufenthalts in einem anderen Staat schon für sich genommen das Erlöschen herbeiführen würde

Die durch Nichtfachleute oft gehörte und hier im Forum oft gelesene  Gleichsetzung von "Aufenthalt" und "Aufenthaltstitel" habe ich noch nie mitgemacht und wundere mich darüber in den beiden Zitaten.

Die Gleichsetzung der Erlangung einer Erlaubnis zu Etwas mit der unmittelbaren Realisierung dieses Etwas dürfte nicht haltbar sein.

Ich beantrage und erhalte eine Fahrerlaubnis - heißt das, dass ich zwingend unmittelbar anschließend in ein Fahrzeug steige und losfahre?
Wie viele Führerscheine, Angelscheine, Jagdscheine und was es sonst so alles an Erlaubnissen gibt wurden erworben und nie genutzt?
Darf eine Behörde bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen die Erteilung einer Erlaubnis ablehnen, wenn der Antragsteller sie nicht unmittelbar oder wenigstens halbwegs konkret auch nutzen will?

Wie viele Schengen-Visa werden beantragt und erhalten und nie genutzt?
Wer es nicht glaubt: reichlich. Verwandte, insbesondere Kinder und Eltern von in Deutschland Lebenden tun das ständig, um jederzeit reisen zu können. Und reisen dann nicht, weil es keinen akuten Anlass gibt.

Zweifellos ist die Frage zulässig, warum der TS eine solche Erlaubnis beantragt.
Lautet die Antwort "Weil ich die Möglichkeit haben will!", ist für mich das Thema beendet - genauso wie bei einem Führerschein.



Der TS trug klar und eindeutig vor, dass er eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt beantragen und erhalten möchte. Die Absicht der unmittelbaren oder baldigen Übersiedlung in dieses Land, die "Erlangung eines Daueraufenthalts" wurde hier nicht vorgetragen.

Ein vorliegendes Rückreiseticket, die fehlende Abmeldung des Wohnsitzes, bei Krankenkassen usf., ein ungekündigter Arbeitsvertrag und dgl. sowie die ganzen augenscheinlichen Umstände der Reise wie z.B. der Gepäckumfang sprechen für oder gegen eine Ausreise für nicht mehr als eine Woche.

Im konstruierten Fall, dass ein in Deutschland lebender Ausländer zu seiner Verlobten ins Drittland reist, um die Eheschließung dort anzumelden, um die rechtlichen Voraussetzungen für die danach geplante Übersiedlung zu seiner Verlobten zu schaffen - reist er dann auch schon aus einem "seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund" aus?
Und wenn nein - warum soll das dann im Fall des TS so sein?

Bei einem konstuierten "mehrstufigen" Antragsverfahren auf einen Aufenthaltstitel im Ausland - persönliche Antragsabgabe, drei Monate später Biometrieerfassung, drei Monate später Erhalt  des Aufenthaltstitels - und entsprechend drei Reisen dorthin, bei welcher Reise erlischt der deutsche AT?

Der im Gesetz stehende Ausreise aus "seiner Natur nach nicht vorübergehende Grund" kann nur die Übersiedlung zur Wohnsitznahme sein.
Die erfolgt klassisch nicht mit Rückflugticket und Gepäck für sieben Tage.

Titel: Re: Daueraufenthalt in Paraguay beantragen
Beitrag von Bayraqiano am 21.07.2022 um 11:37:35

Petersburger schrieb am 21.07.2022 um 11:23:36:
Der im Gesetz stehende Ausreise aus "seiner Natur nach nicht vorübergehende Grund" kann nur die Übersiedlung zur Wohnsitznahme sein. 


Dann würde dort nicht "seiner Natur nach vorübergehend", sondern nur "vorübergehend" stehen.

Für mich ist das typisierend zu betrachten, keinesfalls wie hier ständig behauptet Anhand von Indizien wie etwa der Dauer des Aufenthalts oder der Aufgabe der Wohnung und Ähnliches. Schon der Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels lässt die damit verbundene Ausreise zum Zeitpunkt des Erlöschens eines Aufenthaltstitels werden, weil typsierend der Ausreisegrund hier seiner Natur nach nicht vorübergehend ist.

Der bezweckte "Erfolg" spielt hier ebensowenig eine Rolle, weil es letztlich nur um die objektive Sichtweise geht. Dazu habe ich mich schon geäußert. Dann könnte man genausogut damit argumentieren, dass ein Ausländer, der zwecks Erwerbstätigkeit Deutschland verlässt und dieser Zweck sich z.B. durch eine Vertragsauflösung nach Ausreise erledigt, weiterhin über einen gültigen, nicht-erloschenen Aufenthaltstitel verfügen würde. Würdest du das tun?


Petersburger schrieb am 21.07.2022 um 11:23:36:
Ich beantrage und erhalte eine Fahrerlaubnis - heißt das, dass ich zwingend unmittelbar anschließend in ein Fahrzeug steige und losfahre?

Typisierend? Ja!


Petersburger schrieb am 21.07.2022 um 11:23:36:
Im konstruierten Fall, dass ein in Deutschland lebender Ausländer zu seiner Verlobten ins Drittland reist, um die Eheschließung dort anzumelden, um die rechtlichen Voraussetzungen für die danach geplante Übersiedlung zu seiner Verlobten zu schaffen - reist er dann auch schon aus einem "seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund" aus?

Typisirend? Nein, weil damit die Eheschließung gemeint ist und objektiv damit keine Aureise auf ihrer Natur nach vorübergehendem Grund ist.


Petersburger schrieb am 21.07.2022 um 11:23:36:
Wie viele Schengen-Visa werden beantragt und erhalten und nie genutzt? 

Irrelevantes Argument.


Petersburger schrieb am 21.07.2022 um 11:23:36:
Die durch Nichtfachleute oft gehörte und hier im Forum oft geleseneGleichsetzung von "Aufenthalt" und "Aufenthaltstitel" habe ich noch nie mitgemacht und wundere mich darüber in den beiden Zitaten.

Wen nennst du eigenltich Nichtfachmann?  ;D

Titel: Re: Daueraufenthalt in Paraguay beantragen
Beitrag von lottchen am 21.07.2022 um 11:43:56
Hatte mich auch ein wenig über die bisherigen Antworten gewundert. Petersburger und auch Aras haben mir den Glauben an die Menschheit zurückgegeben  ;D.
Nur allein die Tatsache dass ich in irgendeinem Land ein Daueraufenthaltsrecht beantrage (welches ich vielleicht 1x im Monat, 1x im Jahr oder auch nur 1x in 10 Jahren mal nutzen werde oder eben vieleicht auch nie) kann doch nicht dazu führen, dass ich mein Aufenthaltsrecht in D verliere. Ich könnte wetten, dass viele Ausländer die nach D kommen (und hier leben und arbeiten und sich vielleicht auch mal einbürgern lassen), in ihren Heimatländern noch gemeldet sind. Dort Post empfangen, ein Bankkonto mit inländischer Adresse haben u.ä. Das ist doch auch nicht verboten.

Titel: Re: Daueraufenthalt in Paraguay beantragen
Beitrag von Bayraqiano am 21.07.2022 um 11:55:27
Hat hier irgendjemand etwas von "verboten" geschrieben? Diese Beispiele mit dem Heimatland sind auch unbrauchbar, diese Regelung wurde übrigens so 1965 gerade mit Blick auf die damaligen Gastarbeiter eingeführt, damit diese vorübergehend Urlaub/Reisen/Erledigungen in ihrem Heimatländern machen konnten, ohne den Verlust des Aufenthaltstitels herbeizuführen. Das hat mit einem Antrag auf einen Daueraufenthaltstitel in einem Drittstaat nichts zu tun.

Ernsthaft, diese Thematik ist hochkomplex dann kann man doch als (Halb-)Laie niemandem einfach raten, "ja, mach mal" und ihn dermaßen in Bedrängnis bringen, wenn es tatsächlich zum Erlöschen kommt. Oder glaubt ihr, es gibt umsonst so viel Rechtsprechung rund um § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG?

Titel: Re: Daueraufenthalt in Paraguay beantragen
Beitrag von deerhunter am 21.07.2022 um 16:38:34

schrieb am 21.07.2022 um 11:37:35:
Wen nennst du eigenltich Nichtfachmann?Laut lachend

Mich....dich eher nicht! Deshalb danke, dass du meiner "Nichfachmann - Antwort" zustimmst

Titel: Re: Daueraufenthalt in Paraguay beantragen
Beitrag von Bayraqiano am 21.07.2022 um 17:23:14

Petersburger schrieb am 21.07.2022 um 11:23:36:
Darf eine Behörde bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen die Erteilung einer Erlaubnis ablehnen, wenn der Antragsteller sie nicht unmittelbar oder wenigstens halbwegs konkret auch nutzen will? 


Das darf sie übrigens in der Tat. Das sog. "Sachentscheidungsinteresse" ist als ungeschriebenes Merkmal durchaus anerkannt. Siehe z.B.
VGH München, Beschluss v. 08.08.2018 – 5 ZB 18.844

Vielmehr geht die höchstrichterliche Rechtsprechung vom allgemeinen Grundsatz aus, dass „jede Verwaltungstätigkeit ein – wie auch immer geartetes – öffentliches oder privates Bedürfnis zu befriedigen hat und deshalb dann zumindest unterbleiben darf und in der Regel wohl auch unterbleiben muss, wenn sie ohne jeden erkennbaren Sinn ist“ (BVerwG, B.v. 12.11.1976 – VII B 21.76 – Buchholz 442.16 § 27 StVZO Nr. 2 = juris Rn. 3 m.w.N.). Das Vorliegen eines anerkennenswerten Interesses am behördlichen Tätigwerden ist eine verwaltungsverfahrensrechtliche Sachentscheidungsvoraussetzung, so dass die Behörde bei fehlendem Sachbescheidungsinteresse jedenfalls nicht zur Sache entscheiden muss (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.1973 – IV C 49.71 – BVerwGE 42, 115 = juris Rn. 14; U.v. 6.8.1996 – 9 C 169.95 – BVerwGE 101, 323 = juris Rn. 11 m.w.N.; B.v. 30.6.2004 – 7 B 92.03 – BayVBl 2004, 728 = juris Rn. 24; vgl. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 22 Rn. 77 ff.).

Das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen indiziert zwar das Sachentscheidungsinteresse, es kann aber durchaus widerlegt werden. Was wiederrum bedeutet, dass die Erteilung eines begünstigenden Verwaltungsakt - typisierend - damit einhergeht, dass von diesem VA auch tatsächlich Gebrauch gemacht wird, ansonsten wäre er i.S.d obigen Rechtsprechung sinnlos. Es gibt auch an sich "unbefristete" Verwaltungsakte, die, wenn sie nicht "genutzt" werden auch gegenstandslos werden (z.B. eine Baugenehmigung).

Titel: Re: Daueraufenthalt in Paraguay beantragen
Beitrag von lottchen am 21.07.2022 um 17:45:14

schrieb am 21.07.2022 um 17:23:14:
Es gibt auch an sich "unbefristete" Verwaltungsakte, die, wenn sie nicht "genutzt" werden auch gegenstandslos werden (z.B. eine Baugenehmigung).

Sorry, aber das ist ein schlechtes Beispiel. Baugenehmigungen sind grundsätzlich nicht unbefristet. Die gelten 3 Jahre ab Erteilung (und können auf Antrag um 2 Jahre verlängert werden).


Titel: Re: Daueraufenthalt in Paraguay beantragen
Beitrag von Bayraqiano am 21.07.2022 um 17:48:23
Doch sie sind von der Wirkung her unbefristet (Dauerverwaltungsakt), stehen aber unter Nutzungsvorbehalt. So z.B. § 62 Abs. 1 LBO BW, Art. 69 Abs. 1 BayBO ("erlöschen..wenn").

Oder musstest du mal eine genutzte Baugenehmigung verlängern lassen? 

Titel: Re: Daueraufenthalt in Paraguay beantragen
Beitrag von Petersburger am 21.07.2022 um 20:10:25

schrieb am 21.07.2022 um 11:37:35:
Wen nennst du eigenltich Nichtfachmann?

Na, sicher nicht diejenigen, deren Antworten ich mit "ich wundere mich" zitiert habe.
War das so undeutlich?

Interessant an dieser Diskussion ist für mich, dass ich in meinen Praxisfällen immer derjenige war, der das Erlöschen eines AT überhaupt erst thematisierte und mich dann mit den interessantesten Argumenten auseinanderzusetzen hatte. Auch behördenintern.

Grundlage war immer ein erkennbarer tatsächlicher - mindestens an Grenzkontrollstempeln belegbarer - Aufenthalt außerhalb Deutschlands, war ein unbefristeter Arbeitsvertrag und dergleichen.

Andere Sichtweisen hielt ich, das ist im Thema erkennbar, für nicht begründbar.

Wenigstens konnte ich jetzt lernen, dass der Erwerb einer Fahrerlaubnis zwingend einen alsbaldigen Fahrtantritt als Fahrzeugführer zur Folge hat, dass mithin auch ein Sieben-Tage-Aufenthalt im Ausland ohne jedes äußere Anzeichen einer Wohnsitznahme dort durch einen bestimmten Antrag anders bewertet werden kann, als ich das jemals tun werde.

Ich darf sicher davon ausgehen, dass eine Erlöschensfeststellung gerichtlich überprüft werden kann, was ich unter den Voraussetzungen dieses Themas als Betroffener mit Sicherheit veranlassen würde.
Dort ist man dann, wie wir alle wissen, in Gottes Hand.

Titel: Re: Daueraufenthalt in Paraguay beantragen
Beitrag von Bayraqiano am 21.07.2022 um 20:37:00

Petersburger schrieb am 21.07.2022 um 20:10:25:
Wenigstens konnte ich jetzt lernen, dass der Erwerb einer Fahrerlaubnis zwingend einen alsbaldigen Fahrtantritt als Fahrzeugführer zur Folge hat, dass mithin auch ein Sieben-Tage-Aufenthalt im Ausland ohne jedes äußere Anzeichen einer Wohnsitznahme dort durch einen bestimmten Antrag anders bewertet werden kann, als ich das jemals tun werde.

Du hättest die unterschiedlichen Sichtweisen auch gut darstellen können, ohne mein Argument ins Lächerliche zu ziehen. Aber gut seis drum.

An den TS und andere die glauben, ich würde hier entgegen dem gesunden Menschenverstand argumentieren. Ich möchte einfach nicht noch einen Fall in meiner Praxis, wo ich einem Häufen Elend vor mir erklären muss, dass sein/ihr Aufenthaltstitel erloschen ist und die Existenz in Deutschland erstmal in Frage steht. Deshalb bin ich bei der Auslegung von § 51 AufenthG strenger als viele andere. Lieber in der Beratung vorher als ein Problem nachher. Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sind kein Spaß und wie die Entscheidung aussieht steht dann in den Sternen.

Den Tipp in #15 mit der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist übrigens das erste, was ich jemandem rate, wenn er diesbezüglich um Hilfe bittet. Damit hat man etwas sicheres in der Hand.

Titel: Re: Daueraufenthalt in Paraguay beantragen
Beitrag von Petersburger am 21.07.2022 um 22:26:58

schrieb am 21.07.2022 um 20:37:00:
Du hättest die unterschiedlichen Sichtweisen auch gut darstellen können, ohne mein Argument ins Lächerliche zu ziehen.

"Ins Lächerliche" ist die letzte Methode, die ich verwende.

Ich habe tatsächlich schon immer die Auffassung vertreten, dass eine behördliche Erlaubnis gleich welchen Gehalts den Inhaber nicht dazu zwingt, diese Erlaubnis überhaupt zu nutzen.
Und dass der Antrag Außenstehende (z.B. unbeteiligte Behörden) nicht dazu berechtigt, unverrückbar anzunehmen, man würde die dann erlaubte Handlung auch unmittelbar ausführen.


Titel: Re: Daueraufenthalt in Paraguay beantragen
Beitrag von T.P.2013 am 21.07.2022 um 22:39:57
Hallo Bayraqiano,

gibt es denn konkret Rechtsprechung mit dem von Dir genannten Tenor / Ergebnis in Fällen, die mit dem vom TE vorgetragenen Fall vergleichbar wären?

Ich frage, da ich Deine Argumente und Deine Gründe für die Sichtweise zwar nachvollziehen kann, ich aber die vorgebrachten Gegenargumente sowohl verstandes- als auch gefühlsmäßig für stärker gehalten hätte.

Danke und Gruß




Titel: Re: Daueraufenthalt in Paraguay beantragen
Beitrag von Bayraqiano am 21.07.2022 um 22:56:10

T.P.2013 schrieb am 21.07.2022 um 22:39:57:
gibt es denn konkret Rechtsprechung mit dem von Dir genannten Tenor / Ergebnis in Fällen, die mit dem vom TE vorgetragenen Fall vergleichbar wären?

Mir ist nichts bekannt. Dafür ist auch die Vergabe- und Rechtspraxis des Staates Paraguay doch zu speziell. Die musste ich auch erstmal googlen, gefühlt ist das ein Stützprogramm für die dortige Zentralbank.

Das BVerwG hat in seinem "Studiums-Urteil" (1 C 15.11, Rn. 16) ausgeführt:
Unschädlich im Hinblick auf diese Vorschrift sind lediglich Auslandsaufenthalte, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und die keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich bringen. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, liegt ein seiner Natur nach nicht vorübergehender Grund vor. Neben der Dauer und dem Zweck des Auslandsaufenthalts sind alle objektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers - insbesondere auf seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland - nicht allein ankommen kann. (....) Jedenfalls erlischt der Aufenthaltstitel nach dieser Vorschrift, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Betreffende seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert hat.

Ob man dann in so einem wirklich mit der hier vorgetragenen Ansicht in so einem Fall dem Kläger helfen kann, ist fraglich (insbesondere ob der Zweck, hier die Erlangung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis "typischerweise zeitlich begrenzt ist"). Es zeigt letzlich, wie schwer sich selbst das BVerwG mit dem Thema tut.

Ich hoffe ja inständig, dass wir den unsänglichen § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG doch noch loswerden. Das würde solche Probleme erst Recht nicht entstehen lassen.

Titel: Re: Daueraufenthalt in Paraguay beantragen
Beitrag von Petersburger am 22.07.2022 um 08:44:52

schrieb am 21.07.2022 um 22:56:10:
Ich hoffe ja inständig, dass wir den unsänglichen § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG doch noch loswerden. Das würde solche Probleme erst Recht nicht entstehen lassen. 

Dann müsste aber wohl auch Nr. 7 modifiziert werden, um das gern gespielte Spiel mit "Reise aller knapp sechs Monate kurz nach Deutschland, damit Dein AT nicht erlischt" in einen nachvollziehbaren Rahmen zu bringen.

Titel: Re: Daueraufenthalt in Paraguay beantragen
Beitrag von T.P.2013 am 23.07.2022 um 01:46:39

schrieb am 21.07.2022 um 22:56:10:
Mir ist nichts bekannt. Dafür ist auch die Vergabe- und Rechtspraxis des Staates Paraguay doch zu speziell. Die musste ich auch erstmal googlen, gefühlt ist das ein Stützprogramm für die dortige Zentralbank.

Das BVerwG hat in seinem "Studiums-Urteil" (1 C 15.11, Rn. 16) ausgeführt:
Unschädlich im Hinblick auf diese Vorschrift sind lediglich Auslandsaufenthalte, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und die keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich bringen. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, liegt ein seiner Natur nach nicht vorübergehender Grund vor. Neben der Dauer und dem Zweck des Auslandsaufenthalts sind alle objektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers - insbesondere auf seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland - nicht allein ankommen kann. (....) Jedenfalls erlischt der Aufenthaltstitel nach dieser Vorschrift, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Betreffende seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert hat.

Ob man dann in so einem wirklich mit der hier vorgetragenen Ansicht in so einem Fall dem Kläger helfen kann, ist fraglich (insbesondere ob der Zweck, hier die Erlangung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis "typischerweise zeitlich begrenzt ist"). Es zeigt letzlich, wie schwer sich selbst das BVerwG mit dem Thema tut.

Ich hoffe ja inständig, dass wir den unsänglichen § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG doch noch loswerden. Das würde solche Probleme erst Recht nicht entstehen lassen.


Danke für die Ausführungen.

Gruß

Titel: Re: Daueraufenthalt in Paraguay beantragen
Beitrag von ParaguayNur am 23.07.2022 um 12:32:06
Hätte nicht mit solch einer Diskussionsfreude gerechnet  ;D

Habe bei der ABH einfach mal angerufen und nachgefragt. In Anbetracht meiner Umstände brauche ich mir keine Sorgen zu machen.
Sie hat mir auch angeboten eine Bescheinigung gem. § 51 Abs. 2 auszustellen, welchen ich nächste Woche schriftlich beantragen werde. Im Internet liest man auch sehr viel gutes über diese ABH, also habe ich wohl Glück, ob andere Sachbearbeiter/in ebenfalls so denken würden weiß ich nicht, da es ja hier im Forum schon andere Meinungen gibt.

Dieses Forum ist sicherlich gut für eine grobe Einschätzung, aber am Ende sind es die Mitarbeiter der für dich zuständigen Behörde, also nicht so schüchtern sein wie ich und einfach fragen  :P

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