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Antrag nach 18b Abs 1 als Leiharbeiter als Geduldte mit Duldung (Gelesen: 7.751 mal)
Themen Beschreibung: Antrag nach 18b Abs 1 als Leiharbeiter als Geduldte mit Duldung
wstsfd
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20.01.2022 um 12:06:57
 
Hallo zusammen,

ich habe eine relativ dringende Anliege.

ich besitze nun eine Duldung nach 60a Abs.2 Satz 2. seit März 2020. Beschäftigung uneinschränkt erlaubt.

Nun arbeite ich seit paar Monat als Leiarbeiter und mein Gehalt liegt über Große Blauekarte Grenze und möchte damit einem Aufenthaltserlaubnis nach 18 b abs 1 oder 19 d beantragen.

Große Blaue karte darf ich nicht beantragen weil ich ausreisepflichtig bin und deswegen keine Blauekarte bekommen darf.

Aber laut Ausländerbörde wird Arbeitsagentur für Arbeit meine Tätigkeit nicht zustimmen wegen ANÜ Verhältnis. § 40 abs. 1 nr. 2 aufenthg ist Leiharbeiter zu versagen seitens BA.


Nun meine Frage ist, laut fachliche Anweisung BA

Asylbewerber und
Geduldete als Leiharbeitnehmer
(40.0.3)

dass der Versagungsgrund des § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bei Asylbewerbern und geduldeten Personen nicht zur Anwendung kommt.

Deswegen möchte fragen, ob ich damit doch nach 18b Abs 1 oder 19d einen Aufenthaltstitel beantragen kann.

(Ausländerbehörde hat leider meinen Antrag abgelehnt mit oben genannten Grund)

Ich danke Euch im Voraus!

Viele Grüße
Geduldte
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 20.01.2022 um 12:18:12
 
Die fachliche Anweisung bezieht sich auf § 32 Abs. 1 BeschV, welche für Geduldete gilt. Deshalb hast du auch als Geduldeter die Erlaubnis zur Beschäftigung bekommen.

Für die AE nach den §§ 18b, 19d AufenthG ist weiterhin die Zustimmung der Agentur für Arbeit erforderlich und die bekommt man wegen § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG als Leiharbeiter nicht.

Zugegeben auf den ersten Blick eine merkwürdige Situation, die aber so dem Gesetzeswortlaut entspricht.

Dir steht es aber natürlich frei, Rechtsmittel gegen eine entsprechende Ablehnung einzulegen.
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Antwort #2 - 20.01.2022 um 14:37:42
 
Widerspricht ja einander aber scheinbar kann ich mithilfe von meiner jetziger Arbeit keine neue AE bekommen.

Aber ist natürlich gut wenn der Ausländeramt nicht nach Zustimmung fragen muss, weil meine Beschäftigung an sich eigentlich den Kriterien der großen blauen Karte entspricht.

Aber versteht ich das wohl falsch, solange Ausländerbhörde mir tatsächlich keine Blaue Karte erteilen können, müssen sie dann nach 18b Abs. 1 die Zustimmung seitens BAs wieder einbeziehen?

Vielen Dank für Deine Antwort!

VG
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 20.01.2022 um 14:54:38
 
Die Chancen auf eine AE nach § 18b Abs. 1 AufenthG dürften ohnehin aufgrund der fehlenden Einreise mit dem entsprechenden Visum sehr gering sein. Aber ja, es ist hier die Einholung der Zustimmung der BA notwendig.

Spezieller wäre hier eigentlich eine AE nach § 19d AufenthG. Dein Fall ist aufgrund der eigentlich vorliegenden Voraussetzungen der Blauen Karte durchaus sehr speziell. Ich will nicht ausschließen, dass man dir evtl. doch weiterhelfen könnte - ich kann es aber auch nicht vorhersagen, dafür wäre eine gründlichere Prüfung notwendig. Das sollte man aber im Klageverfahren mit einem entsprechend kompetenten Anwalt prüfen lassen.
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Antwort #4 - 23.01.2022 um 12:50:58
 
Sorry habe keine Benachrichtiung per Email erhalten, daher erst gerade geantwortet.

Nach 18b Abs 1 ist bei mir durchaus möglich, da ich doch mit Visum in DE eingereist habe. Nur mein 18 Monate Arbeitssuchendes Visum ist abgelaufen und ich erst danach eine Arbeit bekommen habe. Habe eine Duldung bekommen weil ich ein Widerspruch eingelegt habe gegen die Ablehnung der Verlängerung meines arbeitssuchenden Visums. 

Ein Anwalt habe ich schon aber er redet ungern mit mir und hat selber auch einige Fehler gemacht zum beispiel mir nicht gesagt hat, dass geduldte keine Blauekarte bekommen kann oder als ANÜ kein 18b abs 2 AE zu bekommen ist. Daher lief es alles schief.

Nun weiss ich nicht mehr ob ich abgeschoben wird zeitnah, oder solange ich nun noch arbeite, werde ich vorläufig nicht abgeschoben bis ich eine andere Arbeit finde.

Die Klageverfahren gegen Ausländeramt haben wir verloren leider. Weil es gesetztlich 18 Monate arbeitssuchendes Visum nicht verlängert werden kann und auch CoronaPandemie darf keine Ausrede sein. Daher verloren. Ich muss deswegen nun überlegen ob ich gegen Verwaltungsgericht noch klagen soll.

natürlich verbunden damit ob ich verschoben werde wenn ich nicht binnen von einem Monat klage?

VG
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Antwort #5 - 23.01.2022 um 13:13:57
 
Wie lange lebst du schon in Deutschland? Eventuell geht es mit einer AE nach § 25b AufenthG, falls die acht Jahre Aufenthalt in absehbarer Zeit erfüllt werden.

Ansonsten kannst du den Anwalt auch wechseln, du zahlst schließlich auch für entsprechende Leistungen.

Ohne Klage (deren Erfolgsaussichten natürlich nicht unbedingt gegeben sind) sehe ich letztlich zwei Möglichkeiten: Ausreise und Einholung des Visums von China aus (was aber mit Blick auf die dortigen Quarantänebestimmungen nicht auch mehrere Wochen dauern würde) oder eine neue Arbeitsstelle und anschließend § 19d Abs. 1 AufenthG. § 18a AufenthG würde ein Visumverfahren erfordern, deine damalige Einreise mit dem Visum ist nicht mehr maßgeblich, weil du zwischenzeitlich in die Duldung abgerutscht bist.
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Antwort #6 - 23.01.2022 um 13:47:00
 
bin nun nur so bissle mehr als 6 Jahre in DE. Noch 20 Monat bin ich dann 8 Jahren in Deutschland.

ich habe studiert und auch Studium abgschlossen und verdiene auch über Blauekarte Grenze. Mein Anwalt/Ihre Sekretariant haben bisher mehrere Fehler gemacht, sodass die Situation immer komplizierter geworden ist. Muss vllt. mal überlegen ob ich mir den Anwalt wechsle.

Ausreise ist eine Möglichkeit, da kann ich eventuell auch direkt eine blaue Karte beantragen. Aber meine jetztige Arbeit werde ich dann verlieren, weil ich dann in China nicht arbeiten kann. (fehlender Arbeitserlaubnis in DE).

Sonst gibt es wohl nur eine Möglichkeit, nach einer Festeinstellung zu suchen. Nach 18b abs. 2 hat Ausländeramt nur gemeint dass die ANÜ diesen Antrag behindert. Aber eigentlich nichts anders hat Ausländeramt dazu geäußert. Ich bin nicht sicher, ob das Verloren der Klage die Situation ändert.

Nun interessiert mich eher, ob ich abgeschoben werde zeitnah. In dem Gericht meinte der Gerichter, dass Regierungspräsidium Karlsruher keine abschieben wird, der nun arbeitet und das Land nicht gefährdet.

Nun weiß ich nicht ob ich diese Aussage vertrauen kann? wenn ja werde ich mir Zeit lassen für eine neue Arbeitsstelle, sonst muss ich mich beeilen und eventuell gleich klagen. 

Sonst gibt es wohl keine andere Möglichkeit sehe ich gerade?

Viele Grüße
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Antwort #7 - 23.01.2022 um 17:29:52
 
wstsfd schrieb am 23.01.2022 um 13:47:00:
In dem Gericht meinte der Gerichter, dass Regierungspräsidium Karlsruher keine abschieben wird, der nun arbeitet und das Land nicht gefährdet.

Das mag durchaus so sein - ob es eine schriftliche Bestätigung vom RP Karlsruhe gibt kannst du ja erfragen.
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Antwort #8 - 24.01.2022 um 22:41:41
 
Kennen Sie eventuell einen Fall, der/die nach dem Studium mehr als 18 Monate arbeitssuchendes Visum bekommen haben?

ich bin mir nicht sicher wie ich solche Info finden kann, aber lt. meinem Anwalt soll ich ihm die Info schicken falls ich einen Fall finde, der/die in ähnlicher Situation wie ich aber doch länger als 18 Monate arbeitssuchendes Visum bekommen hat.

Die Argument meines Anwalt war, dass ich länger als 18 Monate arbeitssuchendes Visum bekommen soll wegen COVID 19 Pandemie. Jedoch find ich selber keine ähnliche Fälle. Gibt es Portale die ich ähnliche Fälle finden kann?

Vielen Dank im Voraus!
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Antwort #9 - 24.01.2022 um 22:54:09
 
wstsfd schrieb am 24.01.2022 um 22:41:41:
Kennen Sie eventuell einen Fall, der/die nach dem Studium mehr als 18 Monate arbeitssuchendes Visum bekommen haben?

Die 18 Monate stehen fix so im Gesetz. Man kann manchmal rechtzeitig einen Antrag stellen und mit der Ausländerbehörde erstmal verabreden, etwas abzuwarten. Aber das sind auch vielleicht mehrere Wochen.

Lehnt die ABH den Antrag dann schriftlich ab, ist die Geschichte beendet. Mehr als 18 Monate gibt es eben nicht. Das hätte deinem Anwalt auch klar sein müssen, COVID ist keine Lösung für alles.

Es bringt auch nichts mehr, über diese Schiene etwas erreichen zu wollen. Notfalls wartest du halt die 20 Monate ab und beantragst eine AE § 25b AufenthG. Meine Lösungsvorschläge habe ich schon oben geschrieben, mehr kann ich auch nicht sagen.
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Antwort #10 - 16.05.2022 um 15:11:25
 
Hey, darf ich Sie noch bissle länger an dem Thema halten?

Ich habe nun ein neus Jobangebot bekommen als Festeingestellter, habe nun Anspruch auf 19d, jedoch meinte AB dass ich danach nicht in 18b/Blauekarte wechseln kann.

Die Bundesagentur für Arbeit hat der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1 a) zugestimmt. Auch die weiteren Erteilungsvoraussetzungen liegen vor, sodass wir Ihrem Mandanten die genannte Aufenthaltserlaubnis erteilen können.

Bezüglich des Widerspruchsverfahrens im Rahmen der Erteilung einer Blauen Karte nach § 18b Abs.2 AufenthG gibt es zwischenzeitlich für uns neue Rechtsprechung vom VG Aachen. Zu finden ist das Urteil bei Juris unter dem Aktenzeichen 8 K 2528/20. Zusammengefasst besagt das Urteil, dass ein Wechsel von § 19d AufenthG auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a oder § 18b AufenthG nicht möglich ist. Die genauen Beweggründe können Sie dem Urteil entnehmen. Diesbezüglich hatte das Regierungspräsidium Stuttgart auch Kontakt mit unsrem Justizministerium gehabt. Von dort wurde mitgeteilt, dass das Justizministerium die Auffassung des VG Aachen teilt. Dies bedeutet, dass wir Ihrem Mandanten nach heutiger Sach-und Rechtslage kein Wechsel der Aufenthaltserlaubnis von § 19d AufenthG auf § 18b Abs. 2 AufenthG ermöglichen können.


Falls ich das annehmen und zuerst in Deutschland mit 19d leben, habe ich irgendwann noch Anspruch auf Niederlassungserlaubnis? Oder ist es grundstätzlich nicht möglich?

Darf man mit 19d noch in EU problemlos reisen überhaupt?

Ich danke Ihnen viel im Voraus!
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Antwort #11 - 16.05.2022 um 16:04:01
 
Das VG Aachen verkennt in seinem Urteil die europarechtliche Dimension der Blauen Karte. Zwar sind zwei nationale AT wie §§ 18a, 18b Abs.1, 19d AufenthG zueinander in einem Exklusiververhältnis, das gilt jedoch nicht für die Blaue Karte, die Unionsrecht entspringt. Die Ausschlussvoraussetzungen können nicht durch nationales Recht umgangen werden.  Daher ist ein Wechsel von 19d hin zu 18b Abs. 2 möglich.

Das sollte dein Anwalt klarstellen. Fürs erste würde aber eine AE 19d ausreichen, damit kann man auch verreisen.
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Antwort #12 - 16.05.2022 um 18:16:03
 
Vielen vielen Dank für Ihren aufschlussreiche Hinweis! Das würde ich so meinem Anwalt weiterleiten!

Noch dazu, habe ich mit 19d noch Anspruch auf Niederlassungserlaubnis? Wenn ja wie lange muss ich noch in DE leben?

(falls das Forum erlaubt kann ich Ihnen auch gerne spenden, einfach mir Ihr Pa-y-pal Account schicken)

Vielen vielen Dank und Grüße!
Ausländer
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Antwort #13 - 16.05.2022 um 19:39:32
 
wstsfd schrieb am 16.05.2022 um 18:16:03:
Noch dazu, habe ich mit 19d noch Anspruch auf Niederlassungserlaubnis? Wenn ja wie lange muss ich noch in DE leben?


Mit § 19d AufenthG richtet sich die Erteilung der Niederlassungerlaubnis nach § 9 Abs. 2 AufenthG, d.h. fünf Jahre ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Im Ergebnis also im Mai 2027. Die Aufenthaltszeiten vor der Duldung werden nicht mehr angerechnet, der Aufenthalt war auch länger als Jahr (§ 85 AufenthG) unterbrochen.

Solltest du eine Blaue Karte erhalten, dann gilt die Frist von 33 Monaten ab Aufnahme einer Tätigkeit, die die Voraussetzungen der Blauen Karte erfüllt.

Nach nochmaligem Lesen entlasse ich übrigens das VG Aachen aus der Verantwortung, denn es hat sich in diesem Urteil gar nicht zur Blauen Karte geäußert. Vielmehr verkennen die beteiligten Behörden hin zum Jusitzministerium die europarechtlichen Umstände des Falls. Die Ausschlussgründe in Art. 3 Abs. 2 RL 2009/50/EG liegen hier nicht vor, bei der AE § 19d AufenthG handelt sich nicht um einen Aufenthalt, der einen wie auch immer gearteten "Schutz" bieten soll; siehe auch § 19f Abs. 1 und 2 AufenthG.
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Antwort #14 - 16.05.2022 um 20:30:43
 
wstsfd schrieb am 16.05.2022 um 18:16:03:
(falls das Forum erlaubt kann ich Ihnen auch gerne spenden, einfach mir Ihr Pa-y-pal Account schicken)

Gerne an i4a spenden: https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1262362782

Ich brauchs nicht, das hier mache ich nur aus Spaß.
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