Hallo zusammen,
also ich habe heute eine Antwort der Botschaft aus Beirut bekommen.
Folgende Antwort wurde zitiert :
Aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung
des Schutzgebots des Artikels 6
GG kann
werdenden Eltern von Kindern, die aufgrund
ihrer Abstammung von einem deutschen Elternteil
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen
werden (§ 4 Absatz 1 StAG), ein mit
Blick auf den voraussichtlichen Geburtszeitpunkt
entsprechend langfristig berechnetes Visum
zur Einreise auf Grundlage des künftigen
Anspruchs nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer
3 erteilt werden.
Die Einreise ist der Schwangeren zu ermöglichen,
sobald die Geburt mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Reisefähigkeit
der Schwangeren – insbesondere im
Zusammenhang mit möglichen Gesundheitsrisiken
– und die Reisemöglichkeiten sind dabei
zu berücksichtigen. I. d. R. wird daher die Einreise
zwischen dem vierten und dem Ende des
siebenten Schwangerschaftsmonats ermöglicht
werden"
Die Bearbeitung muss schneller erfolgen. Insbesondere kommt in Frage, den Antrag nunmehr auf die Eigenschaft der Frau als werdende Mutter eines Deutschen zu stützen.