Hey, darf ich Sie noch bissle länger an dem Thema halten?
Ich habe nun ein neus Jobangebot bekommen als Festeingestellter, habe nun Anspruch auf 19d, jedoch meinte AB dass ich danach nicht in 18b/Blauekarte wechseln kann.
Die Bundesagentur für Arbeit hat der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1 a) zugestimmt. Auch die weiteren Erteilungsvoraussetzungen liegen vor, sodass wir Ihrem Mandanten die genannte Aufenthaltserlaubnis erteilen können.
Bezüglich des Widerspruchsverfahrens im Rahmen der Erteilung einer Blauen Karte nach § 18b Abs.2
AufenthG gibt es zwischenzeitlich für uns neue Rechtsprechung vom VG Aachen. Zu finden ist das Urteil bei Juris unter dem Aktenzeichen 8 K 2528/20. Zusammengefasst besagt das Urteil, dass ein Wechsel von § 19d
AufenthG auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a oder § 18b
AufenthG nicht möglich ist. Die genauen Beweggründe können Sie dem Urteil entnehmen. Diesbezüglich hatte das Regierungspräsidium Stuttgart auch Kontakt mit unsrem Justizministerium gehabt. Von dort wurde mitgeteilt, dass das Justizministerium die Auffassung des VG Aachen teilt. Dies bedeutet, dass wir Ihrem Mandanten nach heutiger Sach-und Rechtslage kein Wechsel der Aufenthaltserlaubnis von § 19d
AufenthG auf § 18b Abs. 2
AufenthG ermöglichen können.
Falls ich das annehmen und zuerst in Deutschland mit 19d leben, habe ich irgendwann noch Anspruch auf Niederlassungserlaubnis? Oder ist es grundstätzlich nicht möglich?
Darf man mit 19d noch in EU problemlos reisen überhaupt?
Ich danke Ihnen viel im Voraus!