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Antrag nach 18b Abs 1 als Leiharbeiter als Geduldte mit Duldung (Gelesen: 9.042 mal)
Themen Beschreibung: Antrag nach 18b Abs 1 als Leiharbeiter als Geduldte mit Duldung
wstsfd
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Antwort #15 - 16.05.2022 um 22:20:15
 
Danke für die Rückmeldung.

Das heisst dass das Wechseln von 19d zu Blaue Karte danach durchaus möglich ist?

VG Aaachen hat ja in dem Urteil gar nicht über die BlaueKarte geäußert sonder über 18b abs. 1. Habe ich richtig verstanden?

Bzgl. Niederlassungserlaubnis, gemäß § 9 Abs. 2 AufenthG gilt Studiumszeit auch zur Hälfte angerechnet. Ich habe 3 Jahre studiert, dass heißt ich muss noch nur 3,5 Jahre durchhalten, stimmt das? (falls ich doch aus irgendeinem Grund keinen blaue karte bekommen habe)

Arbeitssuchendes Visum 18 Monate kann mann iwie auch anrechnen dazu?

Viele Grüße und Danke!
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Antwort #16 - 16.05.2022 um 22:28:31
 
wstsfd schrieb am 16.05.2022 um 22:20:15:
Das heisst dass das Wechseln von 19d zu Blaue Karte danach durchaus möglich ist?

Richtig.

wstsfd schrieb am 16.05.2022 um 22:20:15:
VG Aaachen hat ja in dem Urteil gar nicht über die BlaueKarte geäußert sonder über 18b abs. 1. Habe ich richtig verstanden?

Ja.

wstsfd schrieb am 16.05.2022 um 22:20:15:
Bzgl. Niederlassungserlaubnis, gemäß § 9 Abs. 2 AufenthG gilt Studiumszeit auch zur Hälfte angerechnet. Ich habe 3 Jahre studiert, dass heißt ich muss noch nur 3,5 Jahre durchhalten, stimmt das? (falls ich doch aus irgendeinem Grund keinen blaue karte bekommen habe)

Nein, es sind fünf Jahre. Die Studienzeiten können nicht mehr angerechnet werden, weil durch die Duldung der rechtmäßige Aufenthalt unterbrochen wurde. Zwar können nach § 85 AufenthG Unterbrechungen bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben, du wurdest aber von März 2020 bis Mai 2022 und damit länger als ein Jahr geduldet. Die Frist beginnt also jetzt von Neuem.

Mit Blauer Karte + Deutschkenntnissen kann die NE aber nach 21 Monaten erteilt werden.
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Antwort #17 - 16.05.2022 um 22:39:21
 
ok nun werde ich jedenfalls nach einer blaue karte anstreben. Sonst wäre 5 Jahre echt zu lang.

Aber falls ich in China Urlaub mache, kann ich einfach erneut in China eine blaue Karte oder nach 18b Abs. 1 beantragen? Geht das nicht?
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Antwort #18 - 16.05.2022 um 22:57:43
 
wstsfd schrieb am 16.05.2022 um 22:39:21:
Aber falls ich in China Urlaub mache, kann ich einfach erneut in China eine blaue Karte oder nach 18b Abs. 1 beantragen? Geht das nicht?

Nun ja, ein Urlaub führt nicht zum Erlöschen einer AE 19d und dein gewöhnlicher Aufenthalt wäre ohnehin in Deutschland, nicht China. Das könnte auch schief gehen.

Da du die Blaue Karte aber aus dem Inland heraus bekommen könntest, würde ich darauf setzen.
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Antwort #19 - 10.08.2022 um 21:31:16
 
Hey Bayraqiano,

ich habe nun einen AT nach 19D erhalten, aber laut meinem Anwalt darf ich nun keine Blauekarte beantragen, sonst wäre mein AT nach 19D nur eine Umgehung ohne tatsächliche Bedeutung und wird seitens Ausländeramt bestimmt abgelehnt.

Mein Anwalt ist nun sehr ungeduldig gegenüber meiner Frage da der Prozess schon fast 2 Jahre dedauert hat und er scheinbar auch keine Lust mehr hat den Prozess weiterzuführen.

Nun wäre meine Frage, ist es möglich direkt nach dem Erhalt des Aufenthaltstitel eine blaue Karte zu beantragen? Mein Anwalt meinte ich soll ein Jahr warten mindestens aber bin mir nicht sicher ob es sich lohnt.

Sonst muss ich noch 5 Jahre abwarten bis ich Niederlassungserlaubnis beantragen kann.

Vielen Dank und Gruß
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Antwort #20 - 10.08.2022 um 22:40:00
 
Ich wüsste keinen Grund, der gegen einen Antrag spricht. Man kann dir nicht vorwerfen, etwas zu beantragen, worauf du einen Rechtsanspruch hast. Wo da die Umgehung liegen soll entschließt sich mir nicht.

Sofern es dir um die frühzeitige Erteilung einer Niederlassungserlaubnis geht, spielt es auch keine Rolle ob du die Blaue Karte jetzt oder in einem Jahr beantragst. Die 21 Monate für die Niederlassungserlaubnis ergeben sich aus der Art der Beschäftigung ("eine Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 ausgeübt hat"). Das heißt auch die Zeiten mit einer AE § 19d AufenthG zählen mit, sofern auch die Voraussetzungen für eine Blaue Karte erfüllt waren. Durchgehender Besitz einer Blauen Karte ist dagegen nicht Voraussetzung.
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Antwort #21 - 13.08.2022 um 18:43:58
 
Mein Anwalt hat die Streit nun als erledigt geklärt, somit wäre der Antrag für eine blaue Karte ein neuer Antrag und wird erneut bepreist.

Ich möchte ihn nicht unbedingt für diesen Antrag miteinbezogen möchte weil er und seine Sekretariat in der letzen zwei Jahren mehrere Fehler gemacht haben sodass der Prozess komplett schief gelaufen ist.

Kann ich selber einen Antrag auf Blaue Karte stellen und die Ausländerbehörde darauf hinweisen dass 19d und 18b abs. 2 bzw. Blaue karte nicht in exklusivem Verhälnis sind? Muss ich hierfür auch ein Urteil finden sowie Ausländeramt hat das Urteil bei Juris unter dem Aktenzeichen 8 K 2528/20 mir gegenüber gestellt?

Oder gibt es auch online Anwälte die mir sowas erfassen kann gegen Bezahlung?

Vielen Dank und Gruß
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Antwort #22 - 14.08.2022 um 08:25:59
 
wstsfd schrieb am 13.08.2022 um 18:43:58:
Kann ich selber einen Antrag auf Blaue Karte stellen und die Ausländerbehörde darauf hinweisen dass 19d und 18b abs. 2 bzw. Blaue karte nicht in exklusivem Verhälnis sind? 

Ja.

wstsfd schrieb am 13.08.2022 um 18:43:58:
Muss ich hierfür auch ein Urteil finden sowie Ausländeramt hat das Urteil bei Juris unter dem Aktenzeichen 8 K 2528/20 mir gegenüber gestellt?

Nein.
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Antwort #23 - 27.08.2022 um 11:18:36
 
Hallo Bayraqiano,

die folgende Rechtsberatung habe ich online von einem Anwalt erhalten:

Jetzt bin ich bissle verwirrt, ob ich nun ein Wiederspruch einlegen soll?  Haben Sie noch Ideen wie ich dem Anwalt antworten kann? Oder hat er wohl den Fall auch nicht 100% verstanden?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

In dem Urteil des VG Aachen geht es sinngemäß um die Frage, ob der Antrag auf §19d AufenthG rückwirkend ausgelegt werden können als Antrag auf §18 b Abs. 2 AufenthaltsG.

1. Der Kläger behauptet: der Antrag hätte dahingehend von der Behörde ausgelegt werden müssen.
Die Gegenansicht behauptet: Bei der Auslegung eines - nicht formbedürftigen - Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 81 Abs. 1 AufenthG) sind die für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Danach kommt es nicht auf den inneren Willen des Erklärenden, sondern darauf an, wie seine Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist.

Diese Grundsätze der Auslegung sind im gesamten deutschen Rechtswesen einheitlich.
Dagegen lohnt es sich nicht, zu klagen.

2. § 19d AufenthG n.F. stellt gegenüber den §§ 18a ff. AufenthG n.F. eine abschließende Spezialregelung für (vormals) geduldete Ausländer dar, die einen Rückgriff auf § 18b Abs. 1 AufenthG n.F. und damit auch einen Wechsel des Aufenthaltstitels im Verlängerungsfall ausschließt. Zwar lasse sich nicht dem Wortlaut entnehmen, dass Geduldete nicht unter den neuen Fachkräftebgriff fallen können, aber die Intention des Gesetzgebers ist, dass es einmal eine "Spur" für Ausländer mit Visum oder anderem AT und auf der anderen Seite eine Spur für Geduldete Ausländer gebe.. Ein Spurwechsel sei nicht möglich.

Die hier in Rede stehenden Aufenthaltserlaubnisse für qualifizierte Geduldete (§ 19d Abs. 1 AufenthG n.F.) zum einen und für Fachkräfte (§§ 18a und 18b Abs. 1 AufenthG n.F.) zum anderen gehören zwei unterschiedlichen, voneinander getrennten Regimen an.

Im Aufenthaltsrecht gilt ein grundsätzlicher Ausschluss von geduldeten Ausländern vom Arbeitsmarkt. Dies hat der Gesetzgeber mit dem im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes neu eingefügten § 4a Abs. 4 AufenthG, wonach ein Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, grundsätzlich nicht arbeiten darf, sondern für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit einer behördlichen Erlaubnis bedarf, wenn die Tätigkeit nicht ausnahmsweise kraft zwischenstaatlicher Vereinbarung, Gesetzes oder Rechtsverordnung erlaubt ist, nochmals verdeutlicht

3. Fazit:
Die Begrünung ist stichhaltig und wird aller Voraussicht nach von der Berufungsinstanz bestätiugt werden. §19d soll eine absolute Ausnahme zum Grundsatz sein, dass geduldete Ausländer vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sein sollen. Ein Wechsel ist daher nicht möglich.

Sie können natürlich dennoch Widerspruch einlegen, um dann das Ergebnis der Berufungsinstanz abzuwarten. In dem Widerspruch müssten dann darlegen, weshalb das Gericht den Willen des Gesetzgebers völlig falsch verstanden hat und der Gesetzgeber auch Geduldeten den Wechsel zu §18 b ermöglichen wollte. Dies wird aber schlicht nicht möglich sein. Denn das Justizministerium hatte dies ja bereits bestätigt.

Ich kann Ihnen daher nicht mit anderen Urteilen behilflich sein.
Auch europarechtliche Aspekte helfen da nicht weiter, da der Arbeitsmarkt und die Aufnahme von Ausländern (insbesondere mit Duldung) eine Kernkompetenz der Staaten ist.

Ich kann Ihnen daher nur raten, taktisch Widerspruch einzulegen und dann auf das Berufungsurteil zu warten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
xxx
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Antwort #24 - 27.08.2022 um 13:20:35
 
Ich habe mich hier zu dem Thema mehr als genug geäußert. Daher beschränke ich mich auf die Wiedergabe des Gesetzesworlautes und eine Zusammefassung:

§ 18b Abs. 2 Satz 1 AufenthG:

Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Blaue Karte EU zum Zweck einer ihrer Qualifikation angemessenen Beschäftigung erteilt, wenn sie ein Gehalt in Höhe von mindestens zwei Dritteln der jährlichen Bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhält und keiner der in § 19f Absatz 1 und 2 geregelten Ablehnungsgründe vorliegt (..)

§ 19f Abs. 1 und 2 AufenthG:
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__19f.html

Maßgeblich geht dieser auf Art. 3 Abs. 2 RL 2009/50/EG zurück, dort heißt es.

Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf:
(...)
c) Drittstaatsangehörige, die nach dem einzelstaatlichen Recht, internationalen Verpflichtungen oder entsprechend der Praxis
des Mitgliedstaats Schutz genießen oder nach dem einzelstaatlichen Recht, internationalen Verpflichtungen oder entsprechend der Praxis der Mitgliedstaaten Schutz beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden ist;
(...)
i) Drittstaatsangehörige, deren Abschiebung aus faktischen oder rechtlichen Gründen ausgesetzt wurde;


Insoweit können Inhaber einer Duldung wie bestimmter humanitärer Aufenthaltstitel keine Blaue Karte erhalten. Die AE nach § 19d AufenthG ist aber gerade keine im humanitären Bereich angesiedelt, sondern eine AE zwecks Beschäftigung. Der Gesetzgeber hat in § 19f Abs. 2 Nr. 1 AufenthG auch klargestellt, welche Aufenthaltstitel er als Schutz im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. c) der RL versteht, § 19d AufenthG taucht auch hier nicht auf; sodass Inhaber dieser AE nicht ausgenommen werden können. Mit Erteilung der AE ist auch keine Duldung mehr vorhanden, da der Betroffenen nicht mehr ausreisepflichtig ist und damit nicht abgeschoben werden kann.

Das Urteil des VG Aachen beschäftigt schon deshalb nicht mit der Frage der Blauen Karte, weil der Kläger dort über keinen akademischen Abschluss verfügt und damit ohnehin vom Bereich der Blauen Karte nicht umfasst ist (wie übrigens fast alle, die über eine AE 19d AufenthG verfügen, du bist insoweit ein Spzialfall). Es äußert sich - und das habe ich schon oben geschrieben - nur zu der Frage von Aufenthaltserlaubnissen, deren Erteilung sich ausschließlich nach nationalem Recht richtet. Insoweit kann es gut sein, dass dieses Urteil im Verhältnis von § 19d zu §§ 18a, 18b Abs. 1 AufenthG Anwendung findet. Die Blaue Karte nach § 18b Abs. 2 AufenthG ist aber nun mal keine Aufenthaltserlaubnis nach nationalem Recht, sondern entspringt Unionsrecht. Sie kann daher nicht als "gewöhliche" AE eingestuft werden, sondern ist in eienm Dritten Regime neben den regulären Aufenthaltstitel in §§ 18a, 18b Abs. 1 und § 19d Abs. 1 als Spezialregelung angesiedelt. Die Grundsätze des Urteil sind daher nicht auf die Blaue Karte zu übertragen, weil damit eine nationalstaatliche Einschränkung vorgenommen werden würde, welche nicht mit Unionsrecht vereinbar wäre. Das hat das VG Aachen auch nicht vorgenommen, dessen Urteil befasst sich schlichtweg nicht mit dieser Frage und ist daher auch nicht geeignet, den Anspruch abzulehenen.

Ich rate daher weiterhin zu einem Antrag und bei Ablehnung zu einem Widerspruch genau mit diesen Argumenten.
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