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Daueraufenthalt in Paraguay beantragen (Gelesen: 8.301 mal)
Petersburger
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Antwort #30 - 22.07.2022 um 08:44:52
 
Zitat:
Ich hoffe ja inständig, dass wir den unsänglichen § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG doch noch loswerden. Das würde solche Probleme erst Recht nicht entstehen lassen. 

Dann müsste aber wohl auch Nr. 7 modifiziert werden, um das gern gespielte Spiel mit "Reise aller knapp sechs Monate kurz nach Deutschland, damit Dein AT nicht erlischt" in einen nachvollziehbaren Rahmen zu bringen.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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T.P.2013
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blubb


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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #31 - 23.07.2022 um 01:46:39
 
Zitat:
Mir ist nichts bekannt. Dafür ist auch die Vergabe- und Rechtspraxis des Staates Paraguay doch zu speziell. Die musste ich auch erstmal googlen, gefühlt ist das ein Stützprogramm für die dortige Zentralbank.

Das BVerwG hat in seinem "Studiums-Urteil" (1 C 15.11, Rn. 16) ausgeführt:
Unschädlich im Hinblick auf diese Vorschrift sind lediglich Auslandsaufenthalte, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und die keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich bringen. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, liegt ein seiner Natur nach nicht vorübergehender Grund vor. Neben der Dauer und dem Zweck des Auslandsaufenthalts sind alle objektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers - insbesondere auf seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland - nicht allein ankommen kann. (....) Jedenfalls erlischt der Aufenthaltstitel nach dieser Vorschrift, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Betreffende seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert hat.

Ob man dann in so einem wirklich mit der hier vorgetragenen Ansicht in so einem Fall dem Kläger helfen kann, ist fraglich (insbesondere ob der Zweck, hier die Erlangung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis "typischerweise zeitlich begrenzt ist"). Es zeigt letzlich, wie schwer sich selbst das BVerwG mit dem Thema tut.

Ich hoffe ja inständig, dass wir den unsänglichen § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG doch noch loswerden. Das würde solche Probleme erst Recht nicht entstehen lassen.


Danke für die Ausführungen.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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ParaguayNur
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #32 - 23.07.2022 um 12:32:06
 
Hätte nicht mit solch einer Diskussionsfreude gerechnet  Laut lachend

Habe bei der ABH einfach mal angerufen und nachgefragt. In Anbetracht meiner Umstände brauche ich mir keine Sorgen zu machen.
Sie hat mir auch angeboten eine Bescheinigung gem. § 51 Abs. 2 auszustellen, welchen ich nächste Woche schriftlich beantragen werde. Im Internet liest man auch sehr viel gutes über diese ABH, also habe ich wohl Glück, ob andere Sachbearbeiter/in ebenfalls so denken würden weiß ich nicht, da es ja hier im Forum schon andere Meinungen gibt.

Dieses Forum ist sicherlich gut für eine grobe Einschätzung, aber am Ende sind es die Mitarbeiter der für dich zuständigen Behörde, also nicht so schüchtern sein wie ich und einfach fragen  Zunge
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