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Aufenthaltserlaubnis für wohlhabendes Rentnerpaar (Gelesen: 3.068 mal)
vernunf
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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28.06.2022 um 12:57:34
 
Hallo zusammen,

ich habe eine Frage bezüglich der Existenz einer Aufenthaltsmöglichkeit für wohlhabende Menschen. Eine Suche nach diesem Begriff führte mich zu Informationen auf einer Anwalts-Website, die die Einzelheiten der Beschaffung einer solchen Erlaubnis (§ 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG) beschreibt. Der Anwalt verweist auf (VG Freiburg, Urteil v. 18.7.2018, 1 K 1083/17) als Präzedenzfall.

Ein mit mir befreundetes Rentnerpaar möchte ihren Ruhestand in Deutschland verbringen. Hier ein paar Eckdaten zu ihnen:

- Mitte 60
- haben ein 7-stelliges €-Vermögen
- US-Staatsbürger

Ich habe gelesen, dass eine solche Erlaubnis, wenn sie erteilt wird, zeitlich begrenzt ist und dann verlängert wird, wenn die Bedingungen weiterhin erfüllt sind (was sinnvoll ist und kein Problem darstellt). In dem Artikel steht außerdem Folgendes:

"Nach dem Urteil des VG Freiburg vom 18.7.2018 liegt in der Regel kein Grund gegen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor, wenn es sich bei dem Antragsteller um eine wohlhabende Person handelt und kein Ausweisungsinteresse besteht oder keine Wohnungsnot vorliegt. In einem solchen Fall liegt somit eine Ermessensreduzierung vor."

Heißt das, dass es leichter ist, eine solche Erlaubnis außerhalb einer Großstadt zu bekommen, wo es weniger Wohnungsprobleme gibt?

Außerdem wären sie eventuell daran interessiert, die deutsche Staatsbürgerschaft zu erhalten.

Meine Frage ist: Ist es tatsächlich möglich, eine Aufenthaltserlaubnis aus diesen Gründen zu erhalten, und haben solche Anträge eine hohe Erfolgsquote oder werden sie meistens abgelehnt? Falls weitere Daten benötigt werden, stelle ich sie gerne zur Verfügung.

Vielen Dank im Voraus!
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Petersburger
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Antwort #1 - 30.06.2022 um 06:08:44
 
Es ist möglich, eine solche Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.

Zu Deinen ganzen weiterführenden Fragen will mir nichts Sinnvolles einfallen: Weder kenne ich eine Statistik noch irgendwelche "allgemein sinnvollen" zusätzlichen Dokumente - derart Anträge sind ziemlich selten und dürften daher fast überall wie ein Einzelfall behandelt werden.
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lottchen
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Antwort #2 - 30.06.2022 um 09:17:00
 
vernunf schrieb am 28.06.2022 um 12:57:34:
Heißt das, dass es leichter ist, eine solche Erlaubnis außerhalb einer Großstadt zu bekommen, wo es weniger Wohnungsprobleme gibt?


Diese Vermutung kann stimmen oder auch nicht - ich würde es trotzdem erst mal in der Stadt probieren wo die Leute auch wirklich wohnen wollen. Denn ich vermute mal dass solch wohlhabende Personen z.B. in München nicht die 2-Raum-Wohnung mit 60m² für 1000€ anmieten und damit dem "normalen" Wohnungsmieter wegnehmen, sondern doch eine etwas teurere Unterkunft wählen die den "Normalbürger" ohnehin nicht interessiert.
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Madita
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Antwort #3 - 02.07.2022 um 09:56:55
 
vernunf schrieb am 28.06.2022 um 12:57:34:
"Nach dem Urteil des VG Freiburg vom 18.7.2018 liegt in der Regel kein Grund gegen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor, wenn es sich bei dem Antragsteller um eine wohlhabende Person handelt und kein Ausweisungsinteresse besteht oder keine Wohnungsnot vorliegt. In einem solchen Fall liegt somit eine Ermessensreduzierung vor."

Heißt das, dass es leichter ist, eine solche Erlaubnis außerhalb einer Großstadt zu bekommen, wo es weniger Wohnungsprobleme gibt?



Ich verstehe es eher so, dass sich die "Wohnungsnot" im Kontext auf die Voraussetzung des "Wohlhabensseins" bezieht - also, dass sichergestellt sein soll, dass der Antragssteller in Deutschland nicht von Obdachlosigkeit betroffen sein wird. Oder anders gesagt, wenn er z.B. hier im Besitz einer Immobilie ist oder schon fest steht, wo er wohnen wird, bessere Karten für eine Aufenthaltserlaubnis hat.
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Petersburger
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Antwort #4 - 02.07.2022 um 11:09:11
 
Ausreichender Wohnraum ist ohnehin ein Erteilungskriterium, daher sollte ein solcher Antrag ohnehin Angaben zu konkreten Vorstellungen in dieser Richtung enthalten.

Der Rest ist Spekulation.
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vernunf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 02.07.2022 um 11:29:14
 
Vielen Dank für die hilfreichen Antworten!
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deerhunter
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Antwort #6 - 02.07.2022 um 11:53:18
 
vernunf schrieb am 28.06.2022 um 12:57:34:
Außerdem wären sie eventuell daran interessiert, die deutsche Staatsbürgerschaft zu erhalten

Ohne regelmäßige Einkünfte? Vermögen kann man in einer Nacht verprassen....
Bekannte von mir, mit ähnlichen Bedingungen, haben es versucht. AE bekommen aber keine Staatsbürgerschaft!
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vernunf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 02.07.2022 um 12:36:33
 
deerhunter schrieb am 02.07.2022 um 11:53:18:
Ohne regelmäßige Einkünfte? Vermögen kann man in einer Nacht verprassen....
Bekannte von mir, mit ähnlichen Bedingungen, haben es versucht. AE bekommen aber keine Staatsbürgerschaft!


Das ist ein interessanter Punkt. Die Idee war eher, dass man Jahr für Jahr mit dieser Aufenthaltserlaubnis bleibt, bis man nach 5 Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhält, die man dann einige Jahre später zur Beantragung der Einbürgerung nutzen kann.

Jetzt habe ich gelesen, dass eine Niederlassungserlaubnis nur für bestimmte Kategorien von Aufenthaltserlaubnissen ausgestellt wird, und die hier erwähnte gehört nicht zu diesen.

Und es ist nicht möglich, mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis die Einbürgerung zu beantragen, oder gilt das nur im Falle einer Aufenthaltserlaubnis (z.B. zum Studium oder zur Arbeitssuche), die einen Endpunkt hat, der nicht überschritten werden darf? Die Erlaubnis, von der hier die Rede ist, könnte theoretisch für immer verlängert werden, oder?

Wenn es keine Möglichkeit gibt, dauerhaft in Deutschland zu bleiben, würde dieser Plan für sie viel unattraktiver werden, da sie einwandern wollen.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 02.07.2022 um 14:20:48
 
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG berechtigt auch ohne Niederlassungserlaubnis zur Einbürgerung. Eine etwaige Niederlassungserlaubnis wäre nach der Generalklausel in § 9 Abs. 2 AufenthG möglich.

Beides ist - soweit nicht schon im Verfahren der Erteilung einer Aufenthaltseralaubnis thematisiert - problematisch: Der Lebensunterhalt muss prognostisch auf Dauer, d.h. hier womöglich auf Lebenszeit gesichert sein. Daneben müsste man vernüftigerweise schon für die Aufenthaltserlaubnis eine Altersvorsorge und eine ausreichende Krankenversicherung im Rahmen der Prüfung der Lebensunterhaltssicherung verlangen. Die Kosten hierfür dürften durchaus beträchtlich sein, das Vermögen müsste also in dieser Höhe erheblich sein.

In mir bekannten Fällen war das Begehren jedenfalls dann erfolgreich, wenn nicht der Grundstock aufgezehrt wurde, sondern laufende Einnahmen (etwa schon aus Zinsen, Dividenden u.Ä) nachgewiesen werden konnten. Daneben könnte wie das VG Freiburg entschieden hat auch vermietes Grundeigentum in Deutschland einen solchen Beitrag leisten. Die Einschränkung über die Wohnungsnot ist zutreffend dahingend auszulegen, dass kein "Sogeffekt" eintreten soll, wonach Ausländer in Ballungsärumen mit überhitztem Wohnungsmarkt auch noch knappes Wohneigentum mit dem Ziel erwerben, darüber ein Aufenthaltrecht herzuleiten.

Es ist aber einzelfallabhängig und das Ermessen ist sehr weit.
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vernunf
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #9 - 02.07.2022 um 18:33:58
 
Danke Bayraqiano, das war sehr hilfreich.

Sie haben in der Tat auch laufende Einnahmen, die sich aus verschiedenen Quellen zusammensetzen (inklusive Altersvorsorge). Das sollte also kein Problem sein. Was die Krankenversicherung angeht, glaube ich nicht, dass sie Anspruch auf eine gesetzliche Versicherung haben, und selbst wenn, würden sie aufgrund ihrer laufenden Einnahmen fast den Höchstbetrag zahlen. So oder so - es wird teuer.
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