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Daueraufenthalt in Paraguay beantragen (Gelesen: 8.328 mal)
ParaguayNur
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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20.07.2022 um 10:19:17
 
Bin in Deutschland geboren und auch hier berufstätig. Ist es für mich möglich, während meines Urlaubes, für eine Woche nach Paraguay zu fliegen und den Daueraufenthalt zu beantragen?

Da dieser für ein Leben lang gilt und durch Abwesenheit nicht erlischt ist es einfach ein "nice to have".

Könnte ich dadurch meine deutsche Niederlassungserlaubnis verlieren, weil die ABH denken könnte das ich dort wirklich auch permanent nun leben möchte, obwohl ich ohne Aufgabe meiner Wohnung und Arbeit nur für eine Woche zum beantragen da war? Selbst wenn würde aufgrund meines Dienstverhältnisses ja sowieso die 15 Jahre Regelung greifen.

Sonst würde man ja auch durch Golden Visa / Citizenship by Investment Programme die NE verlieren.
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #1 - 20.07.2022 um 11:18:11
 
Niederlassungserlaubnis
Eine Niederlassungserlaubnis erlischt ab 6 Monaten nach der Ausreise aus Deutschland.

Eine Niederlassungserlaubnis erlischt ab 12 Monaten nach der Ausreise aus Deutschland wenn der Ausländer das 60. Lebensjahr vollendet hat und sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Eine Niederlassungserlaubnis erlischt auch bei einem längeren Aufenthalt im Ausland nicht bei einem rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland von mindestens 15 Jahren und wenn der Lebensunterhalt gesichert ist oder bei einer ehelichen Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen.

Das Landesamt für Einwanderung oder die Bürgerämter stellen darüber eine Bescheinigung aus. Diese Bescheinigung kann für die Wiedereinreise nach Deutschland erforderlich sein.

In allen anderen Fällen kann eine längere Frist auf Antrag erlaubt werden, wenn der Aufenthalt im Ausland nur vorübergehend ist (zum Beispiel zur Pflege eines nahen Angehörigen, für ein Gastsemester während eines Studiums) oder wenn der Aufenthalt im Ausland den Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient.

Guckst Du hier:
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__9.html
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 20.07.2022 um 11:34:08
 
Naja das hilft mir leider nicht weiter, denn die 6 Monate müssen ja nicht überschritten werden, da die NE bereits ab Ausreise erlischt, wenn es sich um einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt handelt.

Ich sehe das aber nur mit sehr viel Fantasie erfüllt. Wenn man vor Abreise ein Rückflugticket nach einer Woche hat und das ganze während eines Urlaubes, welcher einem aus einem ungekündigtem Arbeitsverhältnis zusteht, erledigt.

Die eigentliche Frage wäre also, ob das gegeben ist, oder ob ich das problemlos so erledigen kann.
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Petersburger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #3 - 20.07.2022 um 11:37:46
 
Alle Erlöschensgründe sind in § 51 AufenthG aufgeführt.

Das bloß Vorliegen einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt in einem anderen Staat findest Du dort nicht.

Wir können hier nur raten, was andere Leute - z.B. Dein SB in Deiner ABH - denken werden. Handeln müssen sie nach Recht und Gesetz.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 20.07.2022 um 11:48:43
 
Meine Probleme habe ich halt mit:

Zitat:
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,


Weil das immer als Prognose zu verstehen ist. Wie wäre also Euer Urteil zu meinem Sachverhalt? Ich könnte also während meines Urlaubes diese ausländische NE ohne Probleme beantragen?
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Petersburger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #5 - 20.07.2022 um 12:22:13
 
ParaguayNur schrieb am 20.07.2022 um 11:48:43:
Wie wäre also Euer Urteil zu meinem Sachverhalt?

Ist völlig irrelevant, da ein Aufenthalt von einer Woche niemals ein "seiner Natur nach nicht vorübergehender Grund" sein kann und der Besitz zusätzlicher Erlaubnisse zum Daueraufenthalt irgendwo kein Erlöschensgrund ist.

Solltest Du Dich mit abweichenden Meinungen durch die ABH tatsächlich konfrontiert sehen, helfen wir hier gern mit Argumenten.

Auseinandersetzung mit abstrakten Denkspielen (um das Wort Hirngespinst möglichst nett zu umschreiben) und bloßen Ängsten ist eher nichts für unsere Freizeit.
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 20.07.2022 um 12:45:50
 
Petersburger schrieb am 20.07.2022 um 12:22:13:
Solltest Du Dich mit abweichenden Meinungen durch die ABH tatsächlich konfrontiert sehen, helfen wir hier gern mit Argumenten.


Habe die ABH nicht kontaktiert, da es aktuell noch in den Sternen steht, aber wie ich sehe geht der ABH das ja sowieso nichts an.

Ich danke dir vielmals für die Hilfe und entschuldige mich für meine eher pessimistische/ängstliche Natur Zunge
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i4a rocks!


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Antwort #7 - 20.07.2022 um 13:09:09
 
ParaguayNur schrieb am 20.07.2022 um 11:48:43:
Wie wäre also Euer Urteil zu meinem Sachverhalt? Ich könnte also während meines Urlaubes diese ausländische NE ohne Probleme beantragen?

Mein Urteil wäre, aber es ist ja nicht massgeblich, dass deine NE erlöschen würde. Wer einen daueraufenthalt in einen anderen Land erwirbt, plant dauerhaft Deutschland zu verlassen

Aber wie schon gesagt...deine ABH muss das nach den egsetz handeln
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 20.07.2022 um 13:17:18
 
deerhunter schrieb am 20.07.2022 um 13:09:09:
Mein Urteil wäre, aber es ist ja nicht massgeblich, dass deine NE erlöschen würde.

Sehe ich im Ergebnis auch. Die Voraussetzung nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG ist objektiv zu bestimmen womit eine wie hier geplante Ausreise zur Erlangung eines Daueraufenthalts in einem anderen Staat schon für sich genommen das Erlöschen herbeiführen würde.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #9 - 20.07.2022 um 13:28:52
 
Naja, aber da ich weder meinen Wohnsitz noch meine Arbeitsstelle aufgebe ist doch mein Lebensunterhalt gesichert und ein erlöschen damit nicht möglich?

Genau das ist mein Problem mit diesem Satz - man kann da sehr viel reininterpretieren. Wenn ich also die Staatsbürgerschaft meiner Mutter noch annehme und dafür einmal ins Ausland muss dann plane ich Deutschland in Zukunft, wann ist ja völlig egal, zu verlassen?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 20.07.2022 um 13:44:44
 
ParaguayNur schrieb am 20.07.2022 um 13:28:52:
da ich weder meinen Wohnsitz noch meine Arbeitsstelle aufgebe ist doch mein Lebensunterhalt gesichert und ein erlöschen damit nicht möglich?


Dir scheint die Begünstigung über die 15 Jahre zur Verfüngung zu stehen, daher wäre es in der Tat in diesem Fall vom Ergebnis her egal.

Tatbestandlich erfüllt dein Vorhaben aber die Erlöschensbedigung. Ich sehe bei der Formulierung "aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde" keinen weiten Spielraum für eine wie auch immer geartete subjketive oder zeitliche Komponente. Maßgeblich ist, wie sich der Ausreisegrund objektiv werten lässt.
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #11 - 20.07.2022 um 14:11:01
 
Muss ich also zur ABH und sagen "Hallo, ich möchte für 3-5 Tage in das Ausland, um mir eine NE zu beantragen. Da ich eine sehr gut bezahlte, ungekündigte Stelle besitze ist mein Lebensunterhalt auch bei der Wiedereinreise gesichert. Bitte stellen Sie mir eine Bescheinigung aus".

Die zeitliche Komponente spielt schon eine Rolle, denn dieses Vorhaben wäre auch an einem Tag zu erledigen.

Zitat:
Es gibt keine feststehende Definition für das Tatbestandsmerkmal der Ausreise aus nicht vo-
rübergehenden Grund. Vielmehr stellt die Rechtsprechung auf die Gesamtumstände des Einzel-
falles ab, die nicht allein den inneren Willen des Ausländers umfassen, sondern überwiegend auf
die objektiven Umstände abstellen. Hierzu zählen z.B. die Dauer und der Zweck des Auslands-
aufenthalts, die Bindungen an die Heimat oder an Deutschland

Anzeichen für eine auf Dauer angelegte Ausreise sind Aufgabe von Wohnung und Arbeitsplatz, polizeiliche
Abmeldung, Mitnahme von Hausrat, die Pflege eines dauernd pflegebedürftigen Angehörigen
oder die Flucht vor Strafverfolgung.



Das liegt alles nicht vor. Wo entsteht hier also der Gesamteindruck man wolle länger im Ausland bleiben?
Die Tatsache das ich eine NE im Ausland beantrage, unter den von mir genannten Umständen (keine Abmeldung, Arbeitsplatz wird behalten) scheint m. E. und so wie ich Petersburger (als Mitarbeiter im Konsulat) verstehe ein erlöschen eher unrealistisch. Die Dauer und die Umstände, die neben dem Ausreisegrund existieren, spielen schon eine Rolle.

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum AufenthG führt zu § 51 Abs. 1 Nr. 6 aus:

Zitat:
Die Erlöschenswirkung tritt nur ein, wenn objektiv feststeht, dass der Ausländer nicht nur
vorübergehend das Bundesgebiet verlassen hat. Dies kann angenommen werden, wenn er
seine Wohnung und Arbeitsstelle aufgegeben hat und unter Mitnahme seines Eigentums
ausgereist ist oder wenn er sich zur endgültigen Ausreise verpflichtet hat
(z.B. zur Abwen-
dung einer Ausweisung).


So wie ich das auch verstehe wird jede Ausreise einzeln betrachtet und ob ich in Zukunft mit dieser NE ausreise spielt für diese daher keine Rolle. Ein Studium führt bspw. zum Erlöschen, da im Anschluss meist eine Stelle angenommen wird im Ausland und man länger bleibt, aber durch die arbeitsrechtliche Bindung ist das für diese Ausreise unmöglich. Aber das ist nur meine Meinung als Laie.
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« Zuletzt geändert: 20.07.2022 um 14:27:33 von ParaguayNur »  
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 20.07.2022 um 14:43:43
 
ParaguayNur schrieb am 20.07.2022 um 14:11:01:
Muss ich also zur ABH und sagen (..)

Nein, das Nichterlöschen ist gesetzlich geregelt. Du brauchst keine Bescheinigung.

ParaguayNur schrieb am 20.07.2022 um 14:11:01:
Das liegt alles nicht vor.

Das steht auch "Zweck des Aufenthalts", das ist die eigentliche entscheidende Komponente. Ein objektiver Betrachter müsste sich schon fragen, was denn der Zweck eines unbefristeten Aufenthaltstitels in einem anderen Land soll; nichts anderes als eine Ausreise auf einer ihrer Natur nach nicht vorübergehendem Grund. Hieran ist auch anzuknüfen, wenn es um das Nichterlöschen geht.


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ParaguayNur
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #13 - 20.07.2022 um 14:54:34
 
Alles klar, spielt es eine Rolle das meine Stelle aktuell auf mitte nächsten Jahres befristet ist? (zwei Jahres Vertrag mit anschließender Unbefristeten Stelle).

Die Ausreise würde drei Tage in Anspruch nehmen (Anreise, Behördenmarathon, Abreise), auch hier würde ja trotzdem eine gesicherte LU bei Wiedereinreise vorliegen.

Ohne Bescheinigung gehe ich natürlich das Risiko ein das die ABH dann mir zulasten argumentieren könnte.
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Antwort #14 - 20.07.2022 um 15:22:01
 
Ehrlich gesagt macht es bestimmt mehr Sinn sich erst einmal einzubürgern. Hoffen wir mal das es diese Möglichkeit in Zukunft dann noch gibt, da die EU und USA ja gerade kräftig am protestieren sind ggü. diesen Staaten, die sowas so einfach anbieten.
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