Petersburger schrieb am 02.02.2021 um 20:50:04:Das entscheidet der Rechtsanwalt?
Oder sagt er das nach Studium der von der Botschaft veröffentlichten Informationen, die *nicht* jeden Spezialfall von Drittausländerinnen enthalten können, wohl aber den üblichen Hinweis, dass immer zusätzliche Unterlagen erforderlich sein können?
Wir verlangen z.B. auch keine Geburtsurkunde der Mutter. Bei Russinnen. Kommt dann aber eine Drittstaaterin aus einem Land mit unsicherem Urkundenwesen, dann fragen wir bei unseren Kollegen im Herkunftsstaat der Kindesmutter nach und stützen uns auf deren Erfahrung - wie die analog bei uns. Und dann kommt alles das, was auf unseren Webseiten nicht steht, wohl aber bei den Kollegen im Herkunftsstaat, dennoch als Forderung auf den Tisch.
Richtig. Wirksam wird sie mit Geburt des Kindes, falls es keinen anderen rechtlichen Vater gibt. Zum Beispiel einen Ehemann. Hatten wir das Thema nicht schon?
Ach so, die Klärung der Identität der Mutter und der rechtlichen Vaterschaft des Deutschen sind egal?
Versteh' mich nicht falsch, ich wünsche Euch einen möglichst reibungslosen Verlauf so, wie Ihr Euch das vorstellt.
Ich frage mich jedoch immer wieder, wie derlei kategorische Aussagen "Muss", "schnell", "kein Problem" usf. begründet werden können.
Danke für deinen Beitrag. Ich verstehe dich überhaupt nicht falsch und nehme auch nichts persönlich. Ich habe grundsätzlich nur das wiedergeben, was mir gesagt wurde.
Zu deinen 3 Punkten möchte ich aber Stellung nehmen.
Punkt 1.
Das sagt nicht nur der Anwalt, sondern auch die Botschaft in Beirut. Weiteres wird man sehen.
Punkt 2.
Der rechtliche Vater laut deutschem Recht in einer deutschen Botschaft wäre ich, sobald eine deutsche Institution diese anerkannt hat. Dies spiegelt auch die Aussagen anderer in dieser Gruppe wieder.
Punkt 3.
Dort handelt es sich, wie auch von anderen bereits beschrieben, um eine Abwägung. Gemäß Paragraf 6
GG stehen andere Gesetze und Weisungen wie die Urkundenprüfung. Höher zu bewerten (was auch schon andere Gerichte entschieden haben) ist klar das
GG.
Eine abschließende UP kann auch im Nachhinein abgeschlossen werden.
Nochmal abschließend. Es sind nur persönliche Kommentare, die ich von der Botschaft und von einem Rechtsanwalt bekommen habe. Ich will hier nichts drehen und mir dadurch künstlich Hoffnungen aufbauen, wenn die Realität eine andere ist. Aus diesem Grund bin ich auch dankbar für eure Erfahrungswerte.
Meine Verlobte ist erst im zweiten Monat, sodass eine UP zeitlich auch noch machbar wäre. Somit habe ich dort auch den zeitlichen Druck nicht.