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Schwangere Freundin aus EU Land für Geburt nach Deutschland (Gelesen: 27.465 mal)
T.P.2013
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blubb


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Antwort #30 - 01.02.2021 um 19:08:05
 
Mag sein. Ich bezog mich auf den letzten Satz und die Anerkennung des Grundsatzes an sich, der dann ja auch in eine bestimmte Handlungsmaxime münden muss.
Ich denke nicht, dass man aufgrund eigener, punktueller Erfahrungen in anderen Einzelfällen mit immer mehr oder weniger geringen oder nicht geringen Abweichungen in den Gesamtumständen, immer auf allgemeine Handlungsweisen schließen kann und sollte. Wir werden hier, wenn der TE entsprechend das Ergebnis mitteilt, ja sehen, wie die AV in Beirut das zusammen mit der zuständigen AV gehandhabt haben wird.
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #31 - 01.02.2021 um 19:22:15
 
wielandtchrs schrieb am 01.02.2021 um 18:39:36:
Aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung
des Schutzgebots des Artikels 6 GG kann
werdenden Eltern von Kindern, die aufgrund
ihrer Abstammung von einem deutschen Elternteil
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen
werden
(§ 4 Absatz 1 StAG),


ja, all das ist bekannt, daher die Antworten oben.

das Problem ist, dass das hevrogehobene eben nicht feststeht, bevor die UP abgeschlossen ist (Auch wenn T.P.2013 das anders sieht).


T.P.2013 schrieb am 01.02.2021 um 18:44:15:
Wenn ich es richtig interpretiere, legt diese anscheinend die entsprechende Vorschrift in meinem Sinne aus... 

ich interpretiere das anders.
Es steht nicht fest, dass das Kind aufgrund einer Vaterschaftsanerkennung die dt. Staatsangehörigkeit besitzen "wird", weil ohne UP nicht feststeht, dass bereits ein anderer rechtlicher Vater existiert.
Existiert ein anderer rechtlicher Vater, geht die Vaterschaftsanerkkenung ins Leere. Erst wenn feststeht, dass kein anderer rechtlicher Vater existiert, greift sie ... und dafür die UP



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Antwort #32 - 01.02.2021 um 22:05:51
 
T.P.2013 schrieb am 01.02.2021 um 19:08:05:
Ich denke nicht, dass man aufgrund eigener, punktueller Erfahrungen in anderen Einzelfällen mit immer mehr oder weniger geringen oder nicht geringen Abweichungen in den Gesamtumständen, immer auf allgemeine Handlungsweisen schließen kann


Ich gebe dir im Prinzip recht, habe aber sehr oft mit der DAV Manila zu tun und betreue permanent Fälle von dort...deshalb habe ich gerade mit dieser DAV sehr gute Erfahrungen. Was die DAV Beirut letztendlich macht, weiß ich allerdings nicht!

erne schrieb am 01.02.2021 um 19:22:15:
Es steht nicht fest, dass das Kind aufgrund einer Vaterschaftsanerkennung die dt. Staatsangehörigkeit besitzen "wird", weil ohne UP nicht feststeht, dass bereits ein anderer rechtlicher Vater existiert.
Existiert ein anderer rechtlicher Vater, geht die Vaterschaftsanerkkenung ins Leere. Erst wenn feststeht, dass kein anderer rechtlicher Vater existiert, greift sie ... und dafür die UP


so ist es
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Antwort #33 - 02.02.2021 um 07:43:08
 
T.P.2013 schrieb am 01.02.2021 um 18:44:15:
Es ist vermutlich eine Güterabwägung, die in jedem Einzelfall neu verhandelt werden muss

Da stimmen wir überein.

Meine Hinweise richteten sich lediglich gegen zu großen Optimismus im Hinblick auf die Dauer des Ganzen. Ich habe nirgendwo behauptet, dass es (das Ganze) zwingend lange dauern muss, aber dass und warum es lange dauern kann.
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« Zuletzt geändert: 02.02.2021 um 07:57:43 von Petersburger »  

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Antwort #34 - 02.02.2021 um 18:54:52
 
Hallo zusammen,

folgendes Update:
Ich habe heute mit einem Rechtsanwalt gesprochen. In Beirut wird für das nationale Visum nachzug eines ungeborenen Deutschen eine Geburtsurkunde nicht verlangt.

Das Kind wird mt einer gültigen Vaterschaftsanerkennung deutsch. Es ist eine deutsche Urkunde und damit hat das Kind das Recht in Deutschland geboren zu werden. Wird die Vaterschaft angezweifelt, können Behörden die Vaterschaftanerkennung aufschieben (§1597a BGB).

Die UP kann kein Einreisehinderniss sein, wenn der Visaantrag rechtzeitig gestellt wurde.

Sollte eine UP zulange dauern, gibt es ebenfalls die Möglichkeit beim VG einen Eilantrag zu stellen und um einstweiligen Rechtsschutz zubitten. Somit kann das Visum auch durch richterliche Anordnung erteilt werden.

Alles andere sehe ich als reine Makulatur, denn die Vorgeburt plus die Geburt muss ermöglicht werden.

Das waren die Aussagen vom Rechtsanwalt.

Grüße
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Antwort #35 - 02.02.2021 um 19:08:04
 
wielandtchrs schrieb am 02.02.2021 um 18:54:52:
Das waren die Aussagen vom Rechtsanwalt. 



Das ist ja auch theoretisch richtig...aber wird am Ende auf eine Klage hinauslaufen...und ob das in Coronazeiten hilft??? Die UP dauert nun mal und bis zum Abschluss ist das Kind eben nicht deutsch...speziell bei "Spätregistrierung" der Mutter!

Aber trotzdem viel Glück...vielleicht klappt es ja
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Antwort #36 - 02.02.2021 um 20:50:04
 
wielandtchrs schrieb am 02.02.2021 um 18:54:52:
In Beirut wird für das nationale Visum nachzug eines ungeborenen Deutschen eine Geburtsurkunde nicht verlangt.

Das entscheidet der Rechtsanwalt?

Oder sagt er das nach Studium der von der Botschaft veröffentlichten Informationen, die *nicht* jeden Spezialfall von Drittausländerinnen enthalten können, wohl aber den üblichen Hinweis, dass immer zusätzliche Unterlagen erforderlich sein können?

Wir verlangen z.B. auch keine Geburtsurkunde der Mutter. Bei Russinnen. Kommt dann aber eine Drittstaaterin aus einem Land mit unsicherem Urkundenwesen, dann fragen wir bei unseren Kollegen im Herkunftsstaat der Kindesmutter nach und stützen uns auf deren Erfahrung - wie die analog bei uns. Und dann kommt alles das, was auf unseren Webseiten nicht steht, wohl aber bei den Kollegen im Herkunftsstaat, dennoch als Forderung auf den Tisch.

wielandtchrs schrieb am 02.02.2021 um 18:54:52:
Das Kind wird mt einer gültigen Vaterschaftsanerkennung deutsch.

Richtig. Wirksam wird sie mit Geburt des Kindes, falls es keinen anderen rechtlichen Vater gibt. Zum Beispiel einen Ehemann. Hatten wir das Thema nicht schon?

wielandtchrs schrieb am 02.02.2021 um 18:54:52:
Die UP kann kein Einreisehinderniss sein, wenn der Visaantrag rechtzeitig gestellt wurde.

Ach so, die Klärung der Identität der Mutter und der rechtlichen Vaterschaft des Deutschen sind egal?


Versteh' mich nicht falsch, ich wünsche Euch einen möglichst reibungslosen Verlauf so, wie Ihr Euch das vorstellt.
Ich frage mich jedoch immer wieder, wie derlei kategorische Aussagen "Muss", "schnell", "kein Problem" usf. begründet werden können.
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Antwort #37 - 02.02.2021 um 22:25:52
 
Petersburger schrieb am 02.02.2021 um 20:50:04:
Das entscheidet der Rechtsanwalt?

Oder sagt er das nach Studium der von der Botschaft veröffentlichten Informationen, die *nicht* jeden Spezialfall von Drittausländerinnen enthalten können, wohl aber den üblichen Hinweis, dass immer zusätzliche Unterlagen erforderlich sein können?

Wir verlangen z.B. auch keine Geburtsurkunde der Mutter. Bei Russinnen. Kommt dann aber eine Drittstaaterin aus einem Land mit unsicherem Urkundenwesen, dann fragen wir bei unseren Kollegen im Herkunftsstaat der Kindesmutter nach und stützen uns auf deren Erfahrung - wie die analog bei uns. Und dann kommt alles das, was auf unseren Webseiten nicht steht, wohl aber bei den Kollegen im Herkunftsstaat, dennoch als Forderung auf den Tisch.

Richtig. Wirksam wird sie mit Geburt des Kindes, falls es keinen anderen rechtlichen Vater gibt. Zum Beispiel einen Ehemann. Hatten wir das Thema nicht schon?

Ach so, die Klärung der Identität der Mutter und der rechtlichen Vaterschaft des Deutschen sind egal?


Versteh' mich nicht falsch, ich wünsche Euch einen möglichst reibungslosen Verlauf so, wie Ihr Euch das vorstellt.
Ich frage mich jedoch immer wieder, wie derlei kategorische Aussagen "Muss", "schnell", "kein Problem" usf. begründet werden können.



Danke für deinen Beitrag. Ich verstehe dich überhaupt nicht falsch und nehme auch nichts persönlich. Ich habe grundsätzlich nur das wiedergeben, was mir gesagt wurde.

Zu deinen 3 Punkten möchte ich aber Stellung nehmen.

Punkt 1.
Das sagt nicht nur der Anwalt, sondern auch die Botschaft in Beirut. Weiteres wird man sehen.

Punkt 2.
Der rechtliche Vater laut deutschem Recht in einer deutschen Botschaft wäre ich, sobald eine deutsche Institution diese anerkannt hat. Dies spiegelt auch die Aussagen anderer in dieser Gruppe wieder.

Punkt 3.
Dort handelt es sich, wie auch von anderen bereits beschrieben, um eine Abwägung. Gemäß Paragraf 6 GG stehen andere Gesetze und Weisungen  wie die Urkundenprüfung. Höher zu bewerten (was auch schon andere Gerichte entschieden haben) ist klar das GG.
Eine abschließende UP kann auch im Nachhinein abgeschlossen werden.


Nochmal abschließend. Es sind nur persönliche Kommentare, die ich von der Botschaft und von einem Rechtsanwalt bekommen habe. Ich will hier nichts drehen und mir dadurch künstlich Hoffnungen aufbauen, wenn die Realität eine andere ist. Aus diesem Grund bin ich auch dankbar für eure Erfahrungswerte.

Meine Verlobte ist erst im zweiten Monat, sodass eine UP zeitlich auch noch machbar wäre. Somit habe ich dort auch den zeitlichen Druck nicht.
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Antwort #38 - 03.02.2021 um 04:10:44
 
wielandtchrs schrieb am 02.02.2021 um 22:25:52:
Punkt 3.
Dort handelt es sich, wie auch von anderen bereits beschrieben, um eine Abwägung. Gemäß Paragraf 6 GG stehen andere Gesetze und Weisungenwie die Urkundenprüfung. Höher zu bewerten (was auch schon andere Gerichte entschieden haben) ist klar das GG.
Eine abschließende UP kann auch im Nachhinein abgeschlossen werden. 


Hallo,

um etwas auf die Euphoriebremse zu treten:

Die unter 3. beschriebenen Punkte sind aber eben keine harten rechtlichen Fakten, sondern tatsächlich eben immer eine Güterabwägung, die sowohl in die eine, als auch andere Richtung gehen kann. Und dann müsste man dies eben, wenn seitens der Behörde in die falsche Richtung gegangen wurde, tatsächlich rechtlich angreifen. Ein Selbstgänger ist es nicht.
Es sind aber immer gute Argumente in Fällen wie Eurem, um zumindest die AV zu veranlassen, sich an die zeitlichen Vorgaben zu halten und ggf. Euren UP-Vorgang auf dem Stapel nach oben rutschen zu lassen.

Gruß
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Antwort #39 - 03.02.2021 um 07:35:12
 
wielandtchrs schrieb am 02.02.2021 um 22:25:52:
Das sagt nicht nur der Anwalt, sondern auch die Botschaft in Beirut. 

Entscheidend ist nicht eine Vorabauskunft, sondern was passiert, wenn *alle* relevanten Fakten auf dem Tisch liegen.
Auf dem Tisch des Entscheiders in der AV und danach in der ABH.

Du möchtest Dir vermutlich gar nicht erst vorstellen, wie oft auch ich schon Auskünfte gegeben habe, die aufgrund der mir (durch den Fragenden) genannten Fakten korrekt waren und die sich anschließend als *für den realen Sachverhalt* falsch erwiesen.
Das passiert dann, wenn für die Antwort erhebliche Umstände bei der Frage nicht genannt wurden.
Und: Antworten auf Mails kommen in der Regel nicht von dem Entscheider in der Visastelle, der anschließend den Antrag bearbeitet.

wielandtchrs schrieb am 02.02.2021 um 22:25:52:
Der rechtliche Vater laut deutschem Recht in einer deutschen Botschaft wäre ich, sobald eine deutsche Institution diese anerkannt hat. Dies spiegelt auch die Aussagen anderer in dieser Gruppe wieder.

Ist aber falsch.
Entscheidend ist nicht die "Anerkennung" Deiner (Eurer gemeinsamen) Erklärung durch eine deutsche Behörde, sondern gesetzliche Grundlagen.
Rechtlicher Vater ist kraft Gesetzes der Ehemann. Gibt es einen solchen, wird Deine Vaterschaftsanerkennung nicht wirksam -  völlig egal, wie viele deutsche Behörden sie "anerkannt" haben.
Genau das ist Gegenstand einer UP bei Ländern mit unsicherem Urkundenwesen: Stimmt die Identität *und* ist die (werdende) Mutter tatsächlich unverheiratet?

wielandtchrs schrieb am 02.02.2021 um 22:25:52:
Somit habe ich dort auch den zeitlichen Druck nicht. 

Da wäre ich skeptisch.
Angesichts ungewisser Reisemöglichkeiten innerhalb der Länder wie auch international sind knapp fünf Monate nicht viel, um als werdende Mutter nach einer positiven Entscheidung auch noch reisefähig zu sein.
Fangt an.
Heute.

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Antwort #40 - 03.07.2021 um 17:44:13
 
Hallo zusammen,

ich melde mich, um ALLEN und zwar ALLEN Leuten, die geschrieben haben, dass es nicht möglich sei in den paar Monaten ein Visum zu bekommen.

Meine Verlobte hat nun heute ein Visum erhalten.
Nachdem alle Dokumente vollzählig waren, hat die Bearbeitung in der Deutschen Botschaft in Manila 2 Wochen gedauert!

- keine UKP , kein Nachweis über Krankenversicherung, kein Sprachzertifikat etc...

An alle anderen. Lasst euch nicht abschrecken von solchen Kommentaren. Wenn man gewillt ist, bekommt man das Visum auch rechtzeitig.

Viele Grüße
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Antwort #41 - 03.07.2021 um 17:47:28
 


Da wäre ich skeptisch.
Angesichts ungewisser Reisemöglichkeiten innerhalb der Länder wie auch international sind knapp fünf Monate nicht viel, um als werdende Mutter nach einer positiven Entscheidung auch noch reisefähig zu sein.
Fangt an.
Heute.




Auch das ist mehr als kritisch zu betrachten im Nachgang.

Reisefähig ? Du meinst Flugtauglich? Dort gibt es klare Regeln.
Die Flugtauglichkeit stellt der behandelnde Arzt fest. Besteht eine Tauglichkeit zum Fliegen (nicht Reisen), dann wird eine Airline dich bis zu der 36. SSW mitnehmen.


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Antwort #42 - 03.07.2021 um 20:12:09
 
Was in Deinem konkreten Einzelfall schnell ging, muss nicht bei anderen genauso laufen.

Die hier gegebenen Tipps und Informationen richten sich nach Erfahrungswerten aus mehr als einem Fall.
Verallgemeinerungen aus einem Fall sind sinnfrei und helfen niemandem.

Was ich über Deine letzten beiden Beiträge denke, behalte ich daher lieber für mich.
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Antwort #43 - 03.07.2021 um 20:35:44
 
wielandtchrs schrieb am 03.07.2021 um 17:44:13:
Meine Verlobte hat nun heute ein Visum erhalten.
Nachdem alle Dokumente vollzählig waren, hat die Bearbeitung in der Deutschen Botschaft in Manila 2 Wochen gedauert!

- keine UKP , kein Nachweis über Krankenversicherung, kein Sprachzertifikat etc... 


Hallo,

gratuliere und danke für die Rückmeldung.
Dann hat sich ja in diesem Fall geklärt, welche der hier widerstreitenden Meinungen näher an der Praxis lagen.

Gruß
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Antwort #44 - 03.07.2021 um 21:21:26
 
Petersburger schrieb am 03.07.2021 um 20:12:09:
Was in Deinem konkreten Einzelfall schnell ging, muss nicht bei anderen genauso laufen.

Die hier gegebenen Tipps und Informationen richten sich nach Erfahrungswerten aus mehr als einem Fall.
Verallgemeinerungen aus einem Fall sind sinnfrei und helfen niemandem.

Was ich über Deine letzten beiden Beiträge denke, behalte ich daher lieber für mich.


Gerne kannst du dich zu meinen  letzten Beiträgen äußern und solltest Kritik auch aushalten.

Grundsätzlich sollte man überhaupt keine Fälle Verallgemeinern, denn die aktuelle Wartezeit in Manila für alle nationalen Visa liegt derzeit bei max. 1 Monat. Verallgemeinerungen aus alten Fällen und nicht der aktuellen Lage angepasst, sind ebenfalls sinnfrei und verunsichern einfach die Leute.

Ich kann nur eins schreiben und zwar hattest du in JEDER Behauptung (nicht nur die hier im letzten Post dargestellten) falsch gelegen. Doch wie immer handelt es sich natürlich bei mir um einen Einzelfall.

Ich habe in den letzten Monaten viel gelernt, verstanden und von vielen anderen ähnliche Erfahrungswerte hinzugewonnen.

UP - bei Familiennachzug zu deutschen Kindern nicht notwendig ( 6 Fälle bisher kennengelernt in den letzten 3 Monaten)

Krankenversicherung muss nicht vorgezeigt werden, da Passport inkl. Visa durch VFS verschickt wird.

Wirklich hilfreich ist folgender Tipp:
Entscheidend ist die vorzeitige Kontaktaufnahme mit der Ausländerbehörde. Meine Ausländerbehörde hat innerhalb von 3 Stunden den Antrag erhalten und die Zustimmung weitergeleitet. Die Botschaft übernimmt grundsätzlich deren Votum.





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